RS Vwgh 2008/6/18 2005/11/0171

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Veröffentlicht am 18.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
ZustG §2 Z1;
ZustG §7 Abs1 idF 2004/I/010;
ZustG §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Heilung eines Zustellmangels nach § 7 Abs. 1 ZustG setzt voraus, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des § 2 Z 1 ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt. War dem gegenüber schon eine unzutreffende Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt - auch nach der Novelle BGBl. I. Nr. 10/2004 - kein Fall des § 7 Abs. 1 ZustG vor (Hinweis E 7. September 2005, 2004/12/0212). In diesem Fall kann eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Abs. 1 ZustG daher nicht angenommen werden, weshalb eine wirksame Zustellung des Bescheides nicht erfolgt ist (Hinweis B OGH 15. April 1998, 3 Ob 37/98g). Wurde dieser Bescheid aber nicht rechtswirksam erlassen, erweist sich die angefochtene Entscheidung über die Berufung gegen diesen Bescheid als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belBeh.

(Hier: Der an den Bf als Normadressaten des erstinstanzlichen

Entziehungsbescheids gerichtete, entsprechend der Zustellverfügung aber an den Rechtsanwalt als Empfänger (im formellen Sinn) zugestellte Bescheid wurde daher - mangels Bestehens eines Vollmachtsverhältnisses im Entziehungsverfahren - nicht wirksam zugestellt.)

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere RechtsgebieteVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005110171.X02

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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