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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des HS, vertreten durch Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wallnerstraße 2-4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 5. November 2004, GZ 4205.131248/14-III/8/04, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des HS, vertreten durch Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wallnerstraße 2-4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 5. November 2004, GZ 4205.131248/14-III/8/04, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1948 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner Versetzung in den Ruhestand als Mittelschulprofessor in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war seit 1972 als AHS-Lehrer für Mathematik und Leibesübungen tätig. Seit dem Schuljahr 1985/1986 unterrichtete er (seit dem Schuljahr 1999/2000 in Teilbeschäftigung) am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium G (im Folgenden: BG/BRG G). Seit dem Schuljahr 2000/2001 wurde der Beschwerdeführer nicht mehr für den Mathematikunterricht eingesetzt.
Nachdem es seit geraumer Zeit immer wieder Beschwerden von Eltern, Lehrern und Schülern gegen den Beschwerdeführer gegeben hatte, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesschulrates für die Steiermark (im Folgenden: LSR) vom 21. Juli 1999 der Dienstauftrag erteilt, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Mit Schreiben vom 21. Juli 1999 wurde der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. Le zum Sachverständigen bestellt. Bei einer persönlichen Vorsprache beim LSR am 1. September 1999 lehnte der Beschwerdeführer Dr. Le aus Befangenheitsgründen ab.
Mit Schreiben vom 2. September 1999 wurde dem Beschwerdeführer vom LSR der Dienstauftrag erteilt, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wobei ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer könne - sollte er den neuen Arzt ebenfalls aus Befangenheitsgründen ablehnen - ein ärztliches Attest aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie vorlegen.
Mit Schreiben vom 22. September 1999 bestellte der LSR den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K zum ärztlichen Sachverständigen. Die von Dr. K an den Beschwerdeführer gerichtete Ladung zu einem für den 8. Oktober 1999 angesetzten Untersuchungstermin wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu einem weiteren Untersuchungstermin für den 22. Oktober 1999 geladen. Der Beschwerdeführer hat auch durch die Schulleitung die Weisung des LSR erhalten, diesem Untersuchungsauftrag Folge zu leisten. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 teilte Dr. K dem LSR mit, dass der Beschwerdeführer auch zu diesem Untersuchungstermin nicht erschienen sei.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 1999 legte der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Dienstfähigkeit den Nervenärztlichen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. J vom 27. Oktober 1999 vor. Anlässlich der am 25. Oktober 1999 vorgenommenen Untersuchung diagnostizierte Dr. J einen neurologischen und psychiatrischen Normalbefund. Aus nervenärztlicher Sicht bestünden weder Handlungsbedarf noch Beschränkungen der Dienstfähigkeit.
In einem Situationsbericht vom 28. Oktober 1999 führte der Leiter der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung Dr. Zo Folgendes aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Bei dem Beschwerdeführer bestehen deutliche Anzeichen einer Psychose mit paranoiden Schüben. Während dieser paranoiden Schübe, deren Abstände unregelmäßig sind und die in ihrer Intensität auch unterschiedlich sind, treten - für die Schüler merkbar - vor allem folgende Symptome auf:
1. Übertragungsphänomene: Schüler werden in das paranoide Verhalten systematisch hineingezogen und zum 'Täter' gestempelt, indem sie den Beschwerdeführer angeblich verfolgen.
2. Angstphänomene: Durch massive Vorwürfe in dieser Zeit werden Schüler verängstigt und demotiviert, dass sie quasi am Zustand des Beschwerdeführers schuld seien.
3. Massiver psychischer Druck: Der Beschwerdeführer verwirrt in dieser Phase die im anvertrauten Schüler vollkommen, indem er ihnen unklare und doppeldeutige und eben ängstigende Botschaften sendet.
4. Wahn- und Verwirrungszustände des Beschwerdeführers, dies bei nicht vorhandener Krankheitseinsicht.
In dieser Zeit besteht eine massive Gefahr für die dem Beschwerdeführer anvertrauten Kinder und Jugendlichen, ein geordneter Unterricht ist in dieser Zeit an sich nicht möglich.
Da wie schon erwähnt von einer krankhaften Entwicklung mit progredientem Verlauf zu sprechen ist, wird dringend empfohlen, den Beschwerdeführer aus Krankheitsgründen zu pensionieren."
In einem zusammenfassenden Bericht vom 5. November 1999 führte die Landesschulinspektorin Mag. L im Wesentlichen aus, seit dem Beginn der Tätigkeit des Beschwerdeführers am BG/BGR G gebe es in den Fächern Mathematik und Leibesübungen unzählige Beschwerden und Probleme. Die Direktion und die Schulaufsicht seien mit Fragen der Eltern konfrontiert, wieso ein offensichtlich psychisch kranker Mensch als Pädagoge eingesetzt werde. Es seien schon unzählige Einzelgespräche mit dem Beschwerdeführer, aber auch Gespräche im Beisein von Schulaufsicht, Eltern, Personalvertretung sowie Klassenvorständen geführt worden. Dennoch sei es zu keiner nachhaltigen Änderung des Unterrichtsstils bzw. des Verhaltens des Beschwerdeführers gekommen, sodass dem BG/BRG G in der Öffentlichkeit gravierende Schäden zugefügt worden seien. Im letzten Schuljahr sei es zu einer deutlichen Zunahme der Klagen gekommen, die eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers vermuten ließen. Alle von den Eltern vorgebrachten Beschwerden würden vom Beschwerdeführer als Hetzkampagnen und Lügen aufs Heftigste zurückgewiesen. Zu seiner Rechtfertigung habe er bereits unzählige, immer in grüner Blockschrift gehaltene Schreiben verfasst, in denen er den "einzig wahren Sachverhalt" wiedergebe. Auf Grund eigener Wahrnehmungen über vier Unterrichtsbesuche in den Jahren 1996, 1997 und 1998 könne der Mathematikunterricht des Beschwerdeführers, der allein auf Frontalunterricht beruhe, auf Grund des niedrigen Niveaus gerade noch als lehrplankonform bezeichnet werden. Den Großteil der Stunde verwende er für die Kontrolle der Hausübungen. Die einzelnen Beispiele würden von ihm an der Tafel vollständig vorgerechnet, wobei er auf Nebensächlichkeiten wie zum Beispiel genau vorgegebene Schriftgröße, doppeltes Unterstreichen von Resultaten oder exakte Schreibweise gewisser Buchstaben beharre. Seine Erklärungen wirkten wirr, umständlich, teils unverständlich und seien sehr oft von Schuldzuweisungen begleitet. Der Rest der Stunde werde der Erarbeitung neuer Inhalte gewidmet, wobei er es selten verstehe, auf die Fragen der Schüler einzugehen oder adäquat zu reagieren, sondern starr sein Ziel verfolge. Die Tafelbilder seien unübersichtlich, unstrukturiert und meist verschmiert. Der Beschwerdeführer ermögliche den Schülern keinerlei Kreativität, da er keine eigenen Lösungswege zulasse. Während der Stunde wirke der Beschwerdeführer fahrig, angespannt und leicht nervös. Der Beschwerdeführer zeige kaum Einsicht, fühle sich von Eltern und Schulleitung verfolgt und verleumdet. Er bezeichne Eltern und Schüler als Lügner, vermisse die Unterstützung durch die Klassenvorstände und befürchte ständig Intrigen, gegen die er sich nicht wehren könne. Massive Kommunikationsstörungen kennzeichneten die Gesprächssituationen mit Schülern, Eltern und Vorgesetzten, an denen der Beschwerdeführer beteiligt sei. Die unüberbrückbare Diskrepanz zwischen Eigen- und Fremdwahrnehmung machten ein konstruktives Zugehen auf die gegenwärtige Probleme unmöglich. Im Turnunterricht komme es immer wieder wegen mangelnder pädagogischer Behandlung der Schüler zu Protesten. Schüler, die seinen körperlichen Idealvorstellungen nicht entsprächen (zu dick, etc.), würden von ihm ständig mit diffamierenden Äußerungen bedacht. Bei Gesprächen, bei denen diese Vorwürfe thematisiert würden, erkläre der Beschwerdeführer den Eltern, dass ihr Kind sehr clever sei und den Eltern etwas vorschwindle, dass im Übrigen überhaupt nichts vorgefallen sei und er nur die körperliche Konstitution der Kinder verbessern wolle. Der Beschwerdeführer trage seine Meinung fanatisch vor und lasse andere Argumente an sich abprallen. Seit dem Schuljahr 1988/89 könne der Beschwerdeführer nicht mehr als Begleitlehrer oder Leiter von Sportwochen eingesetzt werden, da sich Schüler, Eltern und Lehrer dagegen wehrten. Jahr für Jahr stelle auch die Lehrfächerverteilung für die Direktion ein unlösbares Problem dar. Klassenvorstände weigerten sich, weiterhin ihr Amt auszuführen, wenn sich der Beschwerdeführer in ihrem Klassenlehrerteam befinde. Kolleginnen aus Leibesübungen weigerten sich, mit dem Beschwerdeführer in einer Schulklasse zu unterrichten. Jährlich seien Eltern mit der Forderung an den LSR herangetreten, den Beschwerdeführer zum ehest möglichen Termin, spätestens mit Ende des Schuljahres, vom Unterricht abzuziehen. Der Beschwerdeführer habe es abgelehnt, bestimmte Klassen aus Leibesübungen zu unterrichten, in denen sich aus seiner Sicht problematische Schüler befänden.
Mit Schreiben vom 10. September 2001 wurde dem Beschwerdeführer vom LSR ein neuerlicher Dienstauftrag erteilt, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Am 2. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer von der Grazer Amtsärztin Dr. G untersucht. Da der Beschwerdeführer nach Angaben der Amtsärztin einen psychisch auffälligen Eindruck gemacht habe, der den Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung verursacht habe, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 von der Bezirkshauptmannschaft aufgetragen, sich am 31. Oktober 2001 beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F zu einer Untersuchung einzufinden.
Dieser teilte dem LSR mit Schreiben vom 7. November 2001 mit, der Beschwerdeführer habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass es ihm auf Grund eines Hexenschusses nicht möglich sei, zu der Untersuchung am 31. Oktober 2001 zu erscheinen. Eine weitere Terminvereinbarung sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 übermittelte der Beschwerdeführer dem LSR einen Nervenärztlichen Befundbericht Dris. J vom 25. September 2001 und eine ergänzende Stellungnahme vom 10. Oktober 2001. Im Nervenärztlichen Befundbericht diagnostizierte Dr. J auf Grund einer am 24. September 2001 durchgeführten zweistündigen nervenärztlichen Untersuchung einen psychiatrischen und neurologischen Normalbefund. Es sei kein Hinweis auf irgend eine Art von Persönlichkeitsstörung sowie keine Krankheit festzustellen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Oktober 2001 erklärte Dr. J den Beschwerdeführer aus nervenärztlicher Sicht als voll dienstfähig. Weiters legte der Beschwerdeführer dem LSR eine ärztliche Bestätigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W vor, die aber nur eine Anamnese enthält.
In ihrem am 28. Februar 2002 erstellten Gutachten führte die Amtsärztin Dr. G auszugsweise aus, das Verhalten des Beschwerdeführers sei streckenweise mehr als auffällig gewesen. Insgesamt gesehen, habe er einen psychisch auffälligen Eindruck gemacht, was vorerst den Verdacht auf Neurasthenie, in weiterer Folge jedoch durch sein Verhalten und durch die mittlerweile eingeholten früheren Arztbriefe eher den Verdacht auf paranoide Persönlichkeitsstörung verursacht hätte. Aus diesem Grund sei eine fachärztliche Untersuchung durch den Psychiater Dr. F empfohlen worden und auch ein Termin bei Dr. F vereinbart worden, zu dem der Beschwerdeführer erwartungsgemäß nicht erschienen sei. Auf die Frage, warum er nicht zu Dr. F gegangen sei, habe er gesagt, es sei ihm an diesem Tag nicht gut gegangen und er wäre ohnehin zu Dr. W in Wien gegangen und lehne es ab, einen Psychiater in G aufzusuchen, da diese alle voreingenommen seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass auf Grund der vorliegenden Befunde (Krankenberichte der Grazer Universitätsklinik für Neurologie und Psychiatrie anlässlich der stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers während der Jahre 1980 bis 1982) und des Verhaltens des Beschwerdeführers eine Verdachtsdiagnose auf paranoider Persönlichkeitsstörung gestellt werden könne, jedoch sei eine endgültige Diagnose ohne neurologisch-psychiatrisches Gutachten nicht möglich. Die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers könne aus amtsärztlicher Sicht nicht endgültig beurteilt werden.
In einem an den LSR gerichteten Schreiben vom 2. April 2002 begründete der Beschwerdeführer seine Verweigerung der Vereinbarung eines Ersatztermines bei Dr. F mit der noch nicht abgeschlossenen Untersuchung bei der Amtsärztin Dr. G, welcher er noch weitere Unterlagen beibringen wollte. Diesem Schreiben lag ein Nervenärztlichen Befund des Wiener Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 23. November 2001, anlässlich einer am 21. November 2001 durchgeführten Untersuchung, bei. Darin wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer derzeit keine neuropsychologischen, psychiatrischen und Persönlichkeitsstörungen nachweisbar seien. Es bestehe volle Dienstfähigkeit, aus nervenärztlicher Sicht seien "sabbatical-times bzw. years" sehr zu befürworten.
Mit Schreiben vom 7. April 2002 legte der Beschwerdeführer einen weiteren Befundbericht des Wiener Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Ko vom 18. Februar 2002 vor, in dem zusammengefasst ausgeführt wird, dass sich beim Beschwerdeführer kein Hinweis auf ein neurologisches bzw. psychiatrisches Krankheitsbild finde, sodass er aus der Sicht des Fachgebietes der Neurologie und Psychiatrie als voll arbeitsfähig zu bezeichnen sei. Aussagen bezüglich der Qualifikation in den Fachgebieten Leibesübungen und Mathematik könnten nicht gemacht werden.
Mit Schreiben vom 25. März 2002 wurde das Bundespensionsamt in Wien (im Folgenden: BPA) vom LSR um Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 1 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), ersucht.Mit Schreiben vom 25. März 2002 wurde das Bundespensionsamt in Wien (im Folgenden: BPA) vom LSR um Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 14, Absatz eins, und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), ersucht.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2002 teilte das BPA dem LSR mit, dass am 5. April 2002 eine Befunderhebung beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Fr veranlasst worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder dessen erste Ladung zur Untersuchung am 24. April 2002, noch der zweiten Vorladung am 27. Mai 2002 Folge geleistet. Auch der leitende Arzt beim BPA Dr. Zw habe mehrmals vergeblich versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, um eine klärende, objektive Untersuchung vorzuschlagen.
In einer Stellungnahme vom 17. Oktober 2003 führte der Beschwerdeführer dazu aus, niemals eine schriftliche Ladung vom BPA erhalten zu haben. Es sei wohl richtig, dass ihn Dr. Fr angeschrieben habe, er könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern. Darüber hinaus retourniere er automatisch ungeöffnet jede Post, wenn ihm der Absender unbekannt sei. Dies sei wohl auch mit den angegebenen Schreiben erfolgt. Im Hinblick auf die telefonische Kontaktaufnahme Dris. Zw führte der Beschwerdeführer aus, dass er damals ein Uraltgerät eines Anrufbeantworters besessen habe, dessen Band leider defekt gewesen sei.
Nachdem der LSR dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2003 die Absicht mitteilte, ihn gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 mit Ablauf des 30. November 2003 in den Ruhestand zu versetzen, legte er den Nervenärztlichen Befund Dris. B vom 27. September 2003 und das Nervenärztliche Gutachten des Univ.- Pr