Entscheidungsdatum
23.06.2014Norm
AVG §71 Abs1Spruch
W 213 2006734-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Univ.Prof.Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Schöpfstraße 6b, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 1.8.2013, GZ. 2078.290561/96-bmhs/2013, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Univ.Prof.Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Schöpfstraße 6b, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 1.8.2013, GZ. 2078.290561/96-bmhs/2013, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht , Kunst und Kultur vom 12.10.2012, Zl. BMUKK-618/120-III/5/2012, wurde im Bereich des Stadtschulrates für Wien die Planstelle eines Abteilungsvorstandes für Informatik und Elektrotechnik ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer BF hat sich neben drei anderen Bewerbern um diese Stelle beworben. Am 28.5.2013 fand beim Stadtschulrat ein Assessment statt, zu dem auch der BF eingeladen war. Am 27.5.2013 meldete der BF dem Stadtschulrat für Wien, dass er seit 23.5.2013 im Krankenstand sei und legte eine entsprechende ärztliche Bestätigung vor. Er versäumte daher die Teilnahme an dem für 28.5.2013 angesetzten Assessment.
Mit Schriftsatz vom 14.6.2013 brachte der BF beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Teilnahme am Assessment vom 28.5.2013 ein. In der Begründung führte er aus, dass er ab 23.5.2013 im Krankenstand gewesen sei und die ärztliche Bestätigung vom 27.5.2013 am 27.5.2013 seiner Dienststelle, der Kanzleileitung der Direktion der HTL Ottakring, vorgelegt habe, wobei er um umgehende Weiterleitung an den Stadtschulrat für Wien ersucht habe. Am 29.5.2013 habe ihm Direktor XXXX mitgeteilt, dass die Krankmeldung noch vor 15.00 Uhr weitergeitet worden sei. Am 3.6.2013 habe er erfahren, dass nach Ansicht des Stadtschulrates für Wien sein Nichterscheinen beim Assessment einer Zurückziehung seiner Bewerbung gleichgekommen sei. Er sei gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG (aufgrund seiner Bewerbung sei er Partei eines Verwaltungsverfahrens) durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis, nämlich seine Erkrankung, ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, am Assessment vom 28.5.2013 teilzunehmen. Der Antrag sei fristgerecht, da die 14-tägige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag mit der Mitteilung vom 3.6.2013 zu laufen begonnen habe. Er beantrage daher die neuerliche Anberaumung eines Assessments.Mit Schriftsatz vom 14.6.2013 brachte der BF beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Teilnahme am Assessment vom 28.5.2013 ein. In der Begründung führte er aus, dass er ab 23.5.2013 im Krankenstand gewesen sei und die ärztliche Bestätigung vom 27.5.2013 am 27.5.2013 seiner Dienststelle, der Kanzleileitung der Direktion der HTL Ottakring, vorgelegt habe, wobei er um umgehende Weiterleitung an den Stadtschulrat für Wien ersucht habe. Am 29.5.2013 habe ihm Direktor römisch 40 mitgeteilt, dass die Krankmeldung noch vor 15.00 Uhr weitergeitet worden sei. Am 3.6.2013 habe er erfahren, dass nach Ansicht des Stadtschulrates für Wien sein Nichterscheinen beim Assessment einer Zurückziehung seiner Bewerbung gleichgekommen sei. Er sei gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (aufgrund seiner Bewerbung sei er Partei eines Verwaltungsverfahrens) durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis, nämlich seine Erkrankung, ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, am Assessment vom 28.5.2013 teilzunehmen. Der Antrag sei fristgerecht, da die 14-tägige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag mit der Mitteilung vom 3.6.2013 zu laufen begonnen habe. Er beantrage daher die neuerliche Anberaumung eines Assessments.
Mit Schreiben vom 18.6.2013 leitete das BMUKK gemäß § 6 AVG diesen Antrag zuständigkeitshalber an den Stadtschulrat für Wien weiter.Mit Schreiben vom 18.6.2013 leitete das BMUKK gemäß Paragraph 6, AVG diesen Antrag zuständigkeitshalber an den Stadtschulrat für Wien weiter.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 des AVG 1991, BGBl. Nr. 51, vom 14. Juni 2013 wird mangels Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gemäß Art I Abs. 2 lit. A Z. 8 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG zurückgewiesen.""Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, des AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, vom 14. Juni 2013 wird mangels Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, lit. A Ziffer 8, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG zurückgewiesen."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass das EGVG in der im Spruch zitierten Gesetzesstelle anordne, dass das AVG auf das behördliche Verfahren der Landes- und Bezirksschulräte anzuwenden sei. Gemäß Art. I Abs. 1 AVG seien unter Behörden die Verwaltungsorgane zu verstehen, für deren behördliches Verfahren das AVG anzuwenden sei.In der Begründung wurde ausgeführt, dass das EGVG in der im Spruch zitierten Gesetzesstelle anordne, dass das AVG auf das behördliche Verfahren der Landes- und Bezirksschulräte anzuwenden sei. Gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, AVG seien unter Behörden die Verwaltungsorgane zu verstehen, für deren behördliches Verfahren das AVG anzuwenden sei.
Für das Verfahren zur Erstattung von Bewerbungsvorschlägen für Schulleiter und andere leitende Funktionen an Schulen im Bereich des Stadtschulrates für Wien sei das vom Kollegium des Stadtschulrates für Wien am 10.6.2005 beschlossenen "Wiener Objektivierungsverfahren" anzuwenden, das kein Verfahren regele, auf das das AVG anzuwenden sei. Die Einladung an Bewerber, sich entsprechend den Richtlinien einem Assessment zu unterziehen, sei daher keine behördliche Frist bzw. mündliche Verhandlung vor einer Behörde, die eine Prozesshandlung setze. Das Rechtsinstitut der der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher nicht anwendbar.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nun: Beschwerde) wobei er nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausführte, dass der Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht gefolgt werden könne. Art I Abs. 2 lit. A Z. 8 EGVG ordne an, dass das AVG auf das behördliche Verfahren der Landes- und Bezirksschulräte anzuwenden sei. Die belangte Behörde sei unbestritten eine Landesschulbehörde im Sinne dieser Bestimmung, weshalb sie in jenen Fällen, in denen sie behördliche aufgaben ausführe, das AVG anzuwenden habe. Darüber hinaus bestimme § 1 Abs. 1 DVG, dass auf das Verfahren in Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden das AVG anzuwenden sei.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nun: Beschwerde) wobei er nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausführte, dass der Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht gefolgt werden könne. Artikel römisch eins, Absatz 2, lit. A Ziffer 8, EGVG ordne an, dass das AVG auf das behördliche Verfahren der Landes- und Bezirksschulräte anzuwenden sei. Die belangte Behörde sei unbestritten eine Landesschulbehörde im Sinne dieser Bestimmung, weshalb sie in jenen Fällen, in denen sie behördliche aufgaben ausführe, das AVG anzuwenden habe. Darüber hinaus bestimme Paragraph eins, Absatz eins, DVG, dass auf das Verfahren in Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden das AVG anzuwenden sei.
Bei der Durchführung des Verfahrens betreffend die Besetzung der Stelle eines Abteilungsvorstandes an der HTL Ottakring handle es sich zweifelsfrei um eine behördliche Aufgabe, die von der belangten Behörde zu besorgen gewesen sei. Die Anberaumung eines Assessment stelle daher eine Verfahrenshandlung der belangten Behörde dar. Es handle sich um die behördliche Festsetzung eines Termins, die dem formellen Recht zuzuordnen und als solche daher restituierbar sei. Keinesfalls sei aber das unverschuldete Nichterscheinen des BF beim Assessment einer Zurückziehung der Bewerbung gleichzuhalten, womit der Verlust der Parteistellung verbunden gewesen sei.
Daran könne auch der Verweis der belangten Behörde auf das "Wiener Objektivierungsverfahren" nichts ändern, da es sich dabei um die verordnungsmäßige Konkretisierung des im Rahmen eines Besetzungsverfahrens vorzunehmenden Auswahlverfahrens handle, was die Anwendbarkeit des AVG impliziere, ergebe sich diese doch auch aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeute die Befreiung bestimmter Angelegenheiten von der Anwendbarkeit des AVG nicht, dass auch jene allgemeinen Grundsätze, die sich schon aus dem Wesen des Rechtsstaates ergeben würden, nicht zu beachten wären. Dazu gehöre nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der BF beantragte daher
Den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge gegeben werde;
In eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur Neuschöpfung der Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen;
In eventu die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid beheben und in der Sache selbst entscheiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im Rahmen seiner Antragstellung sowie der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Gemäß 3 Absatz eins, letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Zu A)
§ 71 AVG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 71, AVG hat nachstehenden Wortlaut:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71, (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.12.2012, GZ. 2012/12/0147, festgestellt, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren bestehe, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwachse dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. § 207f Abs. 1 und 2 BDG stelle ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; dies gelte auch für die im § 207f Abs. 3 BDG enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass dem Bewerber ein subjektives Recht auf die Einhaltung dieser Bestimmungen zukäme, liege nicht vor. Eine Parteistellung komme gemäß Art. 81b B-VG nur Bewerbern zu, die den Besetzungsvorschlag aufgenommen worden seien.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.12.2012, GZ. 2012/12/0147, festgestellt, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren bestehe, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwachse dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Paragraph 207 f, Absatz eins und 2 BDG stelle ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; dies gelte auch für die im Paragraph 207 f, Absatz 3, BDG enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates für bestimmte Auswahlkriterien nach Absatz 2, nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass dem Bewerber ein subjektives Recht auf die Einhaltung dieser Bestimmungen zukäme, liege nicht vor. Eine Parteistellung komme gemäß Artikel 81 b, B-VG nur Bewerbern zu, die den Besetzungsvorschlag aufgenommen worden seien.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass dem BF in gegenständlichem Auswahlverfahren keine Parteistellung zukam. Bei den mit Beschluss des Kollegiums des Stadtschulrates vom 10.6.2005 erlassenen "Wiener Objektivierungsverfahren" handelt es sich um eine Selbstbindungsnorm im Sinne des obzitierten Erkenntnisses. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gemäß § 71 Abs. 1 AVG schon mangels Parteistellung des BF ausgeschlossen.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass dem BF in gegenständlichem Auswahlverfahren keine Parteistellung zukam. Bei den mit Beschluss des Kollegiums des Stadtschulrates vom 10.6.2005 erlassenen "Wiener Objektivierungsverfahren" handelt es sich um eine Selbstbindungsnorm im Sinne des obzitierten Erkenntnisses. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG schon mangels Parteistellung des BF ausgeschlossen.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass der Wiedereinsetzungsantrag des BF offenkundig verspätet eingebracht wurde, da - dem Vorbringen des BF folgend - die 14-tägige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag am 3.6.2013 zu laufen begann. Der BF hat aber den Wiedereinsetzungsantrag entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 71 Abs. 4 AVG beim BMUKK eingebracht, das diesen am 18.6.2013 gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weiterleitete. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Frist des § 71 Abs. 2 AVG bereits abgelaufen.Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass der Wiedereinsetzungsantrag des BF offenkundig verspätet eingebracht wurde, da - dem Vorbringen des BF folgend - die 14-tägige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag am 3.6.2013 zu laufen begann. Der BF hat aber den Wiedereinsetzungsantrag entgegen der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 71, Absatz 4, AVG beim BMUKK eingebracht, das diesen am 18.6.2013 gemäß Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde weiterleitete. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG bereits abgelaufen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
Schlagworte
Auswahlkriterien, Auswahlverfahren, Ernennung, Parteistellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2006734.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014