TE Vwgh Erkenntnis 2012/12/19 2012/12/0147

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §203;
BDG 1979 §207;
BDG 1979 §207f;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 203 heute
  2. BDG 1979 § 203 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. BDG 1979 § 203 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. BDG 1979 § 203 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  5. BDG 1979 § 203 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  6. BDG 1979 § 203 gültig von 01.10.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  7. BDG 1979 § 203 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 203 gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. BDG 1979 § 207 heute
  2. BDG 1979 § 207 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. BDG 1979 § 207 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. BDG 1979 § 207 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  5. BDG 1979 § 207 gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. BDG 1979 § 207f heute
  2. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 207f gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 207f gültig von 01.04.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  5. BDG 1979 § 207f gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  6. BDG 1979 § 207f gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  9. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. BDG 1979 § 207f gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 207m heute
  2. BDG 1979 § 207m gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. BDG 1979 § 207m gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  4. BDG 1979 § 207m gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Hinterwirth, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des M S in W, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 25. Jänner 2012, Zl. BMUKK-2024.190565/0001-III/5b/2011, betreffend Zurückweisung eines Antrages i.A. Verleihung einer Leiterstelle, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der - über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten - Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von Folgendem auszugehen:

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und an der Höheren technischen Lehr- und Versuchsanstalt W in Verwendung. Am 19. Mai 2005 gelangte die Stelle des Schulleiters dieser Anstalt zur Ausschreibung, um die sich unter anderem der Beschwerdeführer bewarb. Das Kollegium des Landesschulrates reihte ihn in seinem Ernennungsvorschlag vom 12. Dezember 2005 an dritter Stelle. Der Erstgereihte war vom 1. September 2006 bis 31. August 2007 mit der Leitung der Schule betraut und trat mit Ende des Jahres 2008 in den Ruhestand.

Die belangte Behörde holte hierauf weitere Gutachten über die Eignung des Zweit- und des Drittgereihten für die Leiterstelle ein. In seiner Eingabe vom 26. Juli 2011 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag an die belangte Behörde, aufgrund der Ausschreibung vom 19. Mai 2005 eine definitive Entscheidung über die ausgeschriebene Stelle des Direktors an der genannten Anstalt zu treffen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 iVm § 207m Abs. 2 BDG 1979 "mangels Parteistellung" zurück. Begründend stellte sie nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges fest:Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 207 m, Absatz 2, BDG 1979 "mangels Parteistellung" zurück. Begründend stellte sie nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges fest:

"Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt das Gesetz niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Es besteht kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung (vgl. in diesem Sinne E VwGH …). Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund einer diesbezüglichen Bewerbung eine Sachentscheidung zu erlassen (E VwGH …), wobei das BDG, insbesondere dessen § 4 Abs. 1, keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (VwGH vom …) begründet. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage neuer gesetzlicher Bestimmungen in seinem E 14.6.1995, 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten durch Gesetz erfolgten 'rechtlichen Verdichtung' ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Ernennungsaktes und damit Parteistellung im Verfahren zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich dabei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich verneint wird."Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt das Gesetz niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Es besteht kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung vergleiche , in diesem Sinne E VwGH …). Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund einer diesbezüglichen Bewerbung eine Sachentscheidung zu erlassen (E VwGH …), wobei das BDG, insbesondere dessen Paragraph 4, Absatz eins,, keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (VwGH vom …) begründet. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage neuer gesetzlicher Bestimmungen in seinem E 14.6.1995, 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten durch Gesetz erfolgten 'rechtlichen Verdichtung' ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Ernennungsaktes und damit Parteistellung im Verfahren zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich dabei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich verneint wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, stellt § 207f Abs. 1 und 2 BDG 1979 ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar, das gilt auch für die im § 207f Abs. 3 BDG 1979 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates, für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen, und die darauf gestützten Beschlüsse/Richtlinien. Eine 'rechtliche Verdichtung' dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher schon von daher nicht vor (siehe z.B. B VwGH …).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, stellt Paragraph 207 f, Absatz eins, und 2 BDG 1979 ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar, das gilt auch für die im Paragraph 207 f, Absatz 3, BDG 1979 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates, für bestimmte Auswahlkriterien nach Absatz 2, nähere Bestimmungen zu treffen, und die darauf gestützten Beschlüsse/Richtlinien. Eine 'rechtliche Verdichtung' dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher schon von daher nicht vor (siehe z.B. B VwGH …).

Im § 207m Abs. 2 BDG 1979 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bewerber in einem Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren für eine schulische leitende Funktion (§ 207 Abs. 2 BDG 1979) keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle hat. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207k keine Parteistellung."Im Paragraph 207 m, Absatz 2, BDG 1979 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bewerber in einem Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren für eine schulische leitende Funktion (Paragraph 207, Absatz 2, BDG 1979) keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle hat. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Paragraphen 203, bis 203l und den Paragraphen 207, bis 207k keine Parteistellung."

Unabhängig von der mangelnden Parteistellung - so die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides - gab die belangte Behörde ihre Gründe für eine "Einstellung" des mit Ausschreibung vom 19. Mai 2005 eingeleiteten Verfahrens bekannt und legte ihre "inhaltlichen Gründe für (die) Nicht-Ernennung und die Neuausschreibung der gegenständlichen Stelle" dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 20. September 2012, B 225/12 u. a., ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung mit folgender tragenden Begründung abtrat:

"Soweit die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 207m Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts der zutreffenden Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 631 BlgNR 20. GP 86, wonach die Bestimmung nicht ausschließe, dass iVm. sonstigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die in diesen Erläuterungen zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Parteistellung der in einen Besetzungsvorschlag zur Verleihung einer schulfesten Stelle aufgenommenen Bewerber sehr wohl anzunehmen ist, und vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Parteistellung (vgl. etwa VfSlg. 15.365/1998, 18.869/2009, 19.071/2010) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.""Soweit die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 207 m, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts der zutreffenden Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 631 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 86, , wonach die Bestimmung nicht ausschließe, dass in Verbindung mit sonstigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die in diesen Erläuterungen zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Parteistellung der in einen Besetzungsvorschlag zur Verleihung einer schulfesten Stelle aufgenommenen Bewerber sehr wohl anzunehmen ist, und vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Parteistellung vergleiche , etwa VfSlg. 15.365 aus 1998,, 18.869 aus 2009,, 19.071 aus 2010,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Mit Verfügung vom 13. November 2011 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer die Mängelbehebung auf.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207k BDG 1979 sowie in der Ausübung des freien Ermessens nach Maßgabe des Gesetzes durch die Behörde verletzt.In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Paragraphen 203, bis 203l und den Paragraphen 207, bis 207k BDG 1979 sowie in der Ausübung des freien Ermessens nach Maßgabe des Gesetzes durch die Behörde verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176, verwiesen.Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176, verwiesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. September 2011, Zl. 2011/12/0122).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. September 2011, Zl. 2011/12/0122).

Eine "rechtliche Verdichtung" kann aus § 207f BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 207f Abs. 1 und 2 leg. cit. nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 leg. cit. enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass dem Bewerber ein subjektives Recht auf die Einhaltung dieser Bestimmungen zukäme, liegt nicht vor (vgl. den zitierten Beschluss vom 27. September 2011).Eine "rechtliche Verdichtung" kann aus Paragraph 207 f, BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 207 f, Absatz eins, und 2 leg. cit. nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; dies gilt auch für die im Paragraph 207 f, Absatz 3, leg. cit. enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates für bestimmte Auswahlkriterien nach Absatz 2, nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass dem Bewerber ein subjektives Recht auf die Einhaltung dieser Bestimmungen zukäme, liegt nicht vor vergleiche , den zitierten Beschluss vom 27. September 2011).

Betreffend den Ausschluss der Parteistellung nach § 207m Abs. 2 BDG 1979 führte der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Beschluss vom 27. September 2011 weiter aus, dass es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegt, die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren sicherzustellen, und sich dieser nicht notwendig auf die Einräumung einer Parteistellung an einzelne Bewerber einengt. Ungeachtet der genannten Regelungen des BDG 1979 kommt dem Beschwerdeführer als in den Dreiervorschlag aufgenommener Bewerber im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers besteht aber lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird.Betreffend den Ausschluss der Parteistellung nach Paragraph 207 m, Absatz 2, BDG 1979 führte der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Beschluss vom 27. September 2011 weiter aus, dass es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegt, die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren sicherzustellen, und sich dieser nicht notwendig auf die Einräumung einer Parteistellung an einzelne Bewerber einengt. Ungeachtet der genannten Regelungen des BDG 1979 kommt dem Beschwerdeführer als in den Dreiervorschlag aufgenommener Bewerber im Lichte des Artikel 81 b, B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers besteht aber lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird.

Eine dem Referierten widerstreitende Vorgangsweise ist nicht Gegenstand des normativen Abspruches des angefochtenen Bescheides. Allfällige in dessen Begründung enthaltene weiterführende Überlegungen der belangten Behörde sind für die Rechtskraft des Bescheides und deren Wirkungen nicht von Belang. Der Beschwerdeführer wurde daher durch die angefochtene Zurückweisung seines auf die Betreibung des Verfahrens gerichteten Antrages nicht in einer Rechtsposition verletzt.

Da die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, ergänzte Beschwerde somit schon von ihrem Inhalt her erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, ergänzte Beschwerde somit schon von ihrem Inhalt her erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2012

Schlagworte

Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012120147.X00

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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