TE Bvwg Beschluss 2014/6/23 G306 2008053-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2014
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Entscheidungsdatum

23.06.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §69 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 69 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G306 2008053-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Deutschland, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2014, Zl. 14544213, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2014, Zl. 14544213, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX verhängte gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am XXXX, Zl.: XXXX ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren.1. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 verhängte gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am römisch 40 , Zl.: römisch 40 ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren.

2. Am 24.01.2014 langte bei der Landespolizeidirektion XXXX ein Schreiben des BF ein, indem dieser einen Antrag auf Verkürzung des Aufenthaltsverbotes stellte. Der BF führte in diesem Schreiben zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er sowohl seine Bewährungsauflagen, als auch seine Bewährungszeit abgeschlossen habe und er würde seit seiner Haftentlassung wieder einer Arbeit nachgehen. Dem Schreiben schloss der BF eine Bescheinigung über seine psychosomatische Behandlung, Beschluss über das Bewährungsende und ein polizeiliches Führungszeugnis bei.2. Am 24.01.2014 langte bei der Landespolizeidirektion römisch 40 ein Schreiben des BF ein, indem dieser einen Antrag auf Verkürzung des Aufenthaltsverbotes stellte. Der BF führte in diesem Schreiben zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er sowohl seine Bewährungsauflagen, als auch seine Bewährungszeit abgeschlossen habe und er würde seit seiner Haftentlassung wieder einer Arbeit nachgehen. Dem Schreiben schloss der BF eine Bescheinigung über seine psychosomatische Behandlung, Beschluss über das Bewährungsende und ein polizeiliches Führungszeugnis bei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelte mit Schreiben vom 27.02.2014 den gegenständlichen Akt (Aufenthaltsverbot), an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA).3. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 übermittelte mit Schreiben vom 27.02.2014 den gegenständlichen Akt (Aufenthaltsverbot), an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA).

4. Mit Schreiben des BF, datiert mit 21.03.2014, eingelangt beim BFA am 25.03.2014, stellte dieser den Antrag auf Aussetzung des Aufenthaltsverbotes und begründete diesen Antrag im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass ihm die Bezirkshauptmannschaft XXXX mitgeteilt habe, dass er ab der Hälfte des Aufenthaltsverbotes einen Antrag auf Verkürzung stellen könne. Er habe seit seiner Entlassung 2010 keine Straftaten mehr begangen. Die Bewährung sei nun nach drei Jahren ausgesetzt worden. Dem Schreiben legte der BF wiederum eine Bescheinigung über seine psychosomatische Behandlung, Beschluss über das Bewährungsende und ein polizeiliches Führungszeugnis bei.4. Mit Schreiben des BF, datiert mit 21.03.2014, eingelangt beim BFA am 25.03.2014, stellte dieser den Antrag auf Aussetzung des Aufenthaltsverbotes und begründete diesen Antrag im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass ihm die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mitgeteilt habe, dass er ab der Hälfte des Aufenthaltsverbotes einen Antrag auf Verkürzung stellen könne. Er habe seit seiner Entlassung 2010 keine Straftaten mehr begangen. Die Bewährung sei nun nach drei Jahren ausgesetzt worden. Dem Schreiben legte der BF wiederum eine Bescheinigung über seine psychosomatische Behandlung, Beschluss über das Bewährungsende und ein polizeiliches Führungszeugnis bei.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX, vom BF persönlich übernommen am 22.04.2014, wurde der Antrag des BF, mangels gesetzlicher Grundlage, als unzulässig zurückgewiesen.5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom BF persönlich übernommen am 22.04.2014, wurde der Antrag des BF, mangels gesetzlicher Grundlage, als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 69 Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben sei, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen wären. Mit 01.07.2011 sei das Fremdenrechtsänderungsgesetz in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Gemäß den Übergangsbestimmungen würden die vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 erlassenen Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben. Im Fall des BF würde das Aufenthaltsverbot weiterhin bis zum festgesetzten Zeitpunkt gültig bleiben. Nach den Bestimmungen des § 69 Abs. 2 FPG idgF könne bei einem Antrag auf Verkürzung des festgesetzten Zeitraumes des Aufenthaltsverbotes somit nicht zur Anwendung kommen. Eine Herabsetzung sei vom Wortlaut des Gesetzes nicht getragen.Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben sei, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen wären. Mit 01.07.2011 sei das Fremdenrechtsänderungsgesetz in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Gemäß den Übergangsbestimmungen würden die vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 erlassenen Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben. Im Fall des BF würde das Aufenthaltsverbot weiterhin bis zum festgesetzten Zeitpunkt gültig bleiben. Nach den Bestimmungen des Paragraph 69, Absatz 2, FPG idgF könne bei einem Antrag auf Verkürzung des festgesetzten Zeitraumes des Aufenthaltsverbotes somit nicht zur Anwendung kommen. Eine Herabsetzung sei vom Wortlaut des Gesetzes nicht getragen.

6. Mit dem am 05.05.2014 beim BFA eingebrachten und datierten Schriftsatz erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt das zuständige Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf "Verkürzung des festgesetzten Zeitraums" des Aufenthaltsverbotes vom 05.07.2011, welcher Antrag richterweise als Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes zufolge Wegfall der Gründe, welche zu seiner Erlassung geführt haben, zu deuten wäre, stattzugeben und das Aufenthaltsverbot der BH XXXX aufzuheben; in eventu die Rechtssache zu neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.6. Mit dem am 05.05.2014 beim BFA eingebrachten und datierten Schriftsatz erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt das zuständige Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf "Verkürzung des festgesetzten Zeitraums" des Aufenthaltsverbotes vom 05.07.2011, welcher Antrag richterweise als Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes zufolge Wegfall der Gründe, welche zu seiner Erlassung geführt haben, zu deuten wäre, stattzugeben und das Aufenthaltsverbot der BH römisch 40 aufzuheben; in eventu die Rechtssache zu neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Der eingebrachte Antrag des BF "auf Verkürzung des festgesetzten Zeitraumes" des Aufenthaltsverbotes, sei eindeutig als Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu deuten gewesen. Es dürfe nicht am Wortlaut des Antragssteller geklebt und gehaftet werden, sondern sei der gesamte Antrag samt der Begründung sinnerfassend zu interpretieren. Der Antrag habe ganz deutlich den Zweck einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erreichen wollen. Die von der Erstbehörde vorgenommene "Wortinterpretation" wäre der wahren Sinnbedeutung des Antrages nicht gerecht geworden und habe diesen verzerrt. Allenfalls wäre die Erstbehörde verpflichtet gewesen, gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Der eingebrachte Antrag des BF "auf Verkürzung des festgesetzten Zeitraumes" des Aufenthaltsverbotes, sei eindeutig als Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu deuten gewesen. Es dürfe nicht am Wortlaut des Antragssteller geklebt und gehaftet werden, sondern sei der gesamte Antrag samt der Begründung sinnerfassend zu interpretieren. Der Antrag habe ganz deutlich den Zweck einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erreichen wollen. Die von der Erstbehörde vorgenommene "Wortinterpretation" wäre der wahren Sinnbedeutung des Antrages nicht gerecht geworden und habe diesen verzerrt. Allenfalls wäre die Erstbehörde verpflichtet gewesen, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 21.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I. Nr. 63/2013 in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 63 aus 2013, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen.Die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des Paragraph 17, VwGVG ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es zu beurteilen gilt, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es zu beurteilen gilt, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, ausgesprochen, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, ausgesprochen, dass bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsmittel- und Rechtsschutzinstanz zur Wahrung der Rechtmäßigkeit verwaltungsbehördlicher Entscheidungen erachtet das erkennende Gericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des als unzulässig zurückgewiesenen Bescheides fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur beschränkt hat. Diese Ausführungen sind ohne rechtsfreundlichen Vertreter für den Bescheid Adressaten nicht lesbar und daher auch nicht verständlich.

Beim BF handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen. Man kann nicht unweigerlich davon ausgehen, dass diesem das Österreichischen Fremdenrecht vertraut ist. Der BF stellte seinen ersten Antrag auf "Verkürzung des Aufenthaltsverbotes" bereits mit Schreiben vom 15.01.2014 an die Landespolizeidirektion XXXX. Ein zweiter Antrag auf "Aussetzung des Aufenthaltsverbotes" vom 21.03.2014 langte am 25.03.2014 beim BFA ein. In diesem Schreiben führte der BF sogar an das er von der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Auskunft erhalten habe, dass er ab der Hälfte der 5 Jahre einen Antrag auf Verkürzung stellen könne. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, ob die belangte Behörde jemals mit der Bezirkshauptmannschaft Braunau diesbezüglich Kontakt aufgenommen hat. Dem erkennenden Gericht ist es unverständlich, warum die belangte Behörde den oder die Anträge des BF nicht dahingehend interpretierte, dass es sich dabei um Anträge auf "Aufhebung des Aufenthaltsverbotes" handle. Die belangte Behörde wäre dazu verhalten gewesen, entweder mit dem BF in Kontakt zu treten oder den Antrag so zu interpretieren, dass es sich um Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes handelt.Beim BF handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen. Man kann nicht unweigerlich davon ausgehen, dass diesem das Österreichischen Fremdenrecht vertraut ist. Der BF stellte seinen ersten Antrag auf "Verkürzung des Aufenthaltsverbotes" bereits mit Schreiben vom 15.01.2014 an die Landespolizeidirektion römisch 40 . Ein zweiter Antrag auf "Aussetzung des Aufenthaltsverbotes" vom 21.03.2014 langte am 25.03.2014 beim BFA ein. In diesem Schreiben führte der BF sogar an das er von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Auskunft erhalten habe, dass er ab der Hälfte der 5 Jahre einen Antrag auf Verkürzung stellen könne. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, ob die belangte Behörde jemals mit der Bezirkshauptmannschaft Braunau diesbezüglich Kontakt aufgenommen hat. Dem erkennenden Gericht ist es unverständlich, warum die belangte Behörde den oder die Anträge des BF nicht dahingehend interpretierte, dass es sich dabei um Anträge auf "Aufhebung des Aufenthaltsverbotes" handle. Die belangte Behörde wäre dazu verhalten gewesen, entweder mit dem BF in Kontakt zu treten oder den Antrag so zu interpretieren, dass es sich um Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes handelt.

Es ist der belangten Behörde weiters vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisenden Bescheid, die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht, welchen der Bescheid Empfänger auch ohne rechtsanwaltliche Unterstützung lesen und verstehen kann. (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Es ist der belangten Behörde weiters vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisenden Bescheid, die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht, welchen der Bescheid Empfänger auch ohne rechtsanwaltliche Unterstützung lesen und verstehen kann. vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG).

3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, Sorgfaltspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2008053.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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