Entscheidungsdatum
25.06.2014Norm
B-VG Art.130 Abs1 Z1Spruch
I405 2008838-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Ladungsbescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2014, Zahl IFA 481177403,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Ladungsbescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2014, Zahl IFA 481177403,
A)
1) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2) den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Nigeria, gelangte laut seinen Angaben am 31.01.2009 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2009, Zl. 09 01.309-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und gem. Art 18/7 iVm 10/1 der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates die Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung des Antrages festgestellt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. § 10 Abs 4 AsylG 2005 festgestellt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2009, Zl. 09 01.309-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und gem. Artikel 18 /, 7, in Verbindung mit 10/1 der Verordnung (EG) 343 aus 2003, des Rates die Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung des Antrages festgestellt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2009, GZ S6 406.514-1/2009/2E, gem. §§ 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2009, GZ S6 406.514-1/2009/2E, gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Am 17.03.2011 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zl. 141 Hv 24/11z gem. § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (davon 6 Monate bedingt) verurteilt.Am 17.03.2011 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zl. 141 Hv 24/11z gem. Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (davon 6 Monate bedingt) verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.04.2011, Zl. III-1306053/FrB/11 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
Am 07.04.2011 wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Zl. E1/54802/2/2011 die Schubhaft angeordnet.
Aus der Schubhaft heraus stellte der Beschwerdeführer am 12.04.2011 einen weiteren (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz. Am 19.04.2011 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13.12.2011, Zl. 11 03.532-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13.12.2011, Zl. 11 03.532-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2013, GZ D11 406514-2/2012/10E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers zur Einbringung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichthof abgewiesen.Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2013, GZ D11 406514-2/2012/10E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers zur Einbringung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichthof abgewiesen.
Am 31.07.2013 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien zwecks Sicherung der Ausreise niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er über den negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Kenntnis sei und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er sei nicht ausreisewillig, da er immer noch Probleme in seiner Heimat habe. Des Weiteren habe er einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt und wolle dieses Verfahren abwarten. Er sei nicht im Besitz von Dokumenten, die seine Identität bestätigten.
Mit angefochtenem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2014, Zl. 14672041wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 13.06.2014 im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Wien 8. Hernalser Gürtel 6-12 als Partei persönlich zu erscheinen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung bestehe und für ihn ein Ersatzdokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen sowie eine Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft erforderlich sei. Wenn er der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Spitalsaufenthalt - nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine zwangsweise Vorführung bzw. das Zwangsmittel des Festnahmeauftrags (§ 34 BFA-VG) veranlasst oder gemäß § 77 Abs. 4 FPG die Schubhaft angeordnet werden würde.Mit angefochtenem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2014, Zl. 14672041wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 13.06.2014 im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Wien 8. Hernalser Gürtel 6-12 als Partei persönlich zu erscheinen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung bestehe und für ihn ein Ersatzdokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen sowie eine Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft erforderlich sei. Wenn er der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Spitalsaufenthalt - nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine zwangsweise Vorführung bzw. das Zwangsmittel des Festnahmeauftrags (Paragraph 34, BFA-VG) veranlasst oder gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG die Schubhaft angeordnet werden würde.
Als Rechtsgrundlage wurden die § 19 AVG, § 34 BFA-VG sowie § 13 Abs. 2 VwGVG angeführt. Weiters wurde nach der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Ladungsbescheid wörtlich ausgeführt: "Gem. § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann aber gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Die Feststellung Ihrer Identität zur Erlangung eines Reiseersatzdokumentes und Ihr persönliches Erscheinen bei der Behörde liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist daher die aufschiebende Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG abzuerkennen gewesen."Als Rechtsgrundlage wurden die Paragraph 19, AVG, Paragraph 34, BFA-VG sowie Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG angeführt. Weiters wurde nach der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Ladungsbescheid wörtlich ausgeführt: "Gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann aber gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Die Feststellung Ihrer Identität zur Erlangung eines Reiseersatzdokumentes und Ihr persönliches Erscheinen bei der Behörde liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist daher die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG abzuerkennen gewesen."
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.06.2014 Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid aufschiebende Wirkung entfalte. Diese aufschiebende Wirkung sei im Ladungsbescheid nicht aberkannt worden. Der Bescheid führe zwar aus, dass die "aufschiebende Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG abzuerkennen gewesen" wäre, aber die aufschiebende Wirkung sei formell nicht aberkannt worden. Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung tatsächlich aberkannt worden wäre, wäre diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig, da mit dem Vollzug des Ladungsbescheides unverhältnismäßige und nicht wiedergutzumachende Nachteile für den Beschwerdeführer verbunden wären. Gesetzliche Grundlagen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lägen nicht vor. Sicherheitshalber werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.06.2014 Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid aufschiebende Wirkung entfalte. Diese aufschiebende Wirkung sei im Ladungsbescheid nicht aberkannt worden. Der Bescheid führe zwar aus, dass die "aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG abzuerkennen gewesen" wäre, aber die aufschiebende Wirkung sei formell nicht aberkannt worden. Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung tatsächlich aberkannt worden wäre, wäre diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig, da mit dem Vollzug des Ladungsbescheides unverhältnismäßige und nicht wiedergutzumachende Nachteile für den Beschwerdeführer verbunden wären. Gesetzliche Grundlagen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lägen nicht vor. Sicherheitshalber werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
Darüber hinaus sei der Ladungsbescheid mit Intransparenz behaftet, da in der Ladung lediglich die Aufforderung zur "Identitätsfeststellung" zu lesen sei. Es werde verschwiegen, was es mit der Aufforderung am angegebenen Ort zu erscheinen tatsächlich auf sich habe. Bei den genannten Terminen handle es sich um Vorführtermine vor die Delegation der nigerianischen Botschaft. Es wäre dem Beschwerdeführer durch die Intransparenz verwehrt, sich entsprechend auf den Termin einzustellen bzw. vorzubereiten. Der Beschwerdeführer sei seit 2009 in Österreich und habe Probleme in der Heimat, die im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK die Rückkehr unmöglich machen. Dem Beschwerdeführer komme ein faktischer Abschiebeschutz zu. Die Angaben eines Asylwerbers seien vertraulich zu behandeln, dies sei dem Beschwerdeführer auch im Asylverfahren zugesichert worden. Es gebe keine Mittelung in dem Sinne, dass die Vertraulichkeit der Angaben mit dem Abschluss des Asylverfahrens enden würde.Darüber hinaus sei der Ladungsbescheid mit Intransparenz behaftet, da in der Ladung lediglich die Aufforderung zur "Identitätsfeststellung" zu lesen sei. Es werde verschwiegen, was es mit der Aufforderung am angegebenen Ort zu erscheinen tatsächlich auf sich habe. Bei den genannten Terminen handle es sich um Vorführtermine vor die Delegation der nigerianischen Botschaft. Es wäre dem Beschwerdeführer durch die Intransparenz verwehrt, sich entsprechend auf den Termin einzustellen bzw. vorzubereiten. Der Beschwerdeführer sei seit 2009 in Österreich und habe Probleme in der Heimat, die im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK die Rückkehr unmöglich machen. Dem Beschwerdeführer komme ein faktischer Abschiebeschutz zu. Die Angaben eines Asylwerbers seien vertraulich zu behandeln, dies sei dem Beschwerdeführer auch im Asylverfahren zugesichert worden. Es gebe keine Mittelung in dem Sinne, dass die Vertraulichkeit der Angaben mit dem Abschluss des Asylverfahrens enden würde.
Bei der Vorführung vor die nigerianische Delegation werde die österreichische Rechtsordnung nicht eingehalten. Die Delegation verweigere regelmäßig Rechtsvertretern und Vertrauenspersonen den Zutritt zu dem Amtsraum der RD Wien, in welchem die Befragungen durchgeführt würden. Die Vorgeführten seien der Delegation und unzulässigen Fragen und Vorgängen hilflos ausgeliefert. Die Repräsentanten Nigerias beharren bei den Vorführungen darauf, dass in diesen Amtsräumen (der österreichischen Republik) die österreichischen und europäischen Gesetzte nichts gelten würden und nur nigerianische Gesetzte gelten würden. Zum Beweis dafür wurden auf zwei Aktenvermerke bezüglich eines Vorführtermins am 15.11.2013 von einer namentlich genannten Person im BMI, Abt. II/3 betreffend zwei namentlich genannte Personen verwiesen. Keine Behörde und kein Gericht könne nachvollziehen und kontrollieren, was bei den Terminen der Vorführung vor die nigerianische Delegation ablaufe, da keine Protokolle existieren und niemand kontrolliere, welche Handlungen die nigerianische Delegation durchführe. Die belangte Behörde beharre aktuell darauf, dass es zulässig sei, eine Befragung ohne Rechtsvertreter durchzuführen. Da der Beschwerdeführer als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, habe er begründete Furcht sich den unkontrollierten Fragen der nigerianischen Botschaft zu stellen. Er werde den Termin daher nicht wahrnehmen.
Nach telefonischer Rücksprache am 17. Und 24.06.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einem Mitarbeiter des BVwG mit, dass der Beschwerdeführer zum Ladungstermin am 13.06.2014 nicht erschienen sei. Darüber hinaus wäre bei der Befragung durch die nigerianische Delegation stets ein Mitarbeiter der Behörde anwesend. Den Rechtsvertretern sei der Zugang zur Befragung auch nicht verwehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Absatz 2, dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Absatz 3, handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).
Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen den sich in Österreich unrechtmäßig aufhaltenden Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) besteht. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Befragung durch Angehörige der nigerianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats, für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete. Entgegen der Behauptung der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer der Befragungen durch die nigerianische Delegation hilflos ausgeliefert sei, da die nigerianische Delegation den Rechtsvertretern den Zutritt verweigere und die belangte Behörde darauf beharre, dass dies rechtmäßig sei, und hierzu auf zwei Aktenvermerke verweist, ohne auf den Inhalt dieser einzugehen oder diese dem Gericht vorzulegen, teilte die belangte Behörde einem Mitarbeiter des Gerichts nach telefonischer Rücksprache mit, dass den Rechtsvertretern sehr wohl der Zutritt zur Befragungen gestattet sei und ein Mitarbeiter der Behörde bei den Befragungen stets anwesend sei. Darüber hinaus kann davon, dass in diesem Zusammenhang Rechtsbrüche der Fremdenpolizeibehörden notorisch wären, keine Rede sein. Der weiteren Beschwerderüge hinsichtlich der Intransparenz des Ladungsbescheides kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden, zumal wie aus dem Verfahrensgang eindeutig erhellt der Gegenstand der Ladung aus dem Ladungsbescheid eindeutig zu entnehmen ist. Somit lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen.Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen den sich in Österreich unrechtmäßig aufhaltenden Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) besteht. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Befragung durch Angehörige der nigerianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats, für "nötig" im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG erachtete. Entgegen der Behauptung der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer der Befragungen durch die nigerianische Delegation hilflos ausgeliefert sei, da die nigerianische Delegation den Rechtsvertretern den Zutritt verweigere und die belangte Behörde darauf beharre, dass dies rechtmäßig sei, und hierzu auf zwei Aktenvermerke verweist, ohne auf den Inhalt dieser einzugehen oder diese dem Gericht vorzulegen, teilte die belangte Behörde einem Mitarbeiter des Gerichts nach telefonischer Rücksprache mit, dass den Rechtsvertretern sehr wohl der Zutritt zur Befragungen gestattet sei und ein Mitarbeiter der Behörde bei den Befragungen stets anwesend sei. Darüber hinaus kann davon, dass in diesem Zusammenhang Rechtsbrüche der Fremdenpolizeibehörden notorisch wären, keine Rede sein. Der weiteren Beschwerderüge hinsichtlich der Intransparenz des Ladungsbescheides kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden, zumal wie aus dem Verfahrensgang eindeutig erhellt der Gegenstand der Ladung aus dem Ladungsbescheid eindeutig zu entnehmen ist. Somit lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß Absatz 2, leg.cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung entsprechen jenen des § 64 Abs. 2 AVG. Daraus folgt, dass die Behörde verpflichtet ist, den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in den Bescheid über die Sachentscheidung als eigenen Spruchpunkt zu integrieren, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung die Voraussetzungen für den Ausschluss bereits gegeben sind. Findet sich der Ausschluss nur in der Begründung, wie etwa im vorliegenden Fall, hat die Beschwerde - da der Ausschluss keine Rechtswirkungen entfaltet - aufschiebende Wirkung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG III § 64 RZ 36). Somit hat im vorliegenden Fall die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht rechtsgültig ausgesprochen, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, da wie dargelegt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.Die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung entsprechen jenen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG. Daraus folgt, dass die Behörde verpflichtet ist, den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in den Bescheid über die Sachentscheidung als eigenen Spruchpunkt zu integrieren, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung die Voraussetzungen für den Ausschluss bereits gegeben sind. Findet sich der Ausschluss nur in der Begründung, wie etwa im vorliegenden Fall, hat die Beschwerde - da der Ausschluss keine Rechtswirkungen entfaltet - aufschiebende Wirkung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 64, RZ 36). Somit hat im vorliegenden Fall die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht rechtsgültig ausgesprochen, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, da wie dargelegt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, Identität, Ladungen, MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:I405.2008838.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014