Entscheidungsdatum
27.06.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W120 2002140-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.05.2013, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.05.2013, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Vorschreibung zur Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelte gemäß §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm. § 31 ORF-Gesetz (ORF-G) und § 1 Kunstförderungs-gesetz richtet - gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es statt "§ 1 Kunstförderungs-gesetz idF BGBl. I Nr. 50/2012" "§ 1 Abs. 1 Z 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 92/2013" zu lauten hat.Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Vorschreibung zur Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelte gemäß Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins, 4, 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraph 31, ORF-Gesetz (ORF-G) und Paragraph eins, Kunstförderungs-gesetz richtet - gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es statt "§ 1 Kunstförderungs-gesetz in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 50/2012" "§ 1 Absatz eins, Ziffer eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1981, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 92/2013" zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 12.11.2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass diese zwar über ein Fernsehempfangsgerät verfüge, dass sie aber sämtliche Vorkehrungen getroffen habe, die Programme des ORF nicht zu empfangen. Der Fernsehempfang erfolge über Satellit. Über den Receiver könne der ORF nicht empfangen werden bzw. seien sämtliche ORF-Programme gelöscht worden. Mit Schreiben vom 30.01.2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sämtliche Vorkehrungen getroffen habe, um kein Fernsehen der Sendungen des ORF zu empfangen.
2. Mit Schreiben vom 28.02.2012 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein Schreiben, in dem sie die gesetzlichen Grundlagen erläuterte. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf weitere Schreiben, in denen sich die Beschwerdeführerin u.a. gegen die Beiziehung eines Inkassoinstituts wendete und juristische Beiträge, zur Frage der Gebührenpflicht vorlegte und die Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen behauptete.
3. Mit Schreiben vom 11.09.2012 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein Auskunftsbegehren, welche Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort der Beschwerdeführerin betrieben würden und ersuchte um Bekanntgabe der dazugehörigen Produktbezeichnungen.
4. Mit Schreiben vom 20.09.2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Frageliste des vorgenannten Auskunftsbegehrens teilweise nicht verständlich sei. Deren Beantwortung erfordere viel mehr hochqualifizierte technische Kenntnisse.
5. Mit Schreiben vom 27.09.2012 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die messtechnischen Überprüfungen ergeben haben, dass der Standort XXXX (im Folgenden: Standort), mit den Programmen des ORF digital - terrestrisch (DVB-T) versorgt werde. Die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin bekannt zu geben, in welchen Wohnräumen, welche Rundfunkempfangsanlagen betrieben würden und wie die dazugehörigen Produktbezeichnungen lauteten.5. Mit Schreiben vom 27.09.2012 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die messtechnischen Überprüfungen ergeben haben, dass der Standort römisch 40 (im Folgenden: Standort), mit den Programmen des ORF digital - terrestrisch (DVB-T) versorgt werde. Die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin bekannt zu geben, in welchen Wohnräumen, welche Rundfunkempfangsanlagen betrieben würden und wie die dazugehörigen Produktbezeichnungen lauteten.
6. Mit Schreiben vom 09.10.2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ein Fernseher, Pioneer PDP S 26 LR im Wohnzimmer stehe und verwies auf einen Bescheid der KommAustria sowie einen Zeitungsartikel.
7. Mit Schreiben vom 08.11.2012 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei der oben angeführten Produktbezeichnung um die Bezeichnung von Lautsprecherboxen handle. Sie forderte daher die Beschwerdeführerin neuerlich auf, die richtige Produktbezeichnung des Fernsehers zu übermitteln.
8. Mit Schriftsatz von 20.11.2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass "neuerliche Nachforschungen" ergeben hätten, dass die Produktbezeichnung "Pionieer Flachbildfernseher (rechts und links mit zwei darauf montierten Boxen): PDP-435PE EAUK027074EW.", laute.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin einen weiteren Zeitungsartikel.
9. Mit Schreiben von 12.02.2013 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei der oben genannten Produktbezeichnung um die Bezeichnung des Bildschirms handle. Sie ersuchte daher die Beschwerdeführerin, "die Produktbezeichnung ihres Medienreceivers (ist eine kleine Box bei Ihrem Fernseher)" bekannt zu geben.
10. Mit Schreiben vom 20.02.1013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Bezeichnung des Medienreceivers demnächst bekanntgeben werde. Mit Schreiben vom 11.03.2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Produktbezeichnung des Medienreceivers Pioneer Media Receiver PDP-R05FE laute.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelte in der Höhe von insgesamt € 295,61, für eine Radio- und Fernsehrundfunkempfangsanlage für den Zeitraum von 01. Jänner 2012 bis 31. Mai 2013 zur Zahlung vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das RGG, dass ORF-G, das "Kunstförderungs-gesetz idF BGBl. I Nr. 50/2012" sowie das NÖ Rundfunkabgabegesetz 2000. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin auf dem Standort mit den Rundfunkempfangsanlagen Radio und Fernsehen seit 01.11.2009 bei der belangten Behörde gemeldet sei. Mit Schreiben vom 01.02.2012 habe sie der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie mit ihrer Gerätekonstellation die Programme des ORF digital terrestrisch auf oben genanntem Standort nicht empfangen könne. Das von der belangten Behörde eingeleitete Messverfahren habe ergeben, dass der oben genannte Standort mit den Programmen des ORF versorgt werde und an diesem ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei. Auch aus der Einschau in eine der belangten Behörde vorliegende Messkarte der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG (ORS) habe ergeben, dass oben genannter Standort mit den Programmen des ORF digital-terrestrisch (DVB-T) versorgt werde und an diesem Standort ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei. Ein Außendienstmitarbeiter der belangten Behörde habe Messungen vor dem Haus der Beschwerdeführerin vorgenommen, wobei diese Messungen mit einem Fernseher, indem ein DVB-T-Empfänger integriert gewesen sei, der nur einen Empfang von digital-terrestrischen Prorammen mittels Zimmerantenne ermögliche, durchgeführt worden seien. Diese Messung habe ergeben, dass am oben genannten Standort alle Programme des ORF digital-terrestrisch mittels Zimmerantenne ausgezeichnet in Bild und Ton empfangbar gewesen seien. Eine ORF Digital SAT Karte sei am gemeldeten Standort nicht registriert. Am 09.10.2012 habe die Beschwerdeführerin schließlich mitgeteilt, eine Satelliten-Empfangsantenne und einen Fernseher mit der Produktbezeichnung "Pioneer PDP S 26 LR", im Wohnzimmer stehen zu haben. Nach mehrmaligen Schreiben habe die Beschwerdeführerin schließlich mit Schreiben von 11.03.2013 bekannt gegeben, dass die Produktbezeichnung des Medienreceivers "Pioneer Media Receiver PDP-R 05FE" laute. Eine Rücksprache mit dem Pioneer-Reparaturservice vom 15.05.2013 habe ergeben, dass bei diesem Gerät kein dvb-t Tuner integriert sei.11. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelte in der Höhe von insgesamt € 295,61, für eine Radio- und Fernsehrundfunkempfangsanlage für den Zeitraum von 01. Jänner 2012 bis 31. Mai 2013 zur Zahlung vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das RGG, dass ORF-G, das "Kunstförderungs-gesetz in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 50/2012" sowie das NÖ Rundfunkabgabegesetz 2000. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin auf dem Standort mit den Rundfunkempfangsanlagen Radio und Fernsehen seit 01.11.2009 bei der belangten Behörde gemeldet sei. Mit Schreiben vom 01.02.2012 habe sie der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie mit ihrer Gerätekonstellation die Programme des ORF digital terrestrisch auf oben genanntem Standort nicht empfangen könne. Das von der belangten Behörde eingeleitete Messverfahren habe ergeben, dass der oben genannte Standort mit den Programmen des ORF versorgt werde und an diesem ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei. Auch aus der Einschau in eine der belangten Behörde vorliegende Messkarte der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG (ORS) habe ergeben, dass oben genannter Standort mit den Programmen des ORF digital-terrestrisch (DVB-T) versorgt werde und an diesem Standort ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei. Ein Außendienstmitarbeiter der belangten Behörde habe Messungen vor dem Haus der Beschwerdeführerin vorgenommen, wobei diese Messungen mit einem Fernseher, indem ein DVB-T-Empfänger integriert gewesen sei, der nur einen Empfang von digital-terrestrischen Prorammen mittels Zimmerantenne ermögliche, durchgeführt worden seien. Diese Messung habe ergeben, dass am oben genannten Standort alle Programme des ORF digital-terrestrisch mittels Zimmerantenne ausgezeichnet in Bild und Ton empfangbar gewesen seien. Eine ORF Digital SAT Karte sei am gemeldeten Standort nicht registriert. Am 09.10.2012 habe die Beschwerdeführerin schließlich mitgeteilt, eine Satelliten-Empfangsantenne und einen Fernseher mit der Produktbezeichnung "Pioneer PDP S 26 LR", im Wohnzimmer stehen zu haben. Nach mehrmaligen Schreiben habe die Beschwerdeführerin schließlich mit Schreiben von 11.03.2013 bekannt gegeben, dass die Produktbezeichnung des Medienreceivers "Pioneer Media Receiver PDP-R 05FE" laute. Eine Rücksprache mit dem Pioneer-Reparaturservice vom 15.05.2013 habe ergeben, dass bei diesem Gerät kein dvb-t Tuner integriert sei.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde näher dar, wie sich der im Spruch angeführte Betrag zusammensetze:
" a) das Programmentgelt beträgt gemäß § 31 ORF-Gesetz BGBl. 379/1984 iVm der Gebührenfestsetzung mit dem Beschluss des Stiftungsrates vom 15.12.2011 mit Wirksamkeit 01.06.2012 i.d.g.F. €" a) das Programmentgelt beträgt gemäß Paragraph 31, ORF-Gesetz Bundesgesetzblatt 379 aus 1984, in Verbindung mit der Gebührenfestsetzung mit dem Beschluss des Stiftungsrates vom 15.12.2011 mit Wirksamkeit 01.06.2012 i.d.g.F. €
269,42 exkl. Ust (i.e. € 26,97 inkl. Ust.)
b) Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 i.d.g.F. für Radio € 6,12.b) Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, i.d.g.F. für Radio € 6,12.
c) die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 i.d.g.F. für Fernsehen € 19,72.c) die Rundfunkgebühr beträgt gemäß Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, i.d.g.F. für Fernsehen € 19,72.
d) der Kunstförderungsbeitrag beträgt gemäß § 1 Kunstförderungsgesetz BGBl. 573/1981 i.d.g.F. € 15,08.d) der Kunstförderungsbeitrag beträgt gemäß Paragraph eins, Kunstförderungsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, i.d.g.F. € 15,08.
e) die Landesabgabe beträgt gemäß §§ 8 und 9 NÖ Rundfunkabgabegesetz 2000 idF. 71/05 € 64,46."e) die Landesabgabe beträgt gemäß Paragraphen 8 und 9 NÖ Rundfunkabgabegesetz 2000 in der Fassung 71/05 € 64,46."
Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen verwies die belangte Behörde auf die Begründung des Initiativantrages 1759/A XXIV. GP zur Novellierung des § 31 Abs. 10 ORF-G.Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen verwies die belangte Behörde auf die Begründung des Initiativantrages 1759/A römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zur Novellierung des Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G.
Entscheidungswesentlich hielt die belangte Behörde fest, dass der gemeldete Standort mit den Programmen des österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 (digital-) terrestrisch versorgt werde und an diesem ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei. Gemäß § 31 Abs. 10 ORF-Gesetz sei daher das Programmentgelt für Fernsehen zu entrichten, "weil es - ausweislich der Begründung zum Initiativantrag 1759/A XXIV. GP - nach dieser Bestimmung für die Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes maßgebend ist, dass der Standort des Rundfunkteilnehmers mit den ORF-Programmen nach § 3 Abs. 1 ORF-G terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird und es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Ausmaß der Rundfunkteilnehmer die ORF-Programme auch tatsächlich "konsumiert". Rundfunkteilnehmer an Standorten, die mit den digital terrestrischen (DVB-T) Programmen des ORF versorgt sind, aber über keine DVB-T Box oder andere Möglichkeit verfügen, die Programme des ORF wahrnehmbar zu machen, ist es den zitierten Materialien zu Folge zuzumuten, eine DVB-T Box (erhältlich um etwa € 30,--) zu erwerben sowie allenfalls auch bestehende Antennenanlagen zu modifizieren, um die ORF-Programme wahrnehmbar machen zu können. Dafür, dass im gegenständlichen Fall die Herstellung eines (terrestrischen) Empfangs der ORF-Programme nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, haben sich im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte ergeben."Entscheidungswesentlich hielt die belangte Behörde fest, dass der gemeldete Standort mit den Programmen des österreichischen Rundfunks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, (digital-) terrestrisch versorgt werde und an diesem ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei. Gemäß Paragraph 31, Absatz 10, ORF-Gesetz sei daher das Programmentgelt für Fernsehen zu entrichten, "weil es - ausweislich der Begründung zum Initiativantrag 1759/A römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - nach dieser Bestimmung für die Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes maßgebend ist, dass der Standort des Rundfunkteilnehmers mit den ORF-Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird und es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Ausmaß der Rundfunkteilnehmer die ORF-Programme auch tatsächlich "konsumiert". Rundfunkteilnehmer an Standorten, die mit den digital terrestrischen (DVB-T) Programmen des ORF versorgt sind, aber über keine DVB-T Box oder andere Möglichkeit verfügen, die Programme des ORF wahrnehmbar zu machen, ist es den zitierten Materialien zu Folge zuzumuten, eine DVB-T Box (erhältlich um etwa € 30,--) zu erwerben sowie allenfalls auch bestehende Antennenanlagen zu modifizieren, um die ORF-Programme wahrnehmbar machen zu können. Dafür, dass im gegenständlichen Fall die Herstellung eines (terrestrischen) Empfangs der ORF-Programme nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, haben sich im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte ergeben."
12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.05.2013 fristgerecht "Berufung" und führte darin insbesondere aus, dass der Berufungswerberin bei richtiger rechtlicher Beurteilung keine Zahlungen vorzuschreiben gewesen wären. Aus einer verfassungskonformen Interpretation des RGG und des ORF-G ergäbe sich, dass die Gebührenpflicht zu entfallen habe, wenn die technischen Voraussetzungen, welche zum Empfang der ORF-Programme erforderlich seien, nicht installiert seien. Es entspräche bereits einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dem Gleichheitsgrundsatz und dem daraus resultierenden Sachlichkeitsgebot, ferner der Privatautonomie und zudem auch der Medien- (Presse-) und Meinungsfreiheit, dass sich niemand bestimmte Fernsehprogramme aufzwingen lassen müsse und dass man für eine Leistung, die man nachweislich nicht konsumiere und auch nicht konsumieren möchte kein Entgelt zahlen müsse. Die Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelte seien keine Abgaben, die sämtliche Staatsbürger bzw. Personen mit Wohnsitz in Österreich bezahlen müssten, sondern Gebühren. Gebühren seien Abgaben, die in einem Art Austauschverhältnis für eine bestimmte (behördliche) Tätigkeit und/oder für eine bestimmte Leistung zu entrichten seien. Gebühren seien nicht frei vereinbar. Der potentiell Gebührenpflichtige habe es selbst in der Hand, ob er die behördliche Tätigkeit bzw. Leistung in Anspruch nähme und damit die Gebührenpflicht auslöse. Umgelegt auf den vorliegenden Fall müsse es daher möglich sein, auf den Empfang von ORF-Programmen durch Nichtinstallation der dafür erforderlichen technischen Vorkehrungen zu verzichten. Die Beschwerdeführerin habe genau dies getan, in dem an dem verfahrensgegenständlichen Standort kein dvb-T Gerät vorhanden und keine SAT Karte registriert sei. Es bestünde keine sachliche Rechtfertigung, Personen, die die für den Empfang von ORF-Programmen erforderlichen technischen Vorkehrungen nicht installiert hätten, und solche, die diese erforderlichen technischen Vorkehrungen installiert hätten, hinsichtlich der Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelte gleich zu behandeln. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete viel mehr, eine Differenzierung danach, dass nur jene Personen die entsprechenden Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelte zu entrichten hätten, die die für den Empfang von ORF-Programmen erforderlichen technischen Vorkehrungen auch installiert hätten. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete es weiter, Personen, welche die für den Empfang von ORF-Programmen erforderlichen technischen Vorkehrungen nicht installiert haben, gleich zu behandeln wie jene, die gar keinen Fernseher betrieben und auch keinen Fernseher betriebsbereit hielten. Bei beiden Gruppen sei nämlich technisch sichergestellt, dass sie keine ORF-Fernsehprogramme empfingen.
Es widerspreche dem Sachlichkeitsgebot, Gebühren für Programme entrichten zu müssen, die man weder in Anspruch nehme, noch in Anspruch nehmen möchte, noch in Anspruch nehmen könne, ohne dass man nicht gewollte weitere technische Vorkehrungen bzw. Geräte installiere. Der Grundsatz der Privatautonomie gebiete es, dass man nicht nur die Möglichkeit haben solle, entweder vollständig auf ein Fernsehgerät am jeweiligen Standort verzichten zu müssen, oder Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelte zahlen zu müssen. Es sei technisch problemlos möglich, ein Fernsehgerät zu betreiben, bei dem technisch sichergestellt sei, dass ORF-Programme nicht empfangen würden. Die Privatautonomie verlange daher, die Wahlmöglichkeit zu eröffnen, einen Fernseher, bei dem technisch sichergestellt sei, dass ORF-Programme nicht empfangen würden, zu betreiben, ohne dass dafür Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelte anfielen. Aus der Meinungs- und Medien- bzw. Pressefreiheit ergäbe sich, dass niemand durch den Konsum bestimmter Medien bzw. Presseerzeugnisse gezwungen werden dürfe, damit gleichzeitig auch andere Medien- bzw. Presseerzeugnisse (finanziell) unterstützen zu müssen. Es sei daher auch das Recht gewährleistet, Medien- bzw. Presseerzeugnisse ablehnen zu dürfen und nicht (finanziell) unterstützen zu müssen. "Diese Grund- und Menschenrechte gebieten es daher, dass der Betrieb eines Fernsehers, welcher ausschließlich zum Empfang und Konsum anderer Programme als der ORF-Programme dient, nicht zur Vorschreibung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte führen darf."
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und verfassungskonformer Interpretation sei dann kein Programmentgelt zu entrichten, wenn der ORF regelmäßig gegen das Objektivitätsgebot verstoße bzw. seinem öffentlichen Auftrag nicht nachkomme. Es hätten daher Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob der ORF seinem öffentlichen Auftrag nachkomme und ob der ORF das Objektivitätsgebot erfülle. Es lägen daher sekundäre Feststellungsmängel vor. Zum Beweis dafür, dass der ORF regelmäßig mit seinen Programmen, "insbesondere mit seiner (Nachrichten-) Berichterstattung, gegen das Objektivitätsgebot" verstoße und damit seinem öffentlichen Auftrag nicht nachkomme, beantragte die Beschwerdeführerin die Ladung und Vernehmung folgender Zeugen: XXXX.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und verfassungskonformer Interpretation sei dann kein Programmentgelt zu entrichten, wenn der ORF regelmäßig gegen das Objektivitätsgebot verstoße bzw. seinem öffentlichen Auftrag nicht nachkomme. Es hätten daher Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob der ORF seinem öffentlichen Auftrag nachkomme und ob der ORF das Objektivitätsgebot erfülle. Es lägen daher sekundäre Feststellungsmängel vor. Zum Beweis dafür, dass der ORF regelmäßig mit seinen Programmen, "insbesondere mit seiner (Nachrichten-) Berichterstattung, gegen das Objektivitätsgebot" verstoße und damit seinem öffentlichen Auftrag nicht nachkomme, beantragte die Beschwerdeführerin die Ladung und Vernehmung folgender Zeugen: römisch 40 .
13. Mit Schriftsatz vom 15.11.2013 teilte das Finanzsamt für Gebühren-, Verkehrssteuern und Glücksspiel der Beschwerdeführerin mit, dass zum verfahrensgegenständlichen Rechtsproblem ein anderes Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Mit Schriftsatz vom 20.11.2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit einem Abwarten dieser Entscheidung einverstanden sei.
14. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 03.06.2013 dem Finanzsamt für Gebühren-, Verkehrssteuern und Glücksspiel vor. Am 03.03.2014 wurden die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
15. Mit Schriftsatz vom 07.05.2014, GZ: W120 2002140-1/2E leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Zahlung nach dem NÖ Rundfunkabgabengesetz richtet, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständigkeitshalber weiter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Zu Spruchpunkt A):
1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seite 2 ff.) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio- und Fernsehempfangsanlagen). An diesem Standort ist kein DVB-T Gerät vorhanden (vgl. auch Seite 2 der vorliegenden "Berufung"). Eine ORF Digital SAT-Karte ist am gemeldeten Standort nicht registriert (vgl. dazu auch Seite 2 der vorliegenden "Berufung"). Der verfahrensgegenständliche Standort wird mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks digital-terrestrisch versorgt und ist an diesem ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich.1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seite 2 ff.) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio- und Fernsehempfangsanlagen). An diesem Standort ist kein DVB-T Gerät vorhanden vergleiche auch Seite 2 der vorliegenden "Berufung"). Eine ORF Digital SAT-Karte ist am gemeldeten Standort nicht registriert vergleiche dazu auch Seite 2 der vorliegenden "Berufung"). Der verfahrensgegenständliche Standort wird mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks digital-terrestrisch versorgt und ist an diesem ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich.
2. Beweiswürdigend ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Feststellungen der belangten Behörde ausdrücklich nicht bekämpft (vgl. Seite 2 der vorliegenden "Berufung"). Insbesondere wird von ihr nicht bestritten, dass der verfahrensgegenständliche Standort digital- terrestrisch (DVB-T) mit den Programmen des ORF versorgt wird, ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich ist und Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio- und Fernsehen) betrieben werden.2. Beweiswürdigend ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Feststellungen der belangten Behörde ausdrücklich nicht bekämpft vergleiche Seite 2 der vorliegenden "Berufung"). Insbesondere wird von ihr nicht bestritten, dass der verfahrensgegenständliche Standort digital- terrestrisch (DVB-T) mit den Programmen des ORF versorgt wird, ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich ist und Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio- und Fernsehen) betrieben werden.
Die Beschwerdeführerin argumentiert lediglich, dass die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unvollständig geblieben sind (vgl. dazu die Ausführungen unter (I.12.).Die Beschwerdeführerin argumentiert lediglich, dass die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unvollständig geblieben sind vergleiche dazu die Ausführungen unter (römisch eins.12.).
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.Paragraph 6, Absatz eins, RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. In den "Übergangsfällen", dh. in den hiergeschilderten Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Weiterführung der Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, muss demnach davon ausgegangen werde, dass - wie im vorliegenden Fall - eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" gegen den Bescheid mit dem Übergang der Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne dieser Bestimmung gleichzuhalten ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. In den "Übergangsfällen", dh. in den hiergeschilderten Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Weiterführung der Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, muss demnach davon ausgegangen werde, dass - wie im vorliegenden Fall - eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" gegen den Bescheid mit dem Übergang der Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne dieser Bestimmung gleichzuhalten ist.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
3.4. Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid erkennbar zur Gänze; sie wendet sich daher gegen die Vorschreibung der Zahlung auf Grund aller im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Rechtsgrundlagen ("Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ist der Berufungswerberin keine Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte bzw eine Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte in der Höhe von insgesamt € 0,00 vorzuschreiben" [vgl. S 2 und 5 der "Berufung"]). Inhaltlich wird zum einen bemängelt, dass eine verfassungskonforme Auslegung dazu führen müsse, dass der Beschwerdeführerin keine Zahlung vorgeschrieben werde. Zum anderen argumentiert die Beschwerdeführerin, dass ihr deshalb keine Zahlung vorgeschrieben werden hätte dürfen, da der ORF regelmäßig das Objektivitätsgebot verletze und somit seinem gesetzlichen Auftrag nicht nachkomme. Die von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnungen nach den einzelnen Rechtsgrundlagen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3.5. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
3.6. Zur Behauptung, dass kein Programmentgelt zu entrichten sei, wenn der ORF regelmäßig gegen das Objektivitätsgebot verstoße bzw. seinem öffentlichen Auftrag nicht nachkomme:
3.6.1. Schon seinem eindeutigen Wortlaut nach verknüpft § 31 Abs. 10 ORF-G die Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes gerade nicht mit der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges, wie von der Beschwerdeführerin auch zutreffend ausgeführt wird. Das ORF-G enthält an keiner Stelle eine Verknüpfung der Verpflichtung Programmentgelt zu entrichten, mit der Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch den ORF bzw. damit, dass der ORF seinem gesetzlichen Auftrag nachkommt. Das ORF-G enthält vielmehr in § 36 ein eigenes Rechtsaufsichtsverfahren durch die Regulierungsbehörde, in dem behauptete Verletzungen von Bestimmungen des ORF-G unter näher genannten Voraussetzungen (vgl. Abs. 1 Z 1 leg.cit.) im Wege von Beschwerden geltend gemacht werden können.3.6.1. Schon seinem eindeutigen Wortlaut nach verknüpft Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G die Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes gerade nicht mit der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges, wie von der Beschwerdeführerin auch zutreffend ausgeführt wird. Das ORF-G enthält an keiner Stelle eine Verknüpfung der Verpflichtung Programmentgelt zu entrichten, mit der Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch den ORF bzw. damit, dass der ORF seinem gesetzlichen Auftrag nachkommt. Das ORF-G enthält vielmehr in Paragraph 36, ein eigenes Rechtsaufsichtsverfahren durch die Regulierungsbehörde, in dem behauptete Verletzungen von Bestimmungen des ORF-G unter näher genannten Voraussetzungen vergleiche Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit.) im Wege von Beschwerden geltend gemacht werden können.
3.6.2. Da die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags bzw. behauptete Verstöße gegen das Objektivitätsgebot keine Auswirkungen im Hinblick auf die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung des Programmentgeltes zu entfalten vermögen, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen und der Behauptung, die belangte Behörde habe dahingehende Ermittlungen unterlassen, auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Schon aus diesem Grund erübrigt sich auch eine Einvernahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen.
3.7 Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit:
3.7.1. Erkennbar wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auslegung von § 31 Abs. 10 ORF-G durch die belangte Behörde.3.7.1. Erkennbar wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auslegung von Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G durch die belangte Behörde.
§ 31 Abs. 10 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 126/2011 lautet:Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2011, lautet:
"Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.""Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (Paragraph 2, Absatz eins, RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften."
In der Begründung zum Initiativantrag 1758/A 24. GP heißt es dazu wörtlich:In der Begründung zum Initiativantrag 1758/A 24. Gesetzgebungsperiode heißt es dazu wörtlich:
"Mit der Ergänzung in § 31 Abs. 10 wird klargestellt, dass ein Rundfunkteilnehmer (das ist jedermann, der an einem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG betreibt oder betriebsbereit hält) dann jedenfalls zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet ist, wenn sein Standort mit den ORF-Programmen nach § 3 Abs. 1 terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird. Dieser Anknüpfungspunkt der Programmentgeltspflicht korrespondiert mit dem in § 3 Abs. 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF und entspricht daher dem synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk (vgl. VfSlg. 7717/1975). Bei DVB-T gilt ein Standort dann als versorgt, wenn ein stationärer Empfang ("fixed antenna reception") im Sinne des Technischen Berichts des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen ETSI TR 101 190 V.1.3.2. (Implementierungsleitlinien für terrestrische DVB-Dienste, Übertragungsaspekte), Punkt 9.1.2 und 9.2, möglich ist (vgl für Fernsehen Punkt 9.1.4 "good coverage of a small area"). Im Bereich des analogen Hörfunks ist für die meisten österreichischen Gebiete für eine zufriedenstellende Versorgung auf die Empfehlung ITU-R BS.412-9 zu verweisen, die Werte für Städte und ländliche Gebiete beinhaltet (vgl auch VwGH 2004/04/0219).Wie nach geltender Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß der Rundfunkteilnehmer die ORF-Programme auch tatsächlich "konsumiert"."Mit der Ergänzung in Paragraph 31, Absatz 10, wird klargestellt, dass ein Rundfunkteilnehmer (das ist jedermann, der an einem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, RGG betreibt oder betriebsbereit hält) dann jedenfalls zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet ist, wenn sein Standort mit den ORF-Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins, terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird. Dieser Anknüpfungspunkt der Programmentgeltspflicht korrespondiert mit dem in Paragraph 3, Absatz 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF und entspricht daher dem synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk vergleiche VfSlg. 7717 aus 1975,). Bei DVB-T gilt ein Standort dann als versorgt, wenn ein stationärer Empfang ("fixed antenna reception") im Sinne des Technischen Berichts des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen ETSI TR 101 190 römisch fünf.1.3.2. (Implementierungsleitlinien für terrestrische DVB-Dienste, Übertragungsaspekte), Punkt 9.1.2 und 9.2, möglich ist vergleiche für Fernsehen Punkt 9.1.4 "good coverage of a small area"). Im Bereich des analogen Hörfunks ist für die meisten österreichischen Gebiete für eine zufriedenstellende Versorgung auf die Empfehlung ITU-R BS.412-9 zu verweisen, die Werte für Städte und ländliche Gebiete beinhaltet vergleiche auch VwGH 2004/04/0219).Wie nach geltender Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß der Rundfunkteilnehmer die ORF-Programme auch tatsächlich "konsumiert".
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist, d.h. an einem Standort (Gebäude) dauerhaft Geräte betreibt oder betriebsbereit hält, die irgendeine Form von Rundfunk (auch z.B. bloßen "ausländischen Rundfunk" über analogen Satellit) wahrnehmbar machen. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Gebühren- und auch keine Entgeltpflicht. Nur wenn jemand tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort (Gebäude) betreibt oder betriebsbereit hält, ist für den Fall, dass der Rundfunkteilnehmer nicht ohnedies bereits durch analoge Terrestrik (im UKW Hörfunk) oder über eine digitale Satellitenanlage oder mittels eines Anschlusses an ein Kabelnetz die in § 3 Abs. 1 ORF-G aufgezählten Programme des ORF empfangen kann, in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit sein Standort durch digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) versorgt wird und daher der Empfang der Fernsehprogramme - so wie bisher etwa durch Anschluss einer Antenne - mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte (Digitaltuner) möglich ist. Diese zweistufige Prüfung entspricht auch der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 16.321/2001). Für mobile Rundfunkempfangseinrichtungen besteht wie bisher keine Gebührenpflicht, wenn sie nicht dauernd an einem Standort (Gebäude) betrieben werden.In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist, d.h. an einem Standort (Gebäude) dauerhaft Geräte betreibt oder betriebsbereit hält, die irgendeine Form von Rundfunk (auch z.B. bloßen "ausländischen Rundfunk" über analogen Satellit) wahrnehmbar machen. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Gebühren- und auch keine Entgeltpflicht. Nur wenn jemand tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort (Gebäude) betreibt oder betriebsbereit hält, ist für den Fall, dass der Rundfunkteilnehmer nicht ohnedies bereits durch analoge Terrestrik (im UKW Hörfunk) oder über eine digitale Satellitenanlage oder mittels eines Anschlusses an ein Kabelnetz die in Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G aufgezählten Programme des ORF empfangen kann, in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit sein Standort durch digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) versorgt wird und daher der Empfang der Fernsehprogramme - so wie bisher etwa durch Anschluss einer Antenne - mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte (Digitaltuner) möglich ist. Diese zweistufige Prüfung entspricht auch der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 16.321 aus 2001,). Für mobile Rundfunkempfangseinrichtungen besteht wie bisher keine Gebührenpflicht, wenn sie nicht dauernd an einem Standort (Gebäude) betrieben werden.
Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes ist festzuhalten, dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes."
Im Sinne der Begründung des Initiativantrages ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort betreibt oder betriebsbereit hält, was im Beschwerdefall unstrittig der Fall ist. In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob der Standort durch digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) versorgt wird und dadurch der Empfang der Fernsehprogramme mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte (Digitaltuner) möglich ist, was im Beschwerdefall unstrittig gegeben ist. Die Pflicht zur Leistung des Programmentgeltes besteht demnach, auch wenn der Rundfunkteilnehmer im konkreten Fall über keine Zusatzeinrichtung wie etwa einen DVB-T Tuner verfügt, sofern die beiden vorgenannten Kriterien erfüllt sind. Selbst dann besteht allerdings keine Pflicht zur Leistung des Programmentgelts "wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte [...]."
Im konkreten Fall wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass sie finanzielle Aufwendungen tätigen müsste, die den in der Begründung zum Initiativantrag angeführten Betrag "von unter 30,-- Euro" übersteigen würden.
Soweit die Beschwerdeführerin eine verfassungskonforme Auslegung von § 31 Abs. 10 ORF-G in den Raum stellt und dazu argumentiert, dass zwischen Personen, die die für den Empfang von ORF-Programmen erforderlichen technischen Vorkehrungen nicht installiert hätten und jenen, die diese erforderlichen technischen Vorkehrungen installiert hätten, hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren und der damit verbundenen Abgaben und Entgelte einerseits zu differenzieren sei und andererseits Personen, die die für den Empfang von ORF-Programmen erforderlichen technischen Vorkehrungen nicht installiert hätten gleich zu behandeln seien wie jene, die über gar keinen Fernseher am entsprechenden Standort verfügten, ist ihr Folgendes zu erwidern:Soweit die Beschwerdeführerin eine verfassungskonforme Auslegung von Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G in den Raum stellt und dazu argumentiert, dass zwischen Personen, die die für den Empfang von ORF-Programmen erforderlichen technischen Vorkehrungen nicht installiert hätten und jenen, die diese erforderlichen technischen Vorkehrungen installiert hätten, hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren und der damit verbundenen Abgaben und Entgelte einerseits zu differenzieren sei und andererseits Personen, die die für den Empfang von ORF-Programmen erforderlichen technischen Vorkehrungen nicht installiert hätten gleich zu behandeln seien wie jene, die über gar keinen Fernseher am entsprechenden Standort verfügten, ist ihr Folgendes zu erwidern:
In der Begründung zum Initiativantrag 1758/A 24.GP heißt es: "Die Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung insbesondere in der Vollziehbarkeit, da es einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedeutet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob seitens des Rundfunkteilnehmers konkret ORF-Programme empfangen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat zudem im Hinblick auf die Rundfunkgebühren in seinem Erkenntnis vom 16.03.2006, G 85.86/35, ausgesprochen, dass bei geringfügigen finanziellen Belastungen dem Gesetzgeber insoweit ein gestalterischer Spielraum verbleibt, als er seine politischen Zielvorstellungen innerhalb bestimmter inhaltlicher Schranken verwirklichen kann. Im vorliegenden Fall ist in Zusammenschau ein Anknüpfen an der tatsächlich "vorhandenen" terrestrischen Versorgung eines Standortes für die Programmentgeltpflicht auch im Sinne des synallagmatischen Charakters des Programmentgelts sachlich gerechtfertigt."In der Begründung zum Initiativantrag 1758/A 24.Gesetzgebungsperiode heißt es: "Die Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung insbesondere in der Vollziehbarkeit, da es einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedeutet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob seitens des Rundfunkteilnehmers konkret ORF-Programme empfangen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat zudem im Hinblick auf die Rundfunkgebühren in seinem Erkenntnis vom 16.03.2006, G 85.86/35, ausgesprochen, dass bei geringfügigen finanziellen Belastungen dem Gesetzgeber insoweit ein gestalterischer Spielraum verbleibt, als er seine politischen Zielvorstellungen innerhalb bestimmter inhaltlicher Schranken verwirklichen kann. Im vorliegenden Fall ist in Zusammenschau ein Anknüpfen an der tatsächlich "vorhandenen" terrestrischen Versorgung eines Standortes für die Programmentgeltpflicht auch im Sinne des synallagmatischen Charakters des Programmentgelts sachlich gerechtfertigt."
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht der sachliche Grund zur Differenzierung zwischen Personen die über keine Rundfunkempfangseinrichtung verfügen und Personen deren Rundfunkempfangseinrichtung durch geringfügige zusätzliche Vorkehrungen (im Sinne der Begründung des Initiativantrages) ORF-Programme empfangen können, darin, dass es bei Zweitgenannten, wie in der Begründung zum Initiativantrag ausgeführt, einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedeuten würde, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob seitens des Rundfunkteilnehmers tatsächlich ORF-Programme empfangen werden.
In der Begründung des Initiativantrages wird davon ausgegangen, dass die Anknüpfung der Programmentgeltspflicht mit dem im § 3 Abs. 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF korrespondiert und daher den synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich- rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den ORF entspricht. Umgelegt auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch im Beschwerdefall ein Austauschverhältnis dadurch besteht, dass der ORF die Programme im obengenannten Sinn bereitstellt. Dass die Beschwerdeführerin diese Programme nur durch einen weiteren geringfügigen Aufwand auch zu empfangen vermag, ändert nichts daran, dass der ORF den Standort entsprechend versorgt. Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts (vgl. etwa VfSlg. 17.807/2006), deren Grundgedanken auch auf die vorliegende Konstellation übertragbar sind (vgl. dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2013, B 801/2013), sind beim Bundesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit § 31 Abs. 10 ORF-G aufgekommen.In der Begründung des Initiativantrages wird davon ausgegangen, dass die Anknüpfung der Programmentgeltspflicht mit dem im Paragraph 3, Absatz 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF korrespondiert und daher den synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich- rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den ORF entspricht. Umgelegt auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch im Beschwerdefall ein Austauschverhältnis dadurch besteht, dass der ORF die Programme im obengenannten Sinn bereitstellt. Dass die Beschwerdeführerin diese Programme nur durch einen weiteren geringfügigen Aufwand auch zu empfangen vermag, ändert nichts daran, dass der ORF den Standort entsprechend versorgt. Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts vergleiche etwa VfSlg. 17.807 aus 2006,), deren Grundgedanken auch auf die vorliegende Konstellation übertragbar sind vergleiche dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2013, B 801 aus 2013,), sind beim Bundesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G aufgekommen.
3.7.2. Die Beschwerdeführerin behauptet allgemein, dass eine verfassungskonforme Interpretation des RGG und des ORF-G zu Folge hätte, dass die Gebührenpflicht entfiele. Welche Bestimmungen das RGG konkret und in welcher Weise verfassungskonform auszulegen wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Die Beschwerde enthält kein Vorbringen, weshalb die Vorschreibung der Zahlung der Rundfunkgebühr rechtswidrig sein soll, und ist auch dies für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund des § 27 VwGVG erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf diese Frage. Unbeschadet dessen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2009/17/0016 ) zum RGG verwiesen, wo es heißt:3.7.2. Die Beschwerdeführerin behauptet allgemein, dass eine verfassungskonforme Interpretation des RGG und des ORF-G zu Folge hätte, dass die Gebührenpflicht entfiele. Welche Bestimmungen das RGG konkret und in welcher Weise verfassungskonform auszulegen wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Die Beschwerde enthält kein Vorbringen, weshalb die Vorschreibung der Zahlung der Rundfunkgebühr rechtswidrig sein soll, und ist auch dies für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund des Paragraph 27, VwGVG erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf diese Frage. Unbeschadet dessen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2009/17/0016 ) zum RGG verwiesen, wo es heißt:
"Nach Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen."Nach Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
Versteht man den Verweis in § 1 Abs. 1 RGG auf Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks nur als solchen im technischen Sinn (wie dies offensichtlich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2006, G 85/05 u. a., tut), so liegt eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd genannten Bestimmung vor, wenn ein technisches Gerät die oben genannten Darbietungen unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar macht, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen Darbietungen um solche des ORF handelt.Versteht man den Verweis in Paragraph eins, Absatz eins, RGG auf Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks nur als solchen im technischen Sinn (wie dies offensichtlich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2006, G 85/05 u. a., tut), so liegt eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd genannten Bestimmung vor, wenn ein technisches Gerät die oben genannten Darbietungen unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar macht, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen Darbietungen um solche des ORF handelt.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über ein technisches Gerät verfügt, das die im Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks genannten Darbietungen unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar macht. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die Rundfunkgebühr nach dem RGG von einer Abgabenpflicht ausgegangen ist und die Berufung abgewiesen hat."
An dieser Beurteilung hat sich auch nach der Novellierung von § 31 Abs. 10 ORF-G nichts geändert.An dieser Beurteilung hat sich auch nach der Novellierung von Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G nichts geändert.
3.7.3. Dasselbe, wie zuvor ausgeführt gilt hinsichtlich der Vorschreibung des Kunstförderungsbeitrages. Auch dazu enthält die Beschwerde kein Vorbringen. Die belangte Behörde hat hier aufgrund eines Schreibversehens als Rechtsgrundlage für die Vorschreibung des Kunstförderungsbeitrags, das Kunstförderungsgesetz statt des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 angeführt (dass es sich um ein Schreibversehen gehandelt hat erhellt bereits dadurch, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides [vgl. die konkrete Auflistung der einzelnen Beträge im angefochtenen Bescheid] die Stammfassung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 angeführt ist.), weshalb in diesem Umfang der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern war.
3.7.4. Soweit im angefochtenen Bescheid eine Verpflichtung zur Zahlung aufgrund des NÖ Rundfunkabgabegesetzes 2000 vorgeschrieben wird, und sich die Beschwerde gegen diesen Teil des Spruches richtet, kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2013, Zl. 2010/17/0022).3.7.4. Soweit im angefochtenen Bescheid eine Verpflichtung zur Zahlung aufgrund des NÖ Rundfunkabgabegesetzes 2000 vorgeschrieben wird, und sich die Beschwerde gegen diesen Teil des Spruches richtet, kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2013, Zl. 2010/17/0022).
3.8. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S, widerspricht.3.8. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S, widerspricht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12. November 2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; EGMR vom 8. Februar 2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12. November 2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; EGMR vom 8. Februar 2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 2003, Zl 2002/20/0533).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 2003, Zl 2002/20/0533).
Unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 24 Abs. 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:Unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraphen 24, Absatz 4, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:
Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt, die erstbehördlichen Feststellungen sowie die Beweiswürdigung wurden in der Beschwerde nicht bestritten sondern - wie ausgeführt - als zutreffend bezeichnet. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen.
3.9. Die Beschwerde war demnach spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 31 Abs. 10 ORF-G bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Schlagworte
Fernsehempfang, Fernsehempfangsgerät, Gebührenfestsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W120.2002140.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014