Entscheidungsdatum
27.06.2014Norm
AVG §13 Abs3Spruch
G305 2002990-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Manuela WILD sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 13.02.2014, VN: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Manuela WILD sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 13.02.2014, VN: römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:
A)
Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 13.02.2014, VN: XXXX, gerichtete Beschwerde wird gemäß den §§ 2, 3 und 14 BEinstG iVm. § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG z u r ü c k g e w i e s e n.Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 13.02.2014, VN: römisch 40 , gerichtete Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 2, 3 und 14 BEinstG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), hat beim Bundessozialamt Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) am 13.01.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht. Mit ihrem Antrag brachte sie einen zum 31.07.2013 datierten Befundbericht des Krankenhauses der XXXX mit der Diagnose Clostridium-difficile-Infektion bei Colitis ulcerosa, einen weiteren, zum 20.08.2013 datierten und einen zum 29.10.2013 datierten Befundbericht des Krankenhauses der XXXX, letzterer mit den Diagnosen Clostriden-Colitis bei bekannter Colitis ulcerosa, Zustand nach Remicade und Zustand nach Immurektherapie und der Beurteilung, dass der Krankheitsverlauf zufriedenstellend sei und die Entzündungswerte negativ geworden seien, einen Arztbericht der Medizinischen Universität XXXX vom 14.06.2011, einen Befundbericht des Universitätsklinikums XXXX vom 14.06.2011, 06.06.2011, 30.03.2011, 15.03.2011 und vom 20.12.2010, sowie einen Colonoskopie-Befund vom 13.08.2010 mit der Diagnose Va linksseitige Colitis ulcerosa in Vorlage.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), hat beim Bundessozialamt Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) am 13.01.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht. Mit ihrem Antrag brachte sie einen zum 31.07.2013 datierten Befundbericht des Krankenhauses der römisch 40 mit der Diagnose Clostridium-difficile-Infektion bei Colitis ulcerosa, einen weiteren, zum 20.08.2013 datierten und einen zum 29.10.2013 datierten Befundbericht des Krankenhauses der römisch 40 , letzterer mit den Diagnosen Clostriden-Colitis bei bekannter Colitis ulcerosa, Zustand nach Remicade und Zustand nach Immurektherapie und der Beurteilung, dass der Krankheitsverlauf zufriedenstellend sei und die Entzündungswerte negativ geworden seien, einen Arztbericht der Medizinischen Universität römisch 40 vom 14.06.2011, einen Befundbericht des Universitätsklinikums römisch 40 vom 14.06.2011, 06.06.2011, 30.03.2011, 15.03.2011 und vom 20.12.2010, sowie einen Colonoskopie-Befund vom 13.08.2010 mit der Diagnose römisch fünf a linksseitige Colitis ulcerosa in Vorlage.
2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, ein ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung der BF wie folgt feststellte:2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 2010,, ein ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung der BF wie folgt feststellte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%
1 Chronisch entzündliche Darmerkrankung - Collitis ulcerosa 07.04.06 50
Gesamtgrad der Behinderung 50
In der zusammenfassenden Beurteilung heißt es, dass im Vordergrund eine Colitis ulcerosa stehe und sich aus dieser einen Funktionsbeeinträchtigung der Gesamtgrad der Behinderung der BF ableite.
3. Auf der Grundlage dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.02.2014, VN: XXXX, den Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 50 von Hundert und beginnend mit 13.01.2014 die Begünstigteneigenschaft der BF fest. In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass der Gesamtgrad der Behinderung auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten mit 50 von Hundert festgestellt worden sei.3. Auf der Grundlage dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.02.2014, VN: römisch 40 , den Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 50 von Hundert und beginnend mit 13.01.2014 die Begünstigteneigenschaft der BF fest. In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass der Gesamtgrad der Behinderung auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten mit 50 von Hundert festgestellt worden sei.
4. Gegen diesen der BF am 17.02.2014 zugestellten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 18.02.2014 eingelangte, rechtzeitige Beschwerde, in der sie im Wesentlichen zusammengefasst festhält, dass ihr aufgefallen sei, dass im ärztlichen Sachverständigengutachten die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" mit Nein angekreuzt worden sei. Dies müsste mit Ja angekreuzt werden und sollte das den Gesamtgrad der Behinderung erhöhen.
5. Am 06.03.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2014, der BF am 02.06.2014 durch Hinterlegung zugestellt, wurde ihr das Verfahrensergebnis zur Kenntnis gebracht und ihr mitgeteilt, dass ihre Beschwerde, der sich nicht entnehmen lässt, ob sie den Bescheid der belangten Behörde aus Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der Unzuständigkeit der belangten Behörde und/oder der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 43 Abs. 2 VwGVG bekämpft und welche Entscheidung sie konkret wünscht. Sie wurde darüber aufgeklärt, dass das Begehren auf die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG abzustellen und auf Sachentscheidung, in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung zu lauten hat. Mit dem Hinweis auf die in § 13 Abs. 3 AVG enthaltene Rechtsfolge wurde sie eingeladen, ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde binnen zwei Wochen zu verbessern.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2014, der BF am 02.06.2014 durch Hinterlegung zugestellt, wurde ihr das Verfahrensergebnis zur Kenntnis gebracht und ihr mitgeteilt, dass ihre Beschwerde, der sich nicht entnehmen lässt, ob sie den Bescheid der belangten Behörde aus Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der Unzuständigkeit der belangten Behörde und/oder der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGVG bekämpft und welche Entscheidung sie konkret wünscht. Sie wurde darüber aufgeklärt, dass das Begehren auf die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, VwGVG abzustellen und auf Sachentscheidung, in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung zu lauten hat. Mit dem Hinweis auf die in Paragraph 13, Absatz 3, AVG enthaltene Rechtsfolge wurde sie eingeladen, ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde binnen zwei Wochen zu verbessern.
Die BF ließ die ihr gesetzte Frist ohne Reaktion verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt in Verbindung mit der Rechtsmittelschrift als geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlichen Angelegenheit nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt in Verbindung mit der Rechtsmittelschrift als geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlichen Angelegenheit nicht erwarten lässt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zum Spruchteil A)
3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Ist ein Erkenntnis nicht zu fällen, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Für Zurückweisungen sieht § 28 Abs. 1 leg. cit. die Form des Beschlusses vor.Ist ein Erkenntnis nicht zu fällen, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Für Zurückweisungen sieht Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. die Form des Beschlusses vor.
3.2 Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine gegen einen Bescheid erhobene Beschwerde zu enthalten:3.2 Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine gegen einen Bescheid erhobene Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Dabei ist zu beachten, dass der innerhalb der Beschwerdefrist einzubringende Beschwerdeschriftsatz sämtliche Inhaltserfordernisse der Beschwerde zu enthalten hat und eine Nachreichung von einzelnen Inhaltserfordernissen nach Ablauf der Frist grundsätzlich nicht zulässig ist, es sei denn, die Beschwerde lässt einzelne Inhaltserfordernisse vermissen. Diesfalls hat das Verwaltungsgericht ein Mängelbehebungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen und im Fall der Nichtbehebung des Mangels die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar, K 1f zu § 9 VwGVG).Dabei ist zu beachten, dass der innerhalb der Beschwerdefrist einzubringende Beschwerdeschriftsatz sämtliche Inhaltserfordernisse der Beschwerde zu enthalten hat und eine Nachreichung von einzelnen Inhaltserfordernissen nach Ablauf der Frist grundsätzlich nicht zulässig ist, es sei denn, die Beschwerde lässt einzelne Inhaltserfordernisse vermissen. Diesfalls hat das Verwaltungsgericht ein Mängelbehebungsverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG durchzuführen und im Fall der Nichtbehebung des Mangels die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar, K 1f zu Paragraph 9, VwGVG).
Die gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde hat insbesondere die Gründe, auf die sich die Beschwerde stützt, zu bezeichnen. Damit ist ein Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu gemeint, aus der sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet (Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit, Unzuständigkeit) (Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 10 zu § 9 VwGVG).Die gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde hat insbesondere die Gründe, auf die sich die Beschwerde stützt, zu bezeichnen. Damit ist ein Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu gemeint, aus der sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet (Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit, Unzuständigkeit) (Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 10 zu Paragraph 9, VwGVG).
Dabei folgt § 9 VwGVG der Konzeption des § 63 Abs. 3 AVG, demzufolge eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.Dabei folgt Paragraph 9, VwGVG der Konzeption des Paragraph 63, Absatz 3, AVG, demzufolge eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes, die nach der Rechtsprechung auch Inhaltsmängel umfassen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Aufl., Rz. 27 zu § 13 AVG).Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes, die nach der Rechtsprechung auch Inhaltsmängel umfassen, sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Aufl., Rz. 27 zu Paragraph 13, AVG).
§ 13 AVG lautet wie folgt:Paragraph 13, AVG lautet wie folgt:
" 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte bereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden."
In concreto lässt sich der Beschwerde der BF nicht entnehmen, ob sie den Bescheid der belangten Behörde aus Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der Unzuständigkeit der belangten Behörde und/oder der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 VwGVG anficht. Die in der - rechtzeitigen - Beschwerdeschrift enthaltene Rüge der BF, dass ihr im ärztlichen Sachverständigengutachten aufgefallen sei, dass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" mit Nein angekreuzt worden sei und ein Ankreuzen dieses - eine Zusatzeintragung in den nicht den Gegenstand des konkreten Verfahrens betreffenden Behindertenpass betreffenden - Passus mit Ja den Gesamtgrad der Behinderung erhöhen könne, vermag nicht aufzuzeigen, dass die BF den Bescheid aus den oben erwähnten Gründen anficht.In concreto lässt sich der Beschwerde der BF nicht entnehmen, ob sie den Bescheid der belangten Behörde aus Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der Unzuständigkeit der belangten Behörde und/oder der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGVG anficht. Die in der - rechtzeitigen - Beschwerdeschrift enthaltene Rüge der BF, dass ihr im ärztlichen Sachverständigengutachten aufgefallen sei, dass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" mit Nein angekreuzt worden sei und ein Ankreuzen dieses - eine Zusatzeintragung in den nicht den Gegenstand des konkreten Verfahrens betreffenden Behindertenpass betreffenden - Passus mit Ja den Gesamtgrad der Behinderung erhöhen könne, vermag nicht aufzuzeigen, dass die BF den Bescheid aus den oben erwähnten Gründen anficht.
Der Rechtsmittelschrift der BF war weiters ein begründeter Beschwerdeantrag nicht zu entnehmen und ließ diese entsprechend den Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 31.05.1990, Zl. 90/09/0029, vom 22.03.2001, Zl. 2000/07/0261 und vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0096; siehe dazu auch Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 19. Aufl., Anm. 7 zu § 63 AVG) nicht erkennen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Damit ist jene Erklärung gemeint, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll (Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 11 zu § 9 VwGVG).Der Rechtsmittelschrift der BF war weiters ein begründeter Beschwerdeantrag nicht zu entnehmen und ließ diese entsprechend den Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 31.05.1990, Zl. 90/09/0029, vom 22.03.2001, Zl. 2000/07/0261 und vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0096; siehe dazu auch Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 19. Aufl., Anmerkung 7 zu Paragraph 63, AVG) nicht erkennen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Damit ist jene Erklärung gemeint, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll (Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 11 zu Paragraph 9, VwGVG).
Da die verfahrensgegenständliche Rechtsmittelschrift an einem verbesserungsfähigen Inhaltsmangel leidet, war mit einem Verbesserungsauftrag vorzugehen.
Der zum 27.05.2014 datierte Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der BF am 02.06.2014 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.
Da die BF im gegenständlichen Fall bis zum heutigen Tag den der Rechtsmittelschrift anhaftenden Mangel nicht behoben hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zum Spruchteil B)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, zumal der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 9 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht jener des § 63 Abs. 3 AVG, auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Letztere ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, zumal der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des Paragraph 9, VwGVG ist klar und deutlich und entspricht jener des Paragraph 63, Absatz 3, AVG, auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Letztere ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
begründeter Berufungsantrag, begründeter Beschwerdeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2002990.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014