TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/31 90/09/0029

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
BEinstG §19a Abs1;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Wien vom 15. September 1989, Zl. MA 14 - BEG 43/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. November 1988 hat das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland (LIA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) begünstigten Behinderten abgewiesen. Diesen Bescheid begründete das LIA im wesentlichen damit, daß nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers weniger als 50 % betrage. Zu diesem Ergebnis war das LIA auf Grund der von ihm eingeholten Sachverständigengutachten im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer beigebrachten ärztlichen Attesten gekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Berufung mit folgendem Wortlaut:

"Ich lege Berufung gegen o.g. Bescheid und die Begründung wird zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht."

Zu einer Nachreichung einer Begründung der Berufung kam es

jedoch in der Folge nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. September 1989 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 19a Abs. 1 BEinstG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 auf Grund von § 63 Abs. 3 AVG 1950 als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, die Berufung entspreche dem in § 63 Abs. 3 AVG 1950 aufgestellten Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages in keiner Weise. Der Mangel eines begründeten Berufungsantrages stelle einen inhaltlichen Mangel dar, der nicht verbesserungsfähig sei. Aus dem Rechtsmittel müsse erkennbar sein, was der Berufungswerber anstrebe und womit er seinen Standpunkt begründen wolle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn zur Gänze aufzuheben, weil es der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht erlaubt hätte, rechtzeitig eine Begründung der Berufung nachzureichen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, weil aus der Berufung des Beschwerdeführers nicht erkennbar gewesen sei, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Februar 1989, Zl. 89/07/0012, und die dort angeführte Vorjudikatur) ist eine formalistische Auslegung der Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd, doch muß eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Im Beschwerdefall enthielt die Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid u.a. im Sinne des § 61 Abs. 1 AVG 1950 den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, weshalb das Fehlen eines solchen nicht gemäß § 61 Abs. 5 AVG 1950 als (verbesserungsfähiges) Formgebrechen angesehen werden kann.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Berufung des Beschwerdeführers keinen begründeten Berufungsantrag enthielt; der Beschwerdeführer hat sich statt dessen eine spätere Nachreichung einer Begründung seines Rechtsmittels vorbehalten, diese aber in der Folge unterlassen. Aus welchen Gründen immer eine rechtzeitige Begründung der Berufung des Beschwerdeführers unterblieben ist, steht somit fest, daß ein formgerechtes Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Beschwerdefall nicht eingebracht worden ist. Auf diese Weise ist es tatsächlich völlig offen geblieben, womit der Beschwerdeführer den von ihm offenbar eingenommenen Standpunkt, er gehöre entgegen der Entscheidung des LIA dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG an, vertreten zu können glaubte.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der belangten Behörde nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die Berufung des Beschwerdeführers in rechtswidriger Weise mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090029.X00

Im RIS seit

31.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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