Entscheidungsdatum
30.06.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstrasse 84-86, 1051 Wien, vom 14.10.2013, Zl. XXXX, mit welchem die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GSVG im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.01.2010 festgestellt wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstrasse 84-86, 1051 Wien, vom 14.10.2013, Zl. römisch 40 , mit welchem die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.01.2010 festgestellt wurde, beschlossen:
I.römisch eins.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), zurückverwiesen.
II.römisch zwei.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1.1. Am 27.04.2004 meldete XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) ein Gewerbe lautend auf "Finanzdienstleistungsassistent" an. Mit Schreiben vom 13.05.2004 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge belangte Behörde) vorläufig fest, der Beschwerdeführer sei für diese von ihm ausgeübte selbstständige (gewerbliche) Tätigkeit ab 27.04.2004 von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 7 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) ausgenommen. Diese Gewerbe-berechtigung wurde vom Beschwerdeführer am 18.07.2006 zurückgelegt.1.1. Am 27.04.2004 meldete römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer) ein Gewerbe lautend auf "Finanzdienstleistungsassistent" an. Mit Schreiben vom 13.05.2004 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge belangte Behörde) vorläufig fest, der Beschwerdeführer sei für diese von ihm ausgeübte selbstständige (gewerbliche) Tätigkeit ab 27.04.2004 von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) ausgenommen. Diese Gewerbe-berechtigung wurde vom Beschwerdeführer am 18.07.2006 zurückgelegt.
1.2. Zwischenzeitlich meldete der Beschwerdeführer am 12.10.2005 ein weiteres Gewerbe, lautend auf "Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungs-angelegenheiten" an.
1.3. Die belangte Behörde erhielt am 24.10.2007 im Wege des elektronischen Datenaustausches von den Finanzbehörden den Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 2005, in welchem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 17.062,08 ausgewiesen waren. Unter Bezugnahme auf dieses im Kalenderjahr 2005 erzielte, den gesetzlichen Grenzbetrag überschreitende Einkommen aus Gewerbebetrieb bezog die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2007 rückwirkend in die Pflichtversicherung zur Kranken- und Pensionsversicherung ein.
1.4. Mit Schreiben vom 20.03.2008 benachrichtigte der Beschwerdeführer die belangte Behörde über den bereits erfolgten Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 und begehrte die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträge.
1.5. Am 26.01.2010 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass die Ausnahme aus der Pflichtversicherung infolge der auch im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.158,40 - wie aus dem mittlerweile vorliegenden Unterlagen ersichtlich werde - ebenfalls rückwirkend wegfalle. Auch ab dem Jahr 2007 sei diese Ausnahmeregelung nicht mehr zu gewähren. Infolge der rückwirkenden Einbeziehung in die Pensions- und Krankenversicherung in den Jahren 2005 und 2006 seien in den letzten 60 Monaten mehr als 12 Monate einer GSVG-Pflichtversicherung vorgelegen.
1.6. Nachdem am 27.01.2010 die noch aufrechte, zweite Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers lautend auf "Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" (in der Folge Gewerbeberechtigung "Versicherungsmittler") ruhend gemeldet worden war, informierte die belangte Behörde mit Schreiben vom 17.10.2010 den Beschwerdeführer über das Ende der Pflichtversicherung bzw. der Beitragspflicht nach dem GSVG mit 31.01.2010 wegen Erlöschens der Gewebeberechtigung. Am 07.12.2010 legte der Beschwerdeführer die Gewerbe-berechtigung "Versicherungsmittler" zurück.
1.7. Mit Schreiben vom 05.08.2010 benachrichtigte die Niederösterreichische Gebiets-krankenkasse (NöGKK) den Beschwerdeführer über die Stornierung der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG mit 01.06.2007 unter Hinweis auf die im Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 30.04.2009 gegebene Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und kündigte an die vom Beschwerdeführer einbezahlten Beiträge an die belangte Behörde zu überweisen.1.7. Mit Schreiben vom 05.08.2010 benachrichtigte die Niederösterreichische Gebiets-krankenkasse (NöGKK) den Beschwerdeführer über die Stornierung der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG mit 01.06.2007 unter Hinweis auf die im Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 30.04.2009 gegebene Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und kündigte an die vom Beschwerdeführer einbezahlten Beiträge an die belangte Behörde zu überweisen.
1.8. Mit E-Mail-Mitteilungen vom 21.01.2011 und 20.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde jeweils Einkommensteuerbescheide der Jahre 2008 (Stand 02.10.2010, Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Euro 22.254,05) und 2009 (Stand 05.10.2010, Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Euro 1.721,46).
1.9. Über die erfolgten Berechnungen der Beitragsgrundlagen und Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.08.2012. Zur Berechnung der Beitragsgrundlagen und Ermittlung der Beiträge für das Jahr 2010 wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail-Mitteilung vom 14.08.2012 die "Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage 2010 erstellt am 21.07.2012" übermittelt.
1.10. Auf persönliches Ersuchen des Beschwerdeführers vom 12.09.2012 übermittelte die belangte Behörde per E-Mail-Mitteilung unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich mehrfach erfolgten Anfragen des Beschwerdeführers eine Darstellung der Berechnung der Beitragsgrundlagen und Ermittlung von Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung für die Beitragsjahre 2005 bis 2010.
1.11. Am 13.05.2013 erhielt die belangte Behörde unter anderem den Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2010 (Stand 20.04.2012, Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Euro 3.080,21). Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass es zu keiner weiteren Änderung komme, denn die Beitragsgrundlage 2010 bzw. die Beiträge seien bereits zuvor anhand dieses, nunmehr vom Beschwerdeführer nochmals vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2010 ermittelt worden.
1.12. Mit E-Mail-Mitteilung vom 26.06.2013 beantragte die Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlagen und Bemessung der Beiträge für 2005 bis 2010.
1.13. Am 16.08.2013 langte bei der belangten Behörde eine vom Beschwerdeführer weitergeleitete E-Mail der NöGKK mit ihm betreffenden monatlichen Beitragsgrundlagen für die Zeit der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs 1 ASVG vom 01.06.2007 bis 30.04.2009 ein. Darin sind die Beitragsgrundlagen wie folgt angegeben: 01.06.2007 - 30.06.2007 mtl. Euro 4.319,10; 01.07.2007 - 31.12.2008 mtl. Euro 1.454,73; 01.01.2009 - 30.04.2009 mtl. Euro 1.491,10. Am 26.08.2013 erhielt die belangte Behörde einen den Beschwerdeführer betreffenden Kontoauszug der NöGKK für die Zeit vom 01.01.2000 bis 21.08.2013, aus welchem unter anderem die Beitragsvorschreibungen und Zahlungen für den Zeitraum 01.06.2007 bis 12.08.2010 den Beschwerdeführer betreffend zu entnehmen sind.1.13. Am 16.08.2013 langte bei der belangten Behörde eine vom Beschwerdeführer weitergeleitete E-Mail der NöGKK mit ihm betreffenden monatlichen Beitragsgrundlagen für die Zeit der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG vom 01.06.2007 bis 30.04.2009 ein. Darin sind die Beitragsgrundlagen wie folgt angegeben: 01.06.2007 - 30.06.2007 mtl. Euro 4.319,10; 01.07.2007 - 31.12.2008 mtl. Euro 1.454,73; 01.01.2009 - 30.04.2009 mtl. Euro 1.491,10. Am 26.08.2013 erhielt die belangte Behörde einen den Beschwerdeführer betreffenden Kontoauszug der NöGKK für die Zeit vom 01.01.2000 bis 21.08.2013, aus welchem unter anderem die Beitragsvorschreibungen und Zahlungen für den Zeitraum 01.06.2007 bis 12.08.2010 den Beschwerdeführer betreffend zu entnehmen sind.
1.14. Hinsichtlich des Zeitraums der Selbstversicherung des Beschwerdeführers bei der Wiener Gebietskrankasse (WGKK) vom April 2004 bis Mai 2005 erhielt die belangte Behörde am 03.10.2013 Kontoauszüge der WGKK über die erfolgten Beitragsvorschreibungen bzw. -zahlungen der Jahre 2005 bis 2009.
1.15. Mit angefochtenem Bescheid vom 14.10.2013, XXXX, stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer unterliege im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG (Spruchpunkt 1.). Weiters wurden für den in Spruchpunkt 1. genannten Zeitraum der festgestellten Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung die monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG (Spruchpunkt 2.) und die monatlichen Beiträge gemäß §§ 27, 27a und 27d GSVG (Spruchpunkt 3.) festgesetzt.1.15. Mit angefochtenem Bescheid vom 14.10.2013, römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer unterliege im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (Spruchpunkt 1.). Weiters wurden für den in Spruchpunkt 1. genannten Zeitraum der festgestellten Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung die monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25, GSVG (Spruchpunkt 2.) und die monatlichen Beiträge gemäß Paragraphen 27, 27 a und 27 d GSVG (Spruchpunkt 3.) festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von 27.04.2004 bis 18.07.2006 eine auf "Finanzdienstleistungsassistent" lautende Gewerbeberechtigung und von 12.10.2005 bis 07.12.2010 (gemeint wohl 27.01.2010) eine weitere, auf "Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungs-angelegenheiten" lautende Gewerbeberechtigung inne gehabt. Letztere sei am 27.01.2010 ruhend gemeldet worden. Die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ende daher gemäß § 7 Abs 1 Z 7 GSVG bzw. § 7 Abs 2 Z 6 GSVG mit 31.01.2010.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von 27.04.2004 bis 18.07.2006 eine auf "Finanzdienstleistungsassistent" lautende Gewerbeberechtigung und von 12.10.2005 bis 07.12.2010 (gemeint wohl 27.01.2010) eine weitere, auf "Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungs-angelegenheiten" lautende Gewerbeberechtigung inne gehabt. Letztere sei am 27.01.2010 ruhend gemeldet worden. Die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ende daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG bzw. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6, GSVG mit 31.01.2010.
Für die Ermittlung der monatlichen Betragsgrundlage gemäß § 25 Abs 1 GSVG seien die von der Abgabenbehörde gemäß § 229a GSVG der belangten Behörde übermittelten (berichtigten) Einkommensteuerbescheide (EStB) maßgeblich. Den für die Kalenderjahre 2005 bis 2010 vorliegenden Einkommensteuerbescheiden seien folgende Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb zu entnehmen: Euro 9.693,88 lt. EStB 2005 v. 02.10.2009; Euro 6.158,40 lt. EStB 2006 v. 02.10.2009; Euro 6.012,92 lt. EStB 2007 v. 02.10.2009; Euro 22.254,05 lt. EStB 2008 v. 01.12.2009; Euro 1.721,46 lt. EStB 2009 v. 05.10.2010; Euro 3.080,21 lt. EStB 1010 v. 20.04.2012. Daran anschließend stellte die belangte Behörde die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen (dh Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. EStB pro Kalenderjahr plus vorgeschriebene ASVG/GSVG-Beitrage bzw. minus GSVG-Beitragsgutschrift dividiert durch 12 Monate) und die monatlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung (jeweils unter Berücksichtigung der jährlich geltenden Mindest- bzw. Neuzugangsbeitragsgrundlagen und fixen Beitrags-Prozentsätze) für die Beitragsjahre 2005 bis 2010 dar.Für die Ermittlung der monatlichen Betragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG seien die von der Abgabenbehörde gemäß Paragraph 229 a, GSVG der belangten Behörde übermittelten (berichtigten) Einkommensteuerbescheide (EStB) maßgeblich. Den für die Kalenderjahre 2005 bis 2010 vorliegenden Einkommensteuerbescheiden seien folgende Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb zu entnehmen: Euro 9.693,88 lt. EStB 2005 v. 02.10.2009; Euro 6.158,40 lt. EStB 2006 v. 02.10.2009; Euro 6.012,92 lt. EStB 2007 v. 02.10.2009; Euro 22.254,05 lt. EStB 2008 v. 01.12.2009; Euro 1.721,46 lt. EStB 2009 v. 05.10.2010; Euro 3.080,21 lt. EStB 1010 v. 20.04.2012. Daran anschließend stellte die belangte Behörde die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen (dh Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. EStB pro Kalenderjahr plus vorgeschriebene ASVG/GSVG-Beitrage bzw. minus GSVG-Beitragsgutschrift dividiert durch 12 Monate) und die monatlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung (jeweils unter Berücksichtigung der jährlich geltenden Mindest- bzw. Neuzugangsbeitragsgrundlagen und fixen Beitrags-Prozentsätze) für die Beitragsjahre 2005 bis 2010 dar.
1.16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Einspruch bezeichnete Beschwerde vom 25.10.2013 sowie die diese ergänzende Stellungnahme vom 28.03.2014. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe als Werkvertragsnehmer nur in den Jahren 2005 und 2008 die Versicherungsgrenze I erreicht. In den Jahren 2006, 2007, 2009 und 2010 sei dies nicht der Fall gewesen, weshalb keine Versicherungspflicht bestanden habe. Die Vorschreibungen der belangten Behörde seien auf Basis von Einkommensteuerbescheiden erfolgt, welche zum Teil erheblich revidiert worden seien. Eine entsprechende Korrektur der Beitragsgrundlagen sei jedoch nicht bzw. nicht vollständig erfolgt.1.16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Einspruch bezeichnete Beschwerde vom 25.10.2013 sowie die diese ergänzende Stellungnahme vom 28.03.2014. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe als Werkvertragsnehmer nur in den Jahren 2005 und 2008 die Versicherungsgrenze römisch eins erreicht. In den Jahren 2006, 2007, 2009 und 2010 sei dies nicht der Fall gewesen, weshalb keine Versicherungspflicht bestanden habe. Die Vorschreibungen der belangten Behörde seien auf Basis von Einkommensteuerbescheiden erfolgt, welche zum Teil erheblich revidiert worden seien. Eine entsprechende Korrektur der Beitragsgrundlagen sei jedoch nicht bzw. nicht vollständig erfolgt.
In den Jahren 2009 und 2010 habe ergänzend die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung zu kommen, weil der Umsatz geringer als Euro 30.000,00 gewesen und die Versicherungsgrenze von Euro 4.641,60 nicht überschritten worden sei.
Die Hinzurechnung von SVA-Beiträgen für das Jahr 2010 sei insoweit abzugrenzen, als sich die Beitragsbemessungsgrundlage nur um die SVA-Vorschreibungen des Vorjahres, dh die Vorschreibungen aus dem Jahr 2009, erhöhen könne. Rückwirkende Vorschreibungen seien entsprechend abzugrenzen oder gänzlich zu unterlassen. Bei der Hinzurechnung sei jedenfalls die Tätigkeitsdauer zu berücksichtigen, andernfalls käme es bei einem Tätigkeitsende im Jänner zu Verzerrungen und einer Benachteiligung durch überproportionale Hinzurechnung. Unrichtig und zu berichtigen sei die "doppelte" Hinzurechnung von SVA- und ASVG-Beiträgen, denn nach der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung seien die ASVG-Beiträge storniert worden. Beiträge aus freiwilliger Selbstversicherung - wie in diesem Fall - seien dem Einkommen nicht hinzuzurechnen. Das Hinzurechnen von GSVG- Beiträgen in Höhe von Euro 12.427,48 zu Einkünften in Höhe von EUR 3.080,21 im Jahr 2010 sei unsachgemäß.
1.17. Mit Schriftsatz vom 11.11.2013 trat die belangte Behörde den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen und brachte im Wesentlichen vor, die Versicherungsgrenzen gemäß § 25 Abs 4 Z 2 lit b GSVG seien gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG maßgeblich.1.17. Mit Schriftsatz vom 11.11.2013 trat die belangte Behörde den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen und brachte im Wesentlichen vor, die Versicherungsgrenzen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG seien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG maßgeblich.
Infolge der rückwirkenden Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung für die Jahre 2005 bis 2007, seien in den letzten 60 Kalendermonaten vor dem Jahr 2007 mehr als 12 Monate von GSVG-Pflichtversicherungszeiten gegeben, weshalb die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für die Jahre 2009 und 2010 nicht mehr in Frage komme.
Im Zuge der Beitragsgrundlagenbildung seien nicht "Rückstände", sondern die im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung hinzu zu rechnen. Wie aus dem Kontoauszug 2. Quartal 2010, versandt am 17.04.2010, ersichtlich werde, seien im Jahr 2010 Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge insgesamt in der Höhe von Euro 12.427,48 für die Jahre 2006 bis 2009 und die vorläufigen Beiträge für Jänner 2010 vorgeschrieben worden. Dem Bescheid seien jedoch um Euro 20,88 weniger an Sozialversicherungsbeiträgen für 2010 zu Grunde gelegt worden (vgl. Gutschrift dieses Betrages, welche infolge der vorgenommenen technisch automatischen Vorschreibung erst im Kontoauszug 1. Quartal 2011, versandt am 22.01.2011, angeführt sei).Im Zuge der Beitragsgrundlagenbildung seien nicht "Rückstände", sondern die im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung hinzu zu rechnen. Wie aus dem Kontoauszug 2. Quartal 2010, versandt am 17.04.2010, ersichtlich werde, seien im Jahr 2010 Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge insgesamt in der Höhe von Euro 12.427,48 für die Jahre 2006 bis 2009 und die vorläufigen Beiträge für Jänner 2010 vorgeschrieben worden. Dem Bescheid seien jedoch um Euro 20,88 weniger an Sozialversicherungsbeiträgen für 2010 zu Grunde gelegt worden vergleiche Gutschrift dieses Betrages, welche infolge der vorgenommenen technisch automatischen Vorschreibung erst im Kontoauszug 1. Quartal 2011, versandt am 22.01.2011, angeführt sei).
Eine "aliquote Hinzurechnung" unter Berücksichtigung der unterjährigen Einstellung der Tätigkeit sei nicht vorgesehen.
Wenn in einem Beitragsjahr die Selbstversicherung nach § 16 ASVG eine Pflichtversicherung wegen betrieblicher Tätigkeit zeitlich überlappe, ersetze die Selbstversicherung diese sonst gegebene Pflichtversicherung. Da die WGKK am 27.07.2010 Beiträge aus der freiwilligen Selbstversicherung in der Höhe von Euro 2.861,71 gutgebucht habe und von der NöGKK Euro 2.733,79 an die belangte Behörde überwiesen worden seien, seien diese auf die Beitragsschuld angerechnet worden.Wenn in einem Beitragsjahr die Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG eine Pflichtversicherung wegen betrieblicher Tätigkeit zeitlich überlappe, ersetze die Selbstversicherung diese sonst gegebene Pflichtversicherung. Da die WGKK am 27.07.2010 Beiträge aus der freiwilligen Selbstversicherung in der Höhe von Euro 2.861,71 gutgebucht habe und von der NöGKK Euro 2.733,79 an die belangte Behörde überwiesen worden seien, seien diese auf die Beitragsschuld angerechnet worden.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
2.1.1. Der Beschwerdeführer hatte vom 27.04.2004 bis 18.07.2006 ein Gewerbe lautend auf "Finanzdienstleistungsassistent" angemeldet. Die belangte Behörde gab dem Antrag auf Ausnahme von der Versicherungspflicht statt und nahm den Beschwerdeführer ab 27.04.2004 vorläufig - zu diesem Zeitpunkt waren die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben - von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG aus.2.1.1. Der Beschwerdeführer hatte vom 27.04.2004 bis 18.07.2006 ein Gewerbe lautend auf "Finanzdienstleistungsassistent" angemeldet. Die belangte Behörde gab dem Antrag auf Ausnahme von der Versicherungspflicht statt und nahm den Beschwerdeführer ab 27.04.2004 vorläufig - zu diesem Zeitpunkt waren die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben - von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG aus.
2.1.2. In der Zeit vom 12.10.2005 bis zur Ruhendstellung am 27.01.2010 hatte der Beschwerdeführer ein weiteres Gewerbe, lautend auf "Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" angemeldet.
2.1.3. Die Einkünfte des Beschwerdeführer aus Gewerbebetrieb betrugen in den Jahren 2005 bis 2010:
im Jahr 2005 Euro 17.062.08 (siehe Verwaltungs-/Beitragsakt:
Ausdruck XXXX, Veranlagungsjahr 2005, Bescheiddatum 27.08.2007, Finanzamt Wien 9/18/19, Steuernummer 07/1416572)Ausdruck römisch 40 , Veranlagungsjahr 2005, Bescheiddatum 27.08.2007, Finanzamt Wien 9/18/19, Steuernummer 07/1416572)
im Jahr 2006 Euro 6.158,40 (siehe Verwaltungs-/Beitragsakt: Ausdruck vom 26. Januar 2010, Bemessungs-/Veranlagungsjahr 2006, Bescheiddatum 02.10.2009, Finanzamt Wien 9/18/19, Steuernummer 07/1416572)
im Jahr 2008 Euro 22.254.05 (siehe Verwaltungs-/Beitragsakt: EStB 2008 vom 02.10.2009)
im Jahr 2009 Euro 1.721,46 (siehe Verwaltungs-/Beitragsakt: EStB 2009 vom 05.10.2010)
im Jahr 2010 Euro 3.080,21 (siehe Verwaltungs-/Beitragsakt: EStB 2010 vom 20.04.2012)
2.1.4. Von April 2004 bis Mai 2005 war der Beschwerdeführer bei der WGKK in der Krankenversicherung selbstversichert. Zu den vom Beschwerdeführer an die WGKK geleisteten Sozialversicherungsbeiträge liegt ein vielseitiges, von der WGKK an die belangte Behörde übermitteltes Konvolut von den Beschwerdeführer betreffenden Kontoauszügen vor, in welchen die Beitragsvorschreibungen und -zahlungen für den Beitragszeitraum Mai 2005 bis September 2010 enthalten sind (siehe Verwaltungs-/Beitragsakt: Aktenvermerk vom 03.10.2013 samt Konvolut "Beitragsvorschreibung Kontoauszug").
2.1.5. Von 01.06.2007 bis 30.04.2009 bestand bei der NöGKK eine weitere Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung. Die monatlichen Beitragsgrundlagen für den genannten Zeitraum betragen:
von 01.06.2007 bis 30.06.2007 Euro 4.319,10
von 01.07.2007 bis 31.12.2008 Euro 1.454,73
von 01.01.2009 bis 30.04.2009 Euro 1.491,10
Dem am 26.08.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Kontoauszug können unter anderem die vom Beschwerdeführer im genannten Zeitraum an die NöGKK geleisteten Beiträge entnommen werden. Nach Stornierung dieser Selbstversicherung überwies die NöGKK vom Beschwerdeführer geleistete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 2.733,79 an die belangte Behörde (siehe Verwaltungs-/Beitragsakt: Schreiben der NöGKK vom 05.08.2010; E-Mail-Mitteilung der NöGKK vom 14.08.2013 sowie Kontoauszug der NöGKK vom 21.08.2013 für die Zeit vom 01.01.2000 bis 21.08.2013).
2.1.6. Mit Bescheid vom 14.10.2013, Zl. XXXX, stellte die belangte Behörde die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG in der Zeit von 01.01.2005 bis 31.01.2010 fest und setzte die monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG sowie die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß §§ 27, 27a und 27d GSVG fest. Die für den genannten Zeitraum in der Pensions- und Krankenversicherung von der belangten Behörde ermittelten monatlichen Beitragsgrundlagen sowie die vom Beschwerdeführer zu leistenden monatlichen Sozialversicherungsbeiträge sind im Detail dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen (siehe Verwaltungs-/Beitragsakt: Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2013, Zl. XXXX).2.1.6. Mit Bescheid vom 14.10.2013, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Zeit von 01.01.2005 bis 31.01.2010 fest und setzte die monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25, GSVG sowie die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraphen 27, 27 a und 27 d GSVG fest. Die für den genannten Zeitraum in der Pensions- und Krankenversicherung von der belangten Behörde ermittelten monatlichen Beitragsgrundlagen sowie die vom Beschwerdeführer zu leistenden monatlichen Sozialversicherungsbeiträge sind im Detail dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen (siehe Verwaltungs-/Beitragsakt: Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2013, Zl. römisch 40 ).
2.2. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes und insbesondere den unter Punkt 2.1. genannten Unterlagen.
2.3 Rechtliche Beurteilung:
2.3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 194 Z 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. 1978/560 in der geltenden Fassung gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. 1978/560 in der geltenden Fassung gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
Gemäß § 414 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden. Die vorliegende Entscheidung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts.Paragraph 3, des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der Paragraphen 17, ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden. Die vorliegende Entscheidung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts.
2.3.2 Zu Spruchpunkt I:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen im GSVG idgF betreffend die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung lauten insbesondere:
Gemäß § 2 Abs. 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
Z.1 die Mitglieder der Kammern der gewerblichen WirtschaftZiffer eins, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
sowie
Z.4 selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Ein-künfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetz-es 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.Ziffer 4, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Ein-künfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetz-es 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
Gemäß § 4 Abs 1 leg. cit. sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen,Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen,
Z. 1 Personen die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;Ziffer eins, Personen die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;
Z. 7 auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,Ziffer 7, auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oderb) die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder
c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird;Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird;
entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen;
die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 leg.cit. beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den im § 2 Abs 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.
Gemäß § 6 Abs 3 Z 1 leg. cit. beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.
Gemäß § 7 Abs 1 Z. 7 leg. cit. endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.
Gemäß § 7 Abs 2 Z. 6 leg. cit endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.
Gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, leg. cit. sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs 1 ermittelte Betrag,Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit. ist Beitragsgrundlage der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
Z.2 zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG 1988 gelten;Ziffer 2, zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
Gemäß § 25 Abs. 3 leg. cit. so ist, hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, leg. cit. so ist, hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Gemäß § 27 Abs. 1 leg. cit. haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung und 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung, den jeweils für den Beitragszeitraum festgelegten Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu leisten.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, leg. cit. haben die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung und 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung, den jeweils für den Beitragszeitraum festgelegten Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu leisten.
Gemäß § 27 Abs 3 leg. cit. ist für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, leg. cit. ist für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
Gemäß § 27 Abs 5 leg. cit. so hat er, wenn der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nachkommt, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.Gemäß Paragraph 27, Absatz 5, leg. cit. so hat er, wenn der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraph 22, nicht rechtzeitig nachkommt, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.
Gemäß § 27a. Abs 1 leg. cit haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.Gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, leg. cit haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 25,) zu leisten.
Gemäß § 27a Abs 2 leg. cit sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, leg. cit sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.
Gemäß § 27d. Abs 1 leg. cit haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.Gemäß Paragraph 27 d, Absatz eins, leg. cit haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach Paragraph 164 und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
Gemäß § 27d. Abs 2 leg. cit. sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 27 d, Absatz 2, leg. cit. sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften auf den Ergänzungsbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.
Im Spruchpunkt 1.) des bekämpften Bescheides spricht die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2005 bis 31.01.2010 der Pflichtversicherung zur Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterliegt. Begründend wird dazu auf die im GSVG für eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 leg. cit. definierten und gegebenen Voraussetzungen, wie zum Beispiel auf die vom Beschwerdeführer während bestimmter Zeiträume aktiv angemeldeten selbstständig ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten und die von 2005 bis 2010 aus Gewerbebetrieb bezogenen Einkünfte näher eingegangen. Gleichzeitig verabsäumt es aber die belangte Behörde nachvollziehbar darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer - welcher in diesem Zusammenhang offenbar von der Annahme ausgeht, er wäre ein neuer Selbständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (siehe etwa das wiederholte Vorbringen in Bezug auf seine Tätigkeit als "Werkunternehmer" und die Versicherungsgrenzen, welche nur bei neuen Selbstständigen zur Anwendung gelangen) - nicht als Pflichtversicherter gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, also als "neuer Selbstständiger" zu qualifizieren sei.Im Spruchpunkt 1.) des bekämpften Bescheides spricht die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2005 bis 31.01.2010 der Pflichtversicherung zur Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegt. Begründend wird dazu auf die im GSVG für eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. definierten und gegebenen Voraussetzungen, wie zum Beispiel auf die vom Beschwerdeführer während bestimmter Zeiträume aktiv angemeldeten selbstständig ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten und die von 2005 bis 2010 aus Gewerbebetrieb bezogenen Einkünfte näher eingegangen. Gleichzeitig verabsäumt es aber die belangte Behörde nachvollziehbar darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer - welcher in diesem Zusammenhang offenbar von der Annahme ausgeht, er wäre ein neuer Selbständiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (siehe etwa das wiederholte Vorbringen in Bezug auf seine Tätigkeit als "Werkunternehmer" und die Versicherungsgrenzen, welche nur bei neuen Selbstständigen zur Anwendung gelangen) - nicht als Pflichtversicherter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, also als "neuer Selbstständiger" zu qualifizieren sei.
Unter Spruchpunkt 2.) des vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Bescheides, setzt die belangte Behörde sodann die monatlichen Beitragsgrundlagen und unter Spruchpunkt 3.) die monatlichen Beiträge zum jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Zweig für die Zeit des Bestehens einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG fest.Unter Spruchpunkt 2.) des vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Bescheides, setzt die belangte Behörde sodann die monatlichen Beitragsgrundlagen und unter Spruchpunkt 3.) die monatlichen Beiträge zum jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Zweig für die Zeit des Bestehens einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG fest.
Zur Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen greift die belangte Behörde zulässigerweise auf die ihr im Wege des mit den Finanzbehörden gesetzlich vorgesehenen Datenaustausches (§ 229a GSVG) zugekommenen, zum Teil berichtigten Einkommensteuerbescheide bzw. Ausdrucke und die darin ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zurück. Der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beitrags- bzw. Gerichtsaktes enthält dazu jedoch nur die für die Jahre 2005, 2006 sowie von 2008 bis 2010 maßgeblichen Unterlagen (siehe oben unter 2.1.3.). Es ist demzufolge schon - mangels derzeit vorgelegter diesbezüglicher Nachweise - dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde für das Kalenderjahr 2007 für die Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage herangezogenen Grundlage, die im Kalenderjahr 2007 vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte aus Gewerbetrieb zu beurteilen und zu überprüfen. Hinzu kommt, dass es für den nächsten von der belangten Behörde bei der Errechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs 2 Z 2 GSVG zu setzenden Schritt, es an weiteren ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen und begründenden nachvollziehbaren Ausführungen fehlt.Zur Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen greift die belangte Behörde zulässigerweise auf die ihr im Wege des mit den Finanzbehörden gesetzlich vorgesehenen Datenaustausches (Paragraph 229 a, GSVG) zugekommenen, zum Teil berichtigten Einkommensteuerbescheide bzw. Ausdrucke und die darin ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zurück. Der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beitrags- bzw. Gerichtsaktes enthält dazu jedoch nur die für die Jahre 2005, 2006 sowie von 2008 bis 2010 maßgeblichen Unterlagen (siehe oben unter 2.1.3.). Es ist demzufolge schon - mangels derzeit vorgelegter diesbezüglicher Nachweise - dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde für das Kalenderjahr 2007 für die Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage herangezogenen Grundlage, die im Kalenderjahr 2007 vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte aus Gewerbetrieb zu beurteilen und zu überprüfen. Hinzu kommt, dass es für den nächsten von der belangten Behörde bei der Errechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG zu setzenden Schritt, es an weiteren ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen und begründenden nachvollziehbaren Ausführungen fehlt.
Soweit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG in diesem Fall relevant, führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.05.2004, Zl. 2003/08/0096 wie folgt aus:Soweit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25, GSVG in diesem Fall relevant, führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.05.2004, Zl. 2003/08/0096 wie folgt aus:
"Die Beiträge, die der Beschwerdeführer für die Krankenversicherung im Sinne des § 16 ASVG geleistet hat, sind jedenfalls solche nach einem -anderen Bundesgesetz- im Sinne des § 25 Abs 2 Z 2 GSVG. Sie sind daher für die Ermittlung der Beitragsgrundlage hinzuzuzählen, soweit sie als -Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG 1988 gelten-."Die Beiträge, die der Beschwerdeführer für die Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 16, ASVG geleistet hat, sind jedenfalls solche nach einem -anderen Bundesgesetz- im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG. Sie sind daher für die Ermittlung der Beitragsgrundlage hinzuzuzählen, soweit sie als -Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten-.
Die Frage, ob diese Beiträge im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung des EStG 1988 -Beiträge zur Pflichtversicherung- sind, ist ausschließlich nach dem Sozialversicherungsrecht zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1991, Zl. 90/14/0265). Grundsätzlich schließt es das Merkmal der Freiwilligkeit aus, das Vorliegen von Beiträgen zur Pflichtversicherung anzunehmen. Der Umstand, dass die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Regel auch die von einem Willensentschluss geleitete Mitwirkung des Versicherten erfordert (indem er einer bestimmten Tätigkeit nachgeht), macht diese Versicherungen aber nicht zu freiwilligen (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 18. März 1991).Die Frage, ob diese Beiträge im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung des EStG 1988 -Beiträge zur Pflichtversicherung- sind, ist ausschließlich nach dem Sozialversicherungsrecht zu beurteilen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. März 1991, Zl. 90/14/0265). Grundsätzlich schließt es das Merkmal der Freiwilligkeit aus, das Vorliegen von Beiträgen zur Pflichtversicherung anzunehmen. Der Umstand, dass die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Regel auch die von einem Willensentschluss geleitete Mitwirkung des Versicherten erfordert (indem er einer bestimmten Tätigkeit nachgeht), macht diese Versicherungen aber nicht zu freiwilligen vergleiche auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 18. März 1991).
Als wesentlich ist es somit anzusehen, dass eine Rechtspflicht zur jeweiligen Versicherung besteht. Sonstige Motive, mögen sie den Abschluss einer Versicherung auch noch so nahe legen, vermögen nicht, eine Versicherung zu einer Pflichtversicherung zu machen (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1993, Zl. 91/13/0128, vom 27. Mai 1998, Zl. 95/13/0039, vom 21. Juli 1998, Zl. 98/14/0093, und vom 1. Juli 2003, Zl. 97/13/0230).Als wesentlich ist es somit anzusehen, dass eine Rechtspflicht zur jeweiligen Versicherung besteht. Sonstige Motive, mögen sie den Abschluss einer Versicherung auch noch so nahe legen, vermögen nicht, eine Versicherung zu einer Pflichtversicherung zu machen vergleiche dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1993, Zl. 91/13/0128, vom 27. Mai 1998, Zl. 95/13/0039, vom 21. Juli 1998, Zl. 98/14/0093, und vom 1. Juli 2003, Zl. 97/13/0230).
[...] sowohl der Wortlaut des § 16 Abs. 1 ASVG (wonach diese Bestimmung für Personen gilt, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind) als auch die Systematik dieses Gesetzes (der erste Unterabschnitt des Abschnittes II betrifft die Pflichtversicherung, wohingegen der dritte Unterabschnitt dieses Abschnittes, zu dem auch § 16 ASVG zählt, die "freiwillige Versicherung" zum Gegenstand hat) dagegen zu sprechen scheinen, dass die gegenständlichen Beiträge solche zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.[...] sowohl der Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, ASVG (wonach diese Bestimmung für Personen gilt, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind) als auch die Systematik dieses Gesetzes (der erste Unterabschnitt des Abschnittes römisch zwei betrifft die Pflichtversicherung, wohingegen der dritte Unterabschnitt dieses Abschnittes, zu dem auch Paragraph 16, ASVG zählt, die "freiwillige Versicherung" zum Gegenstand hat) dagegen zu sprechen scheinen, dass die gegenständlichen Beiträge solche zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
[...] auf Grund der Bestimmung des § 5 GSVG ist davon auszugehen, dass Personen nur dann und so lange nach dieser Norm von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind, wie sie entweder einen Anspruch auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung für die Kranken- oder Pensionsversicherung haben oder über eine verpflichtend abgeschlossene Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder dem GSVG verfügen. Insoweit vertritt die bestehende Selbstversicherung die - ansonsten gegebene - Pflichtversicherung. Eine Weiterversicherung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung ist dann als Pflichtversicherung anzuerkennen, wenn sie an die Stelle einer gesetzlichen Pflichtversicherung tritt, wie es z.B. auch bei einer Weiterversicherung nach dem ASVG der Fall war, durch die eine Befreiung von der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder dem BSVG eintrat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1983, Slg.Nr. 5741 F).[...] auf Grund der Bestimmung des Paragraph 5, GSVG ist davon auszugehen, dass Personen nur dann und so lange nach dieser Norm von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind, wie sie entweder einen Anspruch auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung für die Kranken- oder Pensionsversicherung haben oder über eine verpflichtend abgeschlossene Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder dem GSVG verfügen. Insoweit vertritt die bestehende Selbstversicherung die - ansonsten gegebene - Pflichtversicherung. Eine Weiterversicherung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung ist dann als Pflichtversicherung anzuerkennen, wenn sie an die Stelle einer gesetzlichen Pflichtversicherung tritt, wie es z.B. auch bei einer Weiterversicherung nach dem ASVG der Fall war, durch die eine Befreiung von der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder dem BSVG eintrat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1983, Slg.Nr. 5741 F).
[...] scheidet es [...] aus, dass § 5 GSVG auf den Antragsteller anzuwenden war und er demnach die Beiträge gemäß § 16 ASVG auf Grund einer für ihn rechtlich verpflichtend abgeschlossenen (Selbstversicherung in der) Krankenversicherung (§ 5 Abs 1 Z 2 GSVG) geleistet hat. Damit erweist es sich aber jedenfalls als rechtswidrig, wenn diese Beiträge bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs 1 Z 2 GSVG hinzugezählt wurden."[...] scheidet es [...] aus, dass Paragraph 5, GSVG auf den Antragsteller anzuwenden war und er demnach die Beiträge gemäß Paragraph 16, ASVG auf Grund einer für ihn rechtlich verpflichtend abgeschlossenen (Selbstversicherung in der) Krankenversicherung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG) geleistet hat. Damit erweist es sich aber jedenfalls als rechtswidrig, wenn diese Beiträge bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG hinzugezählt wurden."
Gemäß § 16 Abs 1 ASVG können sich zwar Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der Krankenversicherung auf Antrag (freiwillig) selbstversichern, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist. Gemäß § 16 Abs 6 ASVG endet jedoch diese Selbstversicherung unter anderem mit dem Wegfall der Voraussetzungen, also dann, wenn eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung entsteht. Bei der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 leg. cit handelt es sich, wenn sie von einer Person, welche hierzu gesetzlich nicht verpflichtet ist, abgeschlossen wird, um eine tatsächlich freiwillig abgeschlossene Selbstversicherung (vgl. Überschrift zu § 16 ASVG: Freiwillige Versicherung, Selbstversicherung in der Krankenkasse). Lediglich für sog. "hinausoptierte Berufsgruppen" gemäß § 5 GSVG stellt eine Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG eine Pflichtversicherung dar (vgl. oben das zu einem solchen Fall ergangene Judikat des VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2003/08/0096).Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG können sich zwar Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der Krankenversicherung auf Antrag (freiwillig) selbstversichern, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist. Gemäß Paragraph 16, Absatz 6, ASVG endet jedoch diese Selbstversicherung unter anderem mit dem Wegfall der Voraussetzungen, also dann, wenn eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung entsteht. Bei der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, leg. cit handelt es sich, wenn sie von einer Person, welche hierzu gesetzlich nicht verpflichtet ist, abgeschlossen wird, um eine tatsächlich freiwillig abgeschlossene Selbstversicherung vergleiche Überschrift zu Paragraph 16, ASVG: Freiwillige Versicherung, Selbstversicherung in der Krankenkasse). Lediglich für sog. "hinausoptierte Berufsgruppen" gemäß Paragraph 5, GSVG stellt eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG eine Pflichtversicherung dar vergleiche oben das zu einem solchen Fall ergangene Judikat des VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2003/08/0096).
Wie aus dem Beitrags- bzw. Verwaltungsakt nachvollziehbar ersichtlich wird, hatte der Beschwerdeführer für die Zeit von 01.06.2007 bis 30.04.2009 eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG bei der NöGKK abgeschlossen. Nachdem die belangte Behörde das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG für die Jahre 2005 bis 2010 bejaht hatte, wurde diese Selbstversicherung rückwirkend storniert und vom Beschwerdeführer dafür geleisteten Beiträge an die belangte Behörde überwiesen. Sowohl die vom Beschwerdeführer an die NöGKK geleisteten Beiträge, als auch insbesondere die für die Ermittlung dieser Beiträge erforderliche Basis, die monatlichen Beitragsgrundlagen können dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beitrags- und Verwaltungsakt entnommen werden (siehe oben 2.1.5.).Wie aus dem Beitrags- bzw. Verwaltungsakt nachvollziehbar ersichtlich wird, hatte der Beschwerdeführer für die Zeit von 01.06.2007 bis 30.04.2009 eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG bei der NöGKK abgeschlossen. Nachdem die belangte Behörde das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG für die Jahre 2005 bis 2010 bejaht hatte, wurde diese Selbstversicherung rückwirkend storniert und vom Beschwerdeführer dafür geleisteten Beiträge an die belangte Behörde überwiesen. Sowohl die vom Beschwerdeführer an die NöGKK geleisteten Beiträge, als auch insbesondere die für die Ermittlung dieser Beiträge erforderliche Basis, die monatlichen Beitragsgrundlagen können dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beitrags- und Verwaltungsakt entnommen werden (siehe oben 2.1.5.).
Unterschiedlich dazu stellt sich die Situation hinsichtlich des bei der WGKK bestehenden weiteren Versicherungsverhältnisses einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG des Beschwerdeführers dar. Die dem Bundesverwaltungsgericht hierzu vorliegenden Unterlagen erschöpfen sich in einem Konvolut von Kontoauszügen, aus welchem sich aber nur ansatzweise die vom Beschwerdeführer in den Beitragszeiträumen Mai 2005 bis Oktober 2010 geleisteten Beiträge sowie weitere Bewegungen auf dem zugrundeliegenden Beitragskonto des Beschwerdeführers heraus lesen lassen. Betreffend das bei der WGKK gegebene Versicherungsverhältnis hat es die belangte Behörde demzufolge unterlassen - jedenfalls hinsichtlich der tatsächlichen Dauer und den für die Berechnung der monatlichen Beiträge maßgeblichen Beitragsgrundlagen, aber auch hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Beiträge - die zur abschließenden Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendigen Ermittlungen zu vervollständigen, abzuschließen und nachvollziehbar darzustellen. Nicht aktenkundig ist zum Beispiel, die exakte Dauer der Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG bei der WGKK (01.04.2005 bis zum 31.05.2007?) und ob diese (ebenfalls) rückwirkend storniert wurde. Nur in diesem Fall und wenn es sich bei dieser Krankenversicherung um eine Pflichtversicherung handelt (siehe dazu unten) wären diese vom Beschwerdeführer in diesem Zeitraum geleisteten ASVG-Beiträge ebenfalls in die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG rückwirkend betragserhöhend ein zu beziehen.Unterschiedlich dazu stellt sich die Situation hinsichtlich des bei der WGKK bestehenden weiteren Versicherungsverhältnisses einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG des Beschwerdeführers dar. Die dem Bundesverwaltungsgericht hierzu vorliegenden Unterlagen erschöpfen sich in einem Konvolut von Kontoauszügen, aus welchem sich aber nur ansatzweise die vom Beschwerdeführer in den Beitragszeiträumen Mai 2005 bis Oktober 2010 geleisteten Beiträge sowie weitere Bewegungen auf dem zugrundeliegenden Beitragskonto des Beschwerdeführers heraus lesen lassen. Betreffend das bei der WGKK gegebene Versicherungsverhältnis hat es die belangte Behörde demzufolge unterlassen - jedenfalls hinsichtlich der tatsächlichen Dauer und den für die Berechnung der monatlichen Beiträge maßgeblichen Beitragsgrundlagen, aber auch hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Beiträge - die zur abschließenden Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendigen Ermittlungen zu vervollständigen, abzuschließen und nachvollziehbar darzustellen. Nicht aktenkundig ist zum Beispiel, die exakte Dauer der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG bei der WGKK (01.04.2005 bis zum 31.05.2007?) und ob diese (ebenfalls) rückwirkend storniert wurde. Nur in diesem Fall und wenn es sich bei dieser Krankenversicherung um eine Pflichtversicherung handelt (siehe dazu unten) wären diese vom Beschwerdeführer in diesem Zeitraum geleisteten ASVG-Beiträge ebenfalls in die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG rückwirkend betragserhöhend ein zu beziehen.
Weiters fehlt es im angefochtenen Bescheid auch an einer schlüssige Begründung, weshalb der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall im Sinne der oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet gewesen sein solle, eine Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG selbst abzuschließen. Nur für diesen Fall (der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen sich selbst gemäß § 16 ASVG in der Krankenversicherung zu versichern), sind die von ihm zwischen 2005 und 2010 nach dem ASVG geleisteten Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 25 Abs 2 Z 2 GSVG als eine der Beitragsgrundlage hinzuzuzählende Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG zu betrachten und würden daher beitragsgrundlagenerhöhend wirksam.Weiters fehlt es im angefochtenen Bescheid auch an einer schlüssige Begründung, weshalb der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall im Sinne der oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet gewesen sein solle, eine Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG selbst abzuschließen. Nur für diesen Fall (der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen sich selbst gemäß Paragraph 16, ASVG in der Krankenversicherung zu versichern), sind die von ihm zwischen 2005 und 2010 nach dem ASVG geleisteten Sozialversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG als eine der Beitragsgrundlage hinzuzuzählende Betriebsausgabe im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG zu betrachten und würden daher beitragsgrundlagenerhöhend wirksam.
Schließlich bleibt es dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur schon aus den oben dargestellten Gründen verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Berechnung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgenommenen Ermittlungen bzw Berechnungen der Beitragsgrundlagen zu überprüfen. Auch die von der belangten Behörde durchgeführte und im Begründungsteil der angefochtenen Entscheidung nachzulesende Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geleisteten Sozialversicherungsbeiträge als jährliche bzw. monatliche Hinzurechnungsbeiträge ist unklar und nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde berechnet die monatlichen Beitragsgrundlagen nämlich, indem sie ausgehend von der Summe der im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die vom Beschwerdeführer nach dem ASVG jährlich geleisteten Sozialversicherungsbeiträge hinzurechnet und diese Gesamtsumme durch 12 Monate teilt. Eine klare und schlüssige Darstellung der Berechnung der monatlichen Hinzurechnungsbeiträge kann aber weder der angefochtenen Entscheidung, noch dem vorgelegten Beitrags- bzw. Gerichtsakt entnommen werden. Hierzu ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:
Im Jahr 2007 werden insgesamt "vorgeschriebene Beiträge GSVG" in Höhe von Euro 3.284,40 hinzugerechnet. Die Frage, in welchem Beitragsjahr diese Beiträge tatsächlich vorgeschrieben wurden dh aus welchem Kalenderjahr sie "stammen", bleibt infolge fehlender Angaben zu den entsprechenden Unterlagen bzw. mangels entsprechender Unterlagen unbeantwortet. Auch fehlt es an einer Erklärung, weshalb die belangte Behörde einerseits davon Abstand genommen hat, die in den Jahren 2005, 2006 und 2008 vorgeschriebenen GSVG-Beiträge dem jeweiligen Kalenderjahr hinzu zu rechnen und andererseits im Jahr 2010 vorgeschriebene GSVG-Beiträge aus insgesamt vier Beitragsjahren (2006-2009) herangezogen hat.
Grundsätzlich entzieht sich jede vorgenommenen Festsetzung von Beiträge zur Sozialversicherung durch das Bundesverwaltungsgericht dann eine Überprüfung, wenn - wie in diesem Fall - ausschließlich Jahres(gesamt)summen von Hinzurechnungsbeiträgen zu den Jahreseinkünften aus Gewerbebetrieb addiert werden. Hier lassen sich auch insbesondere weder die Ermittlung der Beitragsgrundlagen und demzufolge auch die Berechnung der Beiträge, noch die seitens des Beschwerdeführers zuvor bei der WGKK und der NöGKK eingezahlten Beträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung, vollständig aus dem vorliegenden Inhalt des Beitrags- bzw. Gerichtsaktes ableiten. Hinzu kommt, dass es an einer erklärenden bzw. begründenden Darstellung dazu ebenfalls fehlt. Auch hat es die belangte Behörde unterlassen, die konkrete Zusammensetzung, der für die Berechnung der Hinzurechnungsbeträge herangezogenen Jahres(gesamt)summen nachvollziehbar aufzuschlüsseln und konkrete und nachvollziehbare Angaben dazu zu machen, für welchen Zeitraum bzw. warum diese Beiträge in der angegebenen Höhe vorgeschrieben wurden. Dies gilt im gleichen Maße für Gutschriften von Sozialversicherungsbeiträgen und den Umstand, dass Beiträge zum Teil nicht bei der Ermittlung der GSVG-Beitragsgrundlagen hinzu gerechnet wurden.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 leg cit hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, leg cit hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung der vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt die Berufungsbehörden unter Berücksichtigung eines strengen Prüfungsmaßstabes bei Mängel in der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Unterinstanz zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist ab 01.01.2014 als Rechtsmittelinstanz in Angelegenheiten nach dem GSVG an die Stelle der Berufungsbehörden getreten (vgl. VwGH 15.12.1994, 91/06/0074; 19.11.2009, 2008/07/0168; 26.01.2011, 2009/07/0094).Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung der vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt die Berufungsbehörden unter Berücksichtigung eines strengen Prüfungsmaßstabes bei Mängel in der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Unterinstanz zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist ab 01.01.2014 als Rechtsmittelinstanz in Angelegenheiten nach dem GSVG an die Stelle der Berufungsbehörden getreten vergleiche VwGH 15.12.1994, 91/06/0074; 19.11.2009, 2008/07/0168; 26.01.2011, 2009/07/0094).
Eine Zurückverweisung nach der vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 66 Abs 2 AVG ist jedoch nur zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung stellt sich im Tatsachenbereich, wobei die Erforderlichkeit einer kontradiktorischen Verhandlung oder nur einer Parteienvernehmung nicht maßgeblich sind. Die Voraussetzung für eine Kassation gemäß § 66 Abs. 2 AVG sind demnach erfüllt, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes auch nur die Vernehmung einer Partei erforderlich ist (VwGH 28.03.2008, 2005/12/01878).Eine Zurückverweisung nach der vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch nur zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung stellt sich im Tatsachenbereich, wobei die Erforderlichkeit einer kontradiktorischen Verhandlung oder nur einer Parteienvernehmung nicht maßgeblich sind. Die Voraussetzung für eine Kassation gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sind demnach erfüllt, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes auch nur die Vernehmung einer Partei erforderlich ist (VwGH 28.03.2008, 2005/12/01878).
Zum Umfang der Ermittlungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof ausführlich klar, dass die belangte Behörde in der Begründung eines Bescheides gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen hat. Die konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes ermöglicht in einem ersten Schritt eine eindeutige Rechtsverfolgung durch die Partei und macht die Entscheidung einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich. Dann sind in einem zweiten Schritt jene Gründe anzugeben, die die belangte Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt sind die rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben darzustellen. Liegen keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor, wird die Zusammenfassung in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können. Gibt es hingegen Widersprüche zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (VwGH 25.05.2005, 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0166-10 unter Hinweis auf 26.02.2009, 2007/09/0088, mwN).Zum Umfang der Ermittlungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof ausführlich klar, dass die belangte Behörde in der Begründung eines Bescheides gemäß Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 37, ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen hat. Die konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes ermöglicht in einem ersten Schritt eine eindeutige Rechtsverfolgung durch die Partei und macht die Entscheidung einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich. Dann sind in einem zweiten Schritt jene Gründe anzugeben, die die belangte Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt sind die rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben darzustellen. Liegen keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor, wird die Zusammenfassung in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können. Gibt es hingegen Widersprüche zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (VwGH 25.05.2005, 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in Paragraph 41, Absatz eins, VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0166-10 unter Hinweis auf 26.02.2009, 2007/09/0088, mwN).
Der vorliegende Bescheid entspricht - wie oben ausführlich dargelegt - nicht diesen vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen. Die Ermittlungen der belangten Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sind unvollständig und demzufolge nicht nachvollziehbar. Selbst in der von der belangten Behörde im Zuge der Vorlage der gegenständlichen Angelegenheit gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erstellten Stellungnahme, werden die vom Beschwerdeführer mehrfach bestrittenen Themen nur zum Teil angesprochen, die jeweiligen Argumente jedoch nicht einander gegenübergestellt und die getroffenen Entscheidungen nicht klar und schlüssig erörtert.
Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren wird die belangte Behörde daher von Amts wegen die oben beschriebenen Mängel zu beseitigen haben. Es sind insbesondere weiter führende Nachforschungen bzw Ermittlungen zur Frage anzustellen und in weiterer Folge mit Begründung zu beantworten, ob der Beschwerdeführer und wenn ja, in welchen Zeiträumen dieser zum Abschluss einer Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG verpflichtet war. Zu den gebotenen fehlenden Ermittlungsschritte zähen etwa auch das Einholen nachvollziehbarer Auskünfte bei den betroffenen Sozialversicherungsträgern, wie beispielsweise über die Dauer der Krankenversicherung bei der WGKK sowie betreffend die zeitliche Zuordnung und die Höhe der vorgeschriebenen bzw. geleisteten Beiträge und die Beschaffung von fehlenden Unterlagen, wie insbesondere des Einkommensteuerbescheides 2007. In weiterer Folge ist von der Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zu den eingeholten weiteren (neuen) Ermittlungsergebnissen bzw. zu den strittigen Punkten Stellung zu nehmen. Schließlich hat die zu treffende erstinstanzliche Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung zu enthalten, wobei vor allem auf die Überprüfbarkeit bzw. Nachvollziehbarkeit der Zusammensetzung der Hinzurechnungsbeiträge, deren Herkunft und deren jeweilige Höhe zu achten sein wird.Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren wird die belangte Behörde daher von Amts wegen die oben beschriebenen Mängel zu beseitigen haben. Es sind insbesondere weiter führende Nachforschungen bzw Ermittlungen zur Frage anzustellen und in weiterer Folge mit Begründung zu beantworten, ob der Beschwerdeführer und wenn ja, in welchen Zeiträumen dieser zum Abschluss einer Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG verpflichtet war. Zu den gebotenen fehlenden Ermittlungsschritte zähen etwa auch das Einholen nachvollziehbarer Auskünfte bei den betroffenen Sozialversicherungsträgern, wie beispielsweise über die Dauer der Krankenversicherung bei der WGKK sowie betreffend die zeitliche Zuordnung und die Höhe der vorgeschriebenen bzw. geleisteten Beiträge und die Beschaffung von fehlenden Unterlagen, wie insbesondere des Einkommensteuerbescheides 2007. In weiterer Folge ist von der Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zu den eingeholten weiteren (neuen) Ermittlungsergebnissen bzw. zu den strittigen Punkten Stellung zu nehmen. Schließlich hat die zu treffende erstinstanzliche Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung zu enthalten, wobei vor allem auf die Überprüfbarkeit bzw. Nachvollziehbarkeit der Zusammensetzung der Hinzurechnungsbeiträge, deren Herkunft und deren jeweilige Höhe zu achten sein wird.
Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde liegt derzeit - wie dargestellt - keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der in diesem Beschwerdeverfahren anliegenden Rechtsfragen vor. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen und im Sinne der Erhaltung des Instanzenzuges für Tatsachenfragen war daher der angefochtene Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde liegt derzeit - wie dargestellt - keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der in diesem Beschwerdeverfahren anliegenden Rechtsfragen vor. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen und im Sinne der Erhaltung des Instanzenzuges für Tatsachenfragen war daher der angefochtene Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2.3.3. Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und es der angefochtenen Entscheidung an einer nachvollziehbaren, schlüssigen Begründung mangelt. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz leg cit inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und es der angefochtenen Entscheidung an einer nachvollziehbaren, schlüssigen Begründung mangelt. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz leg cit inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W174.2003640.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014