RS Vwgh 2008/6/20 2005/01/0084

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Veröffentlicht am 20.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §20 Abs2;
StbG 1985 §20 Abs3;
StbG 1985 §20 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (hier: durch Erstreckung) ist ein vorgelagerter Verwaltungsakt, der für den Fremden einen durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Einbürgerung begründet, allerdings unter der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über das Verleihungsansuchen die zwingenden Verleihungsvoraussetzungen (insbesondere des § 10 Abs. 1 StbG) noch vorliegen. Im vorliegenden Fall erfüllte der Fremde nach erfolgter Zusicherung der Verleihung (durch Erstreckung) aber im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über sein Einbürgerungsansuchen die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG nicht mehr. Die Behörde hatte daher die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (durch Erstreckung) gemäß § 20 Abs. 2 StbG zwingend zu widerrufen (vgl. etwa das hg. E vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291). Dieser Widerruf hatte auch dann zu erfolgen, wenn der Wegfall der Verleihungsvoraussetzung nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erfolgte (vgl. insoweit etwa das hg. E vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/01/0815, und die darin angegebene Judikatur).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005010084.X01

Im RIS seit

03.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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