TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/26 2005/01/0815

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §11a Abs1;
StbG 1985 §20 Abs1;
StbG 1985 §20 Abs2;
StbG 1985 §20;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des MD in W, geboren 1978, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Oktober 2005, Zl. MA 61/IV - D 502/2005, betreffend Widerruf der Zusicherung und Abweisung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt türkischer Staatsangehöriger, stellte am 7. Mai 2004 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Da er seinen Hauptwohnsitz seit dem Jahr 2001 ununterbrochen im Gebiet der Republik Österreich hatte und am 8. Juli 2002 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen war, wurde ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 2004 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren die Bewilligung über das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband erbringt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21. April 2005, AZ 84 C 6/05m, wurde die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden.

Aus diesem Grund widerrief die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid "gemäß §§ 20 Abs. 1 und 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG)" den zuvor genannten Zusicherungsbescheid und wies das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 StbG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, durch die Ehescheidung seien die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 11a StbG, die bei Erlassung des Zusicherungsbescheides noch vorgelegen hätten (Anmerkung: von den Tatbestandsvarianten dieser Gesetzesstelle kam fallbezogen nur § 11a Abs. 1 Z 4 lit. a zweiter Fall StbG in Betracht), weggefallen, weshalb die Zusicherung gemäß § 20 Abs. 2 StbG zu widerrufen und der Verleihungsantrag abzuweisen gewesen sei.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerde zieht den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt nicht in Zweifel, sondern macht lediglich geltend, der Beschwerdeführer habe seiner mit dem Zusicherungsbescheid auferlegten "Verpflichtung" entsprochen und sei am 1. Mai 2005 aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden. Es sei ihm zwar Judikatur bekannt, wonach ein Widerruf der Zusicherung wegen einer strafbaren Handlung, die ein Verleihungswerber nach Erlassung eines Zusicherungsbescheides begegangen habe, vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Gegensatz zu Straftätern keine Möglichkeit gehabt, auf den Ausgang seines Scheidungsverfahrens einzuwirken. Sei die Ehe unheilbar zerrüttet, so liege kein subjektives Fehlverhalten seinerseits vor und dürfe eine solche "Vorgangsweise" nicht dazu führen, ihm zugesicherte Rechte abzusprechen. Die Voraussetzungen des § 11a StbG seien im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides erfüllt gewesen und seien "sohin ... als perpetuiert anzusehen", auch wenn danach eine rechtskräftige Scheidung erfolgt sei. Wäre vom Gesetzgeber sein Einzelfall bedacht worden, so hätte er diese Lösung "in Form einer teleologischen Interpretation"gewählt.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 20 Abs. 1 StbG ist unter bestimmten Voraussetzungen einem Fremden die Verleihung der Staatsbürgerschaft zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist. Eine solche Zusicherung ist jedoch gemäß § 20 Abs. 2 StbG zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Diese Bestimmung normiert - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0082, unter Bezugnahme auch auf frühere hg. Judikatur ausgesprochen hat - nach ihrem klaren Wortlaut zwingend einen Widerruf der Zusicherung, wenn der Verleihungswerber im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über seinen Einbürgerungsantrag eine zwingende Verleihungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt, und zwar auch dann, wenn der Wegfall der Verleihungsvoraussetzung erst nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erfolgt, weil der Gesetzgeber in diesen Fällen die Staatenlosigkeit von Personen in Kauf genommen hat.

Zu den Verleihungsvoraussetzungen, deren Entfall zu einem Widerruf der Zusicherung führen muss, gehört gemäß § 11a Abs. 1 StbG - neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG -, dass der Fremde im Zeitpunkt seiner Einbürgerung - unter den in § 11a Abs. 1 Z 4 StbG näher umschriebenen sonstigen Bedingungen - mit einem (österreichischen) Staatsbürger verehelicht ist, mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt und die Ehe insbesondere nicht gerichtlich geschieden ist. Diese Voraussetzungen erfüllte der Beschwerdeführer - unstrittig - im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr). Für das vom Beschwerdeführer gewünschte Interpretationsergebnis, wonach die im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides gegebenen Voraussetzungen auch dann "perpetuiert" seien, wenn danach eine rechtskräftige Scheidung vorgenommen worden ist, lassen sich weder in den Gesetzesmaterialien zu den anzuwendenden Bestimmungen (zu § 20 StbG vgl. RV 497 BlgNR 10. GP, S. 27; zu §11a StbG vgl. RV 1272 BlgNR 15. GP, S. 12) Anhaltspunkte finden, noch entspricht diese Auslegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0407).

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010815.X00

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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