TE Bvwg Erkenntnis 2014/8/20 W201 2005944-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2014
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Entscheidungsdatum

20.08.2014

Norm

ASVG §225 Abs1
ASVG §255 Abs7
ASVG §273
ASVG §354
ASVG §355
ASVG §357
ASVG §414
ASVG §8 Abs1
AVG 1950 §66 Abs4
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.151 Abs51 Z8
VwGVG §28 Abs1
  1. ASVG § 225 heute
  2. ASVG § 225 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 225 gültig von 01.01.2016 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 225 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. ASVG § 225 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. ASVG § 225 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 225 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  8. ASVG § 225 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 225 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 225 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 225 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  12. ASVG § 225 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  13. ASVG § 225 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  14. ASVG § 225 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 255 heute
  2. ASVG § 255 gültig von 01.01.2016 bis 25.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 255 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 255 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 255 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 255 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. ASVG § 255 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 255 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 255 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  10. ASVG § 255 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 273 heute
  2. ASVG § 273 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 273 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  4. ASVG § 273 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 273 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 273 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 354 heute
  2. ASVG § 354 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 354 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. ASVG § 354 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 354 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. ASVG § 354 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. ASVG § 354 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. ASVG § 355 heute
  2. ASVG § 355 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 355 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982
  1. ASVG § 357 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013
  2. ASVG § 357 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  3. ASVG § 357 gültig von 01.03.1983 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982
  1. ASVG § 414 heute
  2. ASVG § 414 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 414 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  4. ASVG § 414 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  5. ASVG § 414 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976
  1. ASVG § 8 heute
  2. ASVG § 8 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 8 gültig von 20.07.2024 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  6. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  7. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  8. ASVG § 8 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  9. ASVG § 8 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  10. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  11. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  12. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  13. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  14. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  15. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  16. ASVG § 8 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  17. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  19. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  20. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  21. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  22. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  23. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  24. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  25. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  26. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  27. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  28. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  29. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  30. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  31. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  33. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  34. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  35. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  36. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  37. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  38. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  40. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  41. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  43. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  44. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  45. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  46. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  47. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  48. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  49. ASVG § 8 gültig von 07.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  50. ASVG § 8 gültig von 01.01.2002 bis 06.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  51. ASVG § 8 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  52. ASVG § 8 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  53. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  54. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  55. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  56. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  57. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  58. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  59. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  60. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  61. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  62. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  63. ASVG § 8 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 8 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  66. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. ASVG § 8 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. AVG 1950 § 66 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  8. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  11. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  14. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  16. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  19. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  20. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
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  25. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
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  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
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  55. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
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  57. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
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  59. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  61. B-VG Art. 151 gültig von 29.09.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  62. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2004 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  63. B-VG Art. 151 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  64. B-VG Art. 151 gültig von 29.06.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  65. B-VG Art. 151 gültig von 17.11.2001 bis 28.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  66. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 16.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  67. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
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  69. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  70. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
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  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
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  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
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  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
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  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
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  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  92. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  101. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  102. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  103. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

W201 2005944-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX vom 14.03.2014 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, vom 27.02.2014, XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 vom 14.03.2014 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, vom 27.02.2014, römisch 40 , beschlossen:

I.römisch eins.

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1 VwGVG abgewiesen. II.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. römisch zwei.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsbegründung:

1. Verfahrensgang:

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers XXXX(BF) vom 18.02.2014 auf Invaliditätspension aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, über den Antrag des BF vom 05.04.2011 sei bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.07.2011 entschieden worden. Seit dem hätten sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage Änderungen ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, der am 14.02.2014 gestellte Antrag auf Invaliditätspension hätte nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen werden müssen, damit dieser Bescheid mit einer Klage bekämpft werden könne. Der BF habe nicht die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides gemäß § 68 AVG begehrt sondern einen neuen Leistungsantrag auf Invaliditätspension gestellt. Dieser werde weiter aufrechterhalten und die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens vor dem zuständigen Landesgericht beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, der am 14.02.2014 gestellte Antrag auf Invaliditätspension hätte nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen werden müssen, damit dieser Bescheid mit einer Klage bekämpft werden könne. Der BF habe nicht die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides gemäß Paragraph 68, AVG begehrt sondern einen neuen Leistungsantrag auf Invaliditätspension gestellt. Dieser werde weiter aufrechterhalten und die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens vor dem zuständigen Landesgericht beantragt.

In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 11.04.2014 bringt die Pensionsversicherungsanstalt vor, gemäß § 255 Abs 7 ASVG gelte der Versicherte dann als invalid, wenn erIn ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 11.04.2014 bringt die Pensionsversicherungsanstalt vor, gemäß Paragraph 255, Absatz 7, ASVG gelte der Versicherte dann als invalid, wenn er

bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen,

dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben habe.

§ 255 Abs 7 ASVG setze somit voraus, dass der Versicherte, der schon bei Eintritt in das Erwerbsleben außer Stande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, trotz seiner Beeinträchtigungen mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben habe.Paragraph 255, Absatz 7, ASVG setze somit voraus, dass der Versicherte, der schon bei Eintritt in das Erwerbsleben außer Stande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, trotz seiner Beeinträchtigungen mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben habe.

Nach den Gesetzesmaterialien sollen von dieser Bestimmung Personen erfasst werden, die trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit viele Jahre hindurch aktiv dem Arbeitsmarkt und damit der Versichertengemeinschaft angehört und Versicherungszeiten erworben haben (RV 310 Blg NR 22.GP 18). In diesem Sinn liege der Zweck der Bestimmung darin, dass Personen bevorzugt werden sollen, die trotz ihrer Beeinträchtigungen am Erwerbsleben teilgenommen haben. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung mit 01.01.2014 (§ 610 Abs 1 Z 1 ASVG in der Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, BGBl I 2003/145) sei das APG (Allgemeines Pensionsgesetz) mit seinen Änderungen des ASVG noch in weiter Ferne gelegen; historisch betrachtet könne die Bezugnahme auf das ASVG oder ein anderes Bundesgesetz nicht Zeiten betreffen, die im Jahr 2004 Ersatzzeiten gewesen seien und erst durch die Umstellung des Pensionsrechts mit dem APG zu "besonderen" Beitragszeiten mutiert seien, die nicht mit einer aktuellen Erwerbstätigkeit zusammenhängen würden. In diesem Sinn seien Zeiten, die früher als Ersatzzeiten qualifiziert worden sind und seit dem Inkrafttreten des APG der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG unterliegen, bei der Ermittlung der für einen Anspruch nach § 255 Abs 7 ASVG erforderlichen 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nicht zu berücksichtigen (vgl OGH vom 19.10.2010, 10 ObS 145/10m).Nach den Gesetzesmaterialien sollen von dieser Bestimmung Personen erfasst werden, die trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit viele Jahre hindurch aktiv dem Arbeitsmarkt und damit der Versichertengemeinschaft angehört und Versicherungszeiten erworben haben Regierungsvorlage 310 Blg NR 22.Gesetzgebungsperiode 18). In diesem Sinn liege der Zweck der Bestimmung darin, dass Personen bevorzugt werden sollen, die trotz ihrer Beeinträchtigungen am Erwerbsleben teilgenommen haben. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung mit 01.01.2014 (Paragraph 610, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/145) sei das APG (Allgemeines Pensionsgesetz) mit seinen Änderungen des ASVG noch in weiter Ferne gelegen; historisch betrachtet könne die Bezugnahme auf das ASVG oder ein anderes Bundesgesetz nicht Zeiten betreffen, die im Jahr 2004 Ersatzzeiten gewesen seien und erst durch die Umstellung des Pensionsrechts mit dem APG zu "besonderen" Beitragszeiten mutiert seien, die nicht mit einer aktuellen Erwerbstätigkeit zusammenhängen würden. In diesem Sinn seien Zeiten, die früher als Ersatzzeiten qualifiziert worden sind und seit dem Inkrafttreten des APG der Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG unterliegen, bei der Ermittlung der für einen Anspruch nach Paragraph 255, Absatz 7, ASVG erforderlichen 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nicht zu berücksichtigen vergleiche OGH vom 19.10.2010, 10 ObS 145/10m).

Maßgeblich seien daher nur Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit.

Bereits mit Bescheid vom 04.07.2011 sei der Antrag des BF auf Gewährung einer Invaliditätspensionen mit der Begründung abgelehnt worden, dass der BF zwar bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, er jedoch die erforderlichen 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nicht erworben habe.

Gegen diesen Bescheid sei seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers kein Rechtsmittel erhoben worden und sei der Bescheid vom 04.07.2011 daher 3 Monate nach Zustellung in Rechtskraft erwachsen.

Dem Bescheid vom 04.07.2011 sei eine Aufstellung der Versicherungszeiten beigelegt worden, welcher zu entnehmen sei, dass im Versicherungsverlauf des BF zu diesem Zeitpunkt lediglich 52 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Erwerbstätigkeit und somit weit weniger als die erforderlichen 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - ausgewiesen gewesen seien. Dennoch habe der nunmehrige BF am 14.02.2014 einen neuen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension eingebracht. Der BF habe seit der Bescheiderlassung am 04.07.2011 jedoch keinen weiteren Beitragsmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben und weise somit zum Stichtag 01.03.2014 wiederum nur 52 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Erwerbstätigkeit auf.

Die Pensionsversicherungsanstalt als belangte Behörde habe daher darauf hinzuweisen, dass der BF - nach dem Ergebnis der im Vorverfahren erfolgten ärztlichen Begutachtung - die Erkrankung zwar bereits ins Erwerbsleben eingebracht habe, jedoch auch zum Stichtag 01.03.2014 die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nicht erworben habe.

Es liege somit dieselbe Sach- und Rechtslage vor wie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 04.07.2011. Somit wirke die Rechtskraft dieses Bescheides auch im konkreten Fall weiter und es stehe somit einer neuerlichen inhaltlichen Bearbeitung das Verfahrenshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen.

Die Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt sei daher zu Recht ergangen, weshalb abschließend ein Antrag auf Abweisung der gegenständlichen Beschwerde gestellt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Seit dem 01.01.2014 kann gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie desGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichenrömisch vier. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 VwGVG besagt:Paragraph 31, VwGVG besagt:

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3. Festgestellter Sachverhalt:

Herr XXXX (BF) ist am XXXX geboren und in XXXX, wohnhaft. Die Mutter des BF bezieht für diesen eine erhöhte Familienbeihilfe.Herr römisch 40 (BF) ist am römisch 40 geboren und in römisch 40 , wohnhaft. Die Mutter des BF bezieht für diesen eine erhöhte Familienbeihilfe.

Am 05.04.2011 stellte der BF einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt.

Laut ärztlichem Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension vom 27.05.2011 wurde festgehalten, dass keine geregelte Tätigkeit zumutbar sei und kein Restleistungskalkül erstellt werde. Eine Besserung des Gesundheitszustandes bzw eine kalküländernde Besserung sei auch durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht möglich. Laut Stellungnahme des Chefärztlichen Dienstes vom 31.05.2011 reiche das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund des festgestellten Leidenszustandes nicht aus. Der Versicherte sei nicht invalid gemäß § 255 Abs 3 ASVG. Er sei am Arbeitsmarkt nie arbeitsfähig gewesen, es bestehe Erwerbsunfähigkeit.Laut ärztlichem Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension vom 27.05.2011 wurde festgehalten, dass keine geregelte Tätigkeit zumutbar sei und kein Restleistungskalkül erstellt werde. Eine Besserung des Gesundheitszustandes bzw eine kalküländernde Besserung sei auch durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht möglich. Laut Stellungnahme des Chefärztlichen Dienstes vom 31.05.2011 reiche das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund des festgestellten Leidenszustandes nicht aus. Der Versicherte sei nicht invalid gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG. Er sei am Arbeitsmarkt nie arbeitsfähig gewesen, es bestehe Erwerbsunfähigkeit.

Mit Bescheid vom 04.07.2011 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, das aufgrund des Antrages des BF durchgeführte Verfahren habe ergeben, dass er nicht die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erworben habe und der Antrag auf Invaliditätspension daher abzulehnen sei. Der Bescheid enthielt eine Belehrung über das Klagerecht.

Der BF erhob gegen diesen Bescheid keine Klage an das Arbeits- und Sozialgericht.

Am 18.02.2014 stellte der BF erneut einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension.

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2014 aufgrund der entschiedenen Sache zurückgewiesen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in einer Leistungssache nach § 354 ASVG kann vom Versicherten nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Mit der Klage tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft (§ 71 Abs 1 ASGG) und die Entscheidungskompetenz geht auf das Gericht über.Gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in einer Leistungssache nach Paragraph 354, ASVG kann vom Versicherten nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Mit der Klage tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG) und die Entscheidungskompetenz geht auf das Gericht über.

Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (wie hier der Antrag auf die Gewährung einer Invaliditätspension) wegen entschiedener Sache handelt es sich um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG (vgl auch VwGH 98/08/0419, 2003/08/0162, 2006/08/0267, 2009/08/0226 ua). Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache ein Leistungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, ist daher im Verwaltungsweg durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen (vgl § 414 ASVG).Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (wie hier der Antrag auf die Gewährung einer Invaliditätspension) wegen entschiedener Sache handelt es sich um eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG vergleiche auch VwGH 98/08/0419, 2003/08/0162, 2006/08/0267, 2009/08/0226 ua). Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache ein Leistungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, ist daher im Verwaltungsweg durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen vergleiche Paragraph 414, ASVG).

Der Antrag des BF war zurückzuweisen, da die belangte Behörde nicht in der Sache selbst entschieden (hier wäre der Antrag abzuweisen gewesen), sondern "nur" eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen hat (Wahrung des Verfahrensgrundsatzes der res iudicata - entschiedene Sache).

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines solchen Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde "nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4" des § 68 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter formeller ("äußerer") Rechtskraft wird die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln verstanden.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß seinem Absatz eins, das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines solchen Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde "nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter formeller ("äußerer") Rechtskraft wird die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln verstanden.

Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst zu verhindern. Anbringen, die darauf abzielen, sind gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach Judikatur und Lehre resultiert aus dieser Regelung, dass formell rechtskräftige Bescheide prinzipiell auch materiell rechtskräftig werden, oder anders gewendet, dass aus der formellen ("äußeren") Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich auch seine materielle ("innere") Rechtskraft folgt (zB VwGH 85/09/0016, 2000/18/0197; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 5 ff).Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst zu verhindern. Anbringen, die darauf abzielen, sind gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach Judikatur und Lehre resultiert aus dieser Regelung, dass formell rechtskräftige Bescheide prinzipiell auch materiell rechtskräftig werden, oder anders gewendet, dass aus der formellen ("äußeren") Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich auch seine materielle ("innere") Rechtskraft folgt (zB VwGH 85/09/0016, 2000/18/0197; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 68, Rz 5 ff).

Mit dem Begriff "materielle Rechtskraft" wird jedenfalls die "Unabänderlichkeit" und die "Unwiederholbarkeit" des Bescheides bezeichnet. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" (vgl VwGH 90/06/0172; 2000/08/0040), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit.Mit dem Begriff "materielle Rechtskraft" wird jedenfalls die "Unabänderlichkeit" und die "Unwiederholbarkeit" des Bescheides bezeichnet. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" vergleiche VwGH 90/06/0172; 2000/08/0040), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit.

Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen gehört zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens und das Prinzip der Rechtskraft ist auch in jenen Verfahren zu beachten, in denen § 68 AVG nicht ausdrücklich als anwendbar erklärt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Sozialversicherungsrecht der Umstand, dass § 68 AVG (vormals: in § 357 ASVG nicht) im § 360b ASVG angeführt ist, den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, dessen Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und dessen Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht (vgl VwGH 90/08/0032; 2001/08/0057; 2009/08/0226).Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen gehört zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens und das Prinzip der Rechtskraft ist auch in jenen Verfahren zu beachten, in denen Paragraph 68, AVG nicht ausdrücklich als anwendbar erklärt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Sozialversicherungsrecht der Umstand, dass Paragraph 68, AVG (vormals: in Paragraph 357, ASVG nicht) im Paragraph 360 b, ASVG angeführt ist, den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, dessen Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und dessen Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht vergleiche VwGH 90/08/0032; 2001/08/0057; 2009/08/0226).

Die Unabänderlichkeit ist "das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung". Sie verbietet, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von einer anderen, zB der Oberbehörde, von Amts wegen abgeändert wird

Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (VwSlg 10.074 A/1980; 96/05/0262; 2006/12/0066). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende") ergehen. Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 16 ff).Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (VwSlg 10.074 A/1980; 96/05/0262; 2006/12/0066). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende") ergehen. Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 68, Rz 16 ff).

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 2004/07/0014; 2005/06/0358; 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs 4 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f) und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat.Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 2004/07/0014; 2005/06/0358; 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur Paragraph 68, Absatz eins, AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen vergleiche Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f) und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat.

Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Daher liegt Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat.Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Daher liegt Identität der Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat.

Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist. (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 23 ff).Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 68, Rz 23 ff).

Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies:

Zur Rechtskraft der vorliegenden Rechtssache:

Der Bescheid der PVA vom 04.07.2011, mit dem die Gewährung der Invaliditätspension abgewiesen wurde, wurde vom BF nicht bekämpft, er erhob keine Klage an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht. Somit ist dieser Bescheid nach 3 Monaten ab Zustellung rechtskräftig geworden, mit allen oben erörterten Wirkungen der formellen und materiellen Rechtskraft.

Zur Identität der Sache:

Eine neuerliche bzw anders lautende Entscheidung könnte nur dann durch die PVA ergehen, wenn sich in der Sach- oder Rechtslage wesentliche Änderungen ergeben haben, welche zu einer anders lautenden Entscheidung führen würden:

Von einer Identität der Sache kann dann gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies liegt im gegenständlichen Fall vor und es wurde auch vom BF nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Identische Rechtslage:

Sowohl bei der Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254 ASVG) als auch bei der Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271 ASVG) handelt es sich um Leistungen aus Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (§ 222 Abs 1 Z 2 lit a und b ASVG). Gemeinsam ist beiden Pensionsleistungen der beabsichtigte Schutz vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit.Sowohl bei der Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (Paragraph 254, ASVG) als auch bei der Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (Paragraph 271, ASVG) handelt es sich um Leistungen aus Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b ASVG). Gemeinsam ist beiden Pensionsleistungen der beabsichtigte Schutz vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit.

Im Hinblick auf diese dargestellte Rechtslage hat der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit, die zumindest die Hälfte der eines körperlich und geistigen gesunden Versicherten erreicht haben muss, durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen. Die Bestimmungen der §§ 255 Abs 1 und 3 sowie 273 ASVG stellen somit immer darauf ab, ob der Versicherte zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeitsfähig war, bevor diese Fähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen ganz oder teilweise verloren gegangen ist.Im Hinblick auf diese dargestellte Rechtslage hat der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit, die zumindest die Hälfte der eines körperlich und geistigen gesunden Versicherten erreicht haben muss, durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen. Die Bestimmungen der Paragraphen 255, Absatz eins und 3 sowie 273 ASVG stellen somit immer darauf ab, ob der Versicherte zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeitsfähig war, bevor diese Fähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen ganz oder teilweise verloren gegangen ist.

Nach der mit 1. 1. 2004 in Kraft getretenen Bestimmung des § 255 Abs 7 ASVG idF 2. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145, gilt der Versicherte auch dann als invalid iSd Abs 1 bis 4, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. In den Gesetzesmaterialien wird auf die bereits oben dargestellte Gesetzeslage verwiesen, wonach der Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität/Berufsunfähigkeit eine Änderung, nämlich eine Verschlechterung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Versicherten im Laufe seines Erwerbslebens, also seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung, voraussetze und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig Gesunden von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sein müsse. Es wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein bereits vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand den Versicherungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit nicht bedingen könne, weiters ausgeführt, dass diese Rechtslage nach Ansicht der Volksanwaltschaft nicht verständlich erscheine, wenn eine Person viele Jahre hindurch trotz gerichtlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit aktiv dem Arbeitsmarkt und damit der Versicherungsgemeinschaft angehöre und Versicherungszeiten erworben habe. Durch die Gesetzesänderung solle daher nunmehr auch Menschen, die bei Eintritt in die Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer starken gesundheitlichen Einschränkungen "arbeitsunfähig" gewesen seien, dennoch über lange Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen seien und im Fall einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zum Ausscheiden aus ihrer Tätigkeit gezwungen seien, ermöglicht werden, einen Anspruch auf Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erwerben. Voraussetzung hiefür solle sein, dass diese Personen zehn Beitragsjahre der Pflichtversicherung erworben haben. Diese Maßnahme solle auch einen Anreiz für Behinderte darstellen, sich in den regulären Arbeitsmarkt aktiv zu integrieren und auf diese Weise einen Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erwerben.Nach der mit 1. 1. 2004 in Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 7, ASVG in der Fassung 2. SVÄG 2003, BGBl römisch eins 2003/145, gilt der Versicherte auch dann als invalid iSd Absatz eins bis 4, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. In den Gesetzesmaterialien wird auf die bereits oben dargestellte Gesetzeslage verwiesen, wonach der Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität/Berufsunfähigkeit eine Änderung, nämlich eine Verschlechterung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Versicherten im Laufe seines Erwerbslebens, also seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung, voraussetze und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig Gesunden von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sein müsse. Es wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein bereits vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand den Versicherungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit nicht bedingen könne, weiters ausgeführt, dass diese Rechtslage nach Ansicht der Volksanwaltschaft nicht verständlich erscheine, wenn eine Person viele Jahre hindurch trotz gerichtlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit aktiv dem Arbeitsmarkt und damit der Versicherungsgemeinschaft angehöre und Versicherungszeiten erworben habe. Durch die Gesetzesänderung solle daher nunmehr auch Menschen, die bei Eintritt in die Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer starken gesundheitlichen Einschränkungen "arbeitsunfähig" gewesen seien, dennoch über lange Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen seien und im Fall einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zum Ausscheiden aus ihrer Tätigkeit gezwungen seien, ermöglicht werden, einen Anspruch auf Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erwerben. Voraussetzung hiefür solle sein, dass diese Personen zehn Beitragsjahre der Pflichtversicherung erworben haben. Diese Maßnahme solle auch einen Anreiz für Behinderte darstellen, sich in den regulären Arbeitsmarkt aktiv zu integrieren und auf diese Weise einen Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erwerben.

Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 255 Abs 7 ASVG einen Anspruch auf Invaliditätspension auch bei originärer Invalidität geschaffen. Der Gesetzgeber wollte damit auch Menschen, deren Arbeitsfähigkeit bereits bei Eintritt in die Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer starken gesundheitlichen Einschränkungen auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und gesunden Vergleichsperson beschränkt war und die somit im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen (§§ 255, 273 ASVG) "arbeitsunfähig" waren, den Erwerb eines Anspruchs aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass sie dennoch über lange Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, ermöglichen.Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des Paragraph 255, Absatz 7, ASVG einen Anspruch auf Invaliditätspension auch bei originärer Invalidität geschaffen. Der Gesetzgeber wollte damit auch Menschen, deren Arbeitsfähigkeit bereits bei Eintritt in die Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer starken gesundheitlichen Einschränkungen auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und gesunden Vergleichsperson beschränkt war und die somit im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen (Paragraphen 255, 273, ASVG) "arbeitsunfähig" waren, den Erwerb eines Anspruchs aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass sie dennoch über lange Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, ermöglichen.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Invaliditätspension nach § 255 Abs 7 ASVG ist lediglich, dass der Versicherte bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. (Vgl OGH 10ObS114/05w, 10 ObS 108/05p, 10 ObS 6/14a, 10ObS109/13x, 10ObS33/12v.)Voraussetzung für einen Anspruch auf Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 7, ASVG ist lediglich, dass der Versicherte bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. (Vgl OGH 10ObS114/05w, 10 ObS 108/05p, 10 ObS 6/14a, 10ObS109/13x, 10ObS33/12v.)

Erfüllung der Wartezeit - 120 Beitragsmonate:

Vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) am 01.01.2005 wurden unter dem Oberbegriff "Versicherungszeiten" sowohl Beitragszeiten verstanden als auch Ersatzzeiten, in denen keine Erwerbstätigkeit vorlag. Bei Ersatzzeiten handelt es sich um Zeiten, die, ohne dass für sie ein Beitrag entrichtet wurde, als leistungswirksam berücksichtigt werden (so auch Zeiten des Bezuges des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe). Es sind in der Regel Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber als berücksichtigungswürdig anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten.

Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz (BGBl I 2004/142) wurde das APG erlassen und unter anderem das ASVG novelliert. Das APG, mit dem das Pensionskonto eingeführt wurde, enthält in Hinsicht auf die Versicherungszeiten eine wesentliche Änderung. Da es in einem Pensionskonto keine Ersatzzeiten gibt, werden die bisher als solche anerkannten Zeiten bei der Berechnung der Pension künftig wie Beitragszeiten mit einer Beitragsgrundlage behandelt. Entsprechend dem Grundsatz der Beitragswahrheit müssen für sie Beiträge entrichtet werden. Diese Beiträge sind aber nicht von der versicherten Person, sondern vom Bund, vom Arbeitsmarktservice oder von einem öffentlichen Fonds zu leisten.Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz (BGBl römisch eins 2004/142) wurde das APG erlassen und unter anderem das ASVG novelliert. Das APG, mit dem das Pensionskonto eingeführt wurde, enthält in Hinsicht auf die Versicherungszeiten eine wesentliche Änderung. Da es in einem Pensionskonto keine Ersatzzeiten gibt, werden die bisher als solche anerkannten Zeiten bei der Berechnung der Pension künftig wie Beitragszeiten mit einer Beitragsgrundlage behandelt. Entsprechend dem Grundsatz der Beitragswahrheit müssen für sie Beiträge entrichtet werden. Diese Beiträge sind aber nicht von der versicherten Person, sondern vom Bund, vom Arbeitsmarktservice oder von einem öffentlichen Fonds zu leisten.

Die früheren Ersatzzeiten wurden ab 01.01.2005 durch entsprechende Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung abgelöst (§ 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG; 10 ObS 145/10m). Die Zeiten, die zu einer Teilversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG führen, sind als Zeiten der Pflichtversicherung gemäß § 225 ASVG Beitragszeiten. Personen, die - wie der BF - nach dem 01.01.1955 geboren sind, können nach der seit 01.01.2005 geltenden Rechtslage demnach keine Ersatzzeiten mehr erwerben.Die früheren Ersatzzeiten wurden ab 01.01.2005 durch entsprechende Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung abgelöst (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG; 10 ObS 145/10m). Die Zeiten, die zu einer Teilversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG führen, sind als Zeiten der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 225, ASVG Beitragszeiten. Personen, die - wie der BF - nach dem 01.01.1955 geboren sind, können nach der seit 01.01.2005 geltenden Rechtslage demnach keine Ersatzzeiten mehr erwerben.

Seit der Pensionsreform 2003 werden aus systematischen Gründen Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (§ 3 Abs 1 Z 1 APG), Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (§ 3 Abs 1 Z 2 APG), und Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (§ 3 Abs 1 Z 3 APG) unterschiedenSeit der Pensionsreform 2003 werden aus systematischen Gründen Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, APG), Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, APG), und Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, APG) unterschieden

§ 232 Abs 1 ASVG, der die Zuordnung zur Art des Versicherungsmonats bei Vorliegen verschiedener Versicherungszeiten innerhalb eines Monats regelt, unterscheidet Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit und Monate einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG. Nach der Rechtsprechung folgt aus § 232 Abs 1 ASVG, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG nicht als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit behandelt, auch wenn sie gemäß § 225 Abs 1 Z 1 ASVG Beitragszeiten sind. Zeiten, die vor dem 01.01.2005 Ersatzzeiten waren, sind durch die Umstellung des Pensionsrechts mit dem APG zu "besonderen" Beitragszeiten mutiert, die nicht mit einer aktuellen Erwerbstätigkeit zusammenhängen (10 ObS 145/10m).Paragraph 232, Absatz eins, ASVG, der die Zuordnung zur Art des Versicherungsmonats bei Vorliegen verschiedener Versicherungszeiten innerhalb eines Monats regelt, unterscheidet Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit und Monate einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG. Nach der Rechtsprechung folgt aus Paragraph 232, Absatz eins, ASVG, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG nicht als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit behandelt, auch wenn sie gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Beitragszeiten sind. Zeiten, die vor dem 01.01.2005 Ersatzzeiten waren, sind durch die Umstellung des Pensionsrechts mit dem APG zu "besonderen" Beitragszeiten mutiert, die nicht mit einer aktuellen Erwerbstätigkeit zusammenhängen (10 ObS 145/10m).

In den jeweils den Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG (idF vor dem BudgetbegleitG 2011) betreffenden Entscheidungen 10 ObS 139/09b und 10 ObS 162/09k wurde aus § 232 Abs 1 ASVG sowie aus dem Umstand, dass in diesen Zeiten ebenso wie in den Ersatzzeiten, die sie ablösten, eine "Berufstätigkeit" nicht ausgeübt wurde, abgeleitet, dass unter "Beitragsmonaten" iSd § 255 Abs 2 ASVG (idF vor dem BudgetbegleitG 2011) nicht Zeiten nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG zu verstehen sind.In den jeweils den Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG in der Fassung vor dem BudgetbegleitG 2011) betreffenden Entscheidungen 10 ObS 139/09b und 10 ObS 162/09k wurde aus Paragraph 232, Absatz eins, ASVG sowie aus dem Umstand, dass in diesen Zeiten ebenso wie in den Ersatzzeiten, die sie ablösten, eine "Berufstätigkeit" nicht ausgeübt wurde, abgeleitet, dass unter "Beitragsmonaten" iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG in der Fassung vor dem BudgetbegleitG 2011) nicht Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG zu verstehen sind.

Gemäß § 255 Abs 7 ASVG gilt als invalid auch der Versicherte, der schon bei Eintritt in das Erwerbsleben außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, aber trotz seiner Beeinträchtigung mindestens 120 "Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz" erworben hat. Wie bereits oben erörtert (vgl OGH 10 ObS 145/10m) wurde unter Hinweis auf den Gesetzeszweck (der Bevorzugung von Personen, die trotz ihrer Beeinträchtigung am Erwerbsleben teilgenommen haben) ausgeführt, dass bei Ermittlung der für einen Anspruch nach § 255 Abs 7 ASVG erforderlichen Beitragsmonate Zeiten, die früher als Ersatzzeiten qualifiziert wurden und seit dem Inkrafttreten des APG der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG unterliegen, nicht zu berücksichtigen sind.Gemäß Paragraph 255, Absatz 7, ASVG gilt als invalid auch der Versicherte, der schon bei Eintritt in das Erwerbsleben außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, aber trotz seiner Beeinträchtigung mindestens 120 "Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz" erworben hat. Wie bereits oben erörtert vergleiche OGH 10 ObS 145/10m) wurde unter Hinweis auf den Gesetzeszweck (der Bevorzugung von Personen, die trotz ihrer Beeinträchtigung am Erwerbsleben teilgenommen haben) ausgeführt, dass bei Ermittlung der für einen Anspruch nach Paragraph 255, Absatz 7, ASVG erforderlichen Beitragsmonate Zeiten, die früher als Ersatzzeiten qualifiziert wurden und seit dem Inkrafttreten des APG der Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG unterliegen, nicht zu berücksichtigen sind.

Identische Sachlage:

Zum Stichtag 01.05.2011 weist der Versicherungsverlauf (ON 33) des BF 40 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Teilversicherung gemäß § 3 Abs1 Z 2 APG und 52 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit auf. Da der BF somit die erforderliche Anzahl von 120 Beitragsmonaten nicht erreicht, erfüllt er die Voraussetzung des § 255 Ahbs.7 ASVG nicht.Zum Stichtag 01.05.2011 weist der Versicherungsverlauf (ON 33) des BF 40 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Teilversicherung gemäß Paragraph 3, Abs1 Ziffer 2, APG und 52 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit auf. Da der BF somit die erforderliche Anzahl von 120 Beitragsmonaten nicht erreicht, erfüllt er die Voraussetzung des Paragraph 255, Ahbs.7 ASVG nicht.

Auch zum Stichtag 01.03.2014 (Datum der neuerlichen Antragstellung) ändert sich diese Sachlage nicht - der BF hat nach wie vor nur 52 Beitragsmonate im Sinne des Gesetzes. Hinzu kommen ausschließlich Beitragsmonate einer Pflichtversicherung - Teilversicherung gemäß dem APG, welche jedoch - wie oben aufgrund der Materialien und der Judikatur des OGH ausgeführt - bei Erfüllung der Wartezeit gemäß dem § 255 Abs 7 ASVG außer Betracht bleiben müssen.Auch zum Stichtag 01.03.2014 (Datum der neuerlichen Antragstellung) ändert sich diese Sachlage nicht - der BF hat nach wie vor nur 52 Beitragsmonate im Sinne des Gesetzes. Hinzu kommen ausschließlich Beitragsmonate einer Pflichtversicherung - Teilversicherung gemäß dem APG, welche jedoch - wie oben aufgrund der Materialien und der Judikatur des OGH ausgeführt - bei Erfüllung der Wartezeit gemäß dem Paragraph 255, Absatz 7, ASVG außer Betracht bleiben müssen.

Da sich daher weder in der Rechts- noch in der Sachlage seit der rechtskräftigen Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.07.2011 etwas geändert hat und der BF in seiner Beschwerde auch auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet, erfolgte die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des BF durch die belangte Behörde zu Recht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern sowie zu dessen Auslegung liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da eine gesicherte Judikatur des VwGH (wie in diesem Erkenntnis angeführt) vorliegt und im vorliegenden Fall heranzuziehen ist. Die Rechtsprechung des VwGH ist weder als uneinheitlich zu werten noch weicht das vorliegende Erkenntnis von dieser ab. Im Übrigen handelt es sich um ein Grundprinzip der Verfahrensrechte und liegt auch eine Auslegung dieses Begriffes durch den Obersten Gerichtshof vor.Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern sowie zu dessen Auslegung liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da eine gesicherte Judikatur des VwGH (wie in diesem Erkenntnis angeführt) vorliegt und im vorliegenden Fall heranzuziehen ist. Die Rechtsprechung des VwGH ist weder als uneinheitlich zu werten noch weicht das vorliegende Erkenntnis von dieser ab. Im Übrigen handelt es sich um ein Grundprinzip der Verfahrensrechte und liegt auch eine Auslegung dieses Begriffes durch den Obersten Gerichtshof vor.

Schlagworte

Arbeitsfähigkeit, Berufsunfähigkeit, Bindungswirkung, entschiedene
Sache, Ersatzzeiten, Gutachten, Identität der Sache,
Invaliditätspension, Pensionskonto, Pflichtversicherung,
Rechtskraft, Sachverständigengutachten, Versicherungszeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W201.2005944.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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