TE Bvwg Erkenntnis 2014/8/21 W183 2000814-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2014
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Entscheidungsdatum

21.08.2014

Norm

AVG 1950 §57 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
ZustG §16 Abs2
ZustG §2 Z4
ZustG §7
  1. AVG 1950 § 57 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W183 2000814-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (als Rechtsnachfolger der ehemaligen grundbücherlichen Eigentümerin und Berufungswerberin XXXX) gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.04.1991, Zl. 14254/3/91, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (als Rechtsnachfolger der ehemaligen grundbücherlichen Eigentümerin und Berufungswerberin römisch 40 ) gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.04.1991, Zl. 14254/3/91, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 07.03.1991 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, unter anderem der ehemaligen Berufungswerberin, mit, dass beabsichtigt sei, das Haus vlg. "XXXX" in XXXX, Gemeinde XXXX, Bezirk XXXX, Kärnten, Gst. Nr. XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz unter Denkmalschutz zu stellen.1. Mit Schriftsatz vom 07.03.1991 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, unter anderem der ehemaligen Berufungswerberin, mit, dass beabsichtigt sei, das Haus vlg. "XXXX" in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Kärnten, Gst. Nr. römisch 40 , gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz unter Denkmalschutz zu stellen.

Aus dem Grundbuchsauszug vom 29.11.1990 geht hervor, dass die ehemalige Berufungswerberin grundbücherliche Eigentümerin der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft war.

2. Mit Schriftsatz vom 18.03.1991 teilte die ehemalige Berufungswerberin mit, dass sie das verfallene Haus abreißen wolle und die Fresken bereits verkauft worden seien. Die Unterschutzstellung werde daher entschieden zurückgewiesen.

Auf dem Kuvert, in dem sich dieses Schreiben befand, ist als Absenderadresse XXXX angeführt.Auf dem Kuvert, in dem sich dieses Schreiben befand, ist als Absenderadresse römisch 40 angeführt.

3. Mit Bescheid (Mandatsbescheid) vom 26.03.1991 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes im öffentlichen Interesse gelegen ist und stützte seine Entscheidung auf § 57 Abs. 1 AVG. Aus der Zustellverfügung dieses Bescheides geht hervor, dass an die ehemalige Berufungswerberin, Adresse: XXXX, zuzustellen sei.3. Mit Bescheid (Mandatsbescheid) vom 26.03.1991 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes im öffentlichen Interesse gelegen ist und stützte seine Entscheidung auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG. Aus der Zustellverfügung dieses Bescheides geht hervor, dass an die ehemalige Berufungswerberin, Adresse: römisch 40 , zuzustellen sei.

Die Zustellung erfolgte tatsächlich an diese Adresse und wurde der Bescheid - wie sich aus dem Rückschein ergibt - am 27.03.1991 von XXXX übernommen. Am Rückschein ist weiters vermerkt, dass die Übernehmerin Arbeitnehmerin des Empfängers sei.Die Zustellung erfolgte tatsächlich an diese Adresse und wurde der Bescheid - wie sich aus dem Rückschein ergibt - am 27.03.1991 von römisch 40 übernommen. Am Rückschein ist weiters vermerkt, dass die Übernehmerin Arbeitnehmerin des Empfängers sei.

4. Mit Schriftsatz vom 11.04.1991 (Poststempel 11.04.1991) brachte der Rechtsvertreter der ehemaligen Berufungswerberin Vorstellung gegen den Mandatsbescheid ein.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesdenkmalamt die Vorstellung als verspätet zurück. Begründend führte das Bundesdenkmalamt aus, dass der Mandatsbescheid der ehemaligen Berufungswerberin am 27.03.1991 zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist daher am 10.04.1991 geendet habe. Die am 11.04.1991 zur Post gebrachte Vorstellung sei somit verspätet.

6. Mit Schriftsatz vom 02.05.1991 erhob die ehemalige Berufungswerberin durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie über ihren Rechtsvertreter erstmals erfahren habe, dass der Bescheid schon am 27.03.1991 zugestellt worden sein solle. Weder sie noch ihr Ehegatte seien an diesem Tag in Österreich gewesen. Die Zustellung habe den Bestimmungen des Zustellgesetzes nicht entsprochen. Ihr Wohnort sei nicht XXXX, sondern XXXX. In XXXX befinde sich die Hauptniederlassung des Betriebes ihres Ehemannes. Sie selbst sei Angestellte im Unternehmen des Ehegatten und Leiterin einer Zweigniederlassung in XXXX. Während der ganzen Woche komme sie nicht in den Hauptgeschäftsbetrieb des Ehegatten in XXXX. Sie verrichte auch keine beruflichen Tätigkeiten dort. Überdies sei XXXX nicht ihre Arbeitnehmerin. Es werde daher der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt.6. Mit Schriftsatz vom 02.05.1991 erhob die ehemalige Berufungswerberin durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie über ihren Rechtsvertreter erstmals erfahren habe, dass der Bescheid schon am 27.03.1991 zugestellt worden sein solle. Weder sie noch ihr Ehegatte seien an diesem Tag in Österreich gewesen. Die Zustellung habe den Bestimmungen des Zustellgesetzes nicht entsprochen. Ihr Wohnort sei nicht römisch 40 , sondern römisch 40 . In römisch 40 befinde sich die Hauptniederlassung des Betriebes ihres Ehemannes. Sie selbst sei Angestellte im Unternehmen des Ehegatten und Leiterin einer Zweigniederlassung in römisch 40 . Während der ganzen Woche komme sie nicht in den Hauptgeschäftsbetrieb des Ehegatten in römisch 40 . Sie verrichte auch keine beruflichen Tätigkeiten dort. Überdies sei römisch 40 nicht ihre Arbeitnehmerin. Es werde daher der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt.

Als Beleg wurde eine eidesstattliche Erklärung ihres Ehegatten angeschlossen. In dieser gibt der Ehemann an, dass er Alleininhaber der Firma und die ehemalige Berufungswerberin seine Angestellte sei. Ihr gemeinsamer Wohnsitz liege in XXXX. Am 27.03.1991 seien sie in Italien gewesen. Am 28.03.1991 sei er nach XXXX zu seinem Betrieb gefahren und habe die Post erhalten. Die Post sei bereits geöffnet gewesen. Einen Umschlag zum Bescheid habe er nicht gesehen. Den Bescheid habe er am 28.03.1991 am Abend seiner Gattin gegeben und angemerkt, dass er an diesem Tag mit der Post gekommen sei. Am 26.04.1991 habe er vom Rechtsvertreter erfahren, dass XXXX am 27.03.1991 den Bescheid übernommen habe. Diese Person sei seine Dienstnehmerin und nicht die seiner Frau. Er sei jederzeit bereit, diese Angaben als Zeuge in Kenntnis der Wahrheitspflicht zu wiederholen.Als Beleg wurde eine eidesstattliche Erklärung ihres Ehegatten angeschlossen. In dieser gibt der Ehemann an, dass er Alleininhaber der Firma und die ehemalige Berufungswerberin seine Angestellte sei. Ihr gemeinsamer Wohnsitz liege in römisch 40 . Am 27.03.1991 seien sie in Italien gewesen. Am 28.03.1991 sei er nach römisch 40 zu seinem Betrieb gefahren und habe die Post erhalten. Die Post sei bereits geöffnet gewesen. Einen Umschlag zum Bescheid habe er nicht gesehen. Den Bescheid habe er am 28.03.1991 am Abend seiner Gattin gegeben und angemerkt, dass er an diesem Tag mit der Post gekommen sei. Am 26.04.1991 habe er vom Rechtsvertreter erfahren, dass römisch 40 am 27.03.1991 den Bescheid übernommen habe. Diese Person sei seine Dienstnehmerin und nicht die seiner Frau. Er sei jederzeit bereit, diese Angaben als Zeuge in Kenntnis der Wahrheitspflicht zu wiederholen.

Als Beweisurkunde wurde weiters der Meldezettel der ehemaligen Berufungswerberin (Datum: 13.05.1991) vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie in XXXX ihren ordentlichen Wohnsitz hat.Als Beweisurkunde wurde weiters der Meldezettel der ehemaligen Berufungswerberin (Datum: 13.05.1991) vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie in römisch 40 ihren ordentlichen Wohnsitz hat.

7. Mit Schriftsatz vom 15.05.1991 legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem damals für Berufungsverfahren nach dem DMSG zuständigen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der angefochtene Bescheid wurde am 27.03.1991 an der Betriebsstätte des Ehemannes der ehemaligen Berufungswerberin in XXXX von einer Dienstnehmerin des Ehemannes übernommen. Die ehemalige Berufungswerberin hatte dort weder ihren Wohnsitz noch ihren Arbeitsplatz.Der angefochtene Bescheid wurde am 27.03.1991 an der Betriebsstätte des Ehemannes der ehemaligen Berufungswerberin in römisch 40 von einer Dienstnehmerin des Ehemannes übernommen. Die ehemalige Berufungswerberin hatte dort weder ihren Wohnsitz noch ihren Arbeitsplatz.

Die ehemalige Berufungswerberin erlangte erstmals am 28.03.1991 Kenntnis vom Mandatsbescheid und übernahm diesen tatsächlich an eben diesem Tag. Der Poststempel am Kuvert der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid trägt das Datum 11.04.1991.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus der Berufung vom 02.05.1991, der eidesstattlichen Erklärung des Ehemannes der ehemaligen Berufungswerberin, dem Meldezettel vom 13.05.1991, dem Briefkuvert der ehemaligen Berufungswerberin sowie aus dem Poststempel am Kuvert, in welchem sich die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid befand. Aus all diesen Unterlagen und der Bereitschaft des Ehemannes der ehemaligen Berufungswerberin, als Zeuge seine eidesstattlich erklärten Angaben zu bestätigen, ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei die oben getroffenen Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.3.2.1. Aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

3.2.2. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3 mwN).3.2.2. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des Paragraph 26, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers vergleiche Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, Paragraph 26, Anmerkung 3 und 4, Paragraph 27, Anmerkung 2 und 3 mwN).

XXXX hat im laufenden Verfahren grundbücherliches Eigentum erworben und ist damit in die verfahrensrechtliche Position der ehemaligen Berufungswerberin und seit 01.01.2014 als Beschwerdeführer in das Verfahren eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit XXXX weiterzuführen.römisch 40 hat im laufenden Verfahren grundbücherliches Eigentum erworben und ist damit in die verfahrensrechtliche Position der ehemaligen Berufungswerberin und seit 01.01.2014 als Beschwerdeführer in das Verfahren eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit römisch 40 weiterzuführen.

3.2.3. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3.2.3. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch komme die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17, 18). Im Falle einer rechtswidrigen Zurückweisung eines Antrags ist nur über die ungerechtfertigte Zurückweisung zu entscheiden und diese ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 106).Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch komme die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 17, 18). Im Falle einer rechtswidrigen Zurückweisung eines Antrags ist nur über die ungerechtfertigte Zurückweisung zu entscheiden und diese ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 106).

3.2.4. Gemäß § 2 Z 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), ist die "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.3.2.4. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG), ist die "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Gemäß § 16 Abs. 2 ZustG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ZustG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 7, ZustG).

3.2.5. Im gegenständlichen Fall wurde der Mandatsbescheid an eine Adresse geschickt, welche weder die Wohnung der ehemaligen Berufungswerberin ist noch deren Arbeitsplatz. Unter Wohnung ist die Räumlichkeit zu verstehen, wo der Empfänger nächtigt und sich ständig aufhält (VwGH 22.03.2000, 99/01/0124;

Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2007, § 2 ZustG, Rz 7). Aus dem vorgelegten Meldezettel ergibt sich, dass nicht in XXXX sondern in XXXX die Wohnung der ehemaligen Berufungswerberin war. Damit ein Arbeitsplatz eine Abgabestelle ist, muss der Empfänger dort tatsächlich beschäftigt sein und sich regelmäßig dort aufhalten (VwGH 23.02.1998, 97/17/0216; Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2007, § 2 ZustG, Rz 7). Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Adresse in XXXX auch nicht um den Arbeitsplatz der ehemaligen Berufungswerberin, weil sie diesen, wie sich aus ihren zweifelsfreien Angaben ergibt, in XXXX hatte.Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2007, Paragraph 2, ZustG, Rz 7). Aus dem vorgelegten Meldezettel ergibt sich, dass nicht in römisch 40 sondern in römisch 40 die Wohnung der ehemaligen Berufungswerberin war. Damit ein Arbeitsplatz eine Abgabestelle ist, muss der Empfänger dort tatsächlich beschäftigt sein und sich regelmäßig dort aufhalten (VwGH 23.02.1998, 97/17/0216; Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2007, Paragraph 2, ZustG, Rz 7). Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Adresse in römisch 40 auch nicht um den Arbeitsplatz der ehemaligen Berufungswerberin, weil sie diesen, wie sich aus ihren zweifelsfreien Angaben ergibt, in römisch 40 hatte.

Betreffend die Übernahme des Mandatsbescheides am 27.03.1991 durch eine Mitarbeiterin des Ehemannes der ehemaligen Berufungswerberin ist ebenfalls keine Zustellung erfolgt, weil es sich bei der Übernehmerin nicht um eine Arbeitnehmerin der ehemaligen Berufungswerberin handelt und auch sonst keine Hinweise vorliegen, wonach es sich bei der Übernehmerin um eine Ersatzempfängerin iSd § 16 Abs. 2 ZustG handeln würde.Betreffend die Übernahme des Mandatsbescheides am 27.03.1991 durch eine Mitarbeiterin des Ehemannes der ehemaligen Berufungswerberin ist ebenfalls keine Zustellung erfolgt, weil es sich bei der Übernehmerin nicht um eine Arbeitnehmerin der ehemaligen Berufungswerberin handelt und auch sonst keine Hinweise vorliegen, wonach es sich bei der Übernehmerin um eine Ersatzempfängerin iSd Paragraph 16, Absatz 2, ZustG handeln würde.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher in einem ersten Schritt fest, dass es sich bei der von der belangten Behörde verfügten Zustelladresse nicht um die korrekte Abgabestelle und bei der Übernehmerin des Mandatsbescheides um keine Ersatzempfängerin iSd ZustG gehandelt hat.

3.2.6. Aufgrund der Bestimmung des § 7 ZustG können Mängel im Zustellvorgang, wie sie auch im gegenständlichen Fall passiert sind, geheilt werden (s. Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2007, § 7 ZustG, Rz 3 und 4). Die Heilung tritt dann ein, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt, also in seine Verfügungsgewalt gelangt (VwGH 17.01.1997, 94/07/0043; 24.04.2012, 2012/22/0013; Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2007, § 7 ZustG, Rz 5). Die Beweislast trifft den Empfänger und ist es seine Sache, einen von ihm behaupteten Zustellmangel zu bescheinigen (VwGH 18.12.1974, 1139/74).3.2.6. Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 7, ZustG können Mängel im Zustellvorgang, wie sie auch im gegenständlichen Fall passiert sind, geheilt werden (s. Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2007, Paragraph 7, ZustG, Rz 3 und 4). Die Heilung tritt dann ein, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt, also in seine Verfügungsgewalt gelangt (VwGH 17.01.1997, 94/07/0043; 24.04.2012, 2012/22/0013; Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2007, Paragraph 7, ZustG, Rz 5). Die Beweislast trifft den Empfänger und ist es seine Sache, einen von ihm behaupteten Zustellmangel zu bescheinigen (VwGH 18.12.1974, 1139/74).

Im vorliegenden Fall ist das Dokument (der Mandatsbescheid) erst am 28.03.1991 in die tatsächliche Verfügungsgewalt der ehemaligen Berufungswerberin gelangt, weshalb auch an diesem Tag der ursprüngliche Zustellmangel heilte. Das Vorliegen des Zustellmangels wurde seitens der ehemaligen Berufungswerberin hinreichend mittels Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung des Ehemannes sowie eines Meldezettels bescheinigt. Die Heilung bewirkt, dass die Zustellung an die Empfängerin (ehemalige Berufungswerberin) erst am 28.03.1991 erfolgte und an diesem Tag auch die 14-tägige Frist zur Erhebung einer Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG zu laufen begann.Im vorliegenden Fall ist das Dokument (der Mandatsbescheid) erst am 28.03.1991 in die tatsächliche Verfügungsgewalt der ehemaligen Berufungswerberin gelangt, weshalb auch an diesem Tag der ursprüngliche Zustellmangel heilte. Das Vorliegen des Zustellmangels wurde seitens der ehemaligen Berufungswerberin hinreichend mittels Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung des Ehemannes sowie eines Meldezettels bescheinigt. Die Heilung bewirkt, dass die Zustellung an die Empfängerin (ehemalige Berufungswerberin) erst am 28.03.1991 erfolgte und an diesem Tag auch die 14-tägige Frist zur Erhebung einer Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG zu laufen begann.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher abschließend fest, dass die am 11.04.1991 eingebrachte Vorstellung fristgerecht war. Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid, mit dem die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen wurde, rechtswidrig iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist und somit gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben ist.Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher abschließend fest, dass die am 11.04.1991 eingebrachte Vorstellung fristgerecht war. Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid, mit dem die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen wurde, rechtswidrig iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist und somit gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben ist.

3.2.7. Eine ersatzlose Behebung kann zur Folge haben, dass die Behörde über den Gegenstand nicht neuerlich entscheiden kann (so die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 4 AVG, welche auch für eine Behebung nach § 28 Abs. 5 VwGVG aufgrund der vergleichbaren Situation maßgeblich ist: VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374). Dies allerdings ist dann der Fall, wenn über den Parteienantrag von der Behörde meritorisch entschieden wurde (vgl. VwGH 15.09.1992, 92/04/0120). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2006, 2005/05/0374, festhielt, kann sich aus der Begründung der ersatzlosen Behebung jedoch eine Situation ergeben, wonach ein der Entscheidung zu Grunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist (siehe zu den Folgen einer ersatzlosen Behebung und den Ausnahmen von der Pflicht der Rechtsmittelinstanz zur Erledigung in der Sache Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 109).3.2.7. Eine ersatzlose Behebung kann zur Folge haben, dass die Behörde über den Gegenstand nicht neuerlich entscheiden kann (so die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG, welche auch für eine Behebung nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aufgrund der vergleichbaren Situation maßgeblich ist: VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374). Dies allerdings ist dann der Fall, wenn über den Parteienantrag von der Behörde meritorisch entschieden wurde vergleiche VwGH 15.09.1992, 92/04/0120). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2006, 2005/05/0374, festhielt, kann sich aus der Begründung der ersatzlosen Behebung jedoch eine Situation ergeben, wonach ein der Entscheidung zu Grunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist (siehe zu den Folgen einer ersatzlosen Behebung und den Ausnahmen von der Pflicht der Rechtsmittelinstanz zur Erledigung in der Sache Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 109).

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass bislang über den Antrag der ehemaligen Berufungswerberin (Vorstellung) inhaltlich nicht entschieden wurde. Eine Erledigung durch das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch aus Rechtsschutzgründen zu verneinen. Die belangte Behörde hat daher, nach rechtskräftiger Behebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht, gemäß § 57 Abs. 3 AVG - unter Einbeziehung des neuen grundbücherlichen Eigentümers - ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und über die Vorstellung meritorisch zu entscheiden.Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass bislang über den Antrag der ehemaligen Berufungswerberin (Vorstellung) inhaltlich nicht entschieden wurde. Eine Erledigung durch das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch aus Rechtsschutzgründen zu verneinen. Die belangte Behörde hat daher, nach rechtskräftiger Behebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht, gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG - unter Einbeziehung des neuen grundbücherlichen Eigentümers - ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und über die Vorstellung meritorisch zu entscheiden.

3.2.8. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).3.2.8. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8).

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. Unter Punkt 3.2. wurde die Entscheidung des Spruchpunktes A) unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, woraus sich ergibt, dass gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zusammenfassend war im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die Zustellung des Mandatsbescheides rechtswirksam am 27.03.1991 erfolgte bzw. wann eine Heilung eintrat. Wesentliche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, welche unter Punkt 3.2. bereits angeführt wurden, sind in diesem Zusammenhang VwGH 22.03.2000, 99/01/0124; 23.02.1998, 97/17/0216; 24.04.2012, 2012/22/0013. Die Entscheidungen entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen. Eine Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG folglich nicht zulässig.3.3.2. Unter Punkt 3.2. wurde die Entscheidung des Spruchpunktes A) unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, woraus sich ergibt, dass gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zusammenfassend war im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die Zustellung des Mandatsbescheides rechtswirksam am 27.03.1991 erfolgte bzw. wann eine Heilung eintrat. Wesentliche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, welche unter Punkt 3.2. bereits angeführt wurden, sind in diesem Zusammenhang VwGH 22.03.2000, 99/01/0124; 23.02.1998, 97/17/0216; 24.04.2012, 2012/22/0013. Die Entscheidungen entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen. Eine Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG folglich nicht zulässig.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abgabestelle, Ersatzempfänger, ersatzlose Behebung, Kenntnis,
Mandatsbescheid, Rechtzeitigkeit, Vorstellung, Vorstellungsfrist,
Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000814.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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