TE Bvwg Erkenntnis 2014/9/5 W213 2004049-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2014
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Entscheidungsdatum

05.09.2014

Norm

AEUV Art.45
AEUV Art.45 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
GehG §12
GehG §12 Abs4
GehG §12 Abs6
GehG §12 Abs7
GehG §12a
GehG §12a Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 12 heute
  2. GehG § 12 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 12 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 12 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 12 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  6. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  9. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  10. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  11. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  12. GehG § 12 gültig von 29.12.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. GehG § 12 gültig von 01.01.2011 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. GehG § 12 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  16. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  17. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  18. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  19. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  20. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  21. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  22. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  23. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  24. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  25. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  26. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  27. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  28. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  29. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  30. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  31. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  32. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  33. GehG § 12 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  34. GehG § 12 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  35. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  36. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  37. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  38. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  39. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  40. GehG § 12 gültig von 01.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  41. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  42. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  43. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  44. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  45. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  47. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  48. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  49. GehG § 12 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  50. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  51. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  52. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  53. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  54. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  55. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  56. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  57. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  58. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  59. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  60. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  61. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  62. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  63. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  64. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  65. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  66. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  67. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  68. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  69. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  70. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  71. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  72. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  73. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  74. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  75. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  76. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  77. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  78. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  79. GehG § 12 gültig von 20.06.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  80. GehG § 12 gültig von 01.01.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  81. GehG § 12 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  82. GehG § 12 gültig von 01.09.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  83. GehG § 12 gültig von 01.07.1988 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  84. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  85. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986
  86. GehG § 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  87. GehG § 12 gültig von 01.02.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  88. GehG § 12 gültig von 01.01.1984 bis 31.01.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 12 heute
  2. GehG § 12 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 12 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 12 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 12 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  6. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  9. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  10. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  11. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  12. GehG § 12 gültig von 29.12.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. GehG § 12 gültig von 01.01.2011 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. GehG § 12 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  16. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  17. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  18. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  19. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  20. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  21. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  22. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  23. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  24. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  25. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  26. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  27. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  28. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  29. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  30. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  31. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  32. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  33. GehG § 12 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  34. GehG § 12 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  35. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  36. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  37. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  38. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  39. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  40. GehG § 12 gültig von 01.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  41. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  42. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  43. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  44. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  45. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  47. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  48. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
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  50. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
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  80. GehG § 12 gültig von 01.01.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
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  15. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  16. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  17. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  18. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  19. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  20. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  21. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  22. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  23. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  24. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  25. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  26. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  27. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  28. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  29. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  30. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  31. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  32. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  33. GehG § 12 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  34. GehG § 12 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  35. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  36. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  37. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  38. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  39. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  40. GehG § 12 gültig von 01.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  41. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  42. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  43. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  44. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  45. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  47. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  48. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  49. GehG § 12 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  50. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  51. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  52. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  53. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  54. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  55. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
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  57. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  58. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  59. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  60. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  61. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  62. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  63. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  64. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  65. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
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  67. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  68. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  69. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  70. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  71. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  72. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  73. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  74. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  75. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  76. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  77. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  78. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  79. GehG § 12 gültig von 20.06.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  80. GehG § 12 gültig von 01.01.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  81. GehG § 12 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  82. GehG § 12 gültig von 01.09.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  83. GehG § 12 gültig von 01.07.1988 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  84. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  85. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986
  86. GehG § 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  87. GehG § 12 gültig von 01.02.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  88. GehG § 12 gültig von 01.01.1984 bis 31.01.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 12a heute
  2. GehG § 12a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 12a gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  4. GehG § 12a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 12a gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  6. GehG § 12a gültig von 01.07.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 12a gültig von 12.02.2015 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 12a gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  9. GehG § 12a gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 12a gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  11. GehG § 12a gültig von 01.01.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  12. GehG § 12a gültig von 01.10.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  13. GehG § 12a gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  14. GehG § 12a gültig von 01.07.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  15. GehG § 12a gültig von 10.08.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  16. GehG § 12a gültig von 12.08.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  17. GehG § 12a gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  18. GehG § 12a gültig von 01.09.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  19. GehG § 12a gültig von 01.10.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  20. GehG § 12a gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  21. GehG § 12a gültig von 01.10.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  22. GehG § 12a gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  23. GehG § 12a gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988
  24. GehG § 12a gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 12a heute
  2. GehG § 12a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 12a gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  4. GehG § 12a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 12a gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  6. GehG § 12a gültig von 01.07.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 12a gültig von 12.02.2015 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 12a gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  9. GehG § 12a gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 12a gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  11. GehG § 12a gültig von 01.01.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  12. GehG § 12a gültig von 01.10.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  13. GehG § 12a gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  14. GehG § 12a gültig von 01.07.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  15. GehG § 12a gültig von 10.08.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  16. GehG § 12a gültig von 12.08.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  17. GehG § 12a gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  18. GehG § 12a gültig von 01.09.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  19. GehG § 12a gültig von 01.10.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  20. GehG § 12a gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  21. GehG § 12a gültig von 01.10.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  22. GehG § 12a gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  23. GehG § 12a gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988
  24. GehG § 12a gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983

Spruch

W 213 2004049-1/3E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2014, GZ. BVwG-110.475/0001-Pers/2014, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2014, GZ. BVwG-110.475/0001-Pers/2014, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Die belangte Behörde erließ am 13.01.2014 den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hat:

"Gemäß § 12 und § 113 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 bzw. 210 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung BGBl I Nr. 120/2012 wird für Sie mit Wirksamkeit vom 01. Jänner 2014 der"Gemäß Paragraph 12 und Paragraph 113, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 66, bzw. 210 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, wird für Sie mit Wirksamkeit vom 01. Jänner 2014 der

03. November 1997

als Vorrückungsstichtag festgesetzt."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgebliche Sachverhalt entsprechend den Angaben des BF und den bei der belangten Behörde aufliegenden Personalunterlagen angenommen worden sei. Dabei seien ab dem XXXX (Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres) nachstehende Zeiten berücksichtigt worden:In der Begründung wurde ausgeführt, dass der für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgebliche Sachverhalt entsprechend den Angaben des BF und den bei der belangten Behörde aufliegenden Personalunterlagen angenommen worden sei. Dabei seien ab dem römisch 40 (Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres) nachstehende Zeiten berücksichtigt worden:

Voranzusetzen im Ausmaß von J M T J M T gem. § 12 GehGVoranzusetzen im Ausmaß von J M T J M T gem. Paragraph 12, GehG

1. Höhere Schule

08.02.1993-30.06.1993 -- 04 23 -- 04 23 Abs. 2 Z. 6 lit. a08.02.1993-30.06.1993 -- 04 23 -- 04 23 Absatz 2, Ziffer 6, Litera a

2. Sonstige Zeit

01.07.1993-30.9.1993 -- 03 -- -- 01 15 Abs. 2 Z. 2 lit. b01.07.1993-30.9.1993 -- 03 -- -- 01 15 Absatz 2, Ziffer 2, Litera b

3. Präsenzdienst

01.10.1993-31.05.1994 -- 08 -- -- 08 -- Abs. 2 Z. 201.10.1993-31.05.1994 -- 08 -- -- 08 -- Absatz 2, Ziffer 2

4. Sonstige Zeit

01.06.1994-30.09.1994 -- 04 -- -- 02 -- Abs. 2 Z. 2 lit. b01.06.1994-30.09.1994 -- 04 -- -- 02 -- Absatz 2, Ziffer 2, Litera b

5. Studium

01.10.1994-30.09.1998 04 -- -- 04 -- -- Abs. 2 Z. 801.10.1994-30.09.1998 04 -- -- 04 -- -- Absatz 2, Ziffer 8

6. Sonstige Zeit

01.10.1998-04.07.1999 -- 09 04 -- 04 17 Abs. 1 Z. 2 lit. b01.10.1998-04.07.1999 -- 09 04 -- 04 17 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b

7. Amt der Steiermärkischen

Landesregierung

05.07.1999-03.08.1999 -- -- 29 -- -- 29 Abs. 2 Z. 1 lit.a05.07.1999-03.08.1999 -- -- 29 -- -- 29 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a

8. Sonstige Zeit

04.08.1999-31.08.1999 -- -- 28 -- -- 14 Abs. 1 Z. 2 lit. b04.08.1999-31.08.1999 -- -- 28 -- -- 14 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b

9. Gerichtspraxis

01.09.1999-31.12.2000 01 04 -- 01 04 -- Abs. 2 Z. 4 lit. b01.09.1999-31.12.2000 01 04 -- 01 04 -- Absatz 2, Ziffer 4, Litera b

10. Sonstige Zeit

01.01.2001-01.01.2001 -- -- 01 -- -- 01 Abs. 1 Z. 2 lit. b01.01.2001-01.01.2001 -- -- 01 -- -- 01 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b

11. Amt der Tiroler

Landesregierung

Verwaltungspraktikum

02.01.2001-31.03.2001 -- 02 29 -- 02 29 Abs. 2 Z. 4 lit. d02.01.2001-31.03.2001 -- 02 29 -- 02 29 Absatz 2, Ziffer 4, Litera d

12. Sonstige Zeit

01.04.2001-16.04.2001 -- -- 16 -- -- 08 Abs. 1 Z. 2 lit. b01.04.2001-16.04.2001 -- -- 16 -- -- 08 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b

13. Verfassungsgerichtshof

17.04.2001-31.10.2004 03 06 14 03 06 14 Abs. 2 Z. 1 lit.a17.04.2001-31.10.2004 03 06 14 03 06 14 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a

14. Amt der Tiroler

Landesregierung

01.11.2004-31.05.2006 01 07 -- 01 07 -- Abs. 2 Z. 1 lit.a01.11.2004-31.05.2006 01 07 -- 01 07 -- Absatz 2, Ziffer eins, Litera a

15. Sonstige Zeit

01.06.2006-05.06.2006 -- -- 05 -- -- 03 Abs. 1 Z. 2 lit. b01.06.2006-05.06.2006 -- -- 05 -- -- 03 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b

16. Verfassungsgerichtshof

06.06.2006-30.09.2010 04 03 25 04 03 25 Abs. 2 Z. 1 lit.a06.06.2006-30.09.2010 04 03 25 04 03 25 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a

17. Bundeskanzleramt

01.10.2010-31.12.2013 03 03 -- 03 03 -- Abs. 2 Z. 1 lit.a01.10.2010-31.12.2013 03 03 -- 03 03 -- Absatz 2, Ziffer eins, Litera a

20 01 28 Abzüglich Überstellungsverlust

gem. § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG 04 -- -- 16 01 28gem. Paragraph 12, Absatz 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 12 a, GehG 04 -- -- 16 01 28

Dienstantrittstag: 2014 01 01

Voranzusetzende Zeit: 16 01 28

Vorrückungsstichtag: 1997 11 03

Der Vorrückungsstichtag sei daher der 3.11.1997

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wobei er sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf recht- bzw. gesetzmäßige Festsetzung meines Vorrückungsstichtages gemäß § 12 und 12a GehG und auf korrekte Einstufung in die Gehaltsstufen gemäß § 66 und § 210 RStDG durch unrichtige Anwendung dieser Vorschriften sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und Bescheidbegründung des DVG und des AVG verletzt erachtete.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wobei er sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf recht- bzw. gesetzmäßige Festsetzung meines Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12 und 12 a GehG und auf korrekte Einstufung in die Gehaltsstufen gemäß Paragraph 66 und Paragraph 210, RStDG durch unrichtige Anwendung dieser Vorschriften sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und Bescheidbegründung des DVG und des AVG verletzt erachtete.

Er habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausdrücklich eine konkrete Begründung für den ihn treffenden Abzug des Überstellungsverlustes verlangt, aus der auch zu ersehen sei, auf welche gesetzliche Bestimmung sich diese Vorgangsweise stütze. Dennoch enthalte der angefochtene Bescheid keine nähere Begründung sondern nur die Worte: "abzüglich Überstellungsverlust gem. § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG". Die genannten Bestimmungen (und auch sonstige Rechtsvorschriften) würde bei Berücksichtigung des in seinem Fall gegebenen Sachverhalts keine rechtliche Grundlage für den im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Überstellungsverlust bieten. Nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes führte der BF aus dass, Die Z 1 des § 12 Abs. 6 GehG für seinen Fall evidentermaßen nicht einschlägig sei. Die Z 2 des § 12 Abs. 6 GehG biete ebenfalls keine Grundlage für den fraglichen Überstellungsverlust. Dies deshalb, weil sämtliche anrechenbaren Zeiten im Sinne des Einleitungssatzes von § 12 Abs. 6 GehG (das heißt: "Die im [§ 12] Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten") in seinem Fall nach Abschluss der Hochschulbildung gelegen seien.Er habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausdrücklich eine konkrete Begründung für den ihn treffenden Abzug des Überstellungsverlustes verlangt, aus der auch zu ersehen sei, auf welche gesetzliche Bestimmung sich diese Vorgangsweise stütze. Dennoch enthalte der angefochtene Bescheid keine nähere Begründung sondern nur die Worte: "abzüglich Überstellungsverlust gem. Paragraph 12, Absatz 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 12 a, GehG". Die genannten Bestimmungen (und auch sonstige Rechtsvorschriften) würde bei Berücksichtigung des in seinem Fall gegebenen Sachverhalts keine rechtliche Grundlage für den im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Überstellungsverlust bieten. Nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes führte der BF aus dass, Die Ziffer eins, des Paragraph 12, Absatz 6, GehG für seinen Fall evidentermaßen nicht einschlägig sei. Die Ziffer 2, des Paragraph 12, Absatz 6, GehG biete ebenfalls keine Grundlage für den fraglichen Überstellungsverlust. Dies deshalb, weil sämtliche anrechenbaren Zeiten im Sinne des Einleitungssatzes von Paragraph 12, Absatz 6, GehG (das heißt: "Die im [§ 12] Absatz 2, Ziffer eins und 4 Litera d bis g angeführten Zeiten") in seinem Fall nach Abschluss der Hochschulbildung gelegen seien.

Hinsichtlich § 12 Abs. 6 Z. 3 GehG wird ausgeführt, dass ein Abzug nach § 12 Abs. 6 Z 3 GehG voraussetze, dass die betroffenen Zeiten "in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist".Hinsichtlich Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 3, GehG wird ausgeführt, dass ein Abzug nach Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 3, GehG voraussetze, dass die betroffenen Zeiten "in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist".

Die Behörde habe es unterlassen auszuführen, warum die in seinem Fall verwirklichten Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g GehG nicht in einer Einstufung zurückgelegt worden seien, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen habe "mindestens gleichwertig" sei.Die Behörde habe es unterlassen auszuführen, warum die in seinem Fall verwirklichten Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und 4 Litera d bis g GehG nicht in einer Einstufung zurückgelegt worden seien, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen habe "mindestens gleichwertig" sei.

Für die Ermittlung des im Rahmen von § 12 Abs. 6 Z 3 GehG anzustellenden Gleichwertigkeitskalküls sei auf die Regelungssystematik des § 12a GehG Bedacht zu nehmen. Dies ergebe sich daraus, dass § 12 Abs. 6 GehG erkennbar sicherstellen solle, dass im Fall der Ernennung einer Person, die noch nicht Beamter war (erstmalige bescheidmäßige Feststellung des Vorrückungsstichtages - § 12 GehG) hinsichtlich der Frage allfälliger Überstellungsabzüge eine Gleichstellung zu jenen Personen stattfinden solle, bei denen die Ernennung bereits im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattgefunden habe, die also schon zuvor, Beamte gewesen seien, für die die Ernennung somit als echte "Überstellung" in die betreffende Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zu qualifizieren sei (§ 12a GehG). Dieser Gedanke der Gleichstellung ergebe sich aus dem Einleitungssatz des § 12 Abs. 6 GehG ("in dem Ausmaß, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären").Für die Ermittlung des im Rahmen von Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 3, GehG anzustellenden Gleichwertigkeitskalküls sei auf die Regelungssystematik des Paragraph 12 a, GehG Bedacht zu nehmen. Dies ergebe sich daraus, dass Paragraph 12, Absatz 6, GehG erkennbar sicherstellen solle, dass im Fall der Ernennung einer Person, die noch nicht Beamter war (erstmalige bescheidmäßige Feststellung des Vorrückungsstichtages - Paragraph 12, GehG) hinsichtlich der Frage allfälliger Überstellungsabzüge eine Gleichstellung zu jenen Personen stattfinden solle, bei denen die Ernennung bereits im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattgefunden habe, die also schon zuvor, Beamte gewesen seien, für die die Ernennung somit als echte "Überstellung" in die betreffende Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zu qualifizieren sei (Paragraph 12 a, GehG). Dieser Gedanke der Gleichstellung ergebe sich aus dem Einleitungssatz des Paragraph 12, Absatz 6, GehG ("in dem Ausmaß, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Paragraph 12 a, für die Vorrückung anrechenbar wären").

Beachte man die soeben dargestellte Parallele zwischen den nach § 12 Abs. 6 GehG geregelten Fällen der Verkürzung der Vordienstzeitenanrechnung im Fall der (erstmaligen) Ernennung ins Beamtendienstrechtsverhältnis und dem Regime des Abzugs von Vordienstzeiten bei der (echten) Überstellung innerhalb eines bestehenden Beamtendienstrechtsverhältnisses gemäß § 12a GehG, so werde die Bedeutung der Worte "mindestens gleichwertig" in § 12 Abs. 6 Z 3 GehG klar. An der Gleichwertigkeit mangle es bei der gebotenen Berücksichtigung dieser Parallele nicht bereits dann, wenn die Einstufung, in der die Vordienstzeiten zurückgelegt worden seien, anders oder niedriger gewesen sei, als die Einstufung des gegenwärtigen Dienstverhältnisses. Denn § 12a Abs. 2 GehG sehe vor, dass die beamtendienstrechtlichen Besoldungs- und Verwendungsgruppen in 3 Kategorien zusammengefasst werden (§ 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3), und aus § 12a Abs. 3-4 GehG ergebe sich, dass ein Überstellungsverlust nicht schon bei einem Wechsel von einer Verwendungsgruppe zu einer anderen innerhalb einer dieser Kategorien eintrete (siehe § 12a Abs. 3 zur Überstellung innerhalb derselben Ziffer des Abs. 2), sondern nur beim Wechsel der Kategorie, konkret:Beachte man die soeben dargestellte Parallele zwischen den nach Paragraph 12, Absatz 6, GehG geregelten Fällen der Verkürzung der Vordienstzeitenanrechnung im Fall der (erstmaligen) Ernennung ins Beamtendienstrechtsverhältnis und dem Regime des Abzugs von Vordienstzeiten bei der (echten) Überstellung innerhalb eines bestehenden Beamtendienstrechtsverhältnisses gemäß Paragraph 12 a, GehG, so werde die Bedeutung der Worte "mindestens gleichwertig" in Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 3, GehG klar. An der Gleichwertigkeit mangle es bei der gebotenen Berücksichtigung dieser Parallele nicht bereits dann, wenn die Einstufung, in der die Vordienstzeiten zurückgelegt worden seien, anders oder niedriger gewesen sei, als die Einstufung des gegenwärtigen Dienstverhältnisses. Denn Paragraph 12 a, Absatz 2, GehG sehe vor, dass die beamtendienstrechtlichen Besoldungs- und Verwendungsgruppen in 3 Kategorien zusammengefasst werden (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3), und aus Paragraph 12 a, Absatz 3 -, 4, GehG ergebe sich, dass ein Überstellungsverlust nicht schon bei einem Wechsel von einer Verwendungsgruppe zu einer anderen innerhalb einer dieser Kategorien eintrete (siehe Paragraph 12 a, Absatz 3, zur Überstellung innerhalb derselben Ziffer des Absatz 2,), sondern nur beim Wechsel der Kategorie, konkret:

im Fall der Überstellung in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe außerhalb derselben Kategorie, also von einer Ziffer des Abs. 2 zu einer anderen Ziffer des Abs. 2 (somit im Fall des "Aufstiegs" von einer niedrigeren zu einer höheren der drei durch die Ziffern 1 bis 3 des § 12a Abs. 2 GehG definierten Kategorien).im Fall der Überstellung in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe außerhalb derselben Kategorie, also von einer Ziffer des Absatz 2, zu einer anderen Ziffer des Absatz 2, (somit im Fall des "Aufstiegs" von einer niedrigeren zu einer höheren der drei durch die Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 12 a, Absatz 2, GehG definierten Kategorien).

Dies habe auch bei Anwendung von § 12 Abs. 6 Z 3 GehG zu gelten: Ein Überstellungsabzug nach dieser Bestimmung könne bei richtiger Auslegung des Gesetzes nur dann stattfinden, wenn die in Frage kommenden Vordienstzeiten in einer Verwendung zugebracht worden seien, die qualitativ so bedeutend "niedriger" als die gegenwärtige Einstufung zu bewerten seien, dass die Ernennung mit einem "Kategoriensprung" vergleichbar ist, wie er im Fall der Überstellung von einer anderen Ziffer des § 12a Abs. 2 GehG in die Ziffer 3 des § 12a GehG gegeben wäre. Ein solcher "Kategoriensprung" liege bei Berücksichtigung des Sachverhalts in seinem Fall nicht vor. Seine vorherigen Verwendungen habe er, nach Absolvierung seiner Gerichtspraxis, als Jurist an einer Bezirkshauptmannschaft, im Amt der (Tiroler) Landesregierung, als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes und als Referent im Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zugebracht. Verwendungen dieser Art seien nicht derart niedriger zu "bewerten", dass seine Ernennung - gemessen am Maßstab des § 12a Abs. 2 und 4 GehG - qualitativ mit einer Überstellung von einer der Besoldungs- und Verwendungsgruppen des § 12a Abs. 2 Z 1 GehG in eine der Besoldungs- und Verwendungsgruppen der Z 3 gleichzusetzen wäre. Ziehe man den Vergleichmaßstab des § 12a GehG heran, so seien seine vorherigen Verwendungen vielmehr so zu bewerten, dass sie mit der Tätigkeit als Richteramtsanwärter verglichen werden könnten: Seine nunmehrige Ernennung zum Richter ändere an seiner Stellung innerhalb des Systems des § 12a GehG genauso wenig wie sich die Stellung eines Richteramtsanwärters ändere, wenn er zum Richter ernannt werde:Dies habe auch bei Anwendung von Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 3, GehG zu gelten: Ein Überstellungsabzug nach dieser Bestimmung könne bei richtiger Auslegung des Gesetzes nur dann stattfinden, wenn die in Frage kommenden Vordienstzeiten in einer Verwendung zugebracht worden seien, die qualitativ so bedeutend "niedriger" als die gegenwärtige Einstufung zu bewerten seien, dass die Ernennung mit einem "Kategoriensprung" vergleichbar ist, wie er im Fall der Überstellung von einer anderen Ziffer des Paragraph 12 a, Absatz 2, GehG in die Ziffer 3 des Paragraph 12 a, GehG gegeben wäre. Ein solcher "Kategoriensprung" liege bei Berücksichtigung des Sachverhalts in seinem Fall nicht vor. Seine vorherigen Verwendungen habe er, nach Absolvierung seiner Gerichtspraxis, als Jurist an einer Bezirkshauptmannschaft, im Amt der (Tiroler) Landesregierung, als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes und als Referent im Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zugebracht. Verwendungen dieser Art seien nicht derart niedriger zu "bewerten", dass seine Ernennung - gemessen am Maßstab des Paragraph 12 a, Absatz 2 und 4 GehG - qualitativ mit einer Überstellung von einer der Besoldungs- und Verwendungsgruppen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, GehG in eine der Besoldungs- und Verwendungsgruppen der Ziffer 3, gleichzusetzen wäre. Ziehe man den Vergleichmaßstab des Paragraph 12 a, GehG heran, so seien seine vorherigen Verwendungen vielmehr so zu bewerten, dass sie mit der Tätigkeit als Richteramtsanwärter verglichen werden könnten: Seine nunmehrige Ernennung zum Richter ändere an seiner Stellung innerhalb des Systems des Paragraph 12 a, GehG genauso wenig wie sich die Stellung eines Richteramtsanwärters ändere, wenn er zum Richter ernannt werde:

Richteramtsanwärter würden vom Gesetzgeber in § 12a Abs. 2 GehG in der gleichen Ziffer (nämlich der Z 3) genannt, so dass die Ernennung eines Richteramtsanwärters zum Richter nicht dazu führe, dass eine "Überstellung" mit Überstellungsverlust stattfinde. Es wäre eine vom Gesetzgeber des RStDG (und des GehG) wohl kaum beabsichtigte Ungleichbehandlung von Verwaltungsrichtern gegenüber ordentlichen Richtern, wenn sich die jeweils gesetzlich gebotene einschlägige Vorpraxis im einen Fall dahin auswirken würde, dass ein "Überstellungsverlust" eintritt, während im anderen Fall kein "Überstellungsverlust" stattfindet.Richteramtsanwärter würden vom Gesetzgeber in Paragraph 12 a, Absatz 2, GehG in der gleichen Ziffer (nämlich der Ziffer 3,) genannt, so dass die Ernennung eines Richteramtsanwärters zum Richter nicht dazu führe, dass eine "Überstellung" mit Überstellungsverlust stattfinde. Es wäre eine vom Gesetzgeber des RStDG (und des GehG) wohl kaum beabsichtigte Ungleichbehandlung von Verwaltungsrichtern gegenüber ordentlichen Richtern, wenn sich die jeweils gesetzlich gebotene einschlägige Vorpraxis im einen Fall dahin auswirken würde, dass ein "Überstellungsverlust" eintritt, während im anderen Fall kein "Überstellungsverlust" stattfindet.

Ebenso biete § 12 Abs. 7 GehG keine Grundlage für den Abzug eines Überstellungsverlustes. Diese Bestimmung bewirke für näher bezeichnete Besoldungs- und Verwendungsgruppen (konkret: solche, die als "Ziel" einer Überstellung iSd § 12a GehG in Betracht kommen), dass die Schul- und Studienzeiten prinzipiell nicht (bzw. nur beschränkt) auf den Vorrückungsstichtag angerechnet werden. Die Anwendung dieser Bestimmung komme aber im besonderen Fall der Vordienstzeitenanrechnung im Fall der Ernennung und besoldungsrechtlichen Einstufung eines Richters nicht in Betracht. Denn die Nichtanrechnung von Schul- und Studienzeiten bei Richtern und Staatsanwälten werde schon durch die besonderen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG) bewirkt. Es würde einen doppelten Abzug dieser Zeiten bedeuten, wenn beide Bestimmungen kumulativ zur Anwendung kommen müssten. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er von der Summe aller nach § 12 GehG in Betracht kommenden Vordienstzeiten die Studienzeiten doppelt habe abziehen wollen. Daher könnten diese Bestimmungen (§ 12 Abs. 7 GehG einerseits und § 66 Abs. 3 RStDG andererseits) nicht kumulativ zur Anwendung kommen. § 66 Abs. 3 RStDG stelle - im Verhältnis zu auf § 12 Abs. 7 GehG - die (bezogen auf den aus Sicht des GehG besonderen Fall der Richterdienstrechts) speziellere Norm dar und verdränge daher die erwähnte Regelung des GehG. Dass die Berücksichtigung einer vierjährigen Studiendauer bereits im Wege der Einstufung nach § 66 Abs. 3 RStDG stattfindet, ergebe sich insbesondere aus folgenden Erwägungen: Bis zu der mit BGBl. I Nr. 5/1999 kundgemachten Novelle des RDG habe § 66 Abs. 3 erster Satz RDG wie folgt gelautet: "Dem Richter ist die Zeit, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden ist, für die Vorrückung so weit anzurechnen, als sie vier Jahre übersteigt. ...." (der zweite, hier nicht wiedergegebene, Satz habe ergänzend eine Regelung zur Beschränkung des Ausmaßes der Anrechnung der Zeit der Rechtspraxis bzw. als Richteramtsanwärter getroffen).Ebenso biete Paragraph 12, Absatz 7, GehG keine Grundlage für den Abzug eines Überstellungsverlustes. Diese Bestimmung bewirke für näher bezeichnete Besoldungs- und Verwendungsgruppen (konkret: solche, die als "Ziel" einer Überstellung iSd Paragraph 12 a, GehG in Betracht kommen), dass die Schul- und Studienzeiten prinzipiell nicht (bzw. nur beschränkt) auf den Vorrückungsstichtag angerechnet werden. Die Anwendung dieser Bestimmung komme aber im besonderen Fall der Vordienstzeitenanrechnung im Fall der Ernennung und besoldungsrechtlichen Einstufung eines Richters nicht in Betracht. Denn die Nichtanrechnung von Schul- und Studienzeiten bei Richtern und Staatsanwälten werde schon durch die besonderen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG) bewirkt. Es würde einen doppelten Abzug dieser Zeiten bedeuten, wenn beide Bestimmungen kumulativ zur Anwendung kommen müssten. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er von der Summe aller nach Paragraph 12, GehG in Betracht kommenden Vordienstzeiten die Studienzeiten doppelt habe abziehen wollen. Daher könnten diese Bestimmungen (Paragraph 12, Absatz 7, GehG einerseits und Paragraph 66, Absatz 3, RStDG andererseits) nicht kumulativ zur Anwendung kommen. Paragraph 66, Absatz 3, RStDG stelle - im Verhältnis zu auf Paragraph 12, Absatz 7, GehG - die (bezogen auf den aus Sicht des GehG besonderen Fall der Richterdienstrechts) speziellere Norm dar und verdränge daher die erwähnte Regelung des GehG. Dass die Berücksichtigung einer vierjährigen Studiendauer bereits im Wege der Einstufung nach Paragraph 66, Absatz 3, RStDG stattfindet, ergebe sich insbesondere aus folgenden Erwägungen: Bis zu der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999, kundgemachten Novelle des RDG habe Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz RDG wie folgt gelautet: "Dem Richter ist die Zeit, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden ist, für die Vorrückung so weit anzurechnen, als sie vier Jahre übersteigt. ...." (der zweite, hier nicht wiedergegebene, Satz habe ergänzend eine Regelung zur Beschränkung des Ausmaßes der Anrechnung der Zeit der Rechtspraxis bzw. als Richteramtsanwärter getroffen).

Durch die mit BGBl. I Nr. 5/1999 kundgemachte Novelle sei § 66 RDG neu gefasst worden. Der hier relevante Regelungsinhalt sei nun im Absatz 2 verankert worden. Es habe eine legistische Neugestaltung des Aufbaus der Regelung stattgefunden. Der Gesetzgeber hätte aber wohl nicht die Absicht gehabt, in Bezug auf die hier angesprochene Frage Änderungen im System vorzunehmen (auch aus den Erläuterungen, RV 1467 BlgNR, 20. GP, lässt sich für den hier maßgeblichen Punkt keine inhaltliche Änderungsabsicht erkennen). Der 4jährige Abzug von Vordienstzeiten des bisherigen § 66 Abs. 3 erster Satz RDG und die auf 4 Jahre beschränkte Anrechnung von Richteramtsanwärter- und Rechtspraktikantenzeiten seien erkennbar in der Weise zusammengefasst worden, dass ein 8jähriger Zeitraum festgelegt worden sei, der für ernannte Richter künftig die Voraussetzung dafür bilden sollte, um in die zweite Gehaltsstufe vorzurücken. Wörtlich habe die Neuregelung wie folgt gelautet: "(2) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit. Die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von acht Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist."Durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999, kundgemachte Novelle sei Paragraph 66, RDG neu gefasst worden. Der hier relevante Regelungsinhalt sei nun im Absatz 2 verankert worden. Es habe eine legistische Neugestaltung des Aufbaus der Regelung stattgefunden. Der Gesetzgeber hätte aber wohl nicht die Absicht gehabt, in Bezug auf die hier angesprochene Frage Änderungen im System vorzunehmen (auch aus den Erläuterungen, Regierungsvorlage 1467 BlgNR, 20. GP, lässt sich für den hier maßgeblichen Punkt keine inhaltliche Änderungsabsicht erkennen). Der 4jährige Abzug von Vordienstzeiten des bisherigen Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz RDG und die auf 4 Jahre beschränkte Anrechnung von Richteramtsanwärter- und Rechtspraktikantenzeiten seien erkennbar in der Weise zusammengefasst worden, dass ein 8jähriger Zeitraum festgelegt worden sei, der für ernannte Richter künftig die Voraussetzung dafür bilden sollte, um in die zweite Gehaltsstufe vorzurücken. Wörtlich habe die Neuregelung wie folgt gelautet: "(2) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit. Die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von acht Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist."

Daraus lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber im besonderen Fall des Gehaltsschemas von Richtern schon im Wege der Sonderbestimmung des § 66 Abs. 3 RDG für eine Ausklammerung von Studienzeiten sorgt. Ein zusätzlicher Abzug von 4 Jahren aus dem Titel des § 12 Abs 7 GehG würde im Ergebnis zu einer Verdoppelung des Abzugs von Studienzeiten führen, was dem Gesetz kaum als gewollt unterstellt werden darf und somit nicht rechtmäßig sein kann.Daraus lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber im besonderen Fall des Gehaltsschemas von Richtern schon im Wege der Sonderbestimmung des Paragraph 66, Absatz 3, RDG für eine Ausklammerung von Studienzeiten sorgt. Ein zusätzlicher Abzug von 4 Jahren aus dem Titel des Paragraph 12, Absatz 7, GehG würde im Ergebnis zu einer Verdoppelung des Abzugs von Studienzeiten führen, was dem Gesetz kaum als gewollt unterstellt werden darf und somit nicht rechtmäßig sein kann.

Durch die mit BGBl. I Nr. 82/2010 kundgemachte Novelle des RStDG sei zwar eine Verlängerung des in § 66 Abs. 3 RStDG festgelegten Zeitraums von "acht Jahren" auf "zehn Jahre" eingetreten. Die neue Rechtslage sei auf seinen Fall aber nicht anwendbar, weil er nicht in die neue Rechtslage optiert habe (vgl. § 113 Abs. 10, 11 und insb. Abs. 11a GehG). Die Verlängerung sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Gesetzgeber "um zu gewährleisten, dass die für die einzelnen Bediensteten maßgebliche besoldungsrechtliche StellungDurch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, kundgemachte Novelle des RStDG sei zwar eine Verlängerung des in Paragraph 66, Absatz 3, RStDG festgelegten Zeitraums von "acht Jahren" auf "zehn Jahre" eingetreten. Die neue Rechtslage sei auf seinen Fall aber nicht anwendbar, weil er nicht in die neue Rechtslage optiert habe vergleiche Paragraph 113, Absatz 10, 11 und insb. Absatz 11 a, GehG). Die Verlängerung sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Gesetzgeber "um zu gewährleisten, dass die für die einzelnen Bediensteten maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung

nicht verändert wird, ... die für die einzelnen Verwendungsgruppen

maßgeblichen Gehaltstabellen um drei Jahre [verlängert hat], indem die Dauer des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums" um drei Jahre angehoben worden sei. Unabhängig davon, dass für seinen Fall (mangels Ausübung des Optionsrechts) noch die alte Rechtslage (acht Jahre) anwendbar bleibe, werde aus der zitierten Novelle und den einschlägigen parlamentarischen Materialien (RV 781 BlgNR 24. GP) neuerlich deutlich, dass die angesprochene Regelung des § 66 Abs. 3 RStDG auf die Ausklammerung von Schulbildungs- und Studienzeiten abziele, womit neuerlich deutlich werde, dass eine kumulative Anwendung von § 66 Abs. 3 RStDG und § 12 Abs. 7 GehG nicht in Betracht komme. Dafür, dass die Regelungen über die Einstufung im Richtergehaltsschema bzw. die Überstellung in das Richtergehaltsschema im Verhältnis zu den allgemeinen gehaltsrechtlichen Bestimmungen des § 12 Absätze 6 und 7 und des § 12a GehG als Spezialnormen anzusehen seien, spreche auch das Folgende: Ein ausdrücklicher Hinweis des Gesetzgebers auf das Verhältnis zwischen §§ 12, 12a GehG und den einschlägigen besoldungsrechtlichen Regelungen für das Richterdienstrecht habe sich in der 30. Gehaltsgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 318/1977) befunden. Damals seien entsprechende Bestimmungen über den Überstellungsverlust in die §§ 12 (7) und 12a GehG aufgenommen worden, wobei dem § 12 Abs. 7 leg.cit., welcher schon damals auf § 12a GehG Bezug genommen habe, im Wesentlichen die gleiche Funktion zugekommen sein wie heute (Art. I Z 2 und 3 der 30. Gehaltsgesetz-Novelle). Gleichzeitig habe der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Ernennung (Überstellung) von Beamten zu Richtern (in § 46 GehG) angeordnet, dass der vierjährige Abzug "abweichend von § 12a" zu erfolgen hat. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Regelungen über die Ernennung/Überstellung der Richter als leges speciales gegenüber den allgemeinen Regelungen über die Überstellung von Beamten habe verstanden wissen wollen. An diesem Verhältnis habe sich auch durch spätere Gesetzesänderungen nichts geändert: Ihren heutigen Inhalt hätten die §§ 66 und § 68b (damals § 68c RDG) RStDG im Wesentlichen durch die 34. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 136/1979 erhalten. Damals seien zwar die Worte "abweichend von § 12a" in der die Überstellung ins Richterdienstverhältnis betreffenden Bestimmung entfallen (damals § 68c RDG). Daran, dass es sich weiterhin um gehaltsrechtliche Spezialregelungen handelt, denen gegenüber den für den Überstellungsverlust nach den allgemeinen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes Vorrang zukommt, bestehe aber auch nach Entfall dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf das GehG kein Zweifel. Denn die legistische Neugestaltung sei in erster Linie dem Umstand geschuldet gewesen, dass das Besoldungsrecht der Richter aus dem GehG ausgegliedert und - neu gefasst - in das RDG eingegliedert worden sei. (Der Entfall des Verweises auf "§ 12a" könne aus legistischer Sicht also recht einfach auch dadurch erklärt werden, dass die Regelungen nunmehr im RDG und nicht mehr im GehG angesiedelt seien, so dass eine ausdrückliche Abgrenzung von sonstigen Regelungen des GehG als nicht mehr erforderlich empfunden worden sei). Inhaltlich sei damit - soweit es die Vorrückungsstichtagsberechnung und Einstufung betreffe - jedenfalls keine Änderung verbunden gewesen.maßgeblichen Gehaltstabellen um drei Jahre [verlängert hat], indem die Dauer des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums" um drei Jahre angehoben worden sei. Unabhängig davon, dass für seinen Fall (mangels Ausübung des Optionsrechts) noch die alte Rechtslage (acht Jahre) anwendbar bleibe, werde aus der zitierten Novelle und den einschlägigen parlamentarischen Materialien Regierungsvorlage 781 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode neuerlich deutlich, dass die angesprochene Regelung des Paragraph 66, Absatz 3, RStDG auf die Ausklammerung von Schulbildungs- und Studienzeiten abziele, womit neuerlich deutlich werde, dass eine kumulative Anwendung von Paragraph 66, Absatz 3, RStDG und Paragraph 12, Absatz 7, GehG nicht in Betracht komme. Dafür, dass die Regelungen über die Einstufung im Richtergehaltsschema bzw. die Überstellung in das Richtergehaltsschema im Verhältnis zu den allgemeinen gehaltsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 12, Absätze 6 und 7 und des Paragraph 12 a, GehG als Spezialnormen anzusehen seien, spreche auch das Folgende: Ein ausdrücklicher Hinweis des Gesetzgebers auf das Verhältnis zwischen Paragraphen 12, 12 a, GehG und den einschlägigen besoldungsrechtlichen Regelungen für das Richterdienstrecht habe sich in der 30. Gehaltsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1977,) befunden. Damals seien entsprechende Bestimmungen über den Überstellungsverlust in die Paragraphen 12, (7) und 12a GehG aufgenommen worden, wobei dem Paragraph 12, Absatz 7, leg.cit., welcher schon damals auf Paragraph 12 a, GehG Bezug genommen habe, im Wesentlichen die gleiche Funktion zugekommen sein wie heute (Artikel römisch eins, Ziffer 2 und 3 der 30. Gehaltsgesetz-Novelle). Gleichzeitig habe der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Ernennung (Überstellung) von Beamten zu Richtern (in Paragraph 46, GehG) angeordnet, dass der vierjährige Abzug "abweichend von Paragraph 12 a, zu erfolgen hat. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Regelungen über die Ernennung/Überstellung der Richter als leges speciales gegenüber den allgemeinen Regelungen über die Überstellung von Beamten habe verstanden wissen wollen. An diesem Verhältnis habe sich auch durch spätere Gesetzesänderungen nichts geändert: Ihren heutigen Inhalt hätten die Paragraphen 66 und Paragraph 68 b, (damals Paragraph 68 c, RDG) RStDG im Wesentlichen durch die 34. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979, erhalten. Damals seien zwar die Worte "abweichend von Paragraph 12 a, in der die Überstellung ins Richterdienstverhältnis betreffenden Bestimmung entfallen (damals Paragraph 68 c, RDG). Daran, dass es sich weiterhin um gehaltsrechtliche Spezialregelungen handelt, denen gegenüber den für den Überstellungsverlust nach den allgemeinen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes Vorrang zukommt, bestehe aber auch nach Entfall dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf das GehG kein Zweifel. Denn die legistische Neugestaltung sei in erster Linie dem Umstand geschuldet gewesen, dass das Besoldungsrecht der Richter aus dem GehG ausgegliedert und - neu gefasst - in das RDG eingegliedert worden sei. (Der Entfall des Verweises auf "§ 12a" könne aus legistischer Sicht also recht einfach auch dadurch erklärt werden, dass die Regelungen nunmehr im RDG und nicht mehr im GehG angesiedelt seien, so dass eine ausdrückliche Abgrenzung von sonstigen Regelungen des GehG als nicht mehr erforderlich empfunden worden sei). Inhaltlich sei damit - soweit es die Vorrückungsstichtagsberechnung und Einstufung betreffe - jedenfalls keine Änderung verbunden gewesen.

Dies würden auch die parlamentarischen Materialien belegen (vgl. RV 1207 BlgNR, 14. GP, S 16), wo es heiße: "Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter, die bisher in den §§ 41 bis 46 des Gehaltsgesetzes enthalten waren, werden inDies würden auch die parlamentarischen Materialien belegen vergleiche Regierungsvorlage 1207 BlgNR, 14. GP, S 16), wo es heiße: "Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter, die bisher in den Paragraphen 41 bis 46 des Gehaltsgesetzes enthalten waren, werden in

das Richterdienstgesetz eingebaut ... Die Bestimmungen betreffend

die Überstellung übernehmen die bisher in den §§ 45 und 46 Gehaltsgesetz 1956 enthaltene Regelung".die Überstellung übernehmen die bisher in den Paragraphen 45 und 46 Gehaltsgesetz 1956 enthaltene Regelung".

Es folge daraus, dass der Gesetzgeber auch im Rahmen des RDG weiterhin von dem bisherigen Verständnis habe ausgehen wollen. Auch durch nachfolgende Novellen sei diesbezüglich keine Änderung eingetreten.

Der BF vertrete daher die Auffassung, dass ein 4-jähriger Abzug von seinen anrechenbaren Vordienstzeiten weder nach § 12a GehG noch nach § 12 Abs. 6 oder nach § 12 Abs. 7 GehG rechtmäßig wäre. Der Abzug von Zeiten, die auf die Studien- und Ausbildungsdauer entfallen, seit bereits durch die 8-jährige Wartezeit bis zur zweiten Gehaltsstufe nach § 66 Abs. 2 RStDG verwirklicht. Ein "doppelter Abzug" wäre rechtswidrig.Der BF vertrete daher die Auffassung, dass ein 4-jähriger Abzug von seinen anrechenbaren Vordienstzeiten weder nach Paragraph 12 a, GehG noch nach Paragraph 12, Absatz 6, oder nach Paragraph 12, Absatz 7, GehG rechtmäßig wäre. Der Abzug von Zeiten, die auf die Studien- und Ausbildungsdauer entfallen, seit bereits durch die 8-jährige Wartezeit bis zur zweiten Gehaltsstufe nach Paragraph 66, Absatz 2, RStDG verwirklicht. Ein "doppelter Abzug" wäre rechtswidrig.

Er beantrage die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages der Abzug eines 4-jährigen Überstellungsverlusts unterbleibt, so dass der Vorrückungsstichtag mit 3.11.1993 (anstatt mit 3.11.1997) festgesetzt werde und dass seine Einstufung in die Gehaltsstufe 5 (statt 4) gemäß § 210 Abs. 1 RStDG mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2018 festgestellt werde.Er beantrage die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages der Abzug eines 4-jährigen Überstellungsverlusts unterbleibt, so dass der Vorrückungsstichtag mit 3.11.1993 (anstatt mit 3.11.1997) festgesetzt werde und dass seine Einstufung in die Gehaltsstufe 5 (statt 4) gemäß Paragraph 210, Absatz eins, RStDG mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2018 festgestellt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 12 und 12 a GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010, haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Paragraph 12 und 12 a GehG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Vorrückungsstichtag

§ 12. ...Paragraph 12, ...

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie(6) Die im Absatz 2, Ziffer eins und 4 Litera d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Paragraph 12 a, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.3. in den Fällen der Ziffer eins und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.(7) Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 und Absatz 3 und 3 a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen.

...

Überstellung

§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.Paragraph 12 a, (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;

2. Verwendungsgruppen L 2a;

3. Verwendungsgruppen A, L PH, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.

(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Absatz 2, überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Absatz 2, überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung Ausbildung im Sinne der

Ernennungserfordernisse der

Anlage 1 zum Beamten-

Dienstrechtsgesetz 1979 Zeitraum

von der in die Jahre

Besoldungs- oder

Verwendungsgruppe

Gemäß Abs. 2 Z 1 2 2Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2 2

1 3 mit abgeschlossener

Hochschulbildung gemäß Anlage 1

Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 4Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 4

1 3 in den übrigen Fällen 6

2 3 mit abgeschlossener

Hochschulbildung gemäß Anlage 1

Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 2Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 2

2 3 in den übrigen Fällen 4

(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.(5) Erfüllt ein Beamter das im Absatz 4, angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Absatz 4, neu festzusetzen.

(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden."(8) Bei Überstellungen nach den Absatz 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Absatz 5, ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden."

Im vorliegenden Fall wendet sich der BF gegen den ihn bei der Festsetzung seines Vorrückungsstichtages anlässlich der Ernennung zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts treffenden Überstellungsverlust. Er begründet dies damit, dass ein 4-jähriger Abzug von seinen anrechenbaren Vordienstzeiten weder nach § 12a GehG noch nach § 12 Abs. 6 oder nach § 12 Abs. 7 GehG rechtmäßig wäre. Der Abzug von Zeiten, die auf die Studien- und Ausbildungsdauer entfallen, seit bereits durch die 8-jährige Wartezeit bis zur zweiten Gehaltsstufe nach § 66 Abs. 2 RStDG verwirklicht. Ein "doppelter Abzug" wäre rechtswidrig.Im vorliegenden Fall wendet sich der BF gegen den ihn bei der Festsetzung seines Vorrückungsstichtages anlässlich der Ernennung zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts treffenden Überstellungsverlust. Er begründet dies damit, dass ein 4-jähriger Abzug von seinen anrechenbaren Vordienstzeiten weder nach Paragraph 12 a, GehG noch nach Paragraph 12, Absatz 6, oder nach Paragraph 12, Absatz 7, GehG rechtmäßig wäre. Der Abzug von Zeiten, die auf die Studien- und Ausbildungsdauer entfallen, seit bereits durch die 8-jährige Wartezeit bis zur zweiten Gehaltsstufe nach Paragraph 66, Absatz 2, RStDG verwirklicht. Ein "doppelter Abzug" wäre rechtswidrig.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass der Überstellungsverlust bei der erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter vier Jahre beträgt. Dabei wird eine Überstellung von einer der in § 12a Abs. 2 Z. 1 GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter gemäß § 12a Abs. 1 Z. 3 GehG "mit abgeschlossenem Hochschulstudium" fingiert (VwGH, 29.1.2014, GZ. 2012/12/0047 mwN). Auch wenn es sich im Anlassfall diese Judikates um eine Ernennung zur Richteramtsanwärterin handelte, macht dies keinen Unterschied, da § 12a Abs. 1 Z.3 GehG nicht zwischen Richter und Richteramtsanwärtern unterscheidet. Im vorliegenden Fall wurde der BF mit Wirkung vom 01.01.2014 zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts ernannt, nachdem er zuvor als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe v1 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden hatte. Im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass dem BF zu Recht ein Überstellungsverlust von vier Jahren abgezogen wurde.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass der Überstellungsverlust bei der erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter vier Jahre beträgt. Dabei wird eine Überstellung von einer der in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG "mit abgeschlossenem Hochschulstudium" fingiert (VwGH, 29.1.2014, GZ. 2012/12/0047 mwN). Auch wenn es sich im Anlassfall diese Judikates um eine Ernennung zur Richteramtsanwärterin handelte, macht dies keinen Unterschied, da Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG nicht zwischen Richter und Richteramtsanwärtern unterscheidet. Im vorliegenden Fall wurde der BF mit Wirkung vom 01.01.2014 zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts ernannt, nachdem er zuvor als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe v1 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden hatte. Im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass dem BF zu Recht ein Überstellungsverlust von vier Jahren abgezogen wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 29.1.2014, GZ. 2012/12/0047, in Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung dezidiert festgestellt, dass bei der erstmaligen Begründung eines öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter bzw. Richter ein Überstellungsverlust von vier Jahren in Abzug zu bringen ist, doch hat er sich nicht zur Frage einer eventuellen Europarechtswidrigkeit der innerstaatlichen Regelungen hinsichtlich des Überstellungsverlustes geäußert. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16.9.2013, GZ. EU 2013/0005, dem Gerichtshof der Europäischen Union keine Fragen hinsichtlich des Überstellungsverlustes zur Vorabentscheidung vorgelegt. Da also zur Frage der Vereinbarkeit der Regelungen über den Überstellungsverlust mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, ist in diesem Punkt die Revision zuzulassen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 29.1.2014, GZ. 2012/12/0047, in Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung dezidiert festgestellt, dass bei der erstmaligen Begründung eines öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter bzw. Richter ein Überstellungsverlust von vier Jahren in Abzug zu bringen ist, doch hat er sich nicht zur Frage einer eventuellen Europarechtswidrigkeit der innerstaatlichen Regelungen hinsichtlich des Überstellungsverlustes geäußert. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16.9.2013, GZ. EU 2013/0005, dem Gerichtshof der Europäischen Union keine Fragen hinsichtlich des Überstellungsverlustes zur Vorabentscheidung vorgelegt. Da also zur Frage der Vereinbarkeit der Regelungen über den Überstellungsverlust mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, ist in diesem Punkt die Revision zuzulassen.

Schlagworte

Altersdiskriminierung, Ausbildung, Ernennung, öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis, Richter, Richteramtsanwärter, Studienzeiten,
Überstellung, Überstellungsverlust, Vordienstzeiten,
Vorrückungsstichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2004049.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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