Entscheidungsdatum
05.09.2014Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 25.11.2011, GZ. 046-113(2)-198/11, zu DG-Kontonummer XXXX, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Höhe von € 1.800,-- zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 25.11.2011, GZ. 046-113(2)-198/11, zu DG-Kontonummer römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Höhe von € 1.800,-- zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge SGKK) vom 25.11.2011, GZ. 046-113(2)-198/11, wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 04.10.2011 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX (in der Folge N.O.) und XXXX (in der Folge C.O.) gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge SGKK) vom 25.11.2011, GZ. 046-113(2)-198/11, wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 04.10.2011 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von römisch 40 (in der Folge N.O.) und römisch 40 (in der Folge C.O.) gegen die Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Einspruch, in welchem im Wesentlichen das Vorliegen eines Werkvertrages bzw. eines Gefälligkeitsdienstes zwischen der bP und C.O. behauptet wurde. Die XXXXGKK teilte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 10.04.2012 mit, dass N.O. nicht in einem Dienstverhältnis zur bP stehe, sondern selbständiger Unternehmer sei. Die bP verfüge über eine Gewerbeberechtigung und betreibe einen Einzelhandel mit Automobilen in XXXX. Sie habe einen nicht fahrbereiten LKW von der Fa. XXXXerworben, weshalb sie C.O. zu Reparaturarbeiten mitgenommen habe. C.O. habe eine vollwertige Arbeitskraft ersetzt, es könne weder vom Vorliegen eines Werkvertrages noch von einem Gefälligkeitsdienst gesprochen werden.Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Einspruch, in welchem im Wesentlichen das Vorliegen eines Werkvertrages bzw. eines Gefälligkeitsdienstes zwischen der bP und C.O. behauptet wurde. Die XXXXGKK teilte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 10.04.2012 mit, dass N.O. nicht in einem Dienstverhältnis zur bP stehe, sondern selbständiger Unternehmer sei. Die bP verfüge über eine Gewerbeberechtigung und betreibe einen Einzelhandel mit Automobilen in römisch 40 . Sie habe einen nicht fahrbereiten LKW von der Fa. XXXXerworben, weshalb sie C.O. zu Reparaturarbeiten mitgenommen habe. C.O. habe eine vollwertige Arbeitskraft ersetzt, es könne weder vom Vorliegen eines Werkvertrages noch von einem Gefälligkeitsdienst gesprochen werden.
Die Landeshauptfrau von Salzburg nutzte mit Bescheid vom 30.05.2012, Zl. 20305-V/14.981/4-2012, die ihr gemäß § 38 AVG eröffnete Möglichkeit, ein sozialversicherungsrechtliches Verwaltungsverfahren zur Abklärung der Sozialversicherungspflicht von C.O. bei der XXXXGKK anhängig zu machen und bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung das aufgrund des Einspruchs der bP eingeleitete Rechtsmittelverfahren betreffend den Beitragszuschlag auszusetzen.Die Landeshauptfrau von Salzburg nutzte mit Bescheid vom 30.05.2012, Zl. 20305-V/14.981/4-2012, die ihr gemäß Paragraph 38, AVG eröffnete Möglichkeit, ein sozialversicherungsrechtliches Verwaltungsverfahren zur Abklärung der Sozialversicherungspflicht von C.O. bei der XXXXGKK anhängig zu machen und bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung das aufgrund des Einspruchs der bP eingeleitete Rechtsmittelverfahren betreffend den Beitragszuschlag auszusetzen.
Mit Schreiben vom 15.10.2013 teilte die XXXXGKK der Landeshauptfrau von Salzburg mit, dass die in Folge der Aussetzung des Beitragszuschlagsverfahrens eingeleiteten Erhebungen eingestellt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im angefochtenen Bescheid angeführte Verstoß gegen die sozialversicherungspflichtige Meldepflicht iS des § 33 ASVG konnte nicht festgestellt werden.Der im angefochtenen Bescheid angeführte Verstoß gegen die sozialversicherungspflichtige Meldepflicht iS des Paragraph 33, ASVG konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, so sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, so sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 [§28 VwGVG, Anm. 17]).Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 [§28 VwGVG, Anmerkung 17]).
Zu A)
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangaben Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangaben Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2).Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Ziffer eins,) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde (Ziffer 2,).
Die im angefochtenen Bescheid angeführte Meldepflichtverletzung iS des § 33 ASVG konnte im Hinblick auf die Mitteilung der SGKK vom 15.10.2013 nicht festgestellt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die im angefochtenen Bescheid angeführte Meldepflichtverletzung iS des Paragraph 33, ASVG konnte im Hinblick auf die Mitteilung der SGKK vom 15.10.2013 nicht festgestellt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, ersatzlose Behebung, Frist, Fristüberschreitung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2005525.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014