TE Bvwg Erkenntnis 2014/10/1 W200 2004080-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2014
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Entscheidungsdatum

01.10.2014

Norm

BBG §1 Abs2
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
BBG §45 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.151 Abs51 Z8
EStG 1988 §35 Abs1
EStG 1988 §35 Abs2
EStG 1988 §35 Abs3
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  8. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  11. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  14. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  16. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  19. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  20. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
  24. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  25. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  26. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  27. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  28. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  31. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  33. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012
  34. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  35. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  36. B-VG Art. 151 gültig von 24.05.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  37. B-VG Art. 151 gültig von 27.03.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  38. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.2012 bis 26.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  39. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 10.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  40. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  41. B-VG Art. 151 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  42. B-VG Art. 151 gültig von 15.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  43. B-VG Art. 151 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  44. B-VG Art. 151 gültig von 20.07.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  45. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  46. B-VG Art. 151 gültig von 07.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2009
  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  48. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  49. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  50. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  51. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
  52. B-VG Art. 151 gültig von 27.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  53. B-VG Art. 151 gültig von 17.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  54. B-VG Art. 151 gültig von 10.08.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  55. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  56. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  57. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  58. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  59. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  61. B-VG Art. 151 gültig von 29.09.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  62. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2004 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  63. B-VG Art. 151 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  64. B-VG Art. 151 gültig von 29.06.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  65. B-VG Art. 151 gültig von 17.11.2001 bis 28.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  66. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 16.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  67. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  68. B-VG Art. 151 gültig von 09.08.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  69. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  70. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  71. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  72. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1998
  73. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  75. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  83. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
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  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch

W200 2004080-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 25.11.2013, PassNr XXXX, VersNr XXXX, betreffend Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 25.11.2013, PassNr römisch 40 , VersNr römisch 40 , betreffend Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 3, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Aufgrund des am 11.11.2008 eingelangten Antrages wurde vom Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, mit Bescheid vom 29.12.2008 festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 60 von Hundert gemäß § 3 BEinstG. Begründet wurde der Bescheid damit, dass laut eingeholtem Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung 60 von Hundert betrage.Aufgrund des am 11.11.2008 eingelangten Antrages wurde vom Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, mit Bescheid vom 29.12.2008 festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 60 von Hundert gemäß Paragraph 3, BEinstG. Begründet wurde der Bescheid damit, dass laut eingeholtem Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung 60 von Hundert betrage.

Dem Beschwerdeführer wurde am 23.01.2009 ein Behindertenpass ausgestellt.

Im Rahmen der amtswegig durchgeführten Nachuntersuchung vom 10.07.2013 wurde von der belangten Behörde ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.09.2013 aufgrund einer Untersuchung des Beschwerdeführers eingeholt. Im Wesentlichen wird im Gutachten zusammengefasst ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Mundbodenkarzinom - Erstdiagnose 8/2008

Mittlerer Rahmensatz bei erheblichen Restzuständen

bei abgelaufener Heilungsbewährung.

Unauffällige onkologische Nachkontrollen. g.Z.664 50 vHUnauffällige onkologische Nachkontrollen. g.Ziffer 664, 50 vH

02 Gonarthrose beidseits

Fixer Rahmensatz g.Z.118 40 vHFixer Rahmensatz g.Ziffer 118, 40 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Zusammengefasst wurde der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht werde. Leiden 2 sei ebenfalls ein schwerwiegendes Leiden. Die letzte Begutachtung sei am 17.12.2008 erfolgt und werde das Leiden 1 bei abgelaufener Heilungsbewährung und unauffälligen onkologischen Nachkontrollen um eine Stufe geringer bewertet. Leiden 2 sei ein neues Leiden. Es handle sich um einen Dauerzustand. Im Gutachten wurde weiters festgehalten, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung beim Beschwerdeführer nicht vorliege.

Mit Schreiben vom 10.09.2013 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, wurde hinsichtlich der amtswegig durchgeführten Nachuntersuchung vom 10.07.2013 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich keine Änderung seines Grads der Behinderung von 60 von Hundert ergeben habe. Der Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.12.2008 sei somit nach wie vor gültig.

Der Beschwerdeführer hat am 16.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gestellt.

Begründend wurde im Antrag vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers daraus resultiere, dass er ein sehr schweres Mundbodenkarzinom habe. Im Rahmen einer von drei OP-Teams gleichzeitig durchgeführten Operation habe der komplette Unterteil seiner Zunge durch einen Hautlappen seines linken Armes ersetzt werden müssen. Die Zunge habe nun nur noch etwa 20 % Funktionsfähigkeit. Beim Essen müsse er immer von außen an der Wange nachhelfen, damit er nie Nahrung zwischen die Zähne der Prothese bekomme und zerkauen könne. Weiters habe die Speichelleiter entfernt werden müssen, weshalb sein Mund rasend schnell austrockne und er deshalb immer Flüssigkeit mit sich haben müsse. Auch Sprachprobleme hätten sich dadurch ergeben und das Telefonieren sei nur sehr eingeschränkt möglich. Vom Unterkiefer sei ein erheblicher Teil abgefräst und sowohl unten als auch oben hätten die Zähne entfernt werden müssen, weshalb er oben und unten Voll-Zahnprothesen trage. Wegen dieser angeführten Gesundheitsschädigungen sei er gezwungen ungefähr jede Stunde immer nur kleine Mengen Essen zu sich zu nehmen. Danach müsse er jedoch sofort die Zahnprothese entfernen, um seinen Mund penibel zu reinigen, ansonsten würde seine Schleimhaut schmerzen, weil Entzündungsgefahr bestehe. Nachdem der Hautlappen von seinem linken Unterarm entfernt worden wäre, habe dieses "Loch" mit Haut von seinem Oberschenkel wieder verschlossen werden müssen, deshalb er den Gips benötigte. Seit dieser Zeit durchfahre den Beschwerdeführer in diesem Bereich der linken Hand öfters ein schmerzlicher Impuls. Wenn er dann in so einem Moment etwas in der Hand habe, falle ihm das meist hinunter. Geschehe so ein Schmerz-Impuls während er sich irgendwo festhalte, so lasse seine Hand - ohne dass er es verhindern könne - los. Nun habe sich auch noch sein linkes Knie immens verschlechtert, es sei beinahe keine Knorpelmasse mehr vorhanden, weshalb er nun sogar schon Ruheschmerzen habe. Bisher seien es "nur" arge Bewegungsschmerzen gewesen. Da auch sowohl Seitenband als auch Kreuzband gerissen wären, sei die Stabilität im linken Knie nicht mehr gegeben. Wenn er in die Hocke gehe, komme er nur mit irgendwelchen Hilfsmitteln wieder hoch. Stiegensteigen sei die reinste Qual. Beim Bergabgehen seien die Schmerzen auch aufgrund der starken "Schublade im Knie" besonders arg. Das rechte Knie sei nicht so schlimm, doch sei das Kreuzband ebenfalls kaputt, weshalb hier auch keine gute Stabilität vorhanden sei. Aus diesen Gründen sei sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" laut Einschätzung des Beschwerdeführers berechtigt.

Übermittelt wurden als Beilagen ein Befund über das Mundbodenkarzinom, das Ergebnis der Nachuntersuchung (BEinstG) sowie ein Befund des linken Knies.

Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:

Ein Befund des Instituts für Computertomographie und Magnetresonanztomographie mit dem Ergebnis "Einzelne unspezifische Marklagerläsionen im periventrikulären Marklager beidseits, geringe Hirnatrophie, Affektion der Kieferhöhlen beidseits, sonst altersentsprechende Verhältnisse

Fotografien des Beschwerdeführers und dessen Wunden nach der Operation

MRT-Befund vom 10.09.2012 mit dem Ergebnis "bei St. P. Mundoben- und Zungenteilresektion unveränderte Darstellung der Mundbodenplastik, Größenkonstantes kontrastmittelaufnehmendes Areal im Sulcus sublingualis rechts, aufgrund der längerfristigen Befundkonstanz ist hier eine tumorassoziierte Veränderung nicht wahrscheinlich, möglicherweise handelt es sich um Drüsengewebe (Glandula subligualis) oder ein posttherapeutisches Ödem, weiterhin unscharf begrenztes Ödem in der Mandibulat rechts betreffend die Molar- und Prämolarregion, auch hier ist von posttherapeutischen Veränderungen auszugehen, kein Nachweis einer Lymphadenopathie, Bild wie bei Zustand nach Teilresektion der Glandula submandibularis,

Befund hinsichtlich der Knie beidseits vom 31.10.2012, ausgestellt von Fachärzten für Radiologie OG, mit dem Ergebnis "Varusgonarthrose und Femoropatellargelenksarthrose beidseits, links etwas stärker ausgeprägt als rechts,

MRT-Befund vom 09.11.2012 mit dem Ergebnis "Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik, diesbezüglich keine wesentliche Befunddynamik zur Voruntersuchung vom 12.02.2007, deutlicher Gelenkserguss bzw. deutliche Baker-Zyste, ausgeprägte Varusgonarthrose mit Chonddropatie Grad III bis IV im medialen Kniegelenkskompartiment und somit teilweiser Knorpelglatze. Assoziiert finden sich hier deutliche Knochenmarksödeme, ausgeprägte degenerative Veränderungen des medialen Meniscus mit nur teilweise Meniscusfragementen und geringer Verlagerung der Meniscusreste nach außen, Mucoide Degeneration Grad III im Bereiche des Hinterhorn des lateralen Meniscus im Sinne einer horizontalen Rissbildung, Chondropathie Grad III im lateralen Kniegelenkskompatiment, Tendinopathie des medialen Längsbandes, Plica mediopatellaris, geringgradige Chondropathia patellae, Knapp 1 cm große Fabella an typischer Stelle,MRT-Befund vom 09.11.2012 mit dem Ergebnis "Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik, diesbezüglich keine wesentliche Befunddynamik zur Voruntersuchung vom 12.02.2007, deutlicher Gelenkserguss bzw. deutliche Baker-Zyste, ausgeprägte Varusgonarthrose mit Chonddropatie Grad römisch drei bis römisch vier im medialen Kniegelenkskompartiment und somit teilweiser Knorpelglatze. Assoziiert finden sich hier deutliche Knochenmarksödeme, ausgeprägte degenerative Veränderungen des medialen Meniscus mit nur teilweise Meniscusfragementen und geringer Verlagerung der Meniscusreste nach außen, Mucoide Degeneration Grad römisch drei im Bereiche des Hinterhorn des lateralen Meniscus im Sinne einer horizontalen Rissbildung, Chondropathie Grad römisch drei im lateralen Kniegelenkskompatiment, Tendinopathie des medialen Längsbandes, Plica mediopatellaris, geringgradige Chondropathia patellae, Knapp 1 cm große Fabella an typischer Stelle,

Befund eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.11.2012 mit den Diagnosen "schwere Varusgonarthrose li > re, Zn.n. MundbodenCa 2008 und Neck-obstruktion und Mundbodenplastik,

Ärztliche Stellungnahme vom 25.10.2013, in der festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, weil "Gehstrecke ausreichen, Ein- und Aussteigen möglich und sicherer Transport gewährleistet.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 28.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Ausgeführt wurde darin, dass laut ärztlicher Stellungnahme vom 25.10.2013 dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Er könnte kurze Wegstrecken bewältigen, das Ein- und Aussteigen sei ihm möglich und der sichere Transport sei gewährleistet. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 14 Tagen für eine Stellungnahme eingeräumt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.11.2013 wurden der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.10.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass abgewiesen

Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Stellungnahme vom 25.10.2013 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betreiben dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. Laut ärztlicher Stellungnahme vom 25.10.2013 sei dem Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. Er könne kurze Wegstrecken bewältigen, das Ein- und Aussteigen sei ihm möglich und der sichere Transport sei gewährleistet. Trotz Einräumung einer Frist zur Stellungnahme langte kein Schriftstück des Beschwerdeführers ein, weshalb die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht hätte abgehen können. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen.

In der fristgerecht erhobenen Berufung gegen den Bescheid vom 25.11.2013 wurde ausgeführt, dass die Aufforderung zur Stellungnahme nie bei ihm eingelangt sei. Die Ablehnung seines Antrages berufe sich im Wesentlichen auf eine ärztliche Stellungnahme vom "25.11.2013" (korrekt: 25.10.2013), wo ausschließlich festgestellt worden sei, dass eine kurze Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern vom Beschwerdeführer "durchaus aus eigener Kraft bewältigt werden könne". Diese Stellungnahme sei ausschließlich auf Basis bestehender älterer Aktenlage erfolgt. Fachärztliche Untersuchungen seien nicht durchgeführt worden, die letzte Untersuchung sei durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin am 10.07.2013 erfolgt. Seine Gesundheitsschädigung nach dem Mundbodenkarzinom und die damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen bei der "normalen" Lebensmittelaufnahme sowie die unbedingt erforderlichen hygienischen Maßnahmen seien wohl nicht geeignet, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Dieser maßgebende Umstand sei in angefochtenem Bescheid nicht berücksichtigt worden. Weiters sei im Zuge dieser Operation eine erforderliche Hauttransplantation - linker Unterarm und Oberschenkel - durchgeführt worden. Die daraus entstandenen Probleme seien weder via neurologischem Gutachten überprüft und auch nicht in der ärztlichen Stellungnahme berücksichtigt worden. Bereits in seinem Antrag vom 15.10.2013 habe er über Bewegungsschmerzen aufgrund gerissenem Seitenband und Kreuzband berichtet. Die Stabilität im linken Knie sei nicht mehr gegeben. Bergabgehen und Stiegensteigen sei die reinste Qual, diese Beschwerden seien nicht ausreichend gewürdigt bzw. von Sachverständigen beurteilt worden. Grundsätzlich verweise der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des VwGH vom 23.05.2012, Geschäftszahl 2008/11/0128. In der zitierten Entscheidung des VwGH wurde festgehalten, dass es nicht genüge, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr hätten in den Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Anschließend hätte sich die Behörde mit der Rechtsfrage auseinander setzen müssen, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" sind.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt.

Durch die belangte Behörde wurde am 21.02.2014 aufgrund einer Untersuchung des Beschwerdeführers ein Gutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2014 eingeholt. Im Wesentlichen wird im Gutachten zusammengefasst ausgeführt:

Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:

(...)

Kniegelenke: li Reiben, Flex. 120°, leichte Schwellung; re endlagig red

Sprunggelenke bds: bland

Varizen: keine

Haut: Spalthautentnahme li OSCH, Narbe li UA nach Hautentnahme

Neurologisch: bland

Gesamtmobilität - Gangbild: bland

(...)

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach Mundbodenkarzinom mit operativer Entfernung und Bestrahlung, Zustand nach Hauttransplantation, Zahnprothesen

Fixer Rahmensatz gZ120502 50 vH

02 Abnützung beider Kniegelenke

Fixer Rahmensatz 020521 40 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe angehoben werde, da Leiden 2 ein schweres Leiden sei. Im Vergleich zum Vorgutachten sei keine Änderung feststellbar. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei, auch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers, zumutbar. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Durch Ankreuzen von folgendem Absatz wurde diesbezüglich festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben sei, weil:

  • "-Strichaufzählung
    eine kurze Wegstrecke (300-400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert

  • -Strichaufzählung
    sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt

  • -Strichaufzählung
    sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt."

Mit Verfahrensanordnung vom 06.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, dass er gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2014 gerügt habe, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kein neurologisches Gutachten eingeholt worden sei. Durch die durchgeführten Hauttransplantationen (linker Unterarm und Oberschenkel) seien laut Beschwerdeführer Probleme entstanden, die nicht mit einem neurologischen Gutachten überprüft worden seien. Zusammengefasst wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Antrages auf Zusatzeintragung ausgeführt, dass ihm im Bereich der linken Hand öfters ein schmerzlicher Impuls durchfahre, weshalb die Hand loslasse, ohne dass er es verhindern könne. Medizinische Unterlagen eines Facharztes für Neurologie seien dem Akt nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aufgrund seines Vorbringens und der von ihm geschilderten Beschwerden sowie einer wohl notwendigen Heilbehandlung davon aus, dass im Zuge der Heilbehandlungen des Beschwerdeführers durch die behandelnden Ärzte neurologische Untersuchungen erfolgt seien. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, entsprechende medizinische Unterlagen hinsichtlich des neurologischen Zustandes binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen.

Mit Eingabe vom 22.05.2014, datiert mit 20.05.2014, führte der Beschwerdeführer aus, dass bei der im Zuge des Mundbodenkarzinoms erforderlichen Hauttransplantation - linker Unterarm und Oberschenkel - natürlich ein ausführliches Informationsgespräch vor der Operation erfolgt sei. Dabei sei die neurologische Problematik durchaus erwähnt und quasi als Endzustand vom Beschwerdeführer interpretiert worden. Eine neurologische Untersuchung habe deshalb nie stattgefunden, weshalb es auch logischerweise keine medizinischen Unterlagen eines Facharztes für Neurologie gebe. Daher ersuche der Beschwerdeführer nochmals höflichst, seinem Antrag auf Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass stattzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Beschwerdeführer hat am 16.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gestellt.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.

Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Im gegenständlichen Fall wurde im Rahmen der amtswegig durchgeführten Nachuntersuchung vom 10.07.2013 durch Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.09.2013 aufgrund einer Untersuchung des Beschwerdeführers, ebenso aufgrund einer ärztlichen Stellungnahme vom 25.10.2013 übereinstimmend festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 28.10.2013 zum Ergebnis der ärztlichen Stellungnahme vom 25.10.2013 keine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist ab.

In der fristgerecht erhobenen Berufung gegen den Bescheid vom 25.11.2013 behauptete der Beschwerdeführer seine Gesundheitsschädigung nach dem Mundbodenkarzinom und die damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen bei er "normalen" Lebensmittelaufnahme sowie die unbedingt erforderlichen hygienischen Maßnahmen seien wohl nicht geeignet, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Dieser maßgebende Umstand sei in angefochtenem Bescheid nicht berücksichtigt worden. Weiters sei im Zuge dieser Operation eine erforderliche Hauttransplantation - linker Unterarm und Oberschenkel - durchgeführt worden. Die daraus entstandenen Probleme seien weder via neurologischem Gutachten überprüft und auch nicht in der ärztlichen Stellungnahme berücksichtigt worden. Bereits in seinem Antrag vom 15.10.2013 habe er über Bewegungsschmerzen aufgrund gerissenem Seitenband und Kreuzband berichtet. Die Stabilität im linken Knie sei nicht mehr gegeben. Bergabgehen und Stiegensteigen sei die reinste Qual, diese Beschwerden seien nicht ausreichend gewürdigt bzw. von Sachverständigen beurteilt worden.

Durch die belangte Behörde wurde am 21.02.2014 aufgrund einer Untersuchung des Beschwerdeführers ein Gutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2014 eingeholt, in welchem wie bereits zuvor schlüssig und nachvollziehbar festgestellt worden war, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Dieses Ergebnis wurde dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, mit dem der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen wurde.

Im Rahmen der Verfahrensanordnung vom 06.05.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, die von ihm behaupteten neurologischen Beeinträchtigungen durch ärztliche Befunde darzulegen. In der mit 20.05.2014 datierten Eingabe schwächte der Beschwerdeführer in der Folge, ohne irgendwelche medizinischen Befunde in Vorlage zu bringen, seine Behauptungen hinsichtlich der angeblich erforderlichen Zusatzeintragung wesentlich ab. Der Beschwerdeführer räumte im Zuge seiner letzten Eingabe vom 20.05.2014 ein, dass vor der Operation des Mundbodenkarzinoms ein ausführliches Informationsgespräch vor der Operation erfolgt sei, und die im Zuge dieses Gesprächs geschilderte neurologische Problematik sei vom Beschwerdeführer als Endzustand interpretiert worden, medizinischen Unterlagen eines Facharztes für Neurologie gebe es laut Beschwerdeführer nicht.

Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht diesfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 13 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (VwGH vom 22.02.2011,2008/04/0247).Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht diesfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 13 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (VwGH vom 22.02.2011,2008/04/0247).

Die Einholung eines neurologischen Gutachtens ohne jegliche vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Dokumente, die eine neurologische Problematik aufzeigten, konnte aufgrund dieser Judikatur unterbleiben.

Da sich aus den vorzitierten Sachverständigengutachten und aus der ärztlichen Stellungnahme übereinstimmend ein Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 60 vH ergab und festgestellt wurde, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar sei, wurde dieses Ergebnis mangels anderslautender Befunde, in freier Beweiswürdigung gegenständlicher Entscheidung zu Grunde gelegt.

Das Ermittlungsverfahren ergab, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, weil vom Beschwerdeführer keine Beschwerden behauptet oder in der Folge dargelegt wurden, welche die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" rechtfertigen könnten.

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde, ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Wie bereits dargelegt hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Begründung seines gegenständlichen Antrages behauptet, im Zuge eines Gesprächs vor seiner Mundkarzinom-Operation über mögliche neurologische Probleme aufgeklärt worden zu sein, eine neurologische Untersuchung sei jedoch laut Beschwerdeführer nie erfolgt und hat der Beschwerdeführer keinerlei derartigen Befunde in Vorlage gebracht. Mit den vagen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach seine Gesundheitsschädigung nach dem Mundbodenkarzinom und die damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen bei der "normalen" Lebensmittelaufnahme sowie die unbedingt erforderlichen hygienischen Maßnahmen nicht geeignet wären, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, vermochte er nicht nachvollziehbar darzulegen, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens einer bestimmten Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts im gegenständlichen Fall erforderlich ist, weil er durch diese Ausführungen die vorliegenden Sachverständigengutachten nicht erfolgreich bekämpft hatte, indem er präzise gegen die Gutachten gerichtete sachliche Einwände ausdrücklich dargestellt hatte und überdies keinerlei ärztliche Befunde, welche seinen Antrag untermauert hätten, vorgelegt hatte, sondern lediglich völlig vage Beschwerden behauptet hatte. Überdies war bei Durchsicht der Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 hinsichtlich der Kriterien, welche die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht geeignet, die beantragte Zusatzeintragung im Behindertenpass zu rechtfertigen.Wie bereits dargelegt hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Begründung seines gegenständlichen Antrages behauptet, im Zuge eines Gesprächs vor seiner Mundkarzinom-Operation über mögliche neurologische Probleme aufgeklärt worden zu sein, eine neurologische Untersuchung sei jedoch laut Beschwerdeführer nie erfolgt und hat der Beschwerdeführer keinerlei derartigen Befunde in Vorlage gebracht. Mit den vagen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach seine Gesundheitsschädigung nach dem Mundbodenkarzinom und die damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen bei der "normalen" Lebensmittelaufnahme sowie die unbedingt erforderlichen hygienischen Maßnahmen nicht geeignet wären, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, vermochte er nicht nachvollziehbar darzulegen, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens einer bestimmten Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts im gegenständlichen Fall erforderlich ist, weil er durch diese Ausführungen die vorliegenden Sachverständigengutachten nicht erfolgreich bekämpft hatte, indem er präzise gegen die Gutachten gerichtete sachliche Einwände ausdrücklich dargestellt hatte und überdies keinerlei ärztliche Befunde, welche seinen Antrag untermauert hätten, vorgelegt hatte, sondern lediglich völlig vage Beschwerden behauptet hatte. Überdies war bei Durchsicht der Erläuterungen zur Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, hinsichtlich der Kriterien, welche die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht geeignet, die beantragte Zusatzeintragung im Behindertenpass zu rechtfertigen.

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 03.09.2013 und vom 14.01.2014 und die ärztliche Stellungnahme vom 25.10.2013 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Die im Rahmen der Beschwerde sowie des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.

Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. In der Äußerung des Wunsches nach einer für ihn günstigeren Entscheidung kann per se jedenfalls kein solches konkretes und substantiiertes Vorbringen erblickt werden.

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens hervorzurufen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undAuf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

  • -Strichaufzählung
    eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • -Strichaufzählung
    eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph 3, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3:Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 :

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

  • -Strichaufzählung
    arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

  • -Strichaufzählung
    Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30%

  • -Strichaufzählung
    hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

  • -Strichaufzählung
    Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

  • -Strichaufzählung
    COPD IVCOPD römisch vier

  • -Strichaufzählung
    Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

  • -Strichaufzählung
    mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

  • -Strichaufzählung
    Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr

  • -Strichaufzählung
    hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten

  • -Strichaufzählung
    schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen

  • -Strichaufzählung
    nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich

Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:

  • -Strichaufzählung
    infolge Medikation bei hämatologischen oder onkologischen Erkrankungen

  • -Strichaufzählung
    selten auftretende chronische Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantation führt zu zusätzlichem Immunglobulinverlust und verstärkt eine geringfügige, tolerierbare Abwehrschwäche

  • -Strichaufzählung
    (...)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Notwendigkeit der Durchführungen hygienische Notwendigkeiten wird in den Erläuterungen nicht berücksichtigt.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH, Zlen. 2007/11/0142 und 2008/11/0128).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH, Zlen. 2007/11/0142 und 2008/11/0128).

Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zur Begründung des angefochtenen Bescheides vom 03.09.2013 und vom 21.02.2014 sowie die ärztlichen Stellungnahme vom 25.10.2013, welche übereinstimmend festgestellten, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass nicht vorliegen, stellen somit eine ausreichende Grundlage für die im gegenständlichen Fall zu treffende Entscheidung dar.

Die Beschwerde und die Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers, datiert mit 20.05.2014, treten den von der belangten Behörde zu Grunde gelegten sachverständigen Darlegungen weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Das Ermittlungsverfahren ergab zudem, dass beim Beschwerdeführer weder derartige Beschwerden festgestellt noch von diesem im Rahmen seines gegenständlichen Antrages behauptet wurden, welche unter die entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in der Erläuterung zur Verordnung BGBl. II 495/2013 zu subsumieren sind.Die Beschwerde und die Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers, datiert mit 20.05.2014, treten den von der belangten Behörde zu Grunde gelegten sachverständigen Darlegungen weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Das Ermittlungsverfahren ergab zudem, dass beim Beschwerdeführer weder derartige Beschwerden festgestellt noch von diesem im Rahmen seines gegenständlichen Antrages behauptet wurden, welche unter die entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in der Erläuterung zur Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, zu subsumieren sind.

Die belangte Behörde konnte die nicht unschlüssigen Einschätzungen der eingeholten Gutachten, dass die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegt, unbedenklich ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legen.

Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.

Sohin erscheint der Sachverhalt als hinreichend geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der
Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit,
Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2004080.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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