RS Vwgh 2008/7/24 2007/07/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
BauO NÖ 1996 §62 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §32;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/07/0093 E 24. Juli 2008

Rechtssatz

Liegt ein öffentlicher Kanal iSd § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 vor und kommt eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 62 Abs 3 legcit nicht in Betracht, so kann die Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der beantragten Kleinkläranlage verweigern, weil selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Frage kommt. In diesem Fall besteht kein Bedarf mehr für die Einzelkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über den öffentlichen Kanal würde öffentlichen Interessen widersprechen (Hinweis E 21. Februar 2008, 2005/07/0124, und 2006/07/0123).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070095.X09

Im RIS seit

18.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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