TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/21 2006/07/0123

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten;
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten;
L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §1;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §2;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5;
KanalG Stmk 1988 §1 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §104 Abs1 lita;
WRG 1959 §104 Abs1 litb;
WRG 1959 §104 Abs1 lith;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §106;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §32;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Dr. R P in M, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. April 2006, Zl. 8-ALL-709/33- 2006, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR .1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0112, und vom 22. Dezember 2005, 2004/07/0209, verwiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2003 (der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V datiert vom 4. Juni 2002) war dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für seine Objekte M 3, 4 und 5, insgesamt für 38 EGW, auf näher bezeichneten Grundstücken bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003, befristet erteilt worden.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit dem erstzitierten hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2003 als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat damals die Ansicht, dass eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung nur dann gegeben wäre, wenn der Beschwerdeführer Anspruch auf die Erteilung einer zeitlich über die Anschlussmöglichkeit hinaus gehenden wasserrechtlichen Bewilligung für seine Anlage hätte. Im damaligen Verfahren war seitens des Beschwerdeführers weder bestritten worden, dass die Liegenschaften im Kanalisationsbereich der Gemeindekanalisation der Gemeinde S (in weiterer Folge: Gemeinde) lägen, noch dass nach § 4 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 62/1999 - K-GKG, Anschlusspflicht bestehe. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des allein in Frage kommenden Ausnahmetatbestandes von der Anschlusspflicht des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG war im Verfahren nicht behauptet worden. Insbesondere war nicht dargetan worden, dass das Vorliegen der zweiten Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes von der Anschlussverpflichtung, nämlich dass die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 % überstiegen, gegeben seien. Der Verwaltungsgerichtshof führte vor diesem Hintergrund aus, dass der Beschwerdeführer seine Liegenschaften an die Gemeindekanalisation anzuschließen habe und im Fall seines Anschlusses - ob freiwillig oder gezwungenermaßen könne dahinstehen - seiner Liegenschaften an die Gemeindekanalisation der Bedarf, der nach § 21 WRG 1959 ein Kriterium für die Befristung einer wasserrechtlichen Bewilligung darstelle, fehle. Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, für welches gar kein Bedarf mehr bestehe, stünde mit den Zielen des WRG 1959 im Widerspruch.

Mit einem weiteren, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2004 wurde gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V (BH) vom 4. Juni 2002 dem Beschwerdeführer verliehene Wasserrecht zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage für die Objekte auf seinen Grundstücken durch Ablauf der Zeit erloschen sei. Gleichzeitig wurden ihm letztmalige Vorkehrungen (Verschluss der Auslauföffnung der biologischen Kläranlage durch den Einbau einer Verschlusskappe und die Vorlage eines Dichtheitsattestes) aufgetragen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2004/07/0209, als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides der belangten Behörde vom 30. August 2004 als unbegründet abgewiesen; in diesem Spruchpunkt war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer (neuen) wasserrechtlichen Bewilligung seiner bereits bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage für die genannten Objekte nach Maßgabe der bereits mit Bescheid der BH vom 4. Juni 2002 genehmigten Projektsunterlagen.

Im Rahmen ihres wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens gemäß § 104 WRG 1959 holte die BH das Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 27. Juni 2005 ein. Demnach sei von der Gemeinde bzw. vom Abwasserverband im Rahmen der Errichtung der Abwasserentsorgungsanlage im Bauabschnitt 04 eine Schmutzwasserkanalisation in der Ortschaft, in der die Objekte des Beschwerdeführers lägen, errichtet worden. Die Kanalisationsanlage werde seit ihrer Fertigstellung betrieben. Die drei Wohnobjekte des Beschwerdeführers seien derzeit noch nicht an den zentralen Kanal der Gemeinde bzw. des Abwasserverbandes angeschlossen, obwohl sie sich im verordneten Entsorgungsbereich der Gemeinde befänden. Im vorliegenden Projekt vom 18. August 2000 wären zwei Kläranlagenbemessungen (einmal für 30 EW, einmal für 38 EW) enthalten. Aus wasserbautechnischer Sicht sei die Anlage für 38 EW beurteilt worden, da auf Grund der angegebenen Daten im Projekt diese Anlage am ehesten in der Lage wäre, die anfallende Schmutzfracht aus der Liegenschaft zu reinigen. Das vorliegende Projekt stamme aus dem Jahr 2000 und entspreche deshalb nur mehr teilweise dem heutigen Stand der Technik. Würde die gegenständliche Anlage nach der derzeit gültigen ÖNORM geplant und bemessen werden, würde sie nur mehr eine geringere Schmutzfracht reinigen können. Für eine genaue Beurteilung müssten vom Projektanten nähere Angaben bezüglich der Betriebsweise sowie eine neue Bemessung nach der derzeit gültigen ÖNORM vorgelegt werden. Auch sei aufgefallen, dass der Lageplan sehr veraltet sei und dass Teile der Abwasserreinigungsanlage auf öffentlichem Gut der Gemeinde zu liegen kommen könnten. Aus diesen Gründen wären die Projektsunterlagen entsprechend zu ergänzen bzw. zu korrigieren.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erstattete eine Stellungnahme vom 27. Juni 2005, wonach von der Gemeinde entsprechend dem K-GKG ein Abwasserrahmenkonzept erstellt worden sei (19. August 1992) und eine Überprüfung der abwassertechnischen Studie vom 31. Oktober 1995 vorliege. Laut Abwasserentsorgungskonzept befänden sich die gegenständlichen Objekte innerhalb des öffentlichen Kanalisationsbereiches. Der betreffende Kanalbauabschnitt 04 der Gemeindekanalisationsanlage sei wasserrechtlich bewilligt und seit dem 21. Mai 2002 fertiggestellt bzw. voll betriebsfähig. Das Abwasserrahmenkonzept und die Gemeindekanalisationsanlage bildeten die Entscheidungsgrundlage für wasserwirtschaftliche Planung; das bedeute, dass es keinesfalls im öffentlichen und somit auch im wasserwirtschaftlichen Interesse sein könne, eine einzelne Kleinkläranlage inmitten eines öffentlichen und auch verordneten Entsorgungsbereiches zu errichten bzw. zu betreiben. Eine vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung laut § 55 Abs. 1 lit d WRG 1959 bestehe auch darin, Bauten und Aufwendungen für eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung zu gestalten, dass eine ökologisch vertretbare Lösung gefunden werde und dass aus der Summe ökologisch vertretbarer Lösungsansätze nur diejenige Lösung zu verwirklichen sei, welche die volkswirtschaftlich günstigste Variante darstelle. Aus volkswirtschaftlicher Sicht sei der Betrieb einer einzelnen Kleinkläranlage inmitten eines öffentlichen Entsorgungsbereiches keinesfalls eine wirtschaftliche Lösung. Nach einem Hinweis darauf, dass es auch ein wasserwirtschaftlicher Grundsatz sei, Abwässer aus geschlossenen Siedlungsgebieten zu erfassen und zentral zu reinigen, führte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan weiter aus, dass das beantragte Projekt im Widerspruch zu wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen laut § 104 Abs. 1 lit h WRG (wasserwirtschaftlich überprüftes Abwasserrahmenkonzept, wasserrechtlich genehmigte und aus wasserwirtschaftlicher Sicht befürwortete Kanalisationsanlage) und auch im Widerspruch zu einer vorausschauenden wasserwirtschaftlichen Planung stehe. Es verwies weiters darauf, dass die Reinigung der Abwässer in der Verbandskläranlage V-J erfolge, welche so geplant und dimensioniert sei, dass auch alle Abwässer aus dem Kanalisationsbereich der Gemeinde aufgenommen werden könnten. Die Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen des Abwasserverbandes und der Gemeinde sprächen gegen Einzellösungen, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt würden.

Der gewässerökologische Amtssachverständige erstattete eine Stellungnahme vom 29. Juli 2005, in der er mit näherer Begründung ausführte, dass der Vorfluter D hydraulisch vielfach leistungsfähiger sei als die E. Hinsichtlich der physikalischchemischen Wasserbeschaffenheit würde in der D kein Risiko bestehen, den guten chemischen oder saprobiologischen Zustand des betreffenden Wasserkörpers durch die Einleitung der gereinigten Abwässer der Abwasserreinigungsanlage K zu verfehlen. Infolge der morphologischen und hydrologischen Veränderungen werde die D vermutlich als erheblich veränderter Wasserkörper auszuweisen sein. Die E gehöre der Bioregion Südalpen an und habe im Profil M ein Einzugsgebiet von 194,3 m2. Der saprobielle Grundzustand sei als 1,75 bezeichnet. Die biologische Gewässergüte an der HG-Messstelle O würde diesem Grundzustand entsprechen. Vom chemischphysikalischen Aspekt des Gewässerzustandes würde für die E laut Vorausweisung gemäß Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie kein Risiko bestehen, den guten chemischen Zustand zu verfehlen. Flussauf würde als wesentliche Einleitung die Kläranlage der Gemeinde I-E und der Getränkefabrik U bestehen. Eine stoßweise Einleitung der behandelten Abwässer in die E sei riskant, weil aktenkundig sei, dass Laichplätze von Salmoniden im Nahbereich und daher voraussichtlich innerhalb der Abwasserfahne (vor Durchmischung) auftreten. Auf Grund der Laich- und Larvalentwicklungszeit dieser Fischarten wäre die Forderung zu erheben, in der Winterzeit die Nitrifikation der Abwasserreinigungsanlage aufrecht zu erhalten. Das Projekt würde keine Ausführungen darüber enthalten, wie der Klärschlamm in einer Vorrichtung kompostiert werden könnte, und sei diesbezüglich unvollständig und nicht beurteilbar. Weiters wären aus Sicht der Gewässerökologie noch weitere (vier) Projektsergänzungen zu tätigen.

Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, welcher mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 darauf hinwies, dass ein Anschluss seiner Objekte an die öffentliche Kanalisationsanlage wirtschaftlich nicht zumutbar sei, weil die Kosten der Herstellung der Anschlusskanäle diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um mehr als 50 % überstiegen.

Mit Bescheid der BH vom 6. Februar 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Grund des durchgeführten Vorprüfungsverfahrens gemäß §§ 104 und 106 WRG 1959 abgewiesen. Dies wurde näher ausgeführt damit begründet, auf Grund des Umstandes, dass die ursprüngliche wasserrechtliche Bewilligung nur befristet erteilt worden sei, dass in der Zwischenzeit der gegenständliche Kanalabschnitt fertiggestellt worden sei und die Anschlussmöglichkeit bestehe, sei der vorliegende Antrag um Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb der gegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage abzuweisen, da eine Bewilligung im Widerspruch zu einer geordneten wasserwirtschaftlichen Planung stehe.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er darauf hinwies, dass weder ein im Sinn des § 53 WRG 1959 anerkannter wasserwirtschaftlicher Rahmenplan vorliege, noch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung im Sinn des § 54 WRG 1959 und handle es sich beim Abwasserkonzept von 1992 nicht um eine anerkannte wasserwirtschaftliche Rahmenplanung im Sinne des § 53 WRG. Seine Objekte seien nach § 5 K-GKG von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisationsanlage ausgenommen, weil die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanales (mehr als EUR 41.000,--) diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses (rund EUR 3.000,--) um mehr als 50 % überstiegen und die sonstige schadlose Verbringung der Abwässer im Weg der privaten Abwasserentsorgungsanlage gewährleistet sei. Darauf sei die Behörde erster Instanz mit keinem Wort eingegangen. Ohne Prüfung der Ausnahme könne der gegenständliche Antrag nicht, also auch nicht bloß vorläufig beurteilt werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. April 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Sie begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmung der §§ 104 Abs. 1 sowie 106 WRG 1959 damit, dass das hier zu überprüfende wasserrechtliche Vorprüfungsverfahren nach § 104 WRG 1959 unter anderem ergeben habe, dass das gegenständliche Projekt einer Abwasserreinigungsanlage dem Abwasserrahmenkonzept aus dem Jahr 1992 widerspreche. Von der Gemeinde bzw. vom Abwasserverband sei in der gegenständlichen Ortschaft im Rahmen des Bauabschnittes 04 der öffentliche Kanal, welcher direkt bei den Objekten des Beschwerdeführers vorbeiführe, im Jahr 2002 errichtet worden und sei dieser seit 21. Mai 2002 voll betriebsfähig. Diese drei Objekte des Beschwerdeführers könnten durch die Errichtung von zwei Hausanschlussleitungen von insgesamt ca. 40 m und 15 m (die Länge der privaten Anteile der Hausanschlüsse für die Objekte .81/8 EZ 322, und . 81/1 EZ 307 betrage vom Übergabepunkt des öffentlichen Anteiles bis zum bestehenden Sammelschacht 11 m und für das Objekt .81/7, EZ 322 nur 2 m) angeschlossen werden. Einem Anschluss stünden weder topografische noch geologische Hindernisse entgegen. Es sei daher für die Behörde kein Grund erkennbar, warum diese Objekte des Beschwerdeführers, welche im geschlossenen Siedlungsbereich der Ortschaft M lägen, aus dem ordnungsgemäß verordneten Entsorgungsbereich der Gemeindeabwasserentsorgung herausgenommen werden hätten sollen. Es seien auch die Verordnungen ordnungsgemäß unter Einhaltung der zweiwöchigen Kundmachungsfrist gemäß § 15 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung kundgemacht worden.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die für ihn entstehenden Anschlusskosten diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um mehr als 50 % übersteigen würden, könne keine Berücksichtigung finden. Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht nachvollziehbar sei, wie das Gutachten des Dipl. Ing. H W. vom 24. Juli 2003 ergebe (welches im Rahmen des Anschlussverpflichtungsverfahrens durch die Gemeinde eingeholt worden sei), sei dieser Aspekt von der Gemeinde im Verfahren zur Anschlussverpflichtung nach § 4 K-GKG zu prüfen und im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für eine private Abwasserbeseitigungsanlage irrelevant. Im Übrigen habe das genannte Gutachten ergeben, dass die Längen der vom Beschwerdeführer zu errichtenden Anteile unter dem örtlichen Schnitt (dieser ergebe eine zumutbare Länge von 25,6 m, der Beschwerdeführer hätte eine Länge von 13 m selbst zu errichten) lägen und somit aber auch die privat zu finanzierenden zumutbaren Herstellungskosten (vgl. Gutachten, Seite 4). Nach Wiedergabe des § 104 Abs. 1 lit. h WRG meinte die belangte Behörde weiters, ein vorliegendes Abwasserrahmenkonzept, ein darauf basierender ordnungsgemäß verordneter Kanalisationsbereich, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Kanalisationsanlage im gegenständlichen Ortsteil und vor allem ein direkt an den gegenständlich betroffenen Objekten vorbeiführender, bereits seit Jahren errichteter Kanalstrang mit einer absolut unproblematischen Anschlussmöglichkeit erfülle sehr wohl die Kriterien eines zu schützenden öffentlichen Interesses im Sinn des § 104 Abs. 1 lit h in Verbindung mit § 105 Abs. 1 WRG 1959. Weiters ergebe sich aus den Gutachten der Amtsachverständigen, dass eine Reinigung der anfallenden kommunalen Abwässer durch die wasserrechtlich bewilligte, ständig gewartete und durch geschultes Personal betreute Kläranlage des Abwasserverbandes in viel weiterem Maße möglich sei, als es durch die private Abwasserreinigungsanlage des Beschwerdeführers hier möglich wäre. Auch entspreche die private Abwasserreinigungsanlage des Beschwerdeführers nicht mehr dem Stand der Technik im Sinn des § 12 a WRG 1959. Dass ein Anschluss von Objekten im Nahbereich zu einer öffentlichen Kanalisationsanlage im öffentlichen Interesse des österreichischen Wasserrechtes liege, welches die Behörde von Amts wegen zu prüfen habe, sollte eigentlich nicht extra erwähnt werden müssen.

Aus diesen Gründen habe sich auch das im erstinstanzlichen Vorprüfungsverfahren befasste wasserwirtschaftliche Planungsorgan gegen eine wasserrechtliche Bewilligung für die hier gegenständliche private Abwasserentsorgungsanlage ausgesprochen. Streng genommen hätte sich der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 3 WRG 1959 schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde an das wasserwirtschaftliche Planungsorgan wenden müssen und hätte daher schon vor Antragstellung in Erfahrung gebracht, dass eine erneute wasserrechtliche Bewilligung für seine private Abwasserreinigungsanlage von dieser Seite her nicht befürwortet werden könne. Verfolge man den Aktenverlauf des Verfahrens, so sei dem Beschwerdeführer bereits seit Anbeginn bewusst, dass er seine drei Objekte an einen öffentlichen Kanal anschließen werde müssen.

Des weiteren sei auf § 13 Abs. 1 WRG 1959 zu verweisen, welcher bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse abstelle. Vorrangiges Ziel dieser Bestimmung sei der sparsame, den größtmöglichen wasserwirtschaftlichen Handlungsspielraum gewährleistende Umgang mit der Ressource Wasser. Diesem Ziel dienten Vorschriften, die ein Horten von Wasserechten verhindern sollten. Insbesondere wäre die Zuteilung eines über den Bedarf des Beschwerdeführers hinausgehenden Nutzungsrechtes mit wasserwirtschaftlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Im hier vorliegenden Fall würde eine wasserrechtliche Bewilligung für eine private Abwasserreinigungsanlage diesen eben genannten Maximen des Wasserrechtsgesetzes unzweifelhaft widersprechen. Dieses in § 105 Abs. 1 lit. h WRG 1950 normierte öffentliche Interesse sei von der BH im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens ebenfalls geprüft worden und sei die erstinstanzliche Wasserrechtsbehörde wie auch nunmehr die Berufungsbehörde zum Schluss gelangt, dass das zu prüfende Projekt auch dem öffentliche Interesse des § 105 Abs. 1 lit h WRG 1959 entgegenstehe. Die BH habe daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers bereits auf Grund der Ergebnisse des Vorprüfungsverfahrens nach § 106 WRG 1959 abgewiesen. Es habe sich auf unzweifelhafte Weise herausgestellt, dass das gegenständliche Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 26. September 2006, B 951/06-6 die Behandlung der Beschwerde ablehnte. Der Verfassungsgerichtshof begründete dies unter Anderem damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts des Umstandes, dass die Bewilligung einer privaten Abwasserbeseitigungsanlage nicht in den "Kernbereich" der civil rights im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK falle (vgl. VfSlg 11.500/1987), und dass die Zusammenfassung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Funktionen - wie sie die Ausübung von Parteirechten darstelle (vgl. VfGH 9. Juni 2005, B 747/03) - in der Hand eines Verwaltungsorgans (hier: des Landeshauptmannes) in der gegebenen Konstellation weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoße (vgl. VfSlg 14.387/1995, mwN), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Auch sei die vom Beschwerdeführer als gesetzwidrig bezeichnete Verordnung des Gemeinderates vom 5. Juli 2005 (Festlegung des Einzugsbereiches der Kanalisationsanlage) ordnungsgemäß kundgemacht worden.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2006, B 951/06-8, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In seiner Beschwerdeergänzung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 haben

folgenden Wortlaut:

"Vorläufige Überprüfung

§ 104. (1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,

a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;

b)

ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;

c)

welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;

              d)              ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;

              e)              ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;

              f)              ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;

              g)              ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;

              h)              ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (§ 54), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;

              i)              ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

(2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach § 108 sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen. Von der Befassung der in § 108 genannten Stellen sowie der Gemeinden kann abgesehen werden, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint.

(3) ...

Öffentliche Interessen.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e)

die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f)

eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g)

..;

h)

durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

              i)              ...

Abweisung ohne Verhandlung.

§ 106. Ergibt sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, daß das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen."

Gegenstand des vorliegenden angefochtenen Bescheides ist die Abweisung eines Ansuchens auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 106 erster Satz WRG 1959. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass sich schon aus den nach § 104 leg. cit. durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise ergeben hätte, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig sei. Diese öffentlichen Rücksichten, denen das vorliegende Projekt des Beschwerdeführers widerspreche, erblickte die belangte Behörde im Wesentlichen darin, dass das Vorhaben mit sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen im Widerspruch stehe (§ 104 Abs. 1 lit. h WRG 1959), dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche (§ 104 Abs. 1 lit b leg. cit.) und dass es dabei zu einer Verschwendung des Wassers komme (§ 105 Abs. 1 lit h WRG 1959).

Mit dem erstgenannten Argument - Widerspruch zu sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen - nimmt die belangte Behörde auf das Abwasserrahmenkonzept der Gemeinde Bezug und qualifiziert dieses vor dem Hintergrund der dafür auch erteilten wasserrechtlichen Bewilligung als wichtige wasserwirtschaftliche Planung. Die begehrte wasserrechtliche Bewilligung stehe im Widerspruch zu diesem Konzept.

Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob auch ein Abwasserrahmenkonzept einer Gemeinde als wichtige wasserwirtschaftliche Planung im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. h WRG 1959 zu bewerten ist oder nicht.

Selbst wenn man das Abwasserrahmenkonzept als wichtige wasserwirtschaftliche Planung im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. h WRG 1959 ansähe, erwiese sich - wie noch zu zeigen sein wird - das Argument, das Vorhaben sei schon wegen eines Widerspruches zu dieser wasserwirtschaftlichen Planung nicht bewilligungsfähig, als nicht tragfähig. Umgekehrt würde die Auffassung, bei einem Abwasserrahmenkonzept einer Gemeinde handle es sich nicht um eine wichtige wasserwirtschaftliche Planung im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. h WRG 1959 nichts darüber besagen, ob nicht trotzdem dieses Abwasserrahmenkonzept im Rahmen der Prüfung öffentlicher Interessen im Rahmen des § 105 WRG 1959 zu berücksichtigen wäre.

Was den Inhalt des im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Abwasserrahmenkonzeptes betrifft, so ist dem erstinstanzlichen wie auch dem angefochtenen Bescheid (nur) zu entnehmen, dass sich die zu entsorgenden Objekte des Beschwerdeführers laut diesem Konzept innerhalb des Bereiches der öffentlichen Kanalisation befinden.

Das Abwasserrahmenkonzept hat seine gesetzliche Grundlage im § 1 des K-GKG. Dieser lautet auszugsweise:

"§ 1

Entsorgungsverpflichtung und Kanalisationsanlagen

(1) Die Gemeinde hat jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW60 anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben. Kanalisationsanlagen sind zentrale oder dezentrale öffentliche Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer.

...

(4) Sind Kanalisationsanlagen in mehreren geschlossenen Siedlungen zu errichten und zu betreiben, hat die Gemeinde ein Abwasserrahmenkonzept, welches die Reihenfolge der Planung und der Errichtung der Kanalisationsanlagen bestimmt, zu erstellen. Bei der Erstellung des Abwasserrahmenkonzeptes ist auf die örtlichen Verhältnisse, wasserwirtschaftlich besonders geschützte Gebiete sowie auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf die nach der Art der Bebauung zu erwartenden anfallenden häuslichen Abwässer sowie auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen.

..."

Das Abwasserrahmenkonzept stellt demnach (lediglich) ein Planungsinstrument der Gemeinde für die Reihenfolge der Planung und der Errichtung der Kanalisationsanlagen dar. Dem Abwasserrahmenkonzept kommt somit keinesfalls die Bedeutung zu, dass damit die Errichtung von Einzelabwasserentsorgungsanlagen von Vornherein unzulässig würde.

Dies ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen des K-GKG über den Kanalisationsbereich, die Anschlusspflicht und die Ausnahmen davon. Die §§ 2, 4 und 5 K-GKG lauten auszugsweise:

"§ 2

Kanalisationsbereich

(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen.

(2) Bei der Festsetzung des Kanalisationsbereiches ist auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Anfall an Abwässern Bedacht zu nehmen.

§ 4

Anschlusspflicht

(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft. ..."

§ 5

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

(1) Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden, wenn

a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;

b) bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;

c) ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

..."

Die zu entsorgende Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt im Einzugsbereich der Gemeindekanalisationsanlage (Kanalisationsbereich). Es besteht daher grundsätzlich Anschlusspflicht.

Die Bestimmungen des K-GKG über die Anschlusspflicht dokumentieren ein grundsätzliches öffentliches Interesse am Anschluss und damit daran, dass Abwässer aus Liegenschaften über die Gemeindekanalisation abgeleitet werden. Dieses im K-GKG dokumentierte öffentliche Interesse kann auch bei der Prüfung der öffentlichen Interessen nach § 105 WRG 1959 von Bedeutung sein. Es handelt sich dabei aber um kein absolutes Interesse. Das K-GKG enthält nämlich im § 5 selbst Ausnahmen von der Anschlusspflicht. Sieht aber das Gesetz selbst Ausnahmen von der Anschlusspflicht vor, dann kann nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass eine Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage im Kanalisationsbereich jedenfalls einen Widerspruch zu einer wichtigen wasserwirtschaftlichen Planung darstelle oder dass eine solche Bewilligung aus öffentlichen Interessen von Vornherein unzulässig sei.

Die im Beschwerdefall in Betracht kommende Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG enthält zwei Tatbestandsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der Anschlusspflicht bewilligt werden kann. Zum einen müssen die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteigen, zum anderen muss eine sonstige - das heißt anders als über die Gemeindekanalisationsanlage erfolgende - schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sein. Im Falle der Verbringung der Abwässer über eine Einzelkläranlage ist dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, sodass die Ausnahme nur erteilt werden kann, wenn bereits diese Bewilligung vorliegt.

Wollte man nun annehmen, im Kanalisationsbereich (Anschlussbereich) einer Gemeindekanalisation sei die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage von Vornherein unzulässig, dann würde dadurch die Ausnahmebestimmung des § 5 K-GKG in einem wesentlichen Bereich ihre Anwendbarkeit verlieren, stellt doch die wasserrechtliche Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht dar.

§ 5 Abs. 1 lit. a K-GKG trägt insofern dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, als er auf die Kosten des Anschlusses abstellt und unter der Voraussetzung, dass eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist, verhindert, dass ein Liegenschaftseigentümer mit unverhältnismäßig hohen Kosten für den Anschluss belastet wird. Die Annahme, im Anschlussbereich einer Gemeindekanalisationsanlage komme die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage unabhängig von der Höhe der Anschlusskosten von Vornherein nicht in Betracht, würde daher auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwider laufen.

Der Umstand, dass eine zu entsorgende Liegenschaft im Kanalisationsbereich einer Gemeindekanalisationsanlage liegt, kann aber trotzdem ein Grund für die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage sein; dies dann, wenn selbst bei gedachtem Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Einzelabwasserbeseitigungsanlage eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Betracht kommt.

Liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde bereits eine bindende Entscheidung der Gemeindebehörde vor, in der eine Ausnahme von der Anschlusspflicht mit der Begründung abgelehnt wird, das Tatbestandsmerkmal der hohen Kosten im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG sei nicht erfüllt und es komme daher aus diesem Grund eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Betracht oder kommt die Wasserrechtsbehörde im Wege einer begründeten Beurteilung dieser Frage zu diesem Ergebnis, dann wird die Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung verweigern können, weil selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Frage käme. In diesem Fall bestünde aber kein Bedarf mehr für die Einzelkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über die Gemeindekanalisationsanlage würde öffentlichen Interessen widersprechen.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zwar auf die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Kosten des Anschlusses in der Begründung ihres Bescheides Bezug genommen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dies im vorliegenden Verfahren nicht prüfen zu müssen. Sie hat sich mit den diesbezüglichen Gegenargumenten der beschwerdeführenden Partei sowie mit einem von dieser vorgelegten Gutachten nicht auseinander gesetzt, sodass auf Grundlage der Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG nicht in Frage kommt.

Es ist im vorliegenden Fall aber auch nicht davon auszugehen, dass bereits auf gemeindebehördlicher Ebene eine die Wasserrechtsbehörde bindende Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung erfolgt wäre. Im Akt findet sich zwar ein Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. September 2006, mit dem die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 23. Juni 2006 abgewiesen wurde. Mit diesem Gemeindevorstandsbescheid war der Beschwerdeführer zum Anschluss seiner Objekte an die Gemeindekanalisation verpflichtet worden. Beide Bescheide können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber schon deswegen nicht herangezogen werden, weil sie nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangen sind.

Davon abgesehen beantworten diese Bescheide auch nicht bindend die Frage, ob die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen oder nicht. Der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 23. Juni 2006 nahm zwar auf das Nichtvorliegen beider Voraussetzungen (unverhältnismäßige Kosten, wasserrechtliche Bewilligung) Bezug; dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Die Kärntner Landesregierung stützte ihre abweisende Vorstellungsentscheidung vom 12. September 2006 nun aber nur auf das Fehlen der wasserrechtlichen Bewilligung und gab bereits aus diesem Grund der Vorstellung keine Folge. Ob die zweite Voraussetzung für die Ausnahme von der Anschlusspflicht (unverhältnismäßige Kosten) ebenfalls zu Recht von der obersten Gemeindebehörde verneint wurde, blieb hingegen offen. Aus den Bescheiden der Gemeindebehörden bzw. der Vorstellungsbehörde ergibt sich daher keine bindende Aussage darüber, dass die Kosten des Anschlusses nicht unverhältnismäßig wären.

Für den (derzeit) nicht auszuschließenden Fall, dass die Kosten des Anschlusses unverhältnismäßig wären, könnte der Beschwerdeführer eine Ausnahme vom Anschlusszwang erreichen, wenn er über eine wasserrechtliche Bewilligung verfügte. In einem solchen Fall könnte ihm diese daher nicht allein mit der Begründung verweigert werden, sein Anschluss liege im öffentlichen Interesse bzw. der Nichtanschluss widerspreche einer wichtigen wasserwirtschaftlichen Planung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer ähnlichen Fallkonstellation nach dem Steiermärkischen Kanalgesetz im hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, 93/07/0131, ausgesprochen, dass die damaligen Beschwerdeführer jedenfalls so lange nicht mit einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 4 Abs. 5 Stmk KanalG durchdringen könnten, solange nicht die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für eine schadlose Abwasserentsorgung vorliege. Andererseits stünde aber einem neuerlichen Antrag um eine Ausnahmegenehmigung nicht die in Rechtskraft erwachsene Abweisung eines früheren solchen Antrages entgegen, wenn sich der Sachverhalt insofern wesentlich ändern würde, als die Beschwerdeführer den Nachweis für eine vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung erbringen könnten. Dafür aber brauchten sie jedenfalls auch eine wasserrechtliche Bewilligung. Daraus folge aber, daß die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung verweigert werden dürfe, es bestehe kein Bedarf, da die Beschwerdeführer ohnedies zum Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage verpflichtet wären.

Dies gilt auch für den Beschwerdefall. Solange daher nicht fest steht, dass für den Beschwerdeführer eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht allein wegen des Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung, sondern (auch) deswegen, weil ein Anschluss keine unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG verursachen würde, nicht in Betracht kommt, kann ihm die wasserrechtliche Bewilligung nicht wegen Verstoßes gegen öffentliche Interessen bzw. wegen Bedarfsmangels verwehrt werden. Auch das Argument, es komme zu einer Verschwendung des Wassers, verfängt nicht, weil der Gesetzgeber durch die Schaffung der genannten Ausnahmebestimmungen vom Anschlusszwang in diesem Rahmen eine solche "Doppelgleisigkeit" der Wasserbenutzung vorgesehen hat.

Verneinte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die Frage, ob die Kosten des Anschlusses unverhältnismäßig im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG sind, so wäre geklärt, dass der Beschwerdeführer auch bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht in den Genuss einer Ausnahme von der Anschlusspflicht kommen könnte. Nur in diesem Fall könnte mit dem Hinweis auf den fehlenden Bedarf die Erteilung eines Wasserrechtes verweigert werden, weil eine wasserrechtliche Bewilligung wegen des bestehenden Anschlusszwanges nie konsumiert werden könnte.

Die belangte Behörde hat die nach § 106 WRG 1959 erfolgte Abweisung des Bewilligungsantrages des Beschwerdeführers schließlich noch damit begründet, das Projekt entspreche nicht dem Stand der Technik.

Eine Abweisung nach § 106 WRG 1959 setzt voraus, dass sich schon aus den nach § 104 leg. cit. durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist.

§ 104 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ordnet an, dass die Behörde unter anderem das Projekt darauf zu überprüfen hat, ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden. In lit. b des § 104 Abs. 1 leg. cit. wird der Behörde auferlegt, zu überprüfen, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen. Dies wirft die Frage auf, ob der Umstand, dass Anlagen nicht dem Stand der Technik entsprechen, zu einer Abweisung des Bewilligungsantrages nach § 106 WRG 1959 berechtigt.

Dass die Prüfung, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen, in einem eigenen Punkt angeordnet wird, während die Prüfung öffentlicher Interessen in § 104 Abs. 1 lit. a WRG 1959 enthalten ist, bedeutet nicht, dass die Nichteinhaltung des Standes der Technik nicht öffentliche Interessen verletzen kann. Wie ein Blick auf den demonstrativen Katalog des § 104 Abs. 1 WRG 1959 zeigt, finden sich dort auch an anderer Stelle als in lit. a, zB. in lit. h, Belange des öffentlichen Interesses. Nun kann auch der Umstand, dass die Anlagen nicht dem Stand der Technik entsprechen, öffentlichen Rücksichten zuwider laufen.

Eine Abweisung nach § 106 WRG 1959 kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich "auf unzweifelhafte Weise" ergibt, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist. Verbesserbare Mängel sind unter Setzung einer Frist zur Verbesserung aufzutragen. Im Beschwerdefall ist den Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen aber nicht zu entnehmen, dass es sich bei der teilweisen Nichteinhaltung des Standes der Technik um einen nicht behebbaren Mangel handelt; vielmehr haben die Amtssachverständigen selbst vorgeschlagen, der Beschwerdeführer möge zur Beibringung weiterer Unterlagen aufgefordert werden. Eine Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG erfolgte aber nicht.

Eine Abweisung des Bewilligungsantrages nach § 106 WRG 1959 wegen Nichteinhaltung des Standes der Technik kam daher auch nicht in Betracht.

Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt hier geklärt ist und in der vorliegenden Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK stünde daher auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (vgl. zur Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zuletzt die Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich)) dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Februar 2008

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenBesondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070123.X00

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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