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L37162 Kanalabgabe Kärnten;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Dr. R P in M, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. April 2006, Zl. 8-ALL-709/33- 2006, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR .1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0112, und vom 22. Dezember 2005, 2004/07/0209, verwiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2003 (der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V datiert vom 4. Juni 2002) war dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für seine Objekte M 3, 4 und 5, insgesamt für 38 EGW, auf näher bezeichneten Grundstücken bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003, befristet erteilt worden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2003 (der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf datiert vom 4. Juni 2002) war dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für seine Objekte M 3, 4 und 5, insgesamt für 38 EGW, auf näher bezeichneten Grundstücken bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003, befristet erteilt worden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit dem erstzitierten hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2003 als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat damals die Ansicht, dass eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung nur dann gegeben wäre, wenn der Beschwerdeführer Anspruch auf die Erteilung einer zeitlich über die Anschlussmöglichkeit hinaus gehenden wasserrechtlichen Bewilligung für seine Anlage hätte. Im damaligen Verfahren war seitens des Beschwerdeführers weder bestritten worden, dass die Liegenschaften im Kanalisationsbereich der Gemeindekanalisation der Gemeinde S (in weiterer Folge: Gemeinde) lägen, noch dass nach § 4 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 62/1999 - K-GKG, Anschlusspflicht bestehe. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des allein in Frage kommenden Ausnahmetatbestandes von der Anschlusspflicht des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG war im Verfahren nicht behauptet worden. Insbesondere war nicht dargetan worden, dass das Vorliegen der zweiten Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes von der Anschlussverpflichtung, nämlich dass die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 % überstiegen, gegeben seien. Der Verwaltungsgerichtshof führte vor diesem Hintergrund aus, dass der Beschwerdeführer seine Liegenschaften an die Gemeindekanalisation anzuschließen habe und im Fall seines Anschlusses - ob freiwillig oder gezwungenermaßen könne dahinstehen - seiner Liegenschaften an die Gemeindekanalisation der Bedarf, der nach § 21 WRG 1959 ein Kriterium für die Befristung einer wasserrechtlichen Bewilligung darstelle, fehle. Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, für welches gar kein Bedarf mehr bestehe, stünde mit den Zielen des WRG 1959 im Widerspruch.Der Verwaltungsgerichtshof vertrat damals die Ansicht, dass eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung nur dann gegeben wäre, wenn der Beschwerdeführer Anspruch auf die Erteilung einer zeitlich über die Anschlussmöglichkeit hinaus gehenden wasserrechtlichen Bewilligung für seine Anlage hätte. Im damaligen Verfahren war seitens des Beschwerdeführers weder bestritten worden, dass die Liegenschaften im Kanalisationsbereich der Gemeindekanalisation der Gemeinde S (in weiterer Folge: Gemeinde) lägen, noch dass nach Paragraph 4, des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999, - K-GKG, Anschlusspflicht bestehe. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des allein in Frage kommenden Ausnahmetatbestandes von der Anschlusspflicht des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG war im Verfahren nicht behauptet worden. Insbesondere war nicht dargetan worden, dass das Vorliegen der zweiten Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes von der Anschlussverpflichtung, nämlich dass die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 % überstiegen, gegeben seien. Der Verwaltungsgerichtshof führte vor diesem Hintergrund aus, dass der Beschwerdeführer seine Liegenschaften an die Gemeindekanalisation anzuschließen habe und im Fall seines Anschlusses - ob freiwillig oder gezwungenermaßen könne dahinstehen - seiner Liegenschaften an die Gemeindekanalisation der Bedarf, der nach Paragraph 21, WRG 1959 ein Kriterium für die Befristung einer wasserrechtlichen Bewilligung darstelle, fehle. Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, für welches gar kein Bedarf mehr bestehe, stünde mit den Zielen des WRG 1959 im Widerspruch.
Mit einem weiteren, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2004 wurde gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V (BH) vom 4. Juni 2002 dem Beschwerdeführer verliehene Wasserrecht zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage für die Objekte auf seinen Grundstücken durch Ablauf der Zeit erloschen sei. Gleichzeitig wurden ihm letztmalige Vorkehrungen (Verschluss der Auslauföffnung der biologischen Kläranlage durch den Einbau einer Verschlusskappe und die Vorlage eines Dichtheitsattestes) aufgetragen.Mit einem weiteren, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2004 wurde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf (BH) vom 4. Juni 2002 dem Beschwerdeführer verliehene Wasserrecht zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage für die Objekte auf seinen Grundstücken durch Ablauf der Zeit erloschen sei. Gleichzeitig wurden ihm letztmalige Vorkehrungen (Verschluss der Auslauföffnung der biologischen Kläranlage durch den Einbau einer Verschlusskappe und die Vorlage eines Dichtheitsattestes) aufgetragen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2004/07/0209, als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides der belangten Behörde vom 30. August 2004 als unbegründet abgewiesen; in diesem Spruchpunkt war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen worden.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2004/07/0209, als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides der belangten Behörde vom 30. August 2004 als unbegründet abgewiesen; in diesem Spruchpunkt war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer (neuen) wasserrechtlichen Bewilligung seiner bereits bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage für die genannten Objekte nach Maßgabe der bereits mit Bescheid der BH vom 4. Juni 2002 genehmigten Projektsunterlagen.
Im Rahmen ihres wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens gemäß § 104 WRG 1959 holte die BH das Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 27. Juni 2005 ein. Demnach sei von der Gemeinde bzw. vom Abwasserverband im Rahmen der Errichtung der Abwasserentsorgungsanlage im Bauabschnitt 04 eine Schmutzwasserkanalisation in der Ortschaft, in der die Objekte des Beschwerdeführers lägen, errichtet worden. Die Kanalisationsanlage werde seit ihrer Fertigstellung betrieben. Die drei Wohnobjekte des Beschwerdeführers seien derzeit noch nicht an den zentralen Kanal der Gemeinde bzw. des Abwasserverbandes angeschlossen, obwohl sie sich im verordneten Entsorgungsbereich der Gemeinde befänden. Im vorliegenden Projekt vom 18. August 2000 wären zwei Kläranlagenbemessungen (einmal für 30 EW, einmal für 38 EW) enthalten. Aus wasserbautechnischer Sicht sei die Anlage für 38 EW beurteilt worden, da auf Grund der angegebenen Daten im Projekt diese Anlage am ehesten in der Lage wäre, die anfallende Schmutzfracht aus der Liegenschaft zu reinigen. Das vorliegende Projekt stamme aus dem Jahr 2000 und entspreche deshalb nur mehr teilweise dem heutigen Stand der Technik. Würde die gegenständliche Anlage nach der derzeit gültigen ÖNORM geplant und bemessen werden, würde sie nur mehr eine geringere Schmutzfracht reinigen können. Für eine genaue Beurteilung müssten vom Projektanten nähere Angaben bezüglich der Betriebsweise sowie eine neue Bemessung nach der derzeit gültigen ÖNORM vorgelegt werden. Auch sei aufgefallen, dass der Lageplan sehr veraltet sei und dass Teile der Abwasserreinigungsanlage auf öffentlichem Gut der Gemeinde zu liegen kommen könnten. Aus diesen Gründen wären die Projektsunterlagen entsprechend zu ergänzen bzw. zu korrigieren.Im Rahmen ihres wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 104, WRG 1959 holte die BH das Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 27. Juni 2005 ein. Demnach sei von der Gemeinde bzw. vom Abwasserverband im Rahmen der Errichtung der Abwasserentsorgungsanlage im Bauabschnitt 04 eine Schmutzwasserkanalisation in der Ortschaft, in der die Objekte des Beschwerdeführers lägen, errichtet worden. Die Kanalisationsanlage werde seit ihrer Fertigstellung betrieben. Die drei Wohnobjekte des Beschwerdeführers seien derzeit noch nicht an den zentralen Kanal der Gemeinde bzw. des Abwasserverbandes angeschlossen, obwohl sie sich im verordneten Entsorgungsbereich der Gemeinde befänden. Im vorliegenden Projekt vom 18. August 2000 wären zwei Kläranlagenbemessungen (einmal für 30 EW, einmal für 38 EW) enthalten. Aus wasserbautechnischer Sicht sei die Anlage für 38 EW beurteilt worden, da auf Grund der angegebenen Daten im Projekt diese Anlage am ehesten in der Lage wäre, die anfallende Schmutzfracht aus der Liegenschaft zu reinigen. Das vorliegende Projekt stamme aus dem Jahr 2000 und entspreche deshalb nur mehr teilweise dem heutigen Stand der Technik. Würde die gegenständliche Anlage nach der derzeit gültigen ÖNORM geplant und bemessen werden, würde sie nur mehr eine geringere Schmutzfracht reinigen können. Für eine genaue Beurteilung müssten vom Projektanten nähere Angaben bezüglich der Betriebsweise sowie eine neue Bemessung nach der derzeit gültigen ÖNORM vorgelegt werden. Auch sei aufgefallen, dass der Lageplan sehr veraltet sei und dass Teile der Abwasserreinigungsanlage auf öffentlichem Gut der Gemeinde zu liegen kommen könnten. Aus diesen Gründen wären die Projektsunterlagen entsprechend zu ergänzen bzw. zu korrigieren.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erstattete eine Stellungnahme vom 27. Juni 2005, wonach von der Gemeinde entsprechend dem K-GKG ein Abwasserrahmenkonzept erstellt worden sei (19. August 1992) und eine Überprüfung der abwassertechnischen Studie vom 31. Oktober 1995 vorliege. Laut Abwasserentsorgungskonzept befänden sich die gegenständlichen Objekte innerhalb des öffentlichen Kanalisationsbereiches. Der betreffende Kanalbauabschnitt 04 der Gemeindekanalisationsanlage sei wasserrechtlich bewilligt und seit dem 21. Mai 2002 fertiggestellt bzw. voll betriebsfähig. Das Abwasserrahmenkonzept und die Gemeindekanalisationsanlage bildeten die Entscheidungsgrundlage für wasserwirtschaftliche Planung; das bedeute, dass es keinesfalls im öffentlichen und somit auch im wasserwirtschaftlichen Interesse sein könne, eine einzelne Kleinkläranlage inmitten eines öffentlichen und auch verordneten Entsorgungsbereiches zu errichten bzw. zu betreiben. Eine vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung laut § 55 Abs. 1 lit d WRG 1959 bestehe auch darin, Bauten und Aufwendungen für eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung zu gestalten, dass eine ökologisch vertretbare Lösung gefunden werde und dass aus der Summe ökologisch vertretbarer Lösungsansätze nur diejenige Lösung zu verwirklichen sei, welche die volkswirtschaftlich günstigste Variante darstelle. Aus volkswirtschaftlicher Sicht sei der Betrieb einer einzelnen Kleinkläranlage inmitten eines öffentlichen Entsorgungsbereiches keinesfalls eine wirtschaftliche Lösung. Nach einem Hinweis darauf, dass es auch ein wasserwirtschaftlicher Grundsatz sei, Abwässer aus geschlossenen Siedlungsgebieten zu erfassen und zentral zu reinigen, führte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan weiter aus, dass das beantragte Projekt im Widerspruch zu wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen laut § 104 Abs. 1 lit h WRG (wasserwirtschaftlich überprüftes Abwasserrahmenkonzept, wasserrechtlich genehmigte und aus wasserwirtschaftlicher Sicht befürwortete Kanalisationsanlage) und auch im Widerspruch zu einer vorausschauenden wasserwirtschaftlichen Planung stehe. Es verwies weiters darauf, dass die Reinigung der Abwässer in der Verbandskläranlage V-J erfolge, welche so geplant und dimensioniert sei, dass auch alle Abwässer aus dem Kanalisationsbereich der Gemeinde aufgenommen werden könnten. Die Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen des Abwasserverbandes und der Gemeinde sprächen gegen Einzellösungen, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt würden.Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erstattete eine Stellungnahme vom 27. Juni 2005, wonach von der Gemeinde entsprechend dem K-GKG ein Abwasserrahmenkonzept erstellt worden sei (19. August 1992) und eine Überprüfung der abwassertechnischen Studie vom 31. Oktober 1995 vorliege. Laut Abwasserentsorgungskonzept befänden sich die gegenständlichen Objekte innerhalb des öffentlichen Kanalisationsbereiches. Der betreffende Kanalbauabschnitt 04 der Gemeindekanalisationsanlage sei wasserrechtlich bewilligt und seit dem 21. Mai 2002 fertiggestellt bzw. voll betriebsfähig. Das Abwasserrahmenkonzept und die Gemeindekanalisationsanlage bildeten die Entscheidungsgrundlage für wasserwirtschaftliche Planung; das bedeute, dass es keinesfalls im öffentlichen und somit auch im wasserwirtschaftlichen Interesse sein könne, eine einzelne Kleinkläranlage inmitten eines öffentlichen und auch verordneten Entsorgungsbereiches zu errichten bzw. zu betreiben. Eine vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung laut Paragraph 55, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 bestehe auch darin, Bauten und Aufwendungen für eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung zu gestalten, dass eine ökologisch vertretbare Lösung gefunden werde und dass aus der Summe ökologisch vertretbarer Lösungsansätze nur diejenige Lösung zu verwirklichen sei, welche die volkswirtschaftlich günstigste Variante darstelle. Aus volkswirtschaftlicher Sicht sei der Betrieb einer einzelnen Kleinkläranlage inmitten eines öffentlichen Entsorgungsbereiches keinesfalls eine wirtschaftliche Lösung. Nach einem Hinweis darauf, dass es auch ein wasserwirtschaftlicher Grundsatz sei, Abwässer aus geschlossenen Siedlungsgebieten zu erfassen und zentral zu reinigen, führte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan weiter aus, dass das beantragte Projekt im Widerspruch zu wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen laut Paragraph 104, Absatz eins, Litera h, WRG (wasserwirtschaftlich überprüftes Abwasserrahmenkonzept, wasserrechtlich genehmigte und aus wasserwirtschaftlicher Sicht befürwortete Kanalisationsanlage) und auch im Widerspruch zu einer vorausschauenden wasserwirtschaftlichen Planung stehe. Es verwies weiters darauf, dass die Reinigung der Abwässer in der Verbandskläranlage V-J erfolge, welche so geplant und dimensioniert sei, dass auch alle Abwässer aus dem Kanalisationsbereich der Gemeinde aufgenommen werden könnten. Die Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen des Abwasserverbandes und der Gemeinde sprächen gegen Einzellösungen, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt würden.
Der gewässerökologische Amtssachverständige erstattete eine Stellungnahme vom 29. Juli 2005, in der er mit näherer Begründung ausführte, dass der Vorfluter D hydraulisch vielfach leistungsfähiger sei als die E. Hinsichtlich der physikalischchemischen Wasserbeschaffenheit würde in der D kein Risiko bestehen, den guten chemischen oder saprobiologischen Zustand des betreffenden Wasserkörpers durch die Einleitung der gereinigten Abwässer der Abwasserreinigungsanlage K zu verfehlen. Infolge der morphologischen und hydrologischen Veränderungen werde die D vermutlich als erheblich veränderter Wasserkörper auszuweisen sein. Die E gehöre der Bioregion Südalpen an und habe im Profil M ein Einzugsgebiet von 194,3 m2. Der saprobielle Grundzustand sei als 1,75 bezeichnet. Die biologische Gewässergüte an der HG-Messstelle O würde diesem Grundzustand entsprechen. Vom chemischphysikalischen Aspekt des Gewässerzustandes würde für die E laut Vorausweisung gemäß Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie kein Risiko bestehen, den guten chemischen Zustand zu verfehlen. Flussauf würde als wesentliche Einleitung die Kläranlage der Gemeinde I-E und der Getränkefabrik U bestehen. Eine stoßweise Einleitung der behandelten Abwässer in die E sei riskant, weil aktenkundig sei, dass Laichplätze von Salmoniden im Nahbereich und daher voraussichtlich innerhalb der Abwasserfahne (vor Durchmischung) auftreten. Auf Grund der Laich- und Larvalentwicklungszeit dieser Fischarten wäre die Forderung zu erheben, in der Winterzeit die Nitrifikation der Abwasserreinigungsanlage aufrecht zu erhalten. Das Projekt würde keine Ausführungen darüber enthalten, wie der Klärschlamm in einer Vorrichtung kompostiert werden könnte, und sei diesbezüglich unvollständig und nicht beurteilbar. Weiters wären aus Sicht der Gewässerökologie noch weitere (vier) Projektsergänzungen zu tätigen.
Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, welcher mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 darauf hinwies, dass ein Anschluss seiner Objekte an die öffentliche Kanalisationsanlage wirtschaftlich nicht zumutbar sei, weil die Kosten der Herstellung der Anschlusskanäle diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um mehr als 50 % überstiegen.
Mit Bescheid der BH vom 6. Februar 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Grund des durchgeführten Vorprüfungsverfahrens gemäß §§ 104 und 106 WRG 1959 abgewiesen. Dies wurde näher ausgeführt damit begründet, auf Grund des Umstandes, dass die ursprüngliche wasserrechtliche Bewilligung nur befristet erteilt worden sei, dass in der Zwischenzeit der gegenständliche Kanalabschnitt fertiggestellt worden sei und die Anschlussmöglichkeit bestehe, sei der vorliegende Antrag um Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb der gegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage abzuweisen, da eine Bewilligung im Widerspruch zu einer geordneten wasserwirtschaftlichen Planung stehe.Mit Bescheid der BH vom 6. Februar 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Grund des durchgeführten Vorprüfungsverfahrens gemäß Paragraphen 104 und 106 WRG 1959 abgewiesen. Dies wurde näher ausgeführt damit begründet, auf Grund des Umstandes, dass die ursprüngliche wasserrechtliche Bewilligung nur befristet erteilt worden sei, dass in der Zwischenzeit der gegenständliche Kanalabschnitt fertiggestellt worden sei und die Anschlussmöglichkeit bestehe, sei der vorliegende Antrag um Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb der gegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage abzuweisen, da eine Bewilligung im Widerspruch zu einer geordneten wasserwirtschaftlichen Planung stehe.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er darauf hinwies, dass weder ein im Sinn des § 53 WRG 1959 anerkannter wasserwirtschaftlicher Rahmenplan vorliege, noch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung im Sinn des § 54 WRG 1959 und handle es sich beim Abwasserkonzept von 1992 nicht um eine anerkannte wasserwirtschaftliche Rahmenplanung im Sinne des § 53 WRG. Seine Objekte seien nach § 5 K-GKG von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisationsanlage ausgenommen, weil die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanales (mehr als EUR 41.000,--) diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses (rund EUR 3.000,--) um mehr als 50 % überstiegen und die sonstige schadlose Verbringung der Abwässer im Weg der privaten Abwasserentsorgungsanlage gewährleistet sei. Darauf sei die Behörde erster Instanz mit keinem Wort eingegangen. Ohne Prüfung der Ausnahme könne der gegenständliche Antrag nicht, also auch nicht bloß vorläufig beurteilt werden.Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er darauf hinwies, dass weder ein im Sinn des Paragraph 53, WRG 1959 anerkannter wasserwirtschaftlicher Rahmenplan vorliege, noch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung im Sinn des Paragraph 54, WRG 1959 und handle es sich beim Abwasserkonzept von 1992 nicht um eine anerkannte wasserwirtschaftliche Rahmenplanung im Sinne des Paragraph 53, WRG. Seine Objekte seien nach Paragraph 5, K-GKG von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisationsanlage ausgenommen, weil die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanales (mehr als EUR 41.000,--) diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses (rund EUR 3.000,--) um mehr als 50 % überstiegen und die sonstige schadlose Verbringung der Abwässer im Weg der privaten Abwasserentsorgungsanlage gewährleistet sei. Darauf sei die Behörde erster Instanz mit keinem Wort eingegangen. Ohne Prüfung der Ausnahme könne der gegenständliche Antrag nicht, also auch nicht bloß vorläufig beurteilt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. April 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Sie begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmung der §§ 104 Abs. 1 sowie 106 WRG 1959 damit, dass das hier zu überprüfende wasserrechtliche Vorprüfungsverfahren nach § 104 WRG 1959 unter anderem ergeben habe, dass das gegenständliche Projekt einer Abwasserreinigungsanlage dem Abwasserrahmenkonzept aus dem Jahr 1992 widerspreche. Von der Gemeinde bzw. vom Abwasserverband sei in der gegenständlichen Ortschaft im Rahmen des Bauabschnittes 04 der öffentliche Kanal, welcher direkt bei den Objekten des Beschwerdeführers vorbeiführe, im Jahr 2002 errichtet worden und sei dieser seit 21. Mai 2002 voll betriebsfähig. Diese drei Objekte des Beschwerdeführers könnten durch die Errichtung von zwei Hausanschlussleitungen von insgesamt ca. 40 m und 15 m (die Länge der privaten Anteile der Hausanschlüsse für die Objekte .81/8 EZ 322, und . 81/1 EZ 307 betrage vom Übergabepunkt des öffentlichen Anteiles bis zum bestehenden Sammelschacht 11 m und für das Objekt .81/7, EZ 322 nur 2 m) angeschlossen werden. Einem Anschluss stünden weder topografische noch geologische Hindernisse entgegen. Es sei daher für die Behörde kein Grund erkennbar, warum diese Objekte des Beschwerdeführers, welche im geschlossenen Siedlungsbereich der Ortschaft M lägen, aus dem ordnungsgemäß verordneten Entsorgungsbereich der Gemeindeabwasserentsorgung herausgenommen werden hätten sollen. Es seien auch die Verordnungen ordnungsgemäß unter Einhaltung der zweiwöchigen Kundmachungsfrist gemäß § 15 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung kundgemacht worden.Sie begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmung der Paragraphen 104, Absatz eins, sowie 106 WRG 1959 damit, dass das hier zu überprüfende wasserrechtliche Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 104, WRG 1959 unter anderem ergeben habe, dass das gegenständliche Projekt einer Abwasserreinigungsanlage dem Abwasserrahmenkonzept aus dem Jahr 1992 widerspreche. Von der Gemeinde bzw. vom Abwasserverband sei in der gegenständlichen Ortschaft im Rahmen des Bauabschnittes 04 der öffentliche Kanal, welcher direkt bei den Objekten des Beschwerdeführers vorbeiführe, im Jahr 2002 errichtet worden und sei dieser seit 21. Mai 2002 voll betriebsfähig. Diese drei Objekte des Beschwerdeführers könnten durch die Errichtung von zwei Hausanschlussleitungen von insgesamt ca. 40 m und 15 m (die Länge der privaten Anteile der Hausanschlüsse für die Objekte .81/8 EZ 322, und . 81/1 EZ 307 betrage vom Übergabepunkt des öffentlichen Anteiles bis zum bestehenden Sammelschacht 11 m und für das Objekt .81/7, EZ 322 nur 2 m) angeschlossen werden. Einem Anschluss stünden weder topografische noch geologische Hindernisse entgegen. Es sei daher für die Behörde kein Grund erkennbar, warum diese Objekte des Beschwerdeführers, welche im geschlossenen Siedlungsbereich der Ortschaft M lägen, aus dem ordnungsgemäß verordneten Entsorgungsbereich der Gemeindeabwasserentsorgung herausgenommen werden hätten sollen. Es seien auch die Verordnungen ordnungsgemäß unter Einhaltung der zweiwöchigen Kundmachungsfrist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung kundgemacht worden.
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die für ihn entstehenden Anschlusskosten diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um mehr als 50 % übersteigen würden, könne keine Berücksichtigung finden. Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht nachvollziehbar sei, wie das Gutachten des Dipl. Ing. H W. vom 24. Juli 2003 ergebe (welches im Rahmen des Anschlussverpflichtungsverfahrens durch die Gemeinde eingeholt worden sei), sei dieser Aspekt von der Gemeinde im Verfahren zur Anschlussverpflichtung nach § 4 K-GKG zu prüfen und im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für eine private Abwasserbeseitigungsanlage irrelevant. Im Übrigen habe das genannte Gutachten ergeben, dass die Längen der vom Beschwerdeführer zu errichtenden Anteile unter dem örtlichen Schnitt (dieser ergebe eine zumutbare Länge von 25,6 m, der Beschwerdeführer hätte eine Länge von 13 m selbst zu errichten) lägen und somit aber auch die privat zu finanzierenden zumutbaren Herstellungskosten (vgl. Gutachten, Seite 4). Nach Wiedergabe des § 104 Abs. 1 lit. h WRG meinte die belangte Behörde weiters, ein vorliegendes Abwasserrahmenkonzept, ein darauf basierender ordnungsgemäß verordneter Kanalisationsbereich, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Kanalisationsanlage im gegenständlichen Ortsteil und vor allem ein direkt an den gegenständlich betroffenen Objekten vorbeiführender, bereits seit Jahren errichteter Kanalstrang mit einer absolut unproblematischen Anschlussmöglichkeit erfülle sehr wohl die Kriterien eines zu schützenden öffentlichen Interesses im Sinn des § 104 Abs. 1 lit h in Verbindung mit § 105 Abs. 1 WRG 1959. Weiters ergebe sich aus den Gutachten der Amtsachverständigen, dass eine Reinigung der anfallenden kommunalen Abwässer durch die wasserrechtlich bewilligte, ständig gewartete und durch geschultes Personal betreute Kläranlage des Abwasserverbandes in viel weiterem Maße möglich sei, als es durch die private Abwasserreinigungsanlage des Beschwerdeführers hier möglich wäre. Auch entspreche die private Abwasserreinigungsanlage des Beschwerdeführers nicht mehr dem Stand der Technik im Sinn des § 12 a WRG 1959. Dass ein Anschluss von Objekten im Nahbereich zu einer öffentlichen Kanalisationsanlage im öffentlichen Interesse des österreichischen Wasserrechtes liege, welches die Behörde von Amts wegen zu prüfen habe, sollte eigentlich nicht extra erwähnt werden müssen.Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die für ihn entstehenden Anschlusskosten diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um mehr als 50 % übersteigen würden, könne keine Berücksichtigung finden. Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht nachvollziehbar sei, wie das Gutachten des Dipl. Ing. H W. vom 24. Juli 2003 ergebe (welches im Rahmen des Anschlussverpflichtungsverfahrens durch die Gemeinde eingeholt worden sei), sei dieser Aspekt von der Gemeinde im Verfahren zur Anschlussverpflichtung nach Paragraph 4, K-GKG zu prüfen und im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für eine private Abwasserbeseitigungsanlage irrelevant. Im Übrigen habe das genannte Gutachten ergeben, dass die Längen der vom Beschwerdeführer zu errichtenden Anteile unter dem örtlichen Schnitt (dieser ergebe eine zumutbare Länge von 25,6 m, der Beschwerdeführer hätte eine Länge von 13 m selbst zu errichten) lägen und somit aber auch die privat zu finanzierenden zumutbaren Herstellungskosten vergleiche , Gutachten, Seite 4). Nach Wiedergabe des Paragraph 104, Absatz eins, Litera h, WRG meinte die belangte Behörde weiters, ein vorliegendes Abwasserrahmenkonzept, ein darauf basierender ordnungsgemäß verordneter Kanalisationsbereich, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Kanalisationsanlage im gegenständlichen Ortsteil und vor allem ein direkt an den gegenständlich betroffenen Objekten vorbeiführender, bereits seit Jahren errichteter Kanalstrang mit einer absolut unproblematischen Anschlussmöglichkeit erfülle sehr wohl die