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L37162 Kanalabgabe Kärnten;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. der Dr. H W, 2. des W W, 3. der M W, 4. des H F W und 5. des A W, alle in L, alle vertreten durch Stampfer, Orgler & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schmiedgasse 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. Juli 2005, Zl. 8-ALL- 989/5-2006, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben .
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2001/07/0095, verwiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (kurz: LH) vom 17. Mai 2001 wurde unter Spruchpunkt II der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer biologischen Abwasserreinigungsanlage mit anschließender Versickerung auf Pz. 911/3, KG. R., abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (kurz: LH) vom 17. Mai 2001 wurde unter Spruchpunkt römisch zwei der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer biologischen Abwasserreinigungsanlage mit anschließender Versickerung auf Pz. 911/3, KG. R., abgewiesen.
Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde dieser Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2001/07/0095, aufgehoben.Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde dieser Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2001/07/0095, aufgehoben.
In der Folge änderten die beschwerdeführenden Parteien ihren Antrag hinsichtlich des Anlagentyps und des Standortes ab und beantragten nun die Errichtung und den Betrieb einer biologischen Steinwolletropfkörperanlage auf der Pz. 911/5, KG R.
Der Antrag wurde vom LH an die Bezirkshauptmannschaft S (kurz: BH) übermittelt und von dieser ein neuerliches Vorprüfungsverfahren gemäß § 104 WRG 1959 durchgeführt.Der Antrag wurde vom LH an die Bezirkshauptmannschaft S (kurz: BH) übermittelt und von dieser ein neuerliches Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 104, WRG 1959 durchgeführt.
Im Rahmen der Vorprüfung sprach sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in seiner am 13. September 2004 abgegebenen Stellungnahme gegen das beantragte Vorhaben der beschwerdeführenden Parteien aus. Begründet wurde dies u.a. damit, dass von der Gemeinde L., entsprechend dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, im Jahr 1998 ein Abwasserrahmenkonzept erstellt worden sei. Diesem sei vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die ökologische Verträglichkeit sowie die volks- und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit attestiert worden. Es bilde das Abwasserrahmenkonzept der Gemeinde L. die Entscheidungsgrundlage für eine vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung und die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern. Weiters bestehe eine vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung auch darin, Bauten und Aufwendungen für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung so zu gestalten, dass sie ökologisch vertretbar und volkswirtschaftlich die günstigsten seien.
Laut Abwasserrahmenkonzept befinde sich das Objekt der beschwerdeführenden Parteien innerhalb des Kanalisationsbereiches. Die beantragte Einzellösung führe zu einer Verteuerung sinnvoller kommunaler Lösungen und stehe im Widerspruch zur wasserwirtschaftlichen Planung, die im Abwasserrahmenkonzept der Gemeinde L. ihren Niederschlag finde.
In der am 24. Jänner 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung sprach sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erneut gegen das geplante Projekt der beschwerdeführenden Parteien aus und begründete dies im Wesentlichen wie in seiner Stellungnahme vom 13. September 2004.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2005 beantragten die beschwerdeführenden Parteien unter Vorlage der von Baumeister Ing. F. S. erstellten Projektsunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer biologischen Pflanzenkläranlage. Da durch diesen Antrag der Anlagentyp wiederum abgeändert worden war, führte die BH ein neuerliches Begutachtungsverfahren durch.Mit Eingabe vom 11. Februar 2005 beantragten die beschwerdeführenden Parteien unter Vorlage der von Baumeister Ing. F. Sitzung erstellten Projektsunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer biologischen Pflanzenkläranlage. Da durch diesen Antrag der Anlagentyp wiederum abgeändert worden war, führte die BH ein neuerliches Begutachtungsverfahren durch.
In der vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan abgegebenen Stellungnahme vom 21. Februar 2005 verwies dieses auf die Stellungnahme vom 13. September 2004 und die Verhandlungsniederschrift vom 24. Jänner 2005 und lehnte das geänderte Projekt aus denselben Gründen ab.
Mit Bescheid der BH vom 22. März 2005 wurde den beschwerdeführenden Parteien die Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage bewilligt. Die im Verfahren erhobenen Einwände des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wurden in Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der BH vom 22. März 2005 wurde den beschwerdeführenden Parteien die Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage bewilligt. Die im Verfahren erhobenen Einwände des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wurden in Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Interessen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans bereits bei der Erstellung des Abwasserrahmenkonzeptes der Gemeinde L. Eingang gefunden hätten und es nicht nachvollziehbar sei, warum das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Nachhinein von einer vorausschauenden wasserwirtschaftlichen Planung spreche. Für die beschwerdeführenden Parteien würden die Ausnahmevoraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG) vorliegen und es würden der Bewilligung auch keinerlei öffentliche Interessen gemäß § 105 WRG 1959 entgegenstehen.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Interessen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans bereits bei der Erstellung des Abwasserrahmenkonzeptes der Gemeinde L. Eingang gefunden hätten und es nicht nachvollziehbar sei, warum das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Nachhinein von einer vorausschauenden wasserwirtschaftlichen Planung spreche. Für die beschwerdeführenden Parteien würden die Ausnahmevoraussetzungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG) vorliegen und es würden der Bewilligung auch keinerlei öffentliche Interessen gemäß Paragraph 105, WRG 1959 entgegenstehen.
Gegen diesen Bescheid erhob das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Berufung.
In der Begründung verwies das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auf die im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom 24. Jänner 2005 vorgebrachten Einwendungen sowie auf § 55 Abs. 1 lit. b WRG 1959.In der Begründung verwies das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auf die im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom 24. Jänner 2005 vorgebrachten Einwendungen sowie auf Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, WRG 1959.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 2005 gab die belangte Behörde der Berufung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans gegen den Bescheid der BH vom 22. März 2005 Folge und behob diesen Bescheid "zur Gänze."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan unterliege als Legalpartei nicht den Präklusionswirkungen des § 42 AVG. Insofern sei das erstmalige Vorbringen des § 55 Abs. 1 lit. b WRG 1959 - die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung - in der Berufungsschrift jedenfalls von der Berufungsbehörde wahrzunehmen, obwohl sich die Einwendungen und Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes im Verfahren I. Instanz auf andere Tatbestände des § 55 Abs. 1 WRG 1959 bezogen hätten.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan unterliege als Legalpartei nicht den Präklusionswirkungen des Paragraph 42, AVG. Insofern sei das erstmalige Vorbringen des Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 - die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung - in der Berufungsschrift jedenfalls von der Berufungsbehörde wahrzunehmen, obwohl sich die Einwendungen und Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes im Verfahren römisch eins. Instanz auf andere Tatbestände des Paragraph 55, Absatz eins, WRG 1959 bezogen hätten.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen stelle einen Grund für die Versagung einer angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung dar. § 105 Abs. 1 WRG 1959 enthalte, wie aus dem Wort "insbesondere" hervorgehe, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen. Es könne daher auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, doch müsse es sich dabei um solche öffentliche Interessen handeln, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs. 1 leg. cit. ausdrücklich aufgezählten gleichkämen. Ob dies der Fall sei, sei insbesondere daran zu messen, welches Ziel das WRG 1959 mit der Statuierung einer Bewilligungspflicht für ein bestimmtes Vorhaben verfolge.Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen stelle einen Grund für die Versagung einer angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung dar. Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 enthalte, wie aus dem Wort "insbesondere" hervorgehe, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen. Es könne daher auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, doch müsse es sich dabei um solche öffentliche Interessen handeln, die in ihrer Bedeutung den im Paragraph 105, Absatz eins, leg. cit. ausdrücklich aufgezählten gleichkämen. Ob dies der Fall sei, sei insbesondere daran zu messen, welches Ziel das WRG 1959 mit der Statuierung einer Bewilligungspflicht für ein bestimmtes Vorhaben verfolge.
Durch die WRG Novelle 2003 habe die wasserwirtschaftliche Planung einen hohen Stellenwert erlangt. Die WRG-Novelle 2003, BGBI I Nr. 82/2003, habe in Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie eine tiefreichende Veränderung und Neuausrichtung des Wasserrechtsgesetzes gebracht. Insbesondere werde nunmehr der Schwerpunkt auf eine weitreichende und umfassende Planung gelegt. Im sechsten Abschnitt des WRG 1959 komme dies zum Ausdruck, worin in den §§ 55 bis 55l WRG 1959 maßgebliche Neuregelungen Eingang ins Wasserrecht gefunden hätten.Durch die WRG Novelle 2003 habe die wasserwirtschaftliche Planung einen hohen Stellenwert erlangt. Die WRG-Novelle 2003, BGBI I Nr. 82/2003, habe in Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie eine tiefreichende Veränderung und Neuausrichtung des Wasserrechtsgesetzes gebracht. Insbesondere werde nunmehr der Schwerpunkt auf eine weitreichende und umfassende Planung gelegt. Im sechsten Abschnitt des WRG 1959 komme dies zum Ausdruck, worin in den Paragraphen 55 bis 55 l WRG 1959 maßgebliche Neuregelungen Eingang ins Wasserrecht gefunden hätten.
Aufgrund der gesetzlich festgehaltenen, umfassenden und fundierten Festschreibung der Funktion des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes seien die in § 55 Abs. 1 lit. a bis g WRG 1959 ausdrücklich angeführten Aufgaben den in § 105 WRG 1959 demonstrativ aufgezählten öffentlichen Interessen gleichzustellen. Wasserwirtschaftliche Interessen seien öffentliche Interessen im Sinne der Sicherstellung einer geordneten Wasserwirtschaft auf Basis der Planungsaktivitäten.Aufgrund der gesetzlich festgehaltenen, umfassenden und fundierten Festschreibung der Funktion des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes seien die in Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, bis g WRG 1959 ausdrücklich angeführten Aufgaben den in Paragraph 105, WRG 1959 demonstrativ aufgezählten öffentlichen Interessen gleichzustellen. Wasserwirtschaftliche Interessen seien öffentliche Interessen im Sinne der Sicherstellung einer geordneten Wasserwirtschaft auf Basis der Planungsaktivitäten.
Die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung sei daher jedenfalls als ein öffentliches Interesse anzusehen, das in seiner Bedeutung den in § 105 Abs. 1 WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten gleichkomme.Die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung sei daher jedenfalls als ein öffentliches Interesse anzusehen, das in seiner Bedeutung den in Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten gleichkomme.
Gemäß dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG - sei von der Gemeinde L. im September 1998 ein Abwasserrahmenkonzept verfasst worden. Dieses Abwasserrahmenkonzept bilde die Grundlage für eine vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung und die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern. Ziel dieses Abwasserrahmenkonzeptes sei eine langfristige geordnete wasserwirtschaftliche Entwicklung.
Laut Abwasserrahmenkonzept der Gemeinde L. befinde sich das Objekt der beschwerdeführenden Parteien im verordneten Kanalisationsbereich der Marktgemeinde L. Dies bedeute, dass die Abwässer des Wohngebäudes der beschwerdeführenden Parteien im Sinne einer geordneten Planung über (bereits bestehende, in unmittelbarer Nähe zum Anwesen der beschwerdeführenden Parteien befindliche) Abwassersysteme zur Kläranlage S. geleitet, dort einer voll biologischen Reinigung unterzogen und in die G. als Vorfluter geleitet werden sollten.Laut Abwasserrahmenkonzept der Gemeinde L. befinde sich das Objekt der beschwerdeführenden Parteien im verordneten Kanalisationsbereich der Marktgemeinde L. Dies bedeute, dass die Abwässer des Wohngebäudes der beschwerdeführenden Parteien im Sinne einer geordneten Planung über (bereits bestehende, in unmittelbarer Nähe zum Anwesen der beschwerdeführenden Parteien befindliche) Abwassersysteme zur Kläranlage Sitzung geleitet, dort einer voll biologischen Reinigung unterzogen und in die G. als Vorfluter geleitet werden sollten.
Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliege gemäß § 55 Abs. 1 lit. b WRG 1959 die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung, hier konkret die Einhaltung der im Abwasserrahmenkonzept der Gemeinde L. festgelegten Entsorgungsbereiche.Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliege gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung, hier konkret die Einhaltung der im Abwasserrahmenkonzept der Gemeinde L. festgelegten Entsorgungsbereiche.
Dieser gesetzlich statuierte Überwachungsauftrag solle sicherstellen, dass auf Basis der Planungsaktivitäten eine geordnete Wasserwirtschaft gewährleistet sei. Sollte daher eine Maßnahme geplant sein, die der bestehenden wasserwirtschaftlichen Planung, hier dem von der Gemeinde L. nach den Vorgaben der wasserwirtschaftlichen Planung erarbeiteten Abwasserrahmenkonzept zuwiderlaufe, habe sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß § 55 Abs. 1 lit. b WRG 1959 dagegen auszusprechen.Dieser gesetzlich statuierte Überwachungsauftrag solle sicherstellen, dass auf Basis der Planungsaktivitäten eine geordnete Wasserwirtschaft gewährleistet sei. Sollte daher eine Maßnahme geplant sein, die der bestehenden wasserwirtschaftlichen Planung, hier dem von der Gemeinde L. nach den Vorgaben der wasserwirtschaftlichen Planung erarbeiteten Abwasserrahmenkonzept zuwiderlaufe, habe sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 dagegen auszusprechen.
Die beantragte Kleinkläranlage stelle jedenfalls eine Maßnahme dar, die der bestehenden wasserwirtschaftlichen Planung und somit der Sicherstellung einer geordneten Wasserwirtschaft entgegenstehe. Die Bewilligung der Kleinkläranlage würde in Widerspruch zur geordneten wasserwirtschaftlichen Entwicklung und somit zu öffentlichen Interessen stehen.
Gegen diesen Bescheid vom 8. Juli 2005 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin machen die Beschwerdeführer u. a. geltend, die belangte Behörde stelle die durch die WRG-Novelle 2003 geänderte Stellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ins Zentrum ihrer Begründung. Aus der Bestimmung in § 55 Abs. 4 WRG 1959, dass die Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans "in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 1 lit. a bis g" gegeben sei, schließe die belangte Behörde, dass sich im Umfang der Erweiterung der Anknüpfungspunkte für die Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans auch die Genehmigungsvoraussetzungen für bewilligungspflichtige Vorhaben geändert hätten. Im Wege der interpretativen Erweiterung der öffentlichen Interessen (§ 105 WRG 1959) nehme sie an, dass die Errichtung von Anlagen zu untersagen sei, die zwar den Umweltzielen des Wasserrechtsgesetzes entsprächen, sich jedoch - beispielsweise - in Widerspruch zur "vorausschauenden wasserwirtschaftlichen Planung" befänden, wobei sie davon ausgehe, dass eine Kleinkläranlage für die Haushaltsabwässer von 8 Personen in der Lage sei, die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung zu beeinträchtigen.Gegen diesen Bescheid vom 8. Juli 2005 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin machen die Beschwerdeführer u. a. geltend, die belangte Behörde stelle die durch die WRG-Novelle 2003 geänderte Stellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ins Zentrum ihrer Begründung. Aus der Bestimmung in Paragraph 55, Absatz 4, WRG 1959, dass die Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans "in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wass