RS Vwgh 2008/7/24 2007/07/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO NÖ 1996 §62;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §32;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/07/0093 E 24. Juli 2008

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 62 NÖ BauO 1996 über die Anschlusspflicht dokumentiert ein grundsätzliches öffentliches Interesse am Anschluss und damit daran, dass Abwässer aus Liegenschaften über einen öffentlichen Kanal abgeleitet werden. Dieses öffentliche Interesse kann auch bei der Prüfung der öffentlichen Interessen nach § 105 WRG 1959 von Bedeutung sein. Es handelt sich dabei aber um kein absolutes Interesse. § 62 NÖ BauO 1996 enthält nämlich selbst Ausnahmen von der Anschlusspflicht. Sieht aber das Gesetz selbst Ausnahmen von der Anschlusspflicht vor, dann kann nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass eine Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage bei Bestehen einer Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Kanal aus öffentlichen Interessen von Vornherein unzulässig sei (Hinweis E 21. Februar 2008, 2005/07/0124, und 2006/07/0123).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070095.X07

Im RIS seit

18.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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