TE Bvwg Erkenntnis 2014/11/19 W194 2007706-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2014
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.11.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
KOG §36
MedKF-TG §1
MedKF-TG §2
MedKF-TG §4
MedKF-TG §5
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §9 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §50
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. MedKF-TG § 2 heute
  2. MedKF-TG § 2 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. MedKF-TG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2024
  4. MedKF-TG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2023
  5. MedKF-TG § 2 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2023
  6. MedKF-TG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. MedKF-TG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2015
  8. MedKF-TG § 2 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2014
  1. MedKF-TG § 4 heute
  2. MedKF-TG § 4 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. MedKF-TG § 4 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2024
  4. MedKF-TG § 4 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2023
  5. MedKF-TG § 4 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2023
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W194 2007706-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 31. März 2014, KOA 13.500/14-024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 31. März 2014, KOA 13.500/14-024, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, iVm § 5 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, iVm § 5 Abs. 1 zweiter Satz, § 9 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz eins, Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2014, KOA 13.500/14-024, vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 01.04.2014 übernommen, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Landeshauptmann des Landes XXXX und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten habe, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle am 12.04.2013 unter der Rubrik "Name des Mediums" durch die Eingabe der Bezeichnung "ORF Enterprise GesmbH & Co KG" eine Bekanntgabe veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich sei, als es sich bei der genannten Bezeichnung nicht um die Bezeichnung eines Mediums handle.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2014, KOA 13.500/14-024, vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 01.04.2014 übernommen, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Landeshauptmann des Landes römisch 40 und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten habe, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle am 12.04.2013 unter der Rubrik "Name des Mediums" durch die Eingabe der Bezeichnung "ORF Enterprise GesmbH & Co KG" eine Bekanntgabe veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich sei, als es sich bei der genannten Bezeichnung nicht um die Bezeichnung eines Mediums handle.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs. 2 2. Fall iVm § 2 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Es werde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 5, Absatz 2, 2. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt. Es werde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. Zum Sachverhalt: Für das Land XXXX sei am 12.04.2013 im Rahmen der Bekanntgabe von Werbeaufträgen/entgeltlichen Veröffentlichungen nach § 2 MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der KommAustria unter der Rubrik "Name des Mediums" unter anderem folgende Bekanntgabe veranlasst worden: "ORF Enterprise GesmbH & Co KG". Dieser Bezeichnung sei ein Betrag von 21.250 Euro zugeordnet worden. Bei der ORF Enterprise GmbH & Co KG handle es sich um eine zu FN 180975s im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Wien, deren Unternehmensgegenstand in der exklusiven Vermarktung der Werbezeiten und Werbeangebote aller Medien und Marken des Österreichischen Rundfunks bestehe.2.1. Zum Sachverhalt: Für das Land römisch 40 sei am 12.04.2013 im Rahmen der Bekanntgabe von Werbeaufträgen/entgeltlichen Veröffentlichungen nach Paragraph 2, MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der KommAustria unter der Rubrik "Name des Mediums" unter anderem folgende Bekanntgabe veranlasst worden: "ORF Enterprise GesmbH & Co KG". Dieser Bezeichnung sei ein Betrag von 21.250 Euro zugeordnet worden. Bei der ORF Enterprise GmbH & Co KG handle es sich um eine zu FN 180975s im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Wien, deren Unternehmensgegenstand in der exklusiven Vermarktung der Werbezeiten und Werbeangebote aller Medien und Marken des Österreichischen Rundfunks bestehe.

2.2. Zum objektiven Tatbestand: Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass das Land XXXX von den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG betroffen sei und am 12.04.2013 die im Spruch genannte Eingabe veranlasst worden sei. Das Tatbild nach § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG bestehe in der Veranlassung einer offensichtlich unrichtigen Bekanntgabe. Der Bericht des Verfassungsausschusses zum MedKF-TG habe in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 MedKF-TG der KommAustria die Möglichkeit eröffnen solle, bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Diese Bestimmung erweitere somit die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen eine offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolge (vgl. AB 1607 BlgNR 24. GP zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG).2.2. Zum objektiven Tatbestand: Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass das Land römisch 40 von den Bekanntgabepflichten nach Paragraph 2 und Paragraph 4, MedKF-TG betroffen sei und am 12.04.2013 die im Spruch genannte Eingabe veranlasst worden sei. Das Tatbild nach Paragraph 5, Absatz 2, 2. Fall MedKF-TG bestehe in der Veranlassung einer offensichtlich unrichtigen Bekanntgabe. Der Bericht des Verfassungsausschusses zum MedKF-TG habe in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG der KommAustria die Möglichkeit eröffnen solle, bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Diese Bestimmung erweitere somit die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen eine offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolge vergleiche Ausschussbericht 1607 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG).

Nach dem allgemeinem Sprachgebrauch bedeute "offensichtlich", dass etwas klar zu erkennen sei. Eine Unrichtigkeit sei insbesondere dann offensichtlich, wenn sie ohne aufwändige Recherche als solche erkannt werden könne. Unrichtig sei die Bekanntgabe bzw. Meldung dann, wenn sie einerseits falsche Zahlen enthalte, die gemeldeten Geldbeträge also nicht den - letztlich für die Veröffentlichungen in den jeweiligen Medien - geleisteten Summen entsprechen würden. Unrichtig sei die Meldung jedoch auch dann, wenn einer oder mehrere der gemeldeten Geldbeträge nicht dem Medium zugeordnet worden seien, in dem die Veröffentlichung jeweils vorgenommen worden sei. Ebenso unrichtig sei schließlich eine Meldung, die einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle.

Im Lichte der bisherigen Ausführungen zu § 2 Abs. 1 MedKF-TG handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Meldung um eine unrichtige Bekanntgabe im Sinne des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG, da sie einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle. Die Unrichtigkeit der Meldung sei aber auch offensichtlich. Im Sinne dieser Wortbedeutung sei es ohne tiefer gehende Recherche offensichtlich, dass es sich bei der bekanntgegebenen Bezeichnung nicht um ein Medium im Sinne des § 2 Abs. 1 MedKF-TG handle. Da somit eine Bekanntgabe gemäß § 2 MedKF-TG veranlasst worden sei, deren Unrichtigkeit offensichtlich sei, sei der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG hinsichtlich dieser Bekanntgabe erfüllt.Im Lichte der bisherigen Ausführungen zu Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Meldung um eine unrichtige Bekanntgabe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, 2. Fall MedKF-TG, da sie einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle. Die Unrichtigkeit der Meldung sei aber auch offensichtlich. Im Sinne dieser Wortbedeutung sei es ohne tiefer gehende Recherche offensichtlich, dass es sich bei der bekanntgegebenen Bezeichnung nicht um ein Medium im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG handle. Da somit eine Bekanntgabe gemäß Paragraph 2, MedKF-TG veranlasst worden sei, deren Unrichtigkeit offensichtlich sei, sei der objektive Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, 2. Fall MedKF-TG hinsichtlich dieser Bekanntgabe erfüllt.

2.3. Im Hinblick auf § 9 VStG wurde festgehalten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Landeshauptmann des Bundeslandes XXXX gewesen sei. Da § 9 Abs. 1 VStG lediglich auf das Vorliegen einer Außenvertretungsbefugnis abstelle und der Landeshauptmann abstrakt zur Vertretung des Landes nach außen befugt sei, treffe ihn auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter sei nicht bestellt worden. Demnach sei der Beschuldigte für die Einhaltung der Verpflichtungen des Landes XXXX nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.2.3. Im Hinblick auf Paragraph 9, VStG wurde festgehalten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Landeshauptmann des Bundeslandes römisch 40 gewesen sei. Da Paragraph 9, Absatz eins, VStG lediglich auf das Vorliegen einer Außenvertretungsbefugnis abstelle und der Landeshauptmann abstrakt zur Vertretung des Landes nach außen befugt sei, treffe ihn auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter sei nicht bestellt worden. Demnach sei der Beschuldigte für die Einhaltung der Verpflichtungen des Landes römisch 40 nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

2.4. Was die subjektive Tatseite betreffe, sei festzuhalten, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 iVm § 2 MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt handle. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute aber, dass der Beschuldigte alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Die belangte Behörde führte unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es dazu etwa der Darlegung bedürfe, dass der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe. Der Beschuldigte habe sich vorliegend darauf beschränkt, auszuführen, es treffe ihn kein Auswahlverschulden hinsichtlich der Person des für die gegenständlichen Bekanntgaben verantwortlichen Landesamtsdirektors. Die bloße Berufung auf die Überwachung durch Dritte ohne gleichzeitig ein Procedere zu definieren, welches eine wirksame Kontrolle begründe, reiche jedoch nicht zur Annahme eines Kontrollsystems aus, das unter gewöhnlichen Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lasse. Der Beschuldigte habe keine Ausführungen dazu gemacht, dass das von ihm skizzierte System geeignet gewesen wäre, Verwaltungsübertretungen zu verhindern und nicht erst ex post festzustellen. Die bloße Delegierung von Aufgaben an einen Dritten stelle für sich allein noch keine wirksame Kontrolle dar. Aus den angeführten Gründen habe der Beschuldigte es nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass zum Tatzeitpunkt tatsächlich ein ausreichendes Kontrollsystem bestanden habe, welches mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unter gewöhnlichen Verhältnissen erwarten ließe. Dass sich der Beschuldigte in Unklarheit der Rechtslage bzw. in einem Rechtsirrtum befunden habe, entschuldige ihn vorliegend nicht. Das Vorbringen des Beschuldigten sei somit insgesamt nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu widerlegen. Der Beschuldigte habe jedenfalls fahrlässig die spruchmäßig festgestellten Verwaltungsübertretungen begangen.2.4. Was die subjektive Tatseite betreffe, sei festzuhalten, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt handle. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute aber, dass der Beschuldigte alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Die belangte Behörde führte unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es dazu etwa der Darlegung bedürfe, dass der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe. Der Beschuldigte habe sich vorliegend darauf beschränkt, auszuführen, es treffe ihn kein Auswahlverschulden hinsichtlich der Person des für die gegenständlichen Bekanntgaben verantwortlichen Landesamtsdirektors. Die bloße Berufung auf die Überwachung durch Dritte ohne gleichzeitig ein Procedere zu definieren, welches eine wirksame Kontrolle begründe, reiche jedoch nicht zur Annahme eines Kontrollsystems aus, das unter gewöhnlichen Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lasse. Der Beschuldigte habe keine Ausführungen dazu gemacht, dass das von ihm skizzierte System geeignet gewesen wäre, Verwaltungsübertretungen zu verhindern und nicht erst ex post festzustellen. Die bloße Delegierung von Aufgaben an einen Dritten stelle für sich allein noch keine wirksame Kontrolle dar. Aus den angeführten Gründen habe der Beschuldigte es nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass zum Tatzeitpunkt tatsächlich ein ausreichendes Kontrollsystem bestanden habe, welches mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unter gewöhnlichen Verhältnissen erwarten ließe. Dass sich der Beschuldigte in Unklarheit der Rechtslage bzw. in einem Rechtsirrtum befunden habe, entschuldige ihn vorliegend nicht. Das Vorbringen des Beschuldigten sei somit insgesamt nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG zu widerlegen. Der Beschuldigte habe jedenfalls fahrlässig die spruchmäßig festgestellten Verwaltungsübertretungen begangen.

2.5. Im Rahmen der Strafbemessung sah die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ab. Sie hielt jedoch fest, dass der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich erscheine, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da eine Bekanntgabe gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG quartalsweise zu erfolgen habe, bestehe angesichts dieser Meldehäufigkeit ein nicht unerhebliches Risiko, dass bei der entsprechenden Bekanntgabe auch in Zukunft vergleichbare Fehler unterlaufen würden.2.5. Im Rahmen der Strafbemessung sah die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ab. Sie hielt jedoch fest, dass der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich erscheine, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da eine Bekanntgabe gemäß Paragraph 2 und Paragraph 4, MedKF-TG quartalsweise zu erfolgen habe, bestehe angesichts dieser Meldehäufigkeit ein nicht unerhebliches Risiko, dass bei der entsprechenden Bekanntgabe auch in Zukunft vergleichbare Fehler unterlaufen würden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.04.2014 fristgerecht Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG einzustellen. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid "mehrfach eine unrichtige rechtliche Beurteilung" vorgenommen habe. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.04.2014 fristgerecht Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid "mehrfach eine unrichtige rechtliche Beurteilung" vorgenommen habe. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:

3.1. Keine Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch den Beschwerdeführer:

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 MedKF-TG sei der jeweilige Rechtsträger zur Bekanntgabe des "Namens des jeweiligen periodischen Mediums" verpflichtet, in dem die entgeltliche Veröffentlichung stattgefunden habe. Dass auch die konkreten jeweiligen Förderungsnehmer in den Gesetzesmaterialien genannt würden, lasse erkennen, dass unter der Schaffung "umfassender Transparenz" für die Öffentlichkeit im Wesentlichen die Möglichkeit zu verstehen sei, als interessierte Person Zahlungsflüsse von öffentlichen Stellen für Werbeaufträge nachverfolgen zu können. Da die ORF Enterprise GmbH & Co KG ausschließlich für den ORF tätig werde, nicht aber ein allgemeiner Vermittler von Werbeleistungen sei, könnten Zahlungen anhand dieser Eingabe auch eindeutig dem ORF als Empfänger zugerechnet werden. Die verfahrensgegenständliche Eingabe könne demnach nicht als unrichtig im Sinne des § 5 Abs. 2 MedKF-TG angesehen werden, weil die Eingabe sowohl die Summe des Entgelts "korrekt und vollständig" wiedergebe als auch die durch die Transparenzvorschriften des MedKF-TG bezweckte Zuordnung des Werbeauftrags zu einem konkreten Empfänger für die Öffentlichkeit "klar" ermögliche. Auf welchem Sender des ORF die Werbung bzw. Medienkooperation nun genau ausgestrahlt werde, könne für die Transparenz im Sinne einer Zuordnung der Zahlungen von öffentlichen Rechtsträgern keine Rolle spielen. Die Bekanntgabepflicht habe schließlich nicht den Zweck, der belangten Behörde eine Kontrolle zu ermöglichen, ob für ein bestimmtes Inserat oder eine bestimmte Werbeschaltung ein angemessenes Entgelt bezahlt worden sei.Nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG sei der jeweilige Rechtsträger zur Bekanntgabe des "Namens des jeweiligen periodischen Mediums" verpflichtet, in dem die entgeltliche Veröffentlichung stattgefunden habe. Dass auch die konkreten jeweiligen Förderungsnehmer in den Gesetzesmaterialien genannt würden, lasse erkennen, dass unter der Schaffung "umfassender Transparenz" für die Öffentlichkeit im Wesentlichen die Möglichkeit zu verstehen sei, als interessierte Person Zahlungsflüsse von öffentlichen Stellen für Werbeaufträge nachverfolgen zu können. Da die ORF Enterprise GmbH & Co KG ausschließlich für den ORF tätig werde, nicht aber ein allgemeiner Vermittler von Werbeleistungen sei, könnten Zahlungen anhand dieser Eingabe auch eindeutig dem ORF als Empfänger zugerechnet werden. Die verfahrensgegenständliche Eingabe könne demnach nicht als unrichtig im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG angesehen werden, weil die Eingabe sowohl die Summe des Entgelts "korrekt und vollständig" wiedergebe als auch die durch die Transparenzvorschriften des MedKF-TG bezweckte Zuordnung des Werbeauftrags zu einem konkreten Empfänger für die Öffentlichkeit "klar" ermögliche. Auf welchem Sender des ORF die Werbung bzw. Medienkooperation nun genau ausgestrahlt werde, könne für die Transparenz im Sinne einer Zuordnung der Zahlungen von öffentlichen Rechtsträgern keine Rolle spielen. Die Bekanntgabepflicht habe schließlich nicht den Zweck, der belangten Behörde eine Kontrolle zu ermöglichen, ob für ein bestimmtes Inserat oder eine bestimmte Werbeschaltung ein angemessenes Entgelt bezahlt worden sei.

Selbst bei Annahme einer unrichtigen Bekanntgabe sei jedoch der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 zweiter Fall MedKF-TG nur dann erfüllt, wenn die unrichtige Bekanntgabe auch "offensichtlich" sei. Da das MedKF-TG ausschließlich auf die Transparenz für die interessierte Öffentlichkeit abstelle, müsse auch das Verständnis der Öffentlichkeit als Maßstab für die Offensichtlichkeit einer unrichtigen Bekanntgabe herangezogen werden. Es könne dagegen nicht nur auf den Empfängerhorizont der belangten Behörde ankommen. Offensichtlich seien demnach nur jene Fehler, welche verhindern würden, dass ein für die Öffentlichkeit transparentes Bild entstehen könne, Zahlungsflüsse also eindeutig zugeordnet werden könnten. Hierunter wären etwa die Eingabe einer unverkennbar falsch berechneten Summe der geleisteten Zahlungen oder die Angabe eines gänzlich falschen Mediums zu verstehen. Aus der verfahrensgegenständlichen Eingabe sei für jede interessierte Person offensichtlich, dass und genau in welcher Höhe Zahlungen für Medienkooperationen an den ORF geflossen seien.Selbst bei Annahme einer unrichtigen Bekanntgabe sei jedoch der objektive Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Fall MedKF-TG nur dann erfüllt, wenn die unrichtige Bekanntgabe auch "offensichtlich" sei. Da das MedKF-TG ausschließlich auf die Transparenz für die interessierte Öffentlichkeit abstelle, müsse auch das Verständnis der Öffentlichkeit als Maßstab für die Offensichtlichkeit einer unrichtigen Bekanntgabe herangezogen werden. Es könne dagegen nicht nur auf den Empfängerhorizont der belangten Behörde ankommen. Offensichtlich seien demnach nur jene Fehler, welche verhindern würden, dass ein für die Öffentlichkeit transparentes Bild entstehen könne, Zahlungsflüsse also eindeutig zugeordnet werden könnten. Hierunter wären etwa die Eingabe einer unverkennbar falsch berechneten Summe der geleisteten Zahlungen oder die Angabe eines gänzlich falschen Mediums zu verstehen. Aus der verfahrensgegenständlichen Eingabe sei für jede interessierte Person offensichtlich, dass und genau in welcher Höhe Zahlungen für Medienkooperationen an den ORF geflossen seien.

3.2. Keine Verantwortlichkeit und kein Verschulden des Beschwerdeführers:

Unter den "zur Vertretung nach außen" Berufenen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG werde man jene natürlichen Personen zu verstehen haben, die eine Befugnis für die juristische Person zu handeln hätten. Dies seien die nach der "Verfassung" der juristischen Person vertretungsbefugten Organe. Nach der der Beschwerde beiliegenden Geschäftseinteilung des Amtes der XXXXLandesregierung, einer Rechtsvorschrift, die vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen worden sei, würden "Angelegenheiten der Medienkooperationen und Medienförderungen" der Abteilung Landesamtsdirektion unter der Leitung des Landesamtsdirektors zur Besorgung übertragen. Im ebenfalls beiliegenden Erlass vom 20.02.2013 sei insbesondere vorgesehen dass die Vollständigkeit und Richtigkeit der internen Meldung an die Landesamtsdirektion von der jeweiligen Abteilungs- und Gruppenleitung zu bestätigen sei. Die Einhaltung dieses Erlasses werde anlassbezogen stichprobenartig von Mitarbeitern der Landesamtsdirektion überprüft. Seitens des Landesamtsdirektors werde dem Landeshauptmann regelmäßig Bericht erstattet, weshalb von einem zulänglich organisierten Kontrollsystem auszugehen sei. Daraus ergebe sich, dass im vorliegenden Fall der Landesamtsdirektor als nach organisationsrechtlichen Bestimmungen zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 VStG verantwortlich sei.Unter den "zur Vertretung nach außen" Berufenen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG werde man jene natürlichen Personen zu verstehen haben, die eine Befugnis für die juristische Person zu handeln hätten. Dies seien die nach der "Verfassung" der juristischen Person vertretungsbefugten Organe. Nach der der Beschwerde beiliegenden Geschäftseinteilung des Amtes der XXXXLandesregierung, einer Rechtsvorschrift, die vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen worden sei, würden "Angelegenheiten der Medienkooperationen und Medienförderungen" der Abteilung Landesamtsdirektion unter der Leitung des Landesamtsdirektors zur Besorgung übertragen. Im ebenfalls beiliegenden Erlass vom 20.02.2013 sei insbesondere vorgesehen dass die Vollständigkeit und Richtigkeit der internen Meldung an die Landesamtsdirektion von der jeweiligen Abteilungs- und Gruppenleitung zu bestätigen sei. Die Einhaltung dieses Erlasses werde anlassbezogen stichprobenartig von Mitarbeitern der Landesamtsdirektion überprüft. Seitens des Landesamtsdirektors werde dem Landeshauptmann regelmäßig Bericht erstattet, weshalb von einem zulänglich organisierten Kontrollsystem auszugehen sei. Daraus ergebe sich, dass im vorliegenden Fall der Landesamtsdirektor als nach organisationsrechtlichen Bestimmungen zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des Paragraph 9, VStG verantwortlich sei.

Selbst wenn man aber den Beschwerdeführer als verantwortlich im Sinne des § 9 VStG ansehen wolle, könne diesen im konkreten Fall kein Verschulden treffen. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermaßen die Besorgung der hier gegenständlichen Angelegenheit dem Landesamtsdirektor übertragen und sich von diesem auch regelmäßig berichten lassen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum sogenannten Überwachungsverschulden könne im konkreten Fall nicht dahin gehen, dass der Beschwerdeführer die rechtliche Richtigkeit der konkreten Eingabe zu überprüfen habe, weil der Landesamtsdirektor nach den verfassungs- und organisationsrechtlichen Vorschriften die dafür zuständige und verantwortliche rechtskundige Person sei.Selbst wenn man aber den Beschwerdeführer als verantwortlich im Sinne des Paragraph 9, VStG ansehen wolle, könne diesen im konkreten Fall kein Verschulden treffen. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermaßen die Besorgung der hier gegenständlichen Angelegenheit dem Landesamtsdirektor übertragen und sich von diesem auch regelmäßig berichten lassen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum sogenannten Überwachungsverschulden könne im konkreten Fall nicht dahin gehen, dass der Beschwerdeführer die rechtliche Richtigkeit der konkreten Eingabe zu überprüfen habe, weil der Landesamtsdirektor nach den verfassungs- und organisationsrechtlichen Vorschriften die dafür zuständige und verantwortliche rechtskundige Person sei.

3.3. Zu Unrecht erteilte Ermahnung:

Richtigerweise sei von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden. Nicht nachvollziehbar sei jedoch die Erteilung einer Ermahnung. Ein derartiger Ausspruch sei stets nur dann zulässig, wenn er zwingend notwendig sei, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Handlungen der gleichen Art abzuhalten. Die Behörde müsse zu dieser Voraussetzung Feststellungen treffen und begründen, warum auf deren Basis die Begehung weiterer Handlungen gleicher Art wahrscheinlich oder gewiss sei. Aus der bloßen Tatsache, dass die Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG quartalsweise und somit recht häufig zu erfolgen hätten, würden sich keinesfalls Schlüsse auf ein allfälliges Risiko ziehen lassen, dass der Beschwerdeführer zukünftig (wieder) eine nach Ansicht der belangten Behörde unrichtige Eingabe tätigen werde.Richtigerweise sei von der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden. Nicht nachvollziehbar sei jedoch die Erteilung einer Ermahnung. Ein derartiger Ausspruch sei stets nur dann zulässig, wenn er zwingend notwendig sei, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Handlungen der gleichen Art abzuhalten. Die Behörde müsse zu dieser Voraussetzung Feststellungen treffen und begründen, warum auf deren Basis die Begehung weiterer Handlungen gleicher Art wahrscheinlich oder gewiss sei. Aus der bloßen Tatsache, dass die Bekanntgaben gemäß Paragraph 2 und Paragraph 4, MedKF-TG quartalsweise und somit recht häufig zu erfolgen hätten, würden sich keinesfalls Schlüsse auf ein allfälliges Risiko ziehen lassen, dass der Beschwerdeführer zukünftig (wieder) eine nach Ansicht der belangten Behörde unrichtige Eingabe tätigen werde.

4. Mit Schreiben vom 06.05.2014, hg. am 08.05.2014 eingelangt, übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden (vgl. dessen Seite 3 sowie zuvor I.2.1.).1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden vergleiche dessen Seite 3 sowie zuvor römisch eins.2.1.).

2. Die behördlichen Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Bekämpft wird ausschließlich die rechtliche Würdigung durch die belangte Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Artikel 130, Absatz 4, B-VG).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG).Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG).

Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,), durch Senat.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."3.3. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Die Abs. 3 bis 5 des § 28 VwGVG lauten:Die Absatz 3 bis 5 des Paragraph 28, VwGVG lauten:

"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG spezifisch fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG spezifisch fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4, VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 50, VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Die §§ 2, 4 und 5 MedKF-TG lauten:3.4. Die Paragraphen 2, 4 und 5 MedKF-TG lauten:

"Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten AufträgeParagraph 2, (1) Zu dem in Paragraph eins, genannten Zweck haben die in Artikel 126 b, Absatz eins, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz eins, 3, 4 und 9 und Artikel 127 b, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes - ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß Paragraph eins a, Ziffer 6, des ORF-Gesetzes - ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, Paragraph 2, Ziffer 2, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, und Werbung und Patronanz gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und

2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß Paragraph 26, MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs 4 - Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Absatz 4, - Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Ziffer eins und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Ziffer 2, erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.(2) Absatz eins, gilt nicht für Aufträge, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.

(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach Paragraph 3, Absatz 3,

(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Absatz eins, im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Absatz 3,) innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 3,

(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt

§ 4. (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte FörderungenParagraph 4, (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen

1. aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes - KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,1. aus den Fonds gemäß Paragraph 29 und Paragraph 30, des KommAustria-Gesetzes - KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,,

2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,,

3. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 - PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie3. nach Abschnitt römisch zwei des Publizistikförderungsgesetzes 1984 - PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, sowie

4. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,4. die mit den in Ziffer eins bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,

den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 3, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.(2) Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Absatz eins, im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Paragraph 2, Absatz 3,) gesondert bekanntzugeben.

(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G) sowie der Abgeltung nach Paragraph 31, Absatz 11, ORF-G zu veröffentlichen.

Verwaltungsstrafe

§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Paragraph 5, (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 4 bis zu dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."

3.5. Die Gesetzesmaterialien zu § 5 MedKF-TG halten fest:3.5. Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, MedKF-TG halten fest:

Zu § 5 MedKF-TG: "Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in § 3 vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 19 Abs. 2 VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Abs. 2 aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes" (vgl. RV 1276 BlgNR, XXIV. GP).Zu Paragraph 5, MedKF-TG: "Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in Paragraph 3, vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Absatz 2, aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes" vergleiche Regierungsvorlage 1276 BlgNR, römisch 24 . GP).

Zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG: "Die Bestimmung erweitert die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können" (AB 1607 BlgNR XXIV. GP).Zu Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG: "Die Bestimmung erweitert die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können" Ausschussbericht 1607 BlgNR römisch 24 . GP).

3.6. Zweck des MedKF-TG (vgl. generell dazu Kogler, Kontrolle durch Transparenz, MuR 7/8 2011) ist ausweislich seines § 1 die Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder eines periodischen elektronischen Mediums. Die in den §§ 2 und 4 leg.cit. festgelegten Bekanntgabepflichten stellen schon insoweit zentrale Elemente zur Erfüllung dieses Zwecks dar, als Verstöße gegen die Bekanntgabepflichten der Verwaltungsstrafsanktion des § 5 MedKF-TG unterliegen.3.6. Zweck des MedKF-TG vergleiche generell dazu Kogler, Kontrolle durch Transparenz, MuR 7/8 2011) ist ausweislich seines Paragraph eins, die Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder eines periodischen elektronischen Mediums. Die in den Paragraphen 2 und 4 leg.cit. festgelegten Bekanntgabepflichten stellen schon insoweit zentrale Elemente zur Erfüllung dieses Zwecks dar, als Verstöße gegen die Bekanntgabepflichten der Verwaltungsstrafsanktion des Paragraph 5, MedKF-TG unterliegen.

3.7. Der Sachverhalt ist gegenständlich unbestritten (siehe bereits II.1. und II.2.). Insbesondere steht fest, dass für das Land XXXX im Rahmen der Bekanntgabepflicht nach § 2 MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der belangten Behörde am 12.04.2013 unter der Rubrik "Name des Mediums" - soweit vorliegend relevant - folgende Bekanntgabe veranlasst worden ist: "ORF Enterprise GesmbH & Co KG".3.7. Der Sachverhalt ist gegenständlich unbestritten (siehe bereits römisch zwei.1. und römisch zwei.2.). Insbesondere steht fest, dass für das Land römisch 40 im Rahmen der Bekanntgabepflicht nach Paragraph 2, MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der belangten Behörde am 12.04.2013 unter der Rubrik "Name des Mediums" - soweit vorliegend relevant - folgende Bekanntgabe veranlasst worden ist: "ORF Enterprise GesmbH & Co KG".

Die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde macht nunmehr als Beschwerdegründe geltend, dass der objektive Tatbestand durch den Beschwerdeführer nicht erfüllt sei, keine Verantwortlichkeit und kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliege sowie die Ermahnung zu Unrecht erteilt worden sei.

3.7.1. Zum objektiven Tatbestand:

Gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG umfassen die Bekanntgabepflichten ausdrücklich "den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem [...] Veröffentlichungen vorgenommen wurden". Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 1276 BlgNR, XXIV. GP) führen dazu aus, dass die Bekanntgabe vom Auftraggeber "nach Name des Mediums (konkrete/s Druckwerk, Rundfunkprogramm, Website) aufzuschlüsseln" ist. "Die relevanten Daten über das betreffende Medium und die Höhe des Gesamtentgelts sind von den Auftraggebern (Rechtsträgern) selbständig im Wege eines elektronischen Meldesystems (Web-Interfaces) zur Verfügung zu stellen."Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG umfassen die Bekanntgabepflichten ausdrücklich "den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem [...] Veröffentlichungen vorgenommen wurden". Die Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 1276 BlgNR, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode führen dazu aus, dass die Bekanntgabe vom Auftraggeber "nach Name des Mediums (konkrete/s Druckwerk, Rundfunkprogramm, Website) aufzuschlüsseln" ist. "Die relevanten Daten über das betreffende Medium und die Höhe des Gesamtentgelts sind von den Auftraggebern (Rechtsträgern) selbständig im Wege eines elektronischen Meldesystems (Web-Interfaces) zur Verfügung zu stellen."

Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 1 MedKF-TG sowie der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch im Lichte des Beschwerdevorbringens kein Zweifel, dass der Name des konkreten Mediums, in dem Veröffentlichungen vorgenommen wurden, bekanntzugeben ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Anstelle der Bekanntgabe des betreffenden Mediums (so bezogen sich nach dem Beschwerdevorbringen sämtliche Aufträge des Landes XXXX im ersten Quartal 2013 auf das Rundfunkprogramm "ORF III") wurde die Eingabe "ORF Enterprise GesmbH & Co KG" vorgenommen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Aufträge "eindeutig" dem ORF zugerechnet werden könnten und es für die Transparenz im Sinne einer Zuordnung der Zahlungen von öffentlichen Rechtsträgern keine Rolle spielen könne, auf welchem Sender des ORF die Werbung bzw. Medienkooperation nun genau ausgestrahlt werde, ist zu entgegnen, dass für diese Sichtweise im Wortlaut und den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte zu finden sind. Bekanntzugeben nach § 2 Abs. 1 MedKF-TG ist eindeutig der Name des Mediums (sowie die Gesamthöhe des geleisteten Entgelts) - nicht aber etwa der Name des Vermittlers der Werbeleistungen, selbst wenn dieser nur einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden kann. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist es gerade bei einem Unternehmen wie dem ORF, dem mehrere periodische Medien zuzuordnen sind, auch im Lichte des Zwecks des MedKF-TG unerlässlich, dass die Bekanntgabe gemäß § 2 MedKF-TG klar und eindeutig erkennen lässt, zur Veröffentlichung in welchem periodischen Medium die gemeldeten "Werbeaufträge" tatsächlich erteilt wurden. Die Unrichtigkeit der gegenständlichen Bekanntgabe steht insofern außer Zweifel.Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG sowie der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch im Lichte des Beschwerdevorbringens kein Zweifel, dass der Name des konkreten Mediums, in dem Veröffentlichungen vorgenommen wurden, bekanntzugeben ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Anstelle der Bekanntgabe des betreffenden Mediums (so bezogen sich nach dem Beschwerdevorbringen sämtliche Aufträge des Landes römisch 40 im ersten Quartal 2013 auf das Rundfunkprogramm "ORF III") wurde die Eingabe "ORF Enterprise GesmbH & Co KG" vorgenommen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Aufträge "eindeutig" dem ORF zugerechnet werden könnten und es für die Transparenz im Sinne einer Zuordnung der Zahlungen von öffentlichen Rechtsträgern keine Rolle spielen könne, auf welchem Sender des ORF die Werbung bzw. Medienkooperation nun genau ausgestrahlt werde, ist zu entgegnen, dass für diese Sichtweise im Wortlaut und den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte zu finden sind. Bekanntzugeben nach Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG ist eindeutig der Name des Mediums (sowie die Gesamthöhe des geleisteten Entgelts) - nicht aber etwa der Name des Vermittlers der Werbeleistungen, selbst wenn dieser nur einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden kann. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist es gerade bei einem Unternehmen wie dem ORF, dem mehrere periodische Medien zuzuordnen sind, auch im Lichte des Zwecks des MedKF-TG unerlässlich, dass die Bekanntgabe gemäß Paragraph 2, MedKF-TG klar und eindeutig erkennen lässt, zur Veröffentlichung in welchem periodischen Medium die gemeldeten "Werbeaufträge" tatsächlich erteilt wurden. Die Unrichtigkeit der gegenständlichen Bekanntgabe steht insofern außer Zweifel.

Die Beschwerde wendet ferner ein, dass selbst bei Annahme einer unrichtigen Bekanntgabe im vorliegenden Fall der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 zweiter Fall MedKF-TG nur dann erfüllt sei, wenn die unrichtige Bekanntgabe auch "offensichtlich" sei. Da das MedKF-TG ausschließlich auf die Transparenz für die interessierte Öffentlichkeit abstelle, müsse auch das Verständnis der Öffentlichkeit als Maßstab für die Offensichtlichkeit einer unrichtigen Bekanntgabe herangezogen werden. Aus der verfahrensgegenständlichen Eingabe sei nun aber für jede interessierte Person offensichtlich, dass und genau in welcher Höhe Zahlungen für Medienkooperationen an den ORF geflossen seien.Die Beschwerde wendet ferner ein, dass selbst bei Annahme einer unrichtigen Bekanntgabe im vorliegenden Fall der objektive Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Fall MedKF-TG nur dann erfüllt sei, wenn die unrichtige Bekanntgabe auch "offensichtlich" sei. Da das MedKF-TG ausschließlich auf die Transparenz für die interessierte Öffentlichkeit abstelle, müsse auch das Verständnis der Öffentlichkeit als Maßstab für die Offensichtlichkeit einer unrichtigen Bekanntgabe herangezogen werden. Aus der verfahrensgegenständlichen Eingabe sei nun aber für jede interessierte Person offensichtlich, dass und genau in welcher Höhe Zahlungen für Medienkooperationen an den ORF geflossen seien.

Gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.

Die belangte Behörde ist in ihren Erwägungen im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass "offensichtlich" nach dem allgemeinem Sprachgebrauch bedeute, dass etwas klar zu erkennen sei. Eine Unrichtigkeit sei insbesondere dann offensichtlich, wenn sie ohne aufwändige Recherche als solche erkannt werden könne. Unrichtig sei etwa eine Meldung, die einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle. Im gegenständlichen Fall sei es ohne tiefer gehende Recherche offensichtlich, dass es sich bei der bekanntgegebenen Bezeichnung nicht um ein Medium im Sinne des § 2 Abs. 1 MedKF-TG handle.Die belangte Behörde ist in ihren Erwägungen im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass "offensichtlich" nach dem allgemeinem Sprachgebrauch bedeute, dass etwas klar zu erkennen sei. Eine Unrichtigkeit sei insbesondere dann offensichtlich, wenn sie ohne aufwändige Recherche als solche erkannt werden könne. Unrichtig sei etwa eine Meldung, die einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle. Im gegenständlichen Fall sei es ohne tiefer gehende Recherche offensichtlich, dass es sich bei der bekanntgegebenen Bezeichnung nicht um ein Medium im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG handle.

Die Überlegungen der belangten Behörde sind aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

Nach den zitierten Gesetzesmaterialien (vgl. II.3.5.) erweitert § 5 Abs. 2 MedKF-TG die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können (aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist hier wohl "müssen" gemeint).Nach den zitierten Gesetzesmaterialien vergleiche römisch zwei.3.5.) erweitert Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können (aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist hier wohl "müssen" gemeint).

Dass vorliegend eine unrichtige Bekanntgabe erfolgt ist, steht nach den zuvor getroffenen Erwägungen fest. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Eingabe "ORF Enterprise GesmbH & Co KG" zweifellos nicht um den Namen eines Mediums handelt - und zwar egal, ob man dies aus der Perspektive des Beschwerdeführers, der belangten Behörde oder der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Öffentlichkeit" beurteilt -, das "Offensichtlichkeits-Kalkül" des § 5 Abs. 2 MedKF-TG jedenfalls erfüllt wird.Dass vorliegend eine unrichtige Bekanntgabe erfolgt ist, steht nach den zuvor getroffenen Erwägungen fest. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Eingabe "ORF Enterprise GesmbH & Co KG" zweifellos nicht um den Namen eines Mediums handelt - und zwar egal, ob man dies aus der Perspektive des Beschwerdeführers, der belangten Behörde oder der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Öffentlichkeit" beurteilt -, das "Offensichtlichkeits-Kalkül" des Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG jedenfalls erfüllt wird.

Das behördliche Ergebnis, wonach der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 MedKF-TG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bekanntgabe erfüllt sei, ist vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen nicht zu beanstanden.Das behördliche Ergebnis, wonach der objektive Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bekanntgabe erfüllt sei, ist vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen nicht zu beanstanden.

3.7.2. Zur Verantwortlichkeit:

Die Beschwerde bestreitet die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers und führt dazu insbesondere aus, dass nach der (der Beschwerde beigelegten) Geschäftseinteilung des Amtes der XXXXLandesregierung, einer Rechtsvorschrift, die vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen worden sei, "Angelegenheiten der Medienkooperationen und Medienförderungen" der Abteilung Landesamtsdirektion unter der Leitung des Landesamtsdirektors zur Besorgung übertragen würden, woraus sich ergebe, dass im vorliegenden Fall der Landesamtsdirektor als nach organisationsrechtlichen Bestimmungen zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 VStG verantwortlich sei.Die Beschwerde bestreitet die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers und führt dazu insbesondere aus, dass nach der (der Beschwerde beigelegten) Geschäftseinteilung des Amtes der XXXXLandesregierung, einer Rechtsvorschrift, die vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen worden sei, "Angelegenheiten der Medienkooperationen und Medienförderungen" der Abteilung Landesamtsdirektion unter der Leitung des Landesamtsdirektors zur Besorgung übertragen würden, woraus sich ergebe, dass im vorliegenden Fall der Landesamtsdirektor als nach organisationsrechtlichen Bestimmungen zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des Paragraph 9, VStG verantwortlich sei.

§ 9 ("Besondere Fälle der Verantwortlichkeit") Abs. 1 und 2 VStG lautet:Paragraph 9, ("Besondere Fälle der Verantwortlichkeit") Absatz eins und 2 VStG lautet:

"§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden."

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Landeshauptmann des Landes XXXX war und als solcher gemäß Art. 105 B-VG und Art. XXXX XXXXLandesverfassung XXXX das Land nach außen hin vertrat.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Landeshauptmann des Landes römisch 40 war und als solcher gemäß Artikel 105, B-VG und Artikel römisch 40 , XXXXLandesverfassung römisch 40 das Land nach außen hin vertrat.

Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche in der Beschwerde nicht weiter bestritten werden, war ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG nicht bestellt, was den Beschwerdeführer von seiner Verantwortlichkeit in diesem Bereich befreit hätte. Somit war der Beschwerdeführer als Landeshauptmann weiterhin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. VwGH 22.06.2011, Zl. 2009/04/0152, in Bezug auf die Verantwortlichkeit eines Bürgermeisters als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Gemeinde).Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche in der Beschwerde nicht weiter bestritten werden, war ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht bestellt, was den Beschwerdeführer von seiner Verantwortlichkeit in diesem Bereich befreit hätte. Somit war der Beschwerdeführer als Landeshauptmann weiterhin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche VwGH 22.06.2011, Zl. 2009/04/0152, in Bezug auf die Verantwortlichkeit eines Bürgermeisters als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Gemeinde).

Dieses Ergebnis bestätigen auch die folgenden Überlegungen:

Der Möglichkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter vorgelagert ist die Frage, ob und inwieweit die statutarischen Vertretungsorgane durch eine entsprechende Arbeits- oder Ressortverteilung untereinander schon ihre diesbezügliche Pflichtenstellung zu begrenzen vermögen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Arbeitsaufteilung zwischen den Vertretungsorganen insoweit pflichtenbeschränkend, als es sich um eine satzungsmäßige Aufteilung von Zuständigkeitsbereichen (also zB eine solche in der Satzung einer AG) handelt: Demgemäß ist die verbindliche satzungsgemäße Aufteilung von Aufgaben und Pflichten innerhalb des Vorstandes jedenfalls auch verwaltungsstrafrechtlich maßgeblich. Eine bloß interne Geschäftsaufteilung reicht für eine solche Pflichtenbegrenzung hingegen nicht aus (siehe Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 9 Rz 16 mwN).Der Möglichkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter vorgelagert ist die Frage, ob und inwieweit die statutarischen Vertretungsorgane durch eine entsprechende Arbeits- oder Ressortverteilung untereinander schon ihre diesbezügliche Pflichtenstellung zu begrenzen vermögen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Arbeitsaufteilung zwischen den Vertretungsorganen insoweit pflichtenbeschränkend, als es sich um eine satzungsmäßige Aufteilung von Zuständigkeitsbereichen (also zB eine solche in der Satzung einer AG) handelt: Demgemäß ist die verbindliche satzungsgemäße Aufteilung von Aufgaben und Pflichten innerhalb des Vorstandes jedenfalls auch verwaltungsstrafrechtlich maßgeblich. Eine bloß interne Geschäftsaufteilung reicht für eine solche Pflichtenbegrenzung hingegen nicht aus (siehe Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] Paragraph 9, Rz 16 mwN).

Zu prüfen ist demnach, ob infolge der Geschäftseinteilung des Amtes der XXXXLandesregierung der Landesamtsdirektor im vorliegenden Fall als zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG qualifiziert werden muss. Nach dieser Geschäftseinteilung ist der "Abteilung Landesamtsdirektion (LAD1)" unter der Leitung des Landesamtsdirektor ua. folgende Aufgabe zugewiesen: "Angelegenheiten der Medienkooperationen und Medienförderungen".Zu prüfen ist demnach, ob infolge der Geschäftseinteilung des Amtes der XXXXLandesregierung der Landesamtsdirektor im vorliegenden Fall als zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG qualifiziert werden muss. Nach dieser Geschäftseinteilung ist der "Abteilung Landesamtsdirektion (LAD1)" unter der Leitung des Landesamtsdirektor ua. folgende Aufgabe zugewiesen: "Angelegenheiten der Medienkooperationen und Medienförderungen".

Art. XXXX XXXXLandesverfassung XXXX ("Amt der Landesregierung") lautet:Artikel römisch 40 , XXXXLandesverfassung römisch 40 ("Amt der Landesregierung") lautet:

"(1) Die Angelegenheiten der Landesregierung und des Landeshauptmannes sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(2) Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(3) Das Amt der Landesregierung ist in Abteilungen zu gliedern, die nach Bedarf zu Gruppen zusammengefaßt werden können. Auf diese sind die zu besorgenden Angelegenheiten nach ihrem Gegenstand und sachlichen Zusammenhang aufzuteilen.

(4) Die Zahl der Abteilungen, die Aufteilung der zu besorgenden Angelegenheiten auf sie und im Bedarfsfall die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, sind in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festzusetzen.

(5) Die Abteilungen haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zukommenden Angelegenheiten, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes, im übrigen unter der Leitung einzelner Mitglieder der Landesregierung, zu besorgen."

Nach Art. XXXX XXXXLandesverfassung XXXX ist zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung von der Landesregierung ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor zu bestellen. Der Landesamtsdirektor ist gemäß Abs. 3 leg.cit. berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages, mit Ausnahme des Finanzkontrollausschusses, zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.Nach Artikel römisch 40 , XXXXLandesverfassung römisch 40 ist zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung von der Landesregierung ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor zu bestellen. Der Landesamtsdirektor ist gemäß Absatz 3, leg.cit. berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages, mit Ausnahme des Finanzkontrollausschusses, zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.

Die Stellung eines statutarischen Vertretungsorgans des Landes XXXX wird dem Landesamtsdirektor vor diesem Hintergrund nicht eingeräumt, weswegen schon aus diesem Grund die gegenständliche Geschäftseinteilung auch keine Arbeits- oder Ressortverteilung der statutarischen Vertretungsorgane untereinander im Sinne der zuvor getroffenen Erwägungen darstellen kann.Die Stellung eines statutarischen Vertretungsorgans des Landes römisch 40 wird dem Landesamtsdirektor vor diesem Hintergrund nicht eingeräumt, weswegen schon aus diesem Grund die gegenständliche Geschäftseinteilung auch keine Arbeits- oder Ressortverteilung der statutarischen Vertretungsorgane untereinander im Sinne der zuvor getroffenen Erwägungen darstellen kann.

Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung, welche - wie vorliegend - das Amt der Landesregierung in Abteilungen etc. gliedert und die Angelegenheiten auf diese aufteilt, als bloß die Angelegenheiten der inneren Organisation betreffende Regelungen qualifiziert (vgl. VfSlg. 7941/1976, 15.025/1997). Folglich ist die gegenständliche Geschäftseinteilung nach der zuvor zitierten Literatur auch in dieser Hinsicht nicht geeignet, eine pflichtenbegrenzende Arbeits- oder Ressortverteilung zu begründen.Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung, welche - wie vorliegend - das Amt der Landesregierung in Abteilungen etc. gliedert und die Angelegenheiten auf diese aufteilt, als bloß die Angelegenheiten der inneren Organisation betreffende Regelungen qualifiziert vergleiche VfSlg. 7941 aus 1976,, 15.025 aus 1997,). Folglich ist die gegenständliche Geschäftseinteilung nach der zuvor zitierten Literatur auch in dieser Hinsicht nicht geeignet, eine pflichtenbegrenzende Arbeits- oder Ressortverteilung zu begründen.

Dem Ergebnis der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Verpflichtungen des Landes XXXX nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei, ist daher nicht entgegenzutreten.Dem Ergebnis der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Verpflichtungen des Landes römisch 40 nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei, ist daher nicht entgegenzutreten.

3.7.3. Zur subjektiven Tatseite:

Die Beschwerde führt weiters aus, dass selbst wenn man den Beschwerdeführer als verantwortlich im Sinne des § 9 VStG ansehen wolle, diesen im konkreten Fall kein Verschulden treffen könne, da der Beschwerdeführer die Besorgung der hier gegenständlichen Angelegenheit dem Landesamtsdirektor übertragen und sich von diesem auch regelmäßig berichten lassen habe. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum sogenannten Überwachungsverschulden könne im konkreten Fall nicht dahin gehen, dass der Beschwerdeführer die rechtliche Richtigkeit der konkreten Eingabe zu überprüfen habe, weil der Landesamtsdirektor nach den verfassungs- und organisationsrechtlichen Vorschriften die dafür zuständige und verantwortliche rechtskundige Person sei.Die Beschwerde führt weiters aus, dass selbst wenn man den Beschwerdeführer als verantwortlich im Sinne des Paragraph 9, VStG ansehen wolle, diesen im konkreten Fall kein Verschulden treffen könne, da der Beschwerdeführer die Besorgung der hier gegenständlichen Angelegenheit dem Landesamtsdirektor übertragen und sich von diesem auch regelmäßig berichten lassen habe. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum sogenannten Überwachungsverschulden könne im konkreten Fall nicht dahin gehen, dass der Beschwerdeführer die rechtliche Richtigkeit der konkreten Eingabe zu überprüfen habe, weil der Landesamtsdirektor nach den verfassungs- und organisationsrechtlichen Vorschriften die dafür zuständige und verantwortliche rechtskundige Person sei.

Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Generell gilt, dass die Strafbarkeit für einen konkreten - im "Schoße" einer juristischen Person begangenen - Regelverstoß nicht allein aus der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit folgt, sondern kraft eigenen Fehlverhaltens. Es besteht Strafbarkeit jeweils nur im Rahmen eigenen Verschuldens. Bei einem Ungehorsamsdelikt wie im vorliegenden Fall ist es daher Sache des verantwortlichen Organs, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. In Betracht kommt hier insbesondere die Darlegung der Einrichtung und Effektuierung eines - der Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden - Regel- und Kontrollsystems (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 9 Rz 41f mwN sowie zB VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004).Generell gilt, dass die Strafbarkeit für einen konkreten - im "Schoße" einer juristischen Person begangenen - Regelverstoß nicht allein aus der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit folgt, sondern kraft eigenen Fehlverhaltens. Es besteht Strafbarkeit jeweils nur im Rahmen eigenen Verschuldens. Bei einem Ungehorsamsdelikt wie im vorliegenden Fall ist es daher Sache des verantwortlichen Organs, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. In Betracht kommt hier insbesondere die Darlegung der Einrichtung und Effektuierung eines - der Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden - Regel- und Kontrollsystems vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] Paragraph 9, Rz 41f mwN sowie zB VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004).

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einrichtung eines ausreichenden Kontrollsystems ausführlich und schlüssig sowie unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt. Die Beschwerde setzt dem lediglich entgegen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum sogenannten Überwachungsverschulden im konkreten Fall nicht dahin gehen könne, dass der Beschwerdeführer die rechtliche Richtigkeit der konkreten Eingabe zu überprüfen habe. Der Beschwerdeführer verzichtet allerdings - wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde - auf nähere Ausführungen dahingehend, ob etwa das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung der Vorschriften unmöglich gemacht hat, oder weshalb es trotz der Behauptung eines wirksamen Kontrollsystems zu der Verwaltungsübertretung kommen konnte. Am behördlichen Ergebnis ändert daher auch die (gemeinsam mit der Beschwerde erfolgte) Vorlage eines Erlasses des Landesamtsdirektors vom 20.02.2013 zur Vorgangsweise bei der Erstattung von Meldungen nach dem MedKF-TG nichts. Darin finden sich ua. folgende Anordnungen: "Die Meldungen haben an die Abteilung Landesamtsdirektion zu erfolgen, welche die Weiterleitung (gesammelt für die Dienststellen des Landes XXXX) an die Kommunikationsbehörde Austria (= KommAustria) übernimmt. [...]Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einrichtung eines ausreichenden Kontrollsystems ausführlich und schlüssig sowie unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt. Die Beschwerde setzt dem lediglich entgegen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum sogenannten Überwachungsverschulden im konkreten Fall nicht dahin gehen könne, dass der Beschwerdeführer die rechtliche Richtigkeit der konkreten Eingabe zu überprüfen habe. Der Beschwerdeführer verzichtet allerdings - wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde - auf nähere Ausführungen dahingehend, ob etwa das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung der Vorschriften unmöglich gemacht hat, oder weshalb es trotz der Behauptung eines wirksamen Kontrollsystems zu der Verwaltungsübertretung kommen konnte. Am behördlichen Ergebnis ändert daher auch die (gemeinsam mit der Beschwerde erfolgte) Vorlage eines Erlasses des Landesamtsdirektors vom 20.02.2013 zur Vorgangsweise bei der Erstattung von Meldungen nach dem MedKF-TG nichts. Darin finden sich ua. folgende Anordnungen: "Die Meldungen haben an die Abteilung Landesamtsdirektion zu erfolgen, welche die Weiterleitung (gesammelt für die Dienststellen des Landes römisch 40 ) an die Kommunikationsbehörde Austria (= KommAustria) übernimmt. [...]

Die monatlichen Meldungen sind von den Dienststellen des Landes im Weg der Gruppenleitung an die Abteilung Landesamtsdirektion [...] zu übersenden." Zur inhaltlichen Ausgestaltung der Meldung an die Abteilung Landesamtsdirektion findet sich ferner der ausdrückliche Hinweis im Erlass, dass diese Meldung auch den "Name[n] des Mediums" (versehen mit den Beispielen "Kurier", "XXXX", ...) zu enthalten hat (vgl. dessen Seite 3). Die Beschwerde legt nun jedoch nicht näher dar, warum es trotz der Anordnungen im Erlass zur verfahrensgegenständlichen unrichtigen Bekanntgabe gekommen ist. Insbesondere wurde auch darauf verzichtet, ein Regel- oder Kontrollsystem in Bezug auf die Vornahme der Meldung bzw. Dateneingabe bei der belangten Behörde darzutun.Die monatlichen Meldungen sind von den Dienststellen des Landes im Weg der Gruppenleitung an die Abteilung Landesamtsdirektion [...] zu übersenden." Zur inhaltlichen Ausgestaltung der Meldung an die Abteilung Landesamtsdirektion findet sich ferner der ausdrückliche Hinweis im Erlass, dass diese Meldung auch den "Name[n] des Mediums" (versehen mit den Beispielen "Kurier", "XXXX", ...) zu enthalten hat vergleiche dessen Seite 3). Die Beschwerde legt nun jedoch nicht näher dar, warum es trotz der Anordnungen im Erlass zur verfahrensgegenständlichen unrichtigen Bekanntgabe gekommen ist. Insbesondere wurde auch darauf verzichtet, ein Regel- oder Kontrollsystem in Bezug auf die Vornahme der Meldung bzw. Dateneingabe bei der belangten Behörde darzutun.

3.7.4. Zur Erteilung einer Ermahnung:

Im Rahmen der Strafbemessung sah die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ab, führte jedoch aus, dass der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich sei, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da eine Bekanntgabe gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG quartalsweise zu erfolgen habe, bestehe angesichts dieser Meldehäufigkeit ein nicht unerhebliches Risiko, dass bei der entsprechenden Bekanntgabe auch in Zukunft vergleichbare Fehler unterlaufen würden.Im Rahmen der Strafbemessung sah die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ab, führte jedoch aus, dass der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich sei, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da eine Bekanntgabe gemäß Paragraph 2 und Paragraph 4, MedKF-TG quartalsweise zu erfolgen habe, bestehe angesichts dieser Meldehäufigkeit ein nicht unerhebliches Risiko, dass bei der entsprechenden Bekanntgabe auch in Zukunft vergleichbare Fehler unterlaufen würden.

Der Beschwerdeführer wendet gegen die Erteilung einer Ermahnung ein, dass ein solcher Ausspruch stets nur zulässig sei, wenn er zwingend notwendig sei, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Handlungen der gleichen Art abzuhalten. Die Behörde müsse zu dieser Voraussetzung Feststellungen treffen und begründen, warum auf deren Basis die Begehung weiterer Handlungen gleicher Art wahrscheinlich oder gewiss sei. Aus der bloßen Tatsache, dass die Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG quartalsweise und somit recht häufig zu erfolgen hätten, würden sich keinesfalls Schlüsse auf ein allfälliges Risiko ziehen lassen, dass der Beschwerdeführer zukünftig (wieder) eine nach Ansicht der belangten Behörde unrichtige Eingabe tätigen werde.Der Beschwerdeführer wendet gegen die Erteilung einer Ermahnung ein, dass ein solcher Ausspruch stets nur zulässig sei, wenn er zwingend notwendig sei, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Handlungen der gleichen Art abzuhalten. Die Behörde müsse zu dieser Voraussetzung Feststellungen treffen und begründen, warum auf deren Basis die Begehung weiterer Handlungen gleicher Art wahrscheinlich oder gewiss sei. Aus der bloßen Tatsache, dass die Bekanntgaben gemäß Paragraph 2 und Paragraph 4, MedKF-TG quartalsweise und somit recht häufig zu erfolgen hätten, würden sich keinesfalls Schlüsse auf ein allfälliges Risiko ziehen lassen, dass der Beschwerdeführer zukünftig (wieder) eine nach Ansicht der belangten Behörde unrichtige Eingabe tätigen werde.

Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann dem Beschuldigten anstatt die Einstellung zu verfügen im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Schon angesichts der fehlenden Darlegung eines (funktionierenden) Kontrollsystems hinsichtlich der konkreten Dateneingabe bei der Vornahme von Meldungen nach dem MedKF-TG vermag das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf den Maßstab des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG keine Rechtswidrigkeit in Bezug auf die erteilte Ermahnung zu erblicken.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann dem Beschuldigten anstatt die Einstellung zu verfügen im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Schon angesichts der fehlenden Darlegung eines (funktionierenden) Kontrollsystems hinsichtlich der konkreten Dateneingabe bei der Vornahme von Meldungen nach dem MedKF-TG vermag das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf den Maßstab des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG keine Rechtswidrigkeit in Bezug auf die erteilte Ermahnung zu erblicken.

3.8. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG - da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde - und mangels eines entsprechenden Parteienantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.3.8. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG - da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde - und mangels eines entsprechenden Parteienantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zwar fehlt es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 MedKF-TG, angesichts der eindeutigen Rechtslage (vgl. insbesondere II.3.7.1.) war jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen um solche grundsätzlicher Bedeutung handelt (vgl. VwGH 28.05.2014, Zl. Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Zwar fehlt es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG, angesichts der eindeutigen Rechtslage vergleiche insbesondere römisch zwei.3.7.1.) war jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen um solche grundsätzlicher Bedeutung handelt vergleiche VwGH 28.05.2014, Zl. Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

außergewöhnliches Ereignis, Ermahnung, Fahrlässigkeit, falsche
Angaben, Irrtum, Kognitionsbefugnis, Konkretisierung, Kontrolle,
Kontrollsystem, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß,
Offensichtlichkeit, Prüfungsumfang, Sorgfaltspflicht,
Strafbemessung, Transparenz, Ungehorsamsdelikt, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W194.2007706.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten