TE Bvwg Beschluss 2014/11/24 L501 2005752-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2014
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Entscheidungsdatum

24.11.2014

Norm

ASVG §113
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, als Insolvenzverwalter im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung betreffend die XXXX, vertreten durch RA Dr. Anton MOSER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.05.2012, GZ. VS-VE, zu Beitragskontonummer XXXX, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 2.300,-- zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , als Insolvenzverwalter im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung betreffend die römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Anton MOSER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.05.2012, GZ. VS-VE, zu Beitragskontonummer römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 2.300,-- zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Herr XXXX(in der Folge "F.I.") wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 02.05.2012 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,-- vorgeschrieben, weil anlässlich einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 08.06.2011 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX (in der Folge M.A., H.K. und E.P.) gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe. Der Bescheid benennt auf seiner ersten Seite - links oben - als Adressaten "HerrDer Herr XXXX(in der Folge "F.I.") wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 02.05.2012 gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,-- vorgeschrieben, weil anlässlich einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 08.06.2011 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von römisch 40 (in der Folge M.A., H.K. und E.P.) gegen die Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe. Der Bescheid benennt auf seiner ersten Seite - links oben - als Adressaten "Herr

XXXX.römisch 40 .

Gegen diesen Bescheid erhob Herr Mag. XXXX als Insolvenzverwalter der XXXX (in der Folge kurz bP) im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Einspruch, in welchem er im Wesentlichen geltend machte, dass M.A., H.K. und E.P. in Wirklichkeit Dienstnehmer der XXXXGmbH seien, mit welcher die "F.I." eine aufrechte Subunternehmervereinbarung getroffen habe.Gegen diesen Bescheid erhob Herr Mag. römisch 40 als Insolvenzverwalter der römisch 40 (in der Folge kurz bP) im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Einspruch, in welchem er im Wesentlichen geltend machte, dass M.A., H.K. und E.P. in Wirklichkeit Dienstnehmer der XXXXGmbH seien, mit welcher die "F.I." eine aufrechte Subunternehmervereinbarung getroffen habe.

Mit Schreiben vom 09.07.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch dem Landeshauptmann von Oberösterreich vor und beantragte dessen Abweisung, da die Dienstgebereigenschaft der "F.I." in Bezug auf M.A., H.K. und E.P. bereits bescheidmäßig festgestellt worden sei; die Versicherungsbescheide seien dem Masseverwalter am 18.12.2012 zugestellt worden und mangels Einspruch in Rechtskraft erwachsen.

Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 kam es zu einem Zuständigkeitsübergang auf das Bundesverwaltungsgericht. Über Aufforderung legte die belangte Behörde eine Kopie des Rückscheins des angefochtenen Bescheides vor und teilte zudem mit, dass es eine Zustellverfügung diesbezüglich nicht mehr gäbe. Der auf dem Rückschein handschriftlich vermerkte Adressat "XXXX" ist durchgestrichen; die über einem Pfeil angebrachte Abkürzung NS verweist auf ein maschinell beschriebenes Adressenetikett mit der Aufschrift "XXXX; übernommen wurde der Bescheid von einem Mitarbeiter der bP, und zwar von einem Bevollmächtigten für Rsb-Briefe. Mit Schreiben vom 26.09.2014 wurde seitens der belangten Behörde des Weiteren mitgeteilt, dass die auf dem Rückschein handschriftlich angebrachte Adresse des Herrn XXXX von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde stammt, das Adressenetikett jedoch vom Zustellorgan (Post).Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 kam es zu einem Zuständigkeitsübergang auf das Bundesverwaltungsgericht. Über Aufforderung legte die belangte Behörde eine Kopie des Rückscheins des angefochtenen Bescheides vor und teilte zudem mit, dass es eine Zustellverfügung diesbezüglich nicht mehr gäbe. Der auf dem Rückschein handschriftlich vermerkte Adressat "XXXX" ist durchgestrichen; die über einem Pfeil angebrachte Abkürzung NS verweist auf ein maschinell beschriebenes Adressenetikett mit der Aufschrift "XXXX; übernommen wurde der Bescheid von einem Mitarbeiter der bP, und zwar von einem Bevollmächtigten für Rsb-Briefe. Mit Schreiben vom 26.09.2014 wurde seitens der belangten Behörde des Weiteren mitgeteilt, dass die auf dem Rückschein handschriftlich angebrachte Adresse des Herrn römisch 40 von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde stammt, das Adressenetikett jedoch vom Zustellorgan (Post).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 05.03.2012 wurde über die "F.I." ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Herr Mag. XXXX zum Insolvenzverwalter bestellt; am 13.08.2012 kam es gemäß § 152b IO mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans zur AufhebungAm 05.03.2012 wurde über die "F.I." ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Herr Mag. römisch 40 zum Insolvenzverwalter bestellt; am 13.08.2012 kam es gemäß Paragraph 152 b, IO mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans zur Aufhebung

(XXXX).(römisch 40 ).

Der angefochtene Bescheid schreibt die Zahlung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 ASVG vor und weist vor dem Spruch links oben ein Adressfeld mit folgendem Inhalt auf: "Herr XXXX". Der Spruch bezeichnet den Verpflichteten nicht namentlich, sondern lautet: "Sie sind als Dienstgeber verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.300,-- zu bezahlen; auch die Begründung enthält keine namentliche Nennung, sondern stets nur die Anrede "Ihnen" bzw. "Sie". Eine Zustellverfügung ist nicht vorhanden. Der von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde auf dem Rückschein handschriftlich angebrachte Adressat "XXXX" wurde vom Zustellorgan (Post) durchgestrichen und durch ein maschinell beschriebenes Adressenetikett mit der Aufschrift "XXXX"ersetzt; durch die über einem Pfeil angebrachte Abkürzung NS wird auf die neue Adresse hingewiesen. Der Bescheid wurde nach der am 05.03.2012 erfolgten Insolvenzeröffnung zugestellt, und zwar am 07.05.2012 durch persönliche Übergabe an einem zur Entgegennahme für Rsb-Briefe bevollmächtigten Mitarbeiter der bP.Der angefochtene Bescheid schreibt die Zahlung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, ASVG vor und weist vor dem Spruch links oben ein Adressfeld mit folgendem Inhalt auf: "Herr XXXX". Der Spruch bezeichnet den Verpflichteten nicht namentlich, sondern lautet: "Sie sind als Dienstgeber verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.300,-- zu bezahlen; auch die Begründung enthält keine namentliche Nennung, sondern stets nur die Anrede "Ihnen" bzw. "Sie". Eine Zustellverfügung ist nicht vorhanden. Der von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde auf dem Rückschein handschriftlich angebrachte Adressat "XXXX" wurde vom Zustellorgan (Post) durchgestrichen und durch ein maschinell beschriebenes Adressenetikett mit der Aufschrift "XXXX"ersetzt; durch die über einem Pfeil angebrachte Abkürzung NS wird auf die neue Adresse hingewiesen. Der Bescheid wurde nach der am 05.03.2012 erfolgten Insolvenzeröffnung zugestellt, und zwar am 07.05.2012 durch persönliche Übergabe an einem zur Entgegennahme für Rsb-Briefe bevollmächtigten Mitarbeiter der bP.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde langte während des laufenden Insolvenzverfahrens fristgerecht am 22.05.2012 bei der belangten Behörde ein und wurde der einschreitende Rechtsanwalt laut eigener Angabe von der bP ausdrücklich mit der Einbringung beauftragt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte sowie des Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung

3.2. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung war der "F.I." durch das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung bereits jegliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich des insolvenzverfangenen Vermögens entzogen. Als Partei des Verfahrens kommt daher nach dem Gesetz ausschließlich der Insolvenzverwalter in Betracht, zumal gemäß § 3 Abs. 1 Insolvenzordnung (IO) Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam sind. In diesem Sinne tritt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - eine inhaltliche Änderung der diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen der KO durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 ist nicht eingetreten (vgl. auch VwGH vom 22.10.2013, Zl. 2012/10/0002) - auch der Masseverwalter (nunmehr Insolvenzverwalter) als Vertreter der Konkursmasse (nunmehr Insolvenzmasse) an die Stelle des Gemeinschuldners (nunmehr Schuldner), soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse (nunmehr Insolvenzmasse) handelt. Während des Konkursverfahrens (nunmehr Insolvenzverfahrens) wäre daher ein Bescheid, der zur Nachentrichtung allgemeiner Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge verpflichtet, an den Masseverwalter (nunmehr Insolvenzverwalter) als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse treffen (vgl. VwGH vom 20. Juni 2001, Zl. 98/08/0253; vom 20.09.2006, Zl. 2004/08/0124; insbesondere hinsichtlich Beitragszuschlag VwGH vom 09.10.2013, 2012/08/0186). Der angefochtene Beitragszuschlagsbescheid wäre sohin aufgrund des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung rite an die bP als Partei des Verfahrens zu richten gewesen.3.2. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung war der "F.I." durch das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung bereits jegliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich des insolvenzverfangenen Vermögens entzogen. Als Partei des Verfahrens kommt daher nach dem Gesetz ausschließlich der Insolvenzverwalter in Betracht, zumal gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Insolvenzordnung (IO) Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam sind. In diesem Sinne tritt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - eine inhaltliche Änderung der diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen der KO durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 ist nicht eingetreten vergleiche auch VwGH vom 22.10.2013, Zl. 2012/10/0002) - auch der Masseverwalter (nunmehr Insolvenzverwalter) als Vertreter der Konkursmasse (nunmehr Insolvenzmasse) an die Stelle des Gemeinschuldners (nunmehr Schuldner), soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse (nunmehr Insolvenzmasse) handelt. Während des Konkursverfahrens (nunmehr Insolvenzverfahrens) wäre daher ein Bescheid, der zur Nachentrichtung allgemeiner Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge verpflichtet, an den Masseverwalter (nunmehr Insolvenzverwalter) als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse treffen vergleiche VwGH vom 20. Juni 2001, Zl. 98/08/0253; vom 20.09.2006, Zl. 2004/08/0124; insbesondere hinsichtlich Beitragszuschlag VwGH vom 09.10.2013, 2012/08/0186). Der angefochtene Beitragszuschlagsbescheid wäre sohin aufgrund des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung rite an die bP als Partei des Verfahrens zu richten gewesen.

3.3. An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (vgl. VwGH vom 20. März 2007, Zl. 2003/03/0214). Der angefochtene Beitragszuschlagsbescheid war weder seiner Adressierung nach noch seinem Spruch nach an die bP gerichtet. Vielmehr indiziert die Wortfolge im Spruch "Sie sind als Dienstgeber verpflichtet...."3.3. An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung vergleiche VwGH vom 20. März 2007, Zl. 2003/03/0214). Der angefochtene Beitragszuschlagsbescheid war weder seiner Adressierung nach noch seinem Spruch nach an die bP gerichtet. Vielmehr indiziert die Wortfolge im Spruch "Sie sind als Dienstgeber verpflichtet...."

angesichts der Großschreibung des Pronomens in Verbindung mit der im linken oberen Adressfeld enthaltenen Anrede "Herr XXXX" sowie der in der Begründung verwendeten Fürwörter "Ihnen" bzw. "Sie", dass sich der Bescheid an den in der Adressierung genannten "F.I." richtet. Eine Feststellung durch Heranziehen der Zustellverfügung musste wegen deren Fehlens unterbleiben. Als Adressat des angefochtenen Bescheids ist sohin die "F.I." anzusehen.

Zu fragen ist daher, ob die bP allein durch die Zustellung des nicht an sie gerichteten Bescheides zur Partei des Beitragszuschlagsverfahrens werden konnte.

Im Erkenntnis vom 20. Mai 1987, Zl. 85/08/0088, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof die Vorgangsweise der damals mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bei der nach Konkurseröffnung erfolgten Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG an "HG, p.Adr. T. Rechtsanwalt ..." als undeutlich und geeignet, zu Missverständnissen Anlass zu geben; es sei aber gerade noch erkennbar, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt (Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des HG) als die richtige Verfahrenspartei gemeint gewesen sei. Eine solche Erkennbarkeit ist im vorliegenden Beschwerdefall aber nicht gegeben.Im Erkenntnis vom 20. Mai 1987, Zl. 85/08/0088, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof die Vorgangsweise der damals mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bei der nach Konkurseröffnung erfolgten Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG an "HG, p.Adr. T. Rechtsanwalt ..." als undeutlich und geeignet, zu Missverständnissen Anlass zu geben; es sei aber gerade noch erkennbar, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt (Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des HG) als die richtige Verfahrenspartei gemeint gewesen sei. Eine solche Erkennbarkeit ist im vorliegenden Beschwerdefall aber nicht gegeben.

Vielmehr wird mit dem angefochtenen Bescheid der "F.I.", die durch die Insolvenzeröffnung nicht in ihrer rechtlichen Existenz beendet wurde, eine Zahlungsverpflichtung auferlegt, deren Adressat nach Insolvenzeröffnung - wie oben ausgeführt - rite ausschließlich die bP hätte sein dürfen. Da der "F.I." aber durch die Insolvenzeröffnung die Verfügungsfähigkeit über die die Masse betreffenden Angelegenheiten entzogen worden war bzw. ihr der Bescheid nicht zugestellt worden war, ist er der "F.I." gegenüber rechtlich nicht existent geworden. Die bP ist aber auch nicht allein dadurch, dass ihr der Bescheid im Wege der vom Zustellorgan (Post) verfügten Nachsendung zugekommen ist, Verfahrenspartei geworden (vgl. VwGH vom 20.06.2001, Zl. 98/08/0253), weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.Vielmehr wird mit dem angefochtenen Bescheid der "F.I.", die durch die Insolvenzeröffnung nicht in ihrer rechtlichen Existenz beendet wurde, eine Zahlungsverpflichtung auferlegt, deren Adressat nach Insolvenzeröffnung - wie oben ausgeführt - rite ausschließlich die bP hätte sein dürfen. Da der "F.I." aber durch die Insolvenzeröffnung die Verfügungsfähigkeit über die die Masse betreffenden Angelegenheiten entzogen worden war bzw. ihr der Bescheid nicht zugestellt worden war, ist er der "F.I." gegenüber rechtlich nicht existent geworden. Die bP ist aber auch nicht allein dadurch, dass ihr der Bescheid im Wege der vom Zustellorgan (Post) verfügten Nachsendung zugekommen ist, Verfahrenspartei geworden vergleiche VwGH vom 20.06.2001, Zl. 98/08/0253), weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung den gesetzlichen Bestimmungen sowie der unter A zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Schlagworte

Adressierung, Insolvenzverfahren, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2005752.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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