TE Bvwg Beschluss 2014/11/25 L501 2005683-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2014
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.11.2014

Norm

ASVG §113
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Dkfm. Fritz Wagner Steuerberater in Bad Hofgastein, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.01.2013, Zl. 17-2013-BW-MS1Z2-0000J, zu DG-Kontonummer XXXX, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Dkfm. Fritz Wagner Steuerberater in Bad Hofgastein, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.01.2013, Zl. 17-2013-BW-MS1Z2-0000J, zu DG-Kontonummer römisch 40 , betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 09.01.2013 ausgesprochen, dass von der XXXX(im Folgenden bP) wegen nicht fristgerechter Vorlage einer Anmeldung gem. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40 Euro an die SGKK zu entrichten sei.Die Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 09.01.2013 ausgesprochen, dass von der XXXX(im Folgenden bP) wegen nicht fristgerechter Vorlage einer Anmeldung gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40 Euro an die SGKK zu entrichten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der mit näherer Begründung um Nachsichtgewährung ersucht wird.

Im Vorlagebericht an den Landeshauptmann von Salzburg traf die belangte Behörde nähere Ausführungen zur Erwiderung des Beschwerdevorbringens und beantragte die Beschwerdeabweisung. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Da die Genehmigung aus den vorgelegten Aktbestandteilen nicht hervorging, trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde auf mitzuteilen, in welcher Form die im Akt befindliche Urschrift des Bescheides im Sinne von § 18 Abs. 3 AVG genehmigt worden sei.Da die Genehmigung aus den vorgelegten Aktbestandteilen nicht hervorging, trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde auf mitzuteilen, in welcher Form die im Akt befindliche Urschrift des Bescheides im Sinne von Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt worden sei.

Dieser Aufforderung folgend, legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.08.2014 eine Kopie der von ihr gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2014, Zl. XXXX, erhobenen außerordentlichen Revision vor und verwies auf die diesbezüglich enthaltenen Erläuterungen.Dieser Aufforderung folgend, legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.08.2014 eine Kopie der von ihr gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2014, Zl. römisch 40 , erhobenen außerordentlichen Revision vor und verwies auf die diesbezüglich enthaltenen Erläuterungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das als Bescheid bezeichnete Schriftstück wurde im Rahmen des automationsunterstützten Datenverarbeitungssystems MVB generiert. Es liegt nur eine generelle Genehmigung des EDV-Programms MVB vor, aber keine Genehmigung des als Bescheid bezeichneten Schriftstücks. Genehmigt wurden lediglich EDV-mäßige Parameter, nicht jedoch, dass die jeweilige Partei tatsächlich Adressat der Schriftstücks werden soll.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.08.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

In einem gleichgelagerten Fall hielt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer Erledigung, die im Rahmen des automationsunterstützten Datenverarbeitungssystems MVB auf die unter II.1. festgehaltene Weise generiert worden war, zusammenfassend fest, dass die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss. Fehle es an einer solchen Genehmigung, liege keine Bescheid vor (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).In einem gleichgelagerten Fall hielt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer Erledigung, die im Rahmen des automationsunterstützten Datenverarbeitungssystems MVB auf die unter römisch zwei.1. festgehaltene Weise generiert worden war, zusammenfassend fest, dass die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss. Fehle es an einer solchen Genehmigung, liege keine Bescheid vor (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).

Die von der bP erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid. Der angefochtenen Erledigung mangelt es an der Qualität eines Bescheides im Sinne des Art. 130 B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet werden konnte und die Beschwerde zurückzuweisen war.Die von der bP erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid. Der angefochtenen Erledigung mangelt es an der Qualität eines Bescheides im Sinne des Artikel 130, B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet werden konnte und die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insbesondere VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Genehmigung, Nichtbescheid, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2005683.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten