TE Bvwg Beschluss 2014/12/9 G302 2009722-1

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Veröffentlicht am 09.12.2014
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Entscheidungsdatum

09.12.2014

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G302 2009722-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 31.10.2007, AZ BP 20/2007, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 31.10.2007, AZ BP 20 aus 2007,, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Anlässlich der am 18.04.2007 gemäß § 42 ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 und gemäß § 41 a ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2006 für die Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: BF) abgeschlossenen GPLA-Prüfung, wurden vom Prüforgan Feststellungen getroffen, welche in der Folge zu einer nachträglichen Vorschreibung an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge in Höhe von € XXXX sowie einen Betrag in der Höhe von € XXXX an Zinsen führten. Nachdem eine Klärung der Auffassungsdifferenzen nicht herbeigeführt werden konnte, begehrte die BF die Ausfertigung eines Bescheides.1. Anlässlich der am 18.04.2007 gemäß Paragraph 42, ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 und gemäß Paragraph 41, a ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2006 für die Beschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden: BF) abgeschlossenen GPLA-Prüfung, wurden vom Prüforgan Feststellungen getroffen, welche in der Folge zu einer nachträglichen Vorschreibung an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge in Höhe von € römisch 40 sowie einen Betrag in der Höhe von € römisch 40 an Zinsen führten. Nachdem eine Klärung der Auffassungsdifferenzen nicht herbeigeführt werden konnte, begehrte die BF die Ausfertigung eines Bescheides.

2. Mit Bescheid AZ BP 20/2007 der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 31.10.2007 wurde ausgesprochen, dass die BF verpflichtet sei, aus den versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen der Dienstnehmer2. Mit Bescheid AZ BP 20 aus 2007, der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 31.10.2007 wurde ausgesprochen, dass die BF verpflichtet sei, aus den versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen der Dienstnehmer

XXXX und XXXX für den überprüften Zeitraum aufgrund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 u. 2, 53a, 54 Abs. 1 ASVG und § 6 BMVG nachträglich EUR XXXX an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie aufgrund der Bestimmung des § 59 Abs. 1 ASVG EUR XXXX an Nachtragszinsen zu bezahlen.römisch 40 und römisch 40 für den überprüften Zeitraum aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, u. 2, 53a, 54 Absatz eins, ASVG und Paragraph 6, BMVG nachträglich EUR römisch 40 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie aufgrund der Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG EUR römisch 40 an Nachtragszinsen zu bezahlen.

2.1. Begründend führte die Kärntner Gebietskrankenkasse aus, dass im Zuge der mit 18.04.2007 abgeschlossenen GPLA-Prüfung der BF vom Prüforgan der Kärntner Gebietskrankenkasse das Vorliegen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen überprüft worden sei.

Dabei sei festgestellt worden, dass zwei namentliche genannte Beschäftigte dieselbe Tätigkeit unter denselben Umständen ausgeführt hätten und dennoch bezüglich ihres Beschäftigungsverhältnisses unterschiedlich behandelt worden seien. Angesichts der festgestellten Tatsachen und der geltenden Rechtslage seien die im gegenständlichen Bescheid angeführten zwei Personen, die in den angeführten Zeiträumen in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen seien, als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG einzustufen.Dabei sei festgestellt worden, dass zwei namentliche genannte Beschäftigte dieselbe Tätigkeit unter denselben Umständen ausgeführt hätten und dennoch bezüglich ihres Beschäftigungsverhältnisses unterschiedlich behandelt worden seien. Angesichts der festgestellten Tatsachen und der geltenden Rechtslage seien die im gegenständlichen Bescheid angeführten zwei Personen, die in den angeführten Zeiträumen in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen seien, als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG einzustufen.

Auf Grund dieser Feststellungen würden sich geänderte Beitragsgrundlagen ergeben und daraus resultiere die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge sowie der Verzugszinsen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die steuerliche Vertretung (XXXX Steuerberatungs KG, in XXXX) der BF fristgerecht einen mit 27.11.2007 datierten und am selbigen Tag eingebrachten - nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden - Einspruch. Dieselbe Beschwerde war auch gegen den erstinstanzlichen Bescheid AZ BP 19/2007 vom 30.10.2007 gerichtet.3. Gegen diesen Bescheid erhob die steuerliche Vertretung (römisch 40 Steuerberatungs KG, in römisch 40 ) der BF fristgerecht einen mit 27.11.2007 datierten und am selbigen Tag eingebrachten - nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden - Einspruch. Dieselbe Beschwerde war auch gegen den erstinstanzlichen Bescheid AZ BP 19 aus 2007, vom 30.10.2007 gerichtet.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Parteiengehör gröblich verletzt worden sei. In der Beschwerde wurde umfangreich dargelegt, weshalb aus Sicht der BF die für die BF tätigen Fahrer nicht nach § 4 Abs. 2 ASVG versicherungspflichtig gewesen seien.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Parteiengehör gröblich verletzt worden sei. In der Beschwerde wurde umfangreich dargelegt, weshalb aus Sicht der BF die für die BF tätigen Fahrer nicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG versicherungspflichtig gewesen seien.

4. Die Kärntner Gebietskrankenkasse legte am 28.01.2008 dem Landeshauptmann von Kärnten den Verwaltungsakt unter Anschluss einer Stellungnahme vor, die sich auf die Bescheide der Kärntner Gebietskrankenkasse AZ BP 19/2007 vom 30.10.2007 und AZ BP 20/2007 vom 31.10.2007 bezog. Die Kärntner Gebietskrankenkasse stellte den Antrag, der Beschwerde gegen die Bescheide vom 30.10.2007, AZ BP 19/2007, und vom 31.10.2007, AZ BP 20/2007, keine Folge zu geben, den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzulehnen und die Bescheide der Kärntner Gebietskrankenkasse vollinhaltlich zu bestätigen.4. Die Kärntner Gebietskrankenkasse legte am 28.01.2008 dem Landeshauptmann von Kärnten den Verwaltungsakt unter Anschluss einer Stellungnahme vor, die sich auf die Bescheide der Kärntner Gebietskrankenkasse AZ BP 19 aus 2007, vom 30.10.2007 und AZ BP 20 aus 2007, vom 31.10.2007 bezog. Die Kärntner Gebietskrankenkasse stellte den Antrag, der Beschwerde gegen die Bescheide vom 30.10.2007, AZ BP 19 aus 2007,, und vom 31.10.2007, AZ BP 20 aus 2007,, keine Folge zu geben, den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzulehnen und die Bescheide der Kärntner Gebietskrankenkasse vollinhaltlich zu bestätigen.

5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25.02.2008 wurde den Beschwerden der BF gegen die Bescheide der Kärntner Gebietskrankenkasse AZ BP 19/2007 vom 30.10.2007 und AZ BP 20/2007 vom 31.10.2007 gemäß § 412 Abs. 6 ASVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt I).5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25.02.2008 wurde den Beschwerden der BF gegen die Bescheide der Kärntner Gebietskrankenkasse AZ BP 19 aus 2007, vom 30.10.2007 und AZ BP 20 aus 2007, vom 31.10.2007 gemäß Paragraph 412, Absatz 6, ASVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins).

Mit Spruchpunkt II wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeverfahren über die Beschwerden der BF gegen die Bescheide der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 30.10.2007, AZ BP 19/2007, und vom 31.10.2007, AZ BP 20/2007, gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1991, idgF, ausgesetzt würden.Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeverfahren über die Beschwerden der BF gegen die Bescheide der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 30.10.2007, AZ BP 19 aus 2007,, und vom 31.10.2007, AZ BP 20 aus 2007,, gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1991, idgF, ausgesetzt würden.

6. Einlangend mit 15.03.2011 gab die steuerliche Vertretung der BF (XXXX Steuerberatungs KG, in XXXX) mit Schreiben vom 10.03.2011 die Vollmachtsauflösung aufgrund Kanzleiaufgabe bekannt. Als neue steuerliche Vertretung der BF wurden XXXX, in XXXX angeführt.6. Einlangend mit 15.03.2011 gab die steuerliche Vertretung der BF (römisch 40 Steuerberatungs KG, in römisch 40 ) mit Schreiben vom 10.03.2011 die Vollmachtsauflösung aufgrund Kanzleiaufgabe bekannt. Als neue steuerliche Vertretung der BF wurden römisch 40 , in römisch 40 angeführt.

7. Der gegenständliche nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Einspruch samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde am 16.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

8. Die Bescheide AZ BP 12/2008, AZ BP 13/2008, AZ BP 06/2011, AZ BP 07/2011 und AZ BP 19/2007 der Kärntner Gebietskrankenkasse stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang zu diesem Verfahren. Diesbezüglich ergehen mit heutigem Tage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gesonderte Beschlüsse.8. Die Bescheide AZ BP 12 aus 2008,, AZ BP 13 aus 2008,, AZ BP 06 aus 2011,, AZ BP 07 aus 2011, und AZ BP 19 aus 2007, der Kärntner Gebietskrankenkasse stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang zu diesem Verfahren. Diesbezüglich ergehen mit heutigem Tage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gesonderte Beschlüsse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes von Kärnten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird seitens der BF neben der Bekämpfung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie zur Bezahlung von Nachtragszinsen auch die von der Kärntner Gebietskrankenkasse in den angefochtenen Bescheiden AZ BP 19/2007 vom 30.10.2007 und AZ BP 20/2007 vom 31.10.2007 angenommene Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG bestritten.2.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird seitens der BF neben der Bekämpfung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie zur Bezahlung von Nachtragszinsen auch die von der Kärntner Gebietskrankenkasse in den angefochtenen Bescheiden AZ BP 19 aus 2007, vom 30.10.2007 und AZ BP 20 aus 2007, vom 31.10.2007 angenommene Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bestritten.

Für die Verpflichtung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen ist die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Personen bei der BF im fraglichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG beschäftigt gewesen sind, eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG (vgl. VwGH 27. Juli 2001, Zl. 98/08/0263; VwGH 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0089 mwN).Für die Verpflichtung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen ist die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Personen bei der BF im fraglichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG beschäftigt gewesen sind, eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG vergleiche VwGH 27. Juli 2001, Zl. 98/08/0263; VwGH 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0089 mwN).

Die Entscheidung über die sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung bildet damit eine wesentliche Vorfrage zur Entscheidung über die Nachentrichtung von Beiträgen. Die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen setzt voraus, dass zunächst eine Entscheidung über das Bestehen einer Pflichtversicherung vorzuliegen hat. Wenn - wie hier - bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß § 37 AVG zu klären.Die Entscheidung über die sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung bildet damit eine wesentliche Vorfrage zur Entscheidung über die Nachentrichtung von Beiträgen. Die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen setzt voraus, dass zunächst eine Entscheidung über das Bestehen einer Pflichtversicherung vorzuliegen hat. Wenn - wie hier - bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß Paragraph 37, AVG zu klären.

Da das Verfahren zu GZ G302 2009708-1 (Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 02.06.2008, AZ BP 13/2008) betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht der verfahrensgegenständlichen Personen aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens mit Beschluss vom heutigen Tage zur neuerlichen Entscheidung an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen war, dieses jedoch eine Vorfrage von wesentlicher Bedeutung für die entscheidungsmaßgebliche Beitragsnachentrichtung bildet, wird auch das gegenständliche Verfahren an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.Da das Verfahren zu GZ G302 2009708-1 (Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 02.06.2008, AZ BP 13 aus 2008,) betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht der verfahrensgegenständlichen Personen aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens mit Beschluss vom heutigen Tage zur neuerlichen Entscheidung an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen war, dieses jedoch eine Vorfrage von wesentlicher Bedeutung für die entscheidungsmaßgebliche Beitragsnachentrichtung bildet, wird auch das gegenständliche Verfahren an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Dienstnehmereigenschaft, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:G302.2009722.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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