TE Bvwg Erkenntnis 2014/12/18 W194 2008712-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2014
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Entscheidungsdatum

18.12.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FERG §5 Abs1
FERG §5 Abs2
FERG §5 Abs3
FERG §5 Abs4
FERG §5 Abs5
FERG §5 Abs7
FERG §5 Abs8
KOG §36
ORF-G §3 Abs4a
VwGG §42 Abs3
VwGG §63 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 3 heute
  2. ORF-G § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 3 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 3 gültig von 01.10.2010 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. ORF-G § 3 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  6. ORF-G § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  7. ORF-G § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  8. ORF-G § 3 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  9. ORF-G § 3 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks (ORF) gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 22. Dezember 2010, KOA 3.800/10-006, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, iVm § 5 Abs. 5 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, Folge gegeben und Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides in folgender Weise abgeändert:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, Folge gegeben und Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides in folgender Weise abgeändert:

"6. Der ORF ist gemäß § 5 Abs. 5 FERG berechtigt, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert für die Dauer von längstens sieben Tagen nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen.""6. Der ORF ist gemäß Paragraph 5, Absatz 5, FERG berechtigt, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert für die Dauer von längstens sieben Tagen nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2010, KOA 3.800/10-006, entschied die KommAustria (im Folgenden belangte Behörde) über den Antrag des ORF "vom 04.11.2010 auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts wider die Antragsgegnerin XXXX" gemäß § 5 FERG (auszugsweise) wie folgt:1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2010, KOA 3.800/10-006, entschied die KommAustria (im Folgenden belangte Behörde) über den Antrag des ORF "vom 04.11.2010 auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts wider die Antragsgegnerin XXXX" gemäß Paragraph 5, FERG (auszugsweise) wie folgt:

"Die XXXX war gemäß § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5, Abs. 7 und Abs. 8 FERG verpflichtet, dem Österreichischen Rundfunk (ORF) die Sendesignale der Übertragungen der am 21.10., 04.11., 01.12., 02.12., 15.12. und 16.12.2010 im Rahmen der UEFA Europa League ausgetragenen Spiele der österreichischen Fußballvereine Red Bull Salzburg und SK Rapid Wien, unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und der ORF war berechtigt, diese Signale zu folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes zu verwenden:"Die römisch 40 war gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 bis 5, Absatz 7 und Absatz 8, FERG verpflichtet, dem Österreichischen Rundfunk (ORF) die Sendesignale der Übertragungen der am 21.10., 04.11., 01.12., 02.12., 15.12. und 16.12.2010 im Rahmen der UEFA Europa League ausgetragenen Spiele der österreichischen Fußballvereine Red Bull Salzburg und SK Rapid Wien, unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und der ORF war berechtigt, diese Signale zu folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes zu verwenden:

[...]

6. Der ORF ist gemäß § 5 Abs. 5 FERG iVm § 3 Abs. 4a des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 50/2010, berechtigt, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert für die Dauer von 24 Stunden nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen.6. Der ORF ist gemäß Paragraph 5, Absatz 5, FERG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 a, des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, berechtigt, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert für die Dauer von 24 Stunden nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen.

[...].

2. Gegen diesen Bescheid erhob der ORF mit Schreiben vom 10.01.2011 "Berufung" und stellte den Antrag, "der Bundeskommunikationssenat möge den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt 6 dahingehend abändern, dass er wie folgt lautet: Der ORF ist gemäß § 5 Abs. 5 FERG berechtigt, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert für die Dauer von längstens 7 Tagen nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen."2. Gegen diesen Bescheid erhob der ORF mit Schreiben vom 10.01.2011 "Berufung" und stellte den Antrag, "der Bundeskommunikationssenat möge den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt 6 dahingehend abändern, dass er wie folgt lautet: Der ORF ist gemäß Paragraph 5, Absatz 5, FERG berechtigt, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert für die Dauer von längstens 7 Tagen nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen."

3. Der Bundeskommunikationssenat reichte mit Entscheidung vom 31.05.2011 ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, beim Europäischen Gerichtshof ein und legte dabei folgende Frage zur Beantwortung vor:3. Der Bundeskommunikationssenat reichte mit Entscheidung vom 31.05.2011 ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV, beim Europäischen Gerichtshof ein und legte dabei folgende Frage zur Beantwortung vor:

"Ist Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) mit Art. 17 sowie Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. mit Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1. ZProtEMRK) vereinbar?""Ist Artikel 15, Absatz 6, der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) mit Artikel 17, sowie Artikel 16, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. mit Artikel eins, des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1. ZProtEMRK) vereinbar?"

Mit Urteil vom 22.01.2013, C-283/11, entschied der Europäische Gerichtshof diesbezüglich: "Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) beeinträchtigen könnte."Mit Urteil vom 22.01.2013, C-283/11, entschied der Europäische Gerichtshof diesbezüglich: "Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 15, Absatz 6, der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) beeinträchtigen könnte."

In Randnr. 64 dieses Urteils führte der Gerichtshof aus, dass Art. 15 der Richtlinie 2010/13 nicht ausschließe, dass die Inhaber exklusiver Fernsehübertragungsrechte ihre Rechte entgeltlich verwerten könnten. Zudem könnten der Umstand, dass eine Refinanzierung mittels Kostenerstattung ausgeschlossen ist, und eine eventuelle Minderung des Marktwerts dieser exklusiven Fernsehübertragungsrechte in der Praxis bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb der fraglichen Rechte berücksichtigt werden und sich in dem für diesen Erwerb gezahlten Preis niederschlagen.In Randnr. 64 dieses Urteils führte der Gerichtshof aus, dass Artikel 15, der Richtlinie 2010/13 nicht ausschließe, dass die Inhaber exklusiver Fernsehübertragungsrechte ihre Rechte entgeltlich verwerten könnten. Zudem könnten der Umstand, dass eine Refinanzierung mittels Kostenerstattung ausgeschlossen ist, und eine eventuelle Minderung des Marktwerts dieser exklusiven Fernsehübertragungsrechte in der Praxis bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb der fraglichen Rechte berücksichtigt werden und sich in dem für diesen Erwerb gezahlten Preis niederschlagen.

Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 25.02.2013, GZ 611.003/0002-BKS/2013, wurde - soweit im Beschwerdefall relevant - die Berufung des ORF gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 bis 5, Abs. 7 und Abs. 8 FERG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 25.02.2013, GZ 611.003/0002-BKS/2013, wurde - soweit im Beschwerdefall relevant - die Berufung des ORF gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins bis 5, Absatz 7 und Absatz 8, FERG als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.05.2014, Zl. 2013/03/0044, wurde über Beschwerde des ORF der Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 25.02.2013, GZ 611.003/0002-BKS/2013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis insbesondere aus:

"Die Regulierungsbehörde hat im vorliegenden Fall - unter Berufung auf ihre Kompetenzen nach § 5 Abs 7 FERG - eine Abrufdauer für den audiovisuellen Mediendienst des Beschwerdeführers von 24 Stunden festgelegt und dies damit begründet, dass der Mitbeteiligten nur Ersatz für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten zusteht (vgl § 5 Abs 4 FERG und Art 15 Abs 6 letzter Satz AVMD-RL) und das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit nach 24 Stunden in der Regel abnehme."Die Regulierungsbehörde hat im vorliegenden Fall - unter Berufung auf ihre Kompetenzen nach Paragraph 5, Absatz 7, FERG - eine Abrufdauer für den audiovisuellen Mediendienst des Beschwerdeführers von 24 Stunden festgelegt und dies damit begründet, dass der Mitbeteiligten nur Ersatz für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten zusteht vergleiche Paragraph 5, Absatz 4, FERG und Artikel 15, Absatz 6, letzter Satz AVMD-RL) und das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit nach 24 Stunden in der Regel abnehme.

Dabei hat sie unberücksichtigt gelassen, dass die gesetzlich vorgegebene Höchstdauer von sieben Tagen ohnedies bereits dem Umstand Rechnung trägt, dass der verpflichtete Fernsehveranstalter für die Gewährung des Zugangs keine Beteiligung an den Kosten des Rechteerwerbs und keine Abgeltung für die mit der Kurzberichterstattung einhergehende "Entwertung" des Exklusivrechtes verlangen kann und überdies eine (am Informationsbedürfnis orientierte) Praxis der Rundfunkveranstalter besteht, Sendungen sieben Tage nach ihrer Ausstrahlung im Rahmen von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf zur Verfügung zu stellen (vgl [d]azu die zitierten Gesetzesmaterialien). Dafür spricht auch § 4e ORF-G, der den Beschwerdeführer zur Bereitstellung eines Abrufdienstes für näher umschriebene Programme in der Dauer von (grundsätzlich) bis zu sieben Tagen nach Ausstrahlung (Abs 4 leg cit) verpflichtet (die Ausnahme für Premium-Sportbewerbe iSd § 4b Abs 4 ORF-G, für die nur eine Bereitstellung bis zu 24 Stunden nach Ausstrahlung zu erfolgen hat, greift im vorliegenden Fall nicht, weil die Kurzberichterstattung über einen Sportbewerb im Rahmen einer Nachrichtensendung nicht mit der Ausstrahlung von Premium-Sportbewerben im Sinne des § 4b Abs 4 ORF-G gleichgesetzt werden kann).Dabei hat sie unberücksichtigt gelassen, dass die gesetzlich vorgegebene Höchstdauer von sieben Tagen ohnedies bereits dem Umstand Rechnung trägt, dass der verpflichtete Fernsehveranstalter für die Gewährung des Zugangs keine Beteiligung an den Kosten des Rechteerwerbs und keine Abgeltung für die mit der Kurzberichterstattung einhergehende "Entwertung" des Exklusivrechtes verlangen kann und überdies eine (am Informationsbedürfnis orientierte) Praxis der Rundfunkveranstalter besteht, Sendungen sieben Tage nach ihrer Ausstrahlung im Rahmen von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf zur Verfügung zu stellen vergleiche [d]azu die zitierten Gesetzesmaterialien). Dafür spricht auch Paragraph 4 e, ORF-G, der den Beschwerdeführer zur Bereitstellung eines Abrufdienstes für näher umschriebene Programme in der Dauer von (grundsätzlich) bis zu sieben Tagen nach Ausstrahlung (Absatz 4, leg cit) verpflichtet (die Ausnahme für Premium-Sportbewerbe iSd Paragraph 4 b, Absatz 4, ORF-G, für die nur eine Bereitstellung bis zu 24 Stunden nach Ausstrahlung zu erfolgen hat, greift im vorliegenden Fall nicht, weil die Kurzberichterstattung über einen Sportbewerb im Rahmen einer Nachrichtensendung nicht mit der Ausstrahlung von Premium-Sportbewerben im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz 4, ORF-G gleichgesetzt werden kann).

Die unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts lässt es unter diesen Prämissen nicht zu, die Abrufdauer mit weniger als sieben Tagen festzusetzen, käme dies doch einer von der AVMD-RL abgelehnten Verpflichtung des berechtigten Fernsehveranstalters gleich, die den Kurzbericht beinhaltende Sendung entgegen der Praxis der Mediendiensteanbieter anzupassen (das heißt die Kurzberichte herauszuschneiden).

Aus diesen Gründen erweist sich der Vorwurf der Beschwerde, die belangte Behörde habe - im Instanzenzug - eine Festlegung in Bezug auf die Dauer der Bereitstellung im audiovisuellen Mediendienst auf Abruf vorgenommen, die mit dem Gesetz nicht im Einklang steht, als berechtigt."

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 wurde den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem nunmehr vor diesem fortzusetzenden Verfahren eingeräumt.

Die belangte Behörde regte in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2014 an, den Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Bereitstellungsdauer anzupassen. Der ORF teilte mit Schreiben vom 12.11.2014 mit, dass er seinen "Berufungsantrag" in vollem Umfang aufrechterhalte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. die Seiten 3 bis 8) verwiesen werden.Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vergleiche die Seiten 3 bis 8) verwiesen werden.

2. Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen festzuhalten, dass diesen in der "Berufung" nicht entgegengetreten wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) eingerichtete Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) ist zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundeskommunikationssenat anhängigen Verfahren zuständig.3.1. Das mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) eingerichtete Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) ist zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundeskommunikationssenat anhängigen Verfahren zuständig.

Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG legt dazu im Einzelnen fest: "Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG legt dazu im Einzelnen fest: "Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."

Die Z 27 der nach Art. 152 B-VG angefügten Anlage nennt im Bereich der aufgelösten unabhängigen Verwaltungsbehörden des Bundes den "Bundeskommunikationssenat gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001".Die Ziffer 27, der nach Artikel 152, B-VG angefügten Anlage nennt im Bereich der aufgelösten unabhängigen Verwaltungsbehörden des Bundes den "Bundeskommunikationssenat gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. römisch eins Nr. 32/2001".

Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG erster Satz sieht vor, dass in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde treten.Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG erster Satz sieht vor, dass in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde treten.

Aus diesen beiden Bestimmungen kann unschwer die Systematik erkannt werden, dass die Verwaltungsgerichte die "Rolle" der vorgenannten Behörden nach dem 31.12.2013 übernehmen sollen.

Dass Art. 151 Abs. 51 Z 9 zweiter Satz B-VG demgegenüber ausdrücklich nur auf unabhängige Verwaltungsbehörden abstellt und hinsichtlich dieser anordnet, dass nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen ist, stellt vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Systematik eine Lücke dar, die im Wege der Analogie geschlossen werden kann (vgl. BVwG 24.09.2014, W120 2006484-1/5E).Dass Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, zweiter Satz B-VG demgegenüber ausdrücklich nur auf unabhängige Verwaltungsbehörden abstellt und hinsichtlich dieser anordnet, dass nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen ist, stellt vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Systematik eine Lücke dar, die im Wege der Analogie geschlossen werden kann vergleiche BVwG 24.09.2014, W120 2006484-1/5E).

Der Zuständigkeitsübergang konkret an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, wonach das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.Der Zuständigkeitsübergang konkret an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, wonach das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. In den "Übergangsfällen", dh. in den hier geschilderten Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Weiterführung der Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, muss demnach davon ausgegangen werden, dass - wie im vorliegenden Fall - eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" gegen den Bescheid mit dem Übergang der Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne dieser Bestimmung gleichzuhalten ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. In den "Übergangsfällen", dh. in den hier geschilderten Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Weiterführung der Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, muss demnach davon ausgegangen werden, dass - wie im vorliegenden Fall - eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" gegen den Bescheid mit dem Übergang der Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne dieser Bestimmung gleichzuhalten ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG.) Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 36, KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,), durch Senat entscheidet.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."3.3. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Der maßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich fest (vgl. Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich fest vergleiche Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013; so auch bereits im Hinblick auf Beschwerden idF vor BGBl. I Nr. 33/2013).3.4. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,; so auch bereits im Hinblick auf Beschwerden in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).

Durch die Aufhebung des Bescheides des Bundeskommunikationssenates vom 25.02.2013, GZ 611.003/0002-BKS/2013, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.05.2014, Zl. 2013/03/0044, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides des Bundeskommunikationssenates befunden hat (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG). Die verfahrensgegenständliche (nunmehrige) Beschwerde des ORF (I.2.) gegen den angefochtenen Bescheid (I.1.) ist damit unerledigt. Mit dieser Beschwerde begehrt der ORF die Abänderung des Spruchpunktes 6. des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der ORF gemäß § 5 Abs. 5 FERG berechtigt sei, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert für die Dauer von längstens 7 Tagen nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen.Durch die Aufhebung des Bescheides des Bundeskommunikationssenates vom 25.02.2013, GZ 611.003/0002-BKS/2013, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.05.2014, Zl. 2013/03/0044, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides des Bundeskommunikationssenates befunden hat vergleiche Paragraph 42, Absatz 3, VwGG). Die verfahrensgegenständliche (nunmehrige) Beschwerde des ORF (römisch eins.2.) gegen den angefochtenen Bescheid (römisch eins.1.) ist damit unerledigt. Mit dieser Beschwerde begehrt der ORF die Abänderung des Spruchpunktes 6. des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der ORF gemäß Paragraph 5, Absatz 5, FERG berechtigt sei, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert für die Dauer von längstens 7 Tagen nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen.

3.5. § 5 Abs. 5 FERG idF BGBl. I Nr. 50/2010 lautet: "Das Kurzberichterstattungsrecht umfasst auch die Berechtigung des Fernsehveranstalters, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen. Die Bereitstellung ist längstens für die Dauer von sieben Tagen nach der Ausstrahlung zulässig."3.5. Paragraph 5, Absatz 5, FERG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, lautet: "Das Kurzberichterstattungsrecht umfasst auch die Berechtigung des Fernsehveranstalters, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen. Die Bereitstellung ist längstens für die Dauer von sieben Tagen nach der Ausstrahlung zulässig."

In Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 5 Abs. 5 FERG iVm § 3 Abs. 4a ORF-G festgelegt, dass der ORF berechtigt sei, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert für die Dauer von 24 Stunden nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen.In Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 5, Absatz 5, FERG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 a, ORF-G festgelegt, dass der ORF berechtigt sei, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert für die Dauer von 24 Stunden nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen.

Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (I.4.) steht nunmehr fest, dass es die unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht zulasse, die Abrufdauer mit weniger als sieben Tagen festzusetzen, käme dies doch einer von der AVMD-RL abgelehnten Verpflichtung des berechtigten Fernsehveranstalters gleich, die den Kurzbericht beinhaltende Sendung entgegen der Praxis der Mediendiensteanbieter anzupassen (das heißt die Kurzberichte herauszuschneiden).Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (römisch eins.4.) steht nunmehr fest, dass es die unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht zulasse, die Abrufdauer mit weniger als sieben Tagen festzusetzen, käme dies doch einer von der AVMD-RL abgelehnten Verpflichtung des berechtigten Fernsehveranstalters gleich, die den Kurzbericht beinhaltende Sendung entgegen der Praxis der Mediendiensteanbieter anzupassen (das heißt die Kurzberichte herauszuschneiden).

In Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes war Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß abzuändern.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Die vorliegende Entscheidung erfolgt in Bindung an das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. I.4.).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Die vorliegende Entscheidung erfolgt in Bindung an das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche römisch eins.4.).

Schlagworte

audiovisueller Mediendienst, Entgeltlichkeit, Kognitionsbefugnis,
Medien, Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W194.2008712.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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