Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
32010L0013 audiovisuelle Mediendienste Art15 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 25. Februar 2013, Zl 611.003/0002-BKS/2013, betreffend Kurzberichterstattungsrecht gemäß § 5 FERG (mitbeteiligte Partei: S GmbH in W, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2; weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 25. Februar 2013, Zl 611.003/0002-BKS/2013, betreffend Kurzberichterstattungsrecht gemäß Paragraph 5, FERG (mitbeteiligte Partei: S GmbH in W, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2; weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Sachverhalt, Beschwerde und Gegenschriften römisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Gegenschriften
1. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 stellte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gemäß § 5 Abs 1 bis 5, Abs 7 und Abs 8 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) fest, dass die Mitbeteiligte verpflichtet war, dem Beschwerdeführer (Österreichischer Rundfunk - ORF) näher bezeichnete Sendesignale der Übertragung von Fußballspielen der UEFA Europa League zur Verfügung zu stellen, und der ORF berechtigt war, diese Signale aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes zu verwenden. 1. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 stellte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 5, Absatz 7 und Absatz 8, Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) fest, dass die Mitbeteiligte verpflichtet war, dem Beschwerdeführer (Österreichischer Rundfunk - ORF) näher bezeichnete Sendesignale der Übertragung von Fußballspielen der UEFA Europa League zur Verfügung zu stellen, und der ORF berechtigt war, diese Signale aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes zu verwenden.
Im Folgenden legte sie die Bedingungen für dieses Kurzberichterstattungsrecht im Einzelnen fest.
Punkt 6. dieser Bedingungen lautet:
"6. Der ORF ist gemäß § 5 Abs. 5 FERG iVm § 3 Abs. 4a des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 50/2010, berechtigt, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert für die Dauer von 24 Stunden nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen." "6. Der ORF ist gemäß Paragraph 5, Absatz 5, FERG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 a, des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, berechtigt, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert für die Dauer von 24 Stunden nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen."
Zur Begründung der mit 24 Stunden festgelegten zeitlichen Beschränkung des Rechtes zur Bereitstellung im Rahmen eines Abrufdienstes führte die KommAustria (auszugsweise) aus:
"Die (Mitbeteiligte) besteht (...) auf eine 24 stündige Begrenzung der Online-Bereitstellung, zumal diese Verwertung einen zusätzlichen Eingriff in ihre Exklusivrechte darstellt.
Der Einwand des ORF, dass er im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zur Bereitstellung eines Abrufdienstes gemäß § 4e Abs. 4 ORF-G verpflichtet sei, Nachrichtensendungen mit Kurzberichten 'unverändert' bis zu sieben Tagen auf Abruf zur Verfügung zu stellen und daher daran gehindert wäre, die Kurzberichte nach Ablauf der 24 Stunden heraus zu schneiden, geht insoweit ins Leere, als die hier maßgebliche Bestimmung gemäß § 3 Abs. 4a ORF-G explizit Ausstrahlungslücken, die aus rechtlichen Gründen erforderlich sind, vom Gebot der 'unveränderten Bereitstellung' ausnimmt. § 3 Abs. 4a 3. Satz ORF-G besagt, dass 'hiervon (Anm. 'unveränderte Bereitstellung') Ausstrahlungslücken ausgenommen sind, die aus rechtlichen Gründen erforderlich sind oder die durch Auslassung von kommerzieller Kommunikation entstehen'.Der Einwand des ORF, dass er im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zur Bereitstellung eines Abrufdienstes gemäß Paragraph 4 e, Absatz 4, ORF-G verpflichtet sei, Nachrichtensendungen mit Kurzberichten 'unverändert' bis zu sieben Tagen auf Abruf zur Verfügung zu stellen und daher daran gehindert wäre, die Kurzberichte nach Ablauf der 24 Stunden heraus zu schneiden, geht insoweit ins Leere, als die hier maßgebliche Bestimmung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ORF-G explizit Ausstrahlungslücken, die aus rechtlichen Gründen erforderlich sind, vom Gebot der 'unveränderten Bereitstellung' ausnimmt. Paragraph 3, Absatz 4 a, 3. Satz ORF-G besagt, dass 'hiervon Anmerkung , 'unveränderte Bereitstellung') Ausstrahlungslücken ausgenommen sind, die aus rechtlichen Gründen erforderlich sind oder die durch Auslassung von kommerzieller Kommunikation entstehen'.
Eine zeitliche Einschränkung der Bereitstellung der Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht im Rahmen von Abrufdiensten für die Dauer von höchstens 24 Stunden nach der Ausstrahlung erscheint angesichts der nunmehr nach § 5 Abs. 4 FERG ausgeschlossenen finanziellen Abgeltung für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts verhältnismäßig und angemessen. Zu berücksichtigen war dabei auch, dass ein allgemeines Informationsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 FERG in der Regel nicht wesentlich länger als über diesen Zeitraum hinaus anzunehmen sein wird und insoweit auch die von § 5 Abs. 7 letzter Satz FERG vorgegebene Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der (Mitbeteiligten) und dem - vom ORF repräsentierten - Recht auf Information zum Ergebnis führt, dass die Einschränkung der Bereitstellung auf 24 Stunden nach Ausstrahlung der den Kurzbericht beinhaltenden Nachrichtensendung angemessen ist. Insofern ist auch davon auszugehen, dass die im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung festgelegten Modalitäten der Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts durch den ORF einen angemessenen Interessensausgleich zwischen derEine zeitliche Einschränkung der Bereitstellung der Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht im Rahmen von Abrufdiensten für die Dauer von höchstens 24 Stunden nach der Ausstrahlung erscheint angesichts der nunmehr nach Paragraph 5, Absatz 4, FERG ausgeschlossenen finanziellen Abgeltung für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts verhältnismäßig und angemessen. Zu berücksichtigen war dabei auch, dass ein allgemeines Informationsinteresse im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, FERG in der Regel nicht wesentlich länger als über diesen Zeitraum hinaus anzunehmen sein wird und insoweit auch die von Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz FERG vorgegebene Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der (Mitbeteiligten) und dem - vom ORF repräsentierten - Recht auf Information zum Ergebnis führt, dass die Einschränkung der Bereitstellung auf 24 Stunden nach Ausstrahlung der den Kurzbericht beinhaltenden Nachrichtensendung angemessen ist. Insofern ist auch davon auszugehen, dass die im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung festgelegten Modalitäten der Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts durch den ORF einen angemessenen Interessensausgleich zwischen der
Eigentumsbeschränkung beim Exklusivrechteinhaber ... und dem die
Interessen der Allgemeinheit hinsichtlich des Rechts auf Information bedienenden Kurzberichterstattungsberechtigten ORF herzustellen vermögen."
2. Gegen diesen Bescheid erhob (unter anderem) der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde, die mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, es sei unbestritten, dass die Mitbeteiligte als Inhaberin ausschließlicher Übertragungsrechte der genannten Fußballspiele, bei denen es sich um Ereignisse von allgemeinem Informationsinteresse in Österreich im Sinn des § 5 Abs 1 FERG handle, verpflichtet sei, dem ORF das Recht auf Kurzberichterstattung zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen einzuräumen. Es müsse jedoch untersucht werden, ob die Behörde erster Instanz (KommAustria) angemessene Bedingungen in diesem Sinn festgelegt habe. Dabei sei ein Interessensausgleich zwischen dem Recht der Allgemeinheit auf Information und dem Recht (der Mitbeteiligten) auf Eigentum und Erwerbsfreiheit vorzunehmen. Mit anderen Worten sei dabei die mit der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes einhergehende Wertminderung des Exklusivrechtes der Mitbeteiligten in Anschlag zu bringen. Aus Sicht der belangten Behörde entspreche die von der KommAustria vorgenommene Interessensabwägung den gesetzlichen Vorgaben. So sei der mit der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes einhergehenden Wertminderung des Exklusivrechtes etwa dadurch begegnet worden, dass der ORF die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert (lediglich) für die Dauer von 24 Stunden (§ 5 Abs 5 FERG normiere eine höchstzulässige Dauer von sieben Tagen) nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen berechtigt sei. Soweit der ORF sich gegen diese zeitliche Beschränkung wende, sei ihm entgegenzuhalten, dass vom Gesetzgeber eine Höchstgrenze von sieben Tagen und nicht eine Mindestdauer für die Bereitstellung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf angeordnet worden sei. Als Kalkül, wie lange die Bereitstellungsdauer im Einzelfall sei, habe der Behörde auch hier die Interessenabwägung zwischen dem Recht der Allgemeinheit auf Information und der mit einer Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes einhergehenden Wertminderung des Exklusivrechtes zu dienen. Schon aus dem bisher Gesagten könne die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Zusammenhang erkennen. Der ORF habe auch nicht näher dargetan, aus welchen konkreten Gründen, insbesondere aus welchem darüber hinausgehenden Interesse, die Abwägung zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen. Ebenso könne die belangte Behörde keine zwingenden Vorgaben des Unionsrechtes erkennen, auf Grund derer eine Bereitstellung jedenfalls für die Dauer von sieben Tagen zulässig sein müsse. Soweit der ORF auf das Wechselspiel zwischen § 5 Abs 5 FERG und § 4a Abs 4 ORF-G verweise, sei ihm die Argumentation der KommAustria entgegenzuhalten, wonach § 3 Abs 4a ORF-G von der Verpflichtung zur unveränderten Bereitstellung Ausstrahlungslücken ausnehme, die aus rechtlichen Gründen erforderlich seien. Die Berufung des ORF erweise sich daher als unbegründet.In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, es sei unbestritten, dass die Mitbeteiligte als Inhaberin ausschließlicher Übertragungsrechte der genannten Fußballspiele, bei denen es sich um Ereignisse von allgemeinem Informationsinteresse in Österreich im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, FERG handle, verpflichtet sei, dem ORF das Recht auf Kurzberichterstattung zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen einzuräumen. Es müsse jedoch untersucht werden, ob die Behörde erster Instanz (KommAustria) angemessene Bedingungen in diesem Sinn festgelegt habe. Dabei sei ein Interessensausgleich zwischen dem Recht der Allgemeinheit auf Information und dem Recht (der Mitbeteiligten) auf Eigentum und Erwerbsfreiheit vorzunehmen. Mit anderen Worten sei dabei die mit der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes einhergehende Wertminderung des Exklusivrechtes der Mitbeteiligten in Anschlag zu bringen. Aus Sicht der belangten Behörde entspreche die von der KommAustria vorgenommene Interessensabwägung den gesetzlichen Vorgaben. So sei der mit der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes einhergehenden Wertminderung des Exklusivrechtes etwa dadurch begegnet worden, dass der ORF die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert (lediglich) für die Dauer von 24 Stunden (Paragraph 5, Absatz 5, FERG normiere eine höchstzulässige Dauer von sieben Tagen) nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen berechtigt sei. Soweit der ORF sich gegen diese zeitliche Beschränkung wende, sei ihm entgegenzuhalten, dass vom Gesetzgeber eine Höchstgrenze von sieben Tagen und nicht eine Mindestdauer für die Bereitstellung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf angeordnet worden sei. Als Kalkül, wie lange die Bereitstellungsdauer im Einzelfall sei, habe der Behörde auch hier die Interessenabwägung zwischen dem Recht der Allgemeinheit auf Information und der mit einer Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes einhergehenden Wertminderung des Exklusivrechtes zu dienen. Schon aus dem bisher Gesagten könne die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Zusammenhang erkennen. Der ORF habe auch nicht näher dargetan, aus welchen konkreten Gründen, insbesondere aus welchem darüber hinausgehenden Interesse, die Abwägung zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen. Ebenso könne die belangte Behörde keine zwingenden Vorgaben des Unionsrechtes erkennen, auf Grund derer eine Bereitstellung jedenfalls für die Dauer von sieben Tagen zulässig sein müsse. Soweit der ORF auf das Wechselspiel zwischen Paragraph 5, Absatz 5, FERG und Paragraph 4 a, Absatz 4, ORF-G verweise, sei ihm die Argumentation der KommAustria entgegenzuhalten, wonach Paragraph 3, Absatz 4 a, ORF-G von der Verpflichtung zur unveränderten Bereitstellung Ausstrahlungslücken ausnehme, die aus rechtlichen Gründen erforderlich seien. Die Berufung des ORF erweise sich daher als unbegründet.
3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der ORF, die angefochtene Entscheidung (erkennbar) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
In der Sache wendet er sich nur gegen die zeitliche Beschränkung der Bereitstellungsdauer im Abrufdienst auf 24 Stunden und erachtet sich dadurch in seinem Recht auf Kurzberichterstattung und auf Bereitstellung eines Online-Angebots im Sinn des § 4e Abs 4 ORF-G verletzt.In der Sache wendet er sich nur gegen die zeitliche Beschränkung der Bereitstellungsdauer im Abrufdienst auf 24 Stunden und erachtet sich dadurch in seinem Recht auf Kurzberichterstattung und auf Bereitstellung eines Online-Angebots im Sinn des Paragraph 4 e, Absatz 4, ORF-G verletzt.
Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe zur Begründung die Argumentation der KommAustria übernommen, wonach zum Ersten eine Begrenzung der Bereitstellungsmöglichkeit auf höchstens 24 Stunden angesichts der von § 5 Abs 4 FERG ausgeschlossenen finanziellen Abgeltung für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts verhältnismäßig und angemessen sei, und zum Zweiten in der Regel nicht davon auszugehen sei, dass ein allgemeines Informationsinteresse länger als 24 Stunden bestehe. Beides würde jedoch nicht verfangen:Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe zur Begründung die Argumentation der KommAustria übernommen, wonach zum Ersten eine Begrenzung der Bereitstellungsmöglichkeit auf höchstens 24 Stunden angesichts der von Paragraph 5, Absatz 4, FERG ausgeschlossenen finanziellen Abgeltung für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts verhältnismäßig und angemessen sei, und zum Zweiten in der Regel nicht davon auszugehen sei, dass ein allgemeines Informationsinteresse länger als 24 Stunden bestehe. Beides würde jedoch nicht verfangen:
Entgegen dem ersten Argument sehe der Gesetzgeber trotz Unentgeltlichkeit einen Bereitstellungszeitraum von längstens sieben Tagen vor. Dieser Zeitraum sei bewusst gewählt worden, um einen Gleichklang mit der üblichen "7-Day-Catch-Up-Praxis" der Rundfunkveranstalter herzustellen. Hierbei sei zu beachten, dass der ORF gemäß § 4e Abs 1 ORF-G verpflichtet sei, zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das unter anderem auch einen Abrufdienst für näher umschriebene Sendungen (darunter auch die verfahrensgegenständlichen) umfasse. Nach § 4e Abs 4 ORF-G habe die Bereitstellung zum Abruf für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Ausstrahlung zu erfolgen, sofern kein Sportbewerb im Sinne des § 4b Abs 4 ORF-G (Premium-Sportbewerbe) vorliege. Die letztgenannte Einschränkung spiele fallbezogen keine Rolle, weil die Bereitstellung der überblicksmäßigen Berichterstattung über die Ergebnisse von Premium-Sportbewerben im Rahmen von Sport-Nachrichten nach dem Angebotskonzept des ORF sieben Tage zulässig bleibe. § 4e Abs 4 ORF-G verfolge im Interesse des Informationsbedürfnisses der Medienkonsumenten das Ziel, die audiovisuelle Produktion des ORF möglichst weitgehend online zugänglich zu machen. Dieser systematische Zusammenhang zwischen § 5 Abs 5 FERG und § 4e Abs 4 ORF-G, das heißt der insoweit angestrebte Gleichklang, werde von der belangten Behörde ebenso übersehen wie der mit § 4e Abs 4 ORF-G verfolgte Normzweck der möglichst weitgehenden Online-Bereitstellung.Entgegen dem ersten Argument sehe der Gesetzgeber trotz Unentgeltlichkeit einen Bereitstellungszeitraum von längstens sieben Tagen vor. Dieser Zeitraum sei bewusst gewählt worden, um einen Gleichklang mit der üblichen "7-Day-Catch-Up-Praxis" der Rundfunkveranstalter herzustellen. Hierbei sei zu beachten, dass der ORF gemäß Paragraph 4 e, Absatz eins, ORF-G verpflichtet sei, zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das unter anderem auch einen Abrufdienst für näher umschriebene Sendungen (darunter auch die verfahrensgegenständlichen) umfasse. Nach Paragraph 4 e, Absatz 4, ORF-G habe die Bereitstellung zum Abruf für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Ausstrahlung zu erfolgen, sofern kein Sportbewerb im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz 4, ORF-G (Premium-Sportbewerbe) vorliege. Die letztgenannte Einschränkung spiele fallbezogen keine Rolle, weil die Bereitstellung der überblicksmäßigen Berichterstattung über die Ergebnisse von Premium-Sportbewerben im Rahmen von Sport-Nachrichten nach dem Angebotskonzept des ORF sieben Tage zulässig bleibe. Paragraph 4 e, Absatz 4, ORF-G verfolge im Interesse des Informationsbedürfnisses der Medienkonsumenten das Ziel, die audiovisuelle Produktion des ORF möglichst weitgehend online zugänglich zu machen. Dieser systematische Zusammenhang zwischen Paragraph 5, Absatz 5, FERG und Paragraph 4 e, Absatz 4, ORF-G, das heißt der insoweit angestrebte Gleichklang, werde von der belangten Behörde ebenso übersehen wie der mit Paragraph 4 e, Absatz 4, ORF-G verfolgte Normzweck der möglichst weitgehenden Online-Bereitstellung.
Aber auch das auf das Informationsinteresse abzielende Argument der Behörde sei verfehlt, denn auch diese Abwägung habe der Gesetzgeber mit § 5 Abs 5 FERG bereits vorgenommen, indem es in den Gesetzesmaterialien in gewinnender Deutlichkeit heiße, dass mit steigender Entfernung vom Ereignis der Wert der Archivrechte wieder zunehme und insoweit das parallel absinkende Informationsinteresse der Allgemeinheit durch die gesonderte Verwertungsmöglichkeit spätestens nach einer Woche verdrängt werde. Es sei unerfindlich, warum für den typischen Anwendungsfall eines Kurzberichts über Fußballspiele, an welchen ein hohes allgemeines Informationsinteresse bestehe, von der gesetzlichen Grundregel ("7-Day-Catch-Up") abgewichen werden solle. Auch die zugrundeliegende Richtlinie setze an der gängigen "7-Day-Catch-Up-Praxis" an und wolle eine vollständige Bereitstellung der Nachrichtensendungen gewährleisten. Der berechtigte Fernsehveranstalter solle weder mit dem Risiko belastet noch sollten ihm zusätzliche Aufwendungen dadurch aufgebürdet werden, dass für alle Nachrichtensendungen, die auch Kurzberichte beinhalten, jeweils im Einzelfall geprüft werden müsse, ob noch ein nachrichtenmäßiges Informationsinteresse bestehe bzw die Kurzberichte aus der Sendung entfernt werden müssten. Das zeige, dass die gemeinschaftsrechtlich vorgegebene und von § 5 Abs 5 FERG umgesetzte zeitliche Begrenzung der Bereitstellungsmöglichkeit vom (Gemeinschafts)Gesetzgeber zwingend ausgestaltet und daher einer behördlichen Verkürzung gar nicht zugänglich sei.Aber auch das auf das Informationsinteresse abzielende Argument der Behörde sei verfehlt, denn auch diese Abwägung habe der Gesetzgeber mit Paragraph 5, Absatz 5, FERG bereits vorgenommen, indem es in den Gesetzesmaterialien in gewinnender Deutlichkeit heiße, dass mit steigender Entfernung vom Ereignis der Wert der Archivrechte wieder zunehme und insoweit das parallel absinkende Informationsinteresse der Allgemeinheit durch die gesonderte Verwertungsmöglichkeit spätestens nach einer Woche verdrängt werde. Es sei unerfindlich, warum für den typischen Anwendungsfall eines Kurzberichts über Fußballspiele, an welchen ein hohes allgemeines Informationsinteresse bestehe, von der gesetzlichen Grundregel ("7-Day-Catch-Up") abgewichen werden solle. Auch die zugrundeliegende Richtlinie setze an der gängigen "7-Day-Catch-Up-Praxis" an und wolle eine vollständige Bereitstellung der Nachrichtensendungen gewährleisten. Der berechtigte Fernsehveranstalter solle weder mit dem Risiko belastet noch sollten ihm zusätzliche Aufwendungen dadurch aufgebürdet werden, dass für alle Nachrichtensendungen, die auch Kurzberichte beinhalten, jeweils im Einzelfall geprüft werden müsse, ob noch ein nachrichtenmäßiges Informationsinteresse bestehe bzw die Kurzberichte aus der Sendung entfernt werden müssten. Das zeige, dass die gemeinschaftsrechtlich vorgegebene und von Paragraph 5, Absatz 5, FERG umgesetzte zeitliche Begrenzung der Bereitstellungsmöglichkeit vom (Gemeinschafts)Gesetzgeber zwingend ausgestaltet und daher einer behördlichen Verkürzung gar nicht zugänglich sei.
Hieraus werde auch deutlich, dass der Hinweis der belangten Behörde auf § 3 Abs 4a ORF-G neben der Sache liege. Denn § 5 Abs 5 FERG solle - insbesondere auch nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers - ermöglichen, dass Kurzberichte, die in Nachrichtensendungen enthalten sind, nicht herausgeschnitten werden müssten. Abgesehen davon, dass § 3 Abs 4a ORF-G für den Dienst des § 4e Abs 4 ORF-G gar nicht anwendbar sei, handle es sich hierbei ersichtlich um eine "Sicherheitsregelung", die gewährleisten wolle, dass die Verpflichtung zur unveränderten zeitversetzten Ausstrahlung nicht in Konflikt mit lizenzrechtlichen Vorgaben gerate. Gerade diesen Konflikt solle es aber nach dem Willen des Gesetzgebers des FERG nicht geben, weil das Kurzberichterstattungsrecht eben auch das Bereitstellungsrecht für sieben Tage umfasse. Dass die Regelung des § 3 Abs 4a ORF-G allenfalls analog auch auf die hier in Rede stehende Konstellation angewandt werden könnte, könne aber nie ein Argument dafür sein, dass das Kurzberichterstattungsrecht hinsichtlich der Online-Bereitstellung zeitlich möglichst zu limitieren sei.Hieraus werde auch deutlich, dass der Hinweis der belangten Behörde auf Paragraph 3, Absatz 4 a, ORF-G neben der Sache liege. Denn Paragraph 5, Absatz 5, FERG solle - insbesondere auch nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers - ermöglichen, dass Kurzberichte, die in Nachrichtensendungen enthalten sind, nicht herausgeschnitten werden müssten. Abgesehen davon, dass Paragraph 3, Absatz 4 a, ORF-G für den Dienst des Paragraph 4 e, Absatz 4, ORF-G gar nicht anwendbar sei, handle es sich hierbei ersichtlich um eine "Sicherheitsregelung", die gewährleisten wolle, dass die Verpflichtung zur unveränderten zeitversetzten Ausstrahlung nicht in Konflikt mit lizenzrechtlichen Vorgaben gerate. Gerade diesen Konflikt solle es aber nach dem Willen des Gesetzgebers des FERG nicht geben, weil das Kurzberichterstattungsrecht eben auch das Bereitstellungsrecht für sieben Tage umfasse. Dass die Regelung des Paragraph 3, Absatz 4 a, ORF-G allenfalls analog auch auf die hier in Rede stehende Konstellation angewandt werden könnte, könne aber nie ein Argument dafür sein, dass das Kurzberichterstattungsrecht hinsichtlich der Online-Bereitstellung zeitlich möglichst zu limitieren sei.
Aus den genannten Gründen hätte die belangte Behörde daher auszusprechen gehabt, dass der ORF berechtigt sei, die Nachrichtensendungen mit den verfahrensgegenständlichen Kurzberichten unverändert für die Dauer von längstens sieben Tagen nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
In der Gegenschrift führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sämtliches Vorbringen in der Beschwerde erfolge in Außerachtlassung des eindeutigen Wortlautes der maßgeblichen Gesetzes- sowie Richtlinienbestimmungen. Schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 5 Abs 5 FERG, wonach die Bereitstellung längstens für die Dauer von sieben Tagen nach Ausstrahlung zulässig sei, könnten die Rückgriffe des Beschwerdeführers auf andere gesetzliche Regelungen zu keiner anderen Auslegung der Bestimmung führen. Aus Sicht der belangten Behörde eröffne § 5 Abs 5 FERG der Regulierungsbehörde im konkreten Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung (zwischen Wertminderung des Exklusivrechtes und Informationsinteresse der Allgemeinheit) die Beurteilung, inwieweit eine zeitliche Beschränkung der Bereitstellungsmöglichkeit im Rahmen der gesetzlichen Höchstfrist von sieben Tagen zulässig sein solle. Dass die Behörde bei dieser Interessenabwägung rechtswidrig gehandelt hätte, werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Zum Wechselspiel zwischen § 5 Abs 5 FERG und § 4e Abs 4 ORF-G sei bereits im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen worden, dass § 3 Abs 4a ORF-G Ausstrahlungslücken, die aus rechtlichen Gründen erforderlich seien, zulasse.In der Gegenschrift führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sämtliches Vorbringen in der Beschwerde erfolge in Außerachtlassung des eindeutigen Wortlautes der maßgeblichen Gesetzes- sowie Richtlinienbestimmungen. Schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 5, Absatz 5, FERG, wonach die Bereitstellung längstens für die Dauer von sieben Tagen nach Ausstrahlung zulässig sei, könnten die Rückgriffe des Beschwerdeführers auf andere gesetzliche Regelungen zu keiner anderen Auslegung der Bestimmung führen. Aus Sicht der belangten Behörde eröffne Paragraph 5, Absatz 5, FERG der Regulierungsbehörde im konkreten Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung (zwischen Wertminderung des Exklusivrechtes und Informationsinteresse der Allgemeinheit) die Beurteilung, inwieweit eine zeitliche Beschränkung der Bereitstellungsmöglichkeit im Rahmen der gesetzlichen Höchstfrist von sieben Tagen zulässig sein solle. Dass die Behörde bei dieser Interessenabwägung rechtswidrig gehandelt hätte, werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Zum Wechselspiel zwischen Paragraph 5, Absatz 5, FERG und Paragraph 4 e, Absatz 4, ORF-G sei bereits im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen worden, dass Paragraph 3, Absatz 4 a, ORF-G Ausstrahlungslücken, die aus rechtlichen Gründen erforderlich seien, zulasse.
5. Auch die Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift und bringt darin im Wesentlichen vor, durch die Formulierung "längstens" in § 5 Abs 5 FERG habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass in der Regel (weit) kürzere Zeiträume ausreichend seien, und eine Bereitstellung über sieben Tage daher die absolute und nur nach besonderen Umständen zu genehmigende Höchstdauer darstelle, zu deren Rechtfertigung es besonderer Gründe bedürfe. Der Gesetzgeber habe daher in § 5 Abs 5 FERG der Behörde Ermessen eingeräumt, bei deren Ausübung sie eine Abwägung zwischen der unternehmerischen Freiheit auf der einen und dem Grundrecht auf Information sowie der Freiheit und dem Pluralismus der Medien auf der anderen Seite vorzunehmen habe. Hierbei habe die Behörde auch zu berücksichtigen, dass das Fernsehsignal gemäß § 5 Abs 4 FERG unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei und dass der verpflichtete Fernsehveranstalter nur Anspruch auf Ersatz der unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten habe. Der ORF begehre in seiner Beschwerde somit die Überprüfung einer Ermessensentscheidung. Im gegenständlichen Fall liege aber kein Ermessensmissbrauch durch die Regulierungsbehörden vor, weil sie von ihrem Ermessen im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes Gebrauch gemacht und die Gründe für die Festsetzung der Bereitstellungsdauer von höchstens 24 Stunden ausreichend dokumentiert hätten. 5. Auch die Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift und bringt darin im Wesentlichen vor, durch die Formulierung "längstens" in Paragraph 5, Absatz 5, FERG habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass in der Regel (weit) kürzere Zeiträume ausreichend seien, und eine Bereitstellung über sieben Tage daher die absolute und nur nach besonderen Umständen zu genehmigende Höchstdauer darstelle, zu deren Rechtfertigung es besonderer Gründe bedürfe. Der Gesetzgeber habe daher in Paragraph 5, Absatz 5, FERG der Behörde Ermessen eingeräumt, bei deren Ausübung sie eine Abwägung zwischen der unternehmerischen Freiheit auf der einen und dem Grundrecht auf Information sowie der Freiheit und dem Pluralismus der Medien auf der anderen Seite vorzunehmen habe. Hierbei habe die Behörde auch zu berücksichtigen, dass das Fernsehsignal gemäß Paragraph 5, Absatz 4, FERG unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei und dass der verpflichtete Fernsehveranstalter nur Anspruch auf Ersatz der unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten habe. Der ORF begehre in seiner Beschwerde somit die Überprüfung einer Ermessensentscheidung. Im gegenständlichen Fall liege aber kein Ermessensmissbrauch durch die Regulierungsbehörden vor, weil sie von ihrem Ermessen im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes Gebrauch gemacht und die Gründe für die Festsetzung der Bereitstellungsdauer von höchstens 24 Stunden ausreichend dokumentiert hätten.
Auch der Verweis des ORF auf die "7-Day-Catch-Up-Praxis" vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Hinweis auf sie finde sich nur in den Gesetzesmaterialien zum FERG, nicht aber in der einschlägigen Richtlinie. Letztere nehme somit nicht auf eine Bereitstellung für die Dauer von sieben Tagen Bezug, sondern regle die Dauer der Bereitstellung überhaupt nicht. Der österreichische Gesetzgeber habe die Vorgaben der Richtlinie konkretisiert und eine Dauer von maximal sieben Tagen festgelegt. Dabei habe er der Behörde ermöglicht, auf die Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen, was im angefochtenen Bescheid geschehen sei.
Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Bereitstellung eines Online-Angebots iSd § 4e Abs 4 ORF-G bringt die Mitbeteiligte vor, dass auch die gegenständlichen Bewerbe Sportbewerbe im Sinn des § 4b Abs 4 ORF-G (Premium-Sportbewerbe) gewesen seien und daher eine Bereitstellung zum Abruf gemäß § 4e Abs 4 ORF-G nur für maximal 24 Stunden zulässig gewesen sei. Soweit der ORF sich auf sein Angebotskonzept berufe, um eine längere Bereitstellungsdauer zu rechtfertigen, ergebe sich dies zum einen aus dem Angebotskonzept nicht und es habe das Angebotskonzept zum anderen keinerlei normativen Charakter, sodass daraus auch keine rechtlichen Konsequenzen abgeleitet werden könnten. Im Übrigen sehe auch § 4e Abs 2 ORF-G nur vor, dass die einzelnen Elemente der (tagesaktuellen Überblicks)Berichterstattung für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch sieben Tage bereitzustellen seien. Aus § 4e Abs 2 ORF-G könne daher für die Argumentation des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden, weil die Regulierungsbehörden bei der Festlegung der Bereitstellungsdauer die Aktualität berücksichtigt und ausgesprochen habe, dass nach 24 Stunden ein allgemeines Informationsinteresse in der Regel nicht mehr anzunehmen sei. Schon gar nicht könne aber eine siebentägige Bereitstellungsdauer zum Tragen kommen, wenn dem Beschwerdeführer - wie im gegenständlichen Fall - nicht die entsprechenden vertraglich einzuräumenden Lizenzrechte an der fremden - nämlich dem Exklusivrechteinhaber gehörigen - Produktion zukommen.Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Bereitstellung eines Online-Angebots iSd Paragraph 4 e, Absatz 4, ORF-G bringt die Mitbeteiligte vor, dass auch die gegenständlichen Bewerbe Sportbewerbe im Sinn des Paragraph 4 b, Absatz 4, ORF-G (Premium-Sportbewerbe) gewesen seien und daher eine Bereitstellung zum Abruf gemäß Paragraph 4 e, Absatz 4, ORF-G nur für maximal 24 Stunden zulässig gewesen sei. Soweit der ORF sich auf sein Angebotskonzept berufe, um eine längere Bereitstellungsdauer zu rechtfertigen, ergebe sich dies zum einen aus dem Angebotskonzept nicht und es habe das Angebotskonzept zum anderen keinerlei normativen Charakter, sodass daraus auch keine rechtlichen Konsequenzen abgeleitet werden könnten. Im Übrigen sehe auch Paragraph 4 e, Absatz 2, ORF-G nur vor, dass die einzelnen Elemente der (tagesaktuellen Überblicks)Berichterstattung für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch sieben Tage bereitzustellen seien. Aus Paragraph 4 e, Absatz 2, ORF-G könne daher für die Argumentation des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden, weil die Regulierungsbehörden bei der Festlegung der Bereitstellungsdauer die Aktualität berücksichtigt und ausgesprochen habe, dass nach 24 Stunden ein allgemeines Informationsinteresse in der Regel nicht mehr anzunehmen sei. Schon gar nicht könne aber eine siebentägige Bereitstellungsdauer zum Tragen kommen, wenn dem Beschwerdeführer - wie im gegenständlichen Fall - nicht die entsprechenden vertraglich einzuräumenden Lizenzrechte an der fremden - nämlich dem Exklusivrechteinhaber gehörigen - Produktion zukommen.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
1. § 5 Fernseh-Exklusivrechtegesetz, BGBl I Nr 85/2001 idF BGBl I Nr 50/2010 (FERG), lautet: 1. Paragraph 5, Fernseh-Exklusivrechtegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010, (FERG), lautet:
"Kurzberichterstattung
§ 5. (1) Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III Nr. 164/1998, niedergelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.Paragraph 5, (1) Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998,, niedergelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.
1. Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt;
2. Der Kurzbericht darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen verwendet werden;
3. Der berechtigte Fernsehveranstalter darf den Inhalt des Kurzberichts frei aus dem Signal des verpflichteten Fernsehveranstalters wählen;
4. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden;
5. Erstreckt sich das Ereignis über mehr als einen Tag, so umfasst das Recht der Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichts;
6. Die Sendung und Bereitstellung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen; 6. Die Sendung und Bereitstellung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinne des Absatz eins, verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen;
7. Der berechtigte Fernsehveranstalter hat den Kurzbericht eindeutig als solchen zu kennzeichnen und die Quelle anzugeben.
(...)"
2. Die §§ 3, 4b und 4e ORF-Gesetz, BGBl Nr 379/1984 in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 50/2010 (ORF-G), lauten (auszugsweise): 2. Die Paragraphen 3, 4 b und 4 e ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr 379 aus 1984, in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010, (ORF-G), lauten (auszugsweise):
"Versorgungsauftrag
§ 3.(1) (...) Paragraph 3 Punkt (, eins,) (...)
(...)
Besonderer Auftrag für ein Sport-Spartenprogramm
§ 4b. (1) (...)Paragraph 4 b, (1) (...)
1. Bewerbe der obersten österreichischen bundesweiten Herren-Profi-Fußballliga, soweit es sich nicht um Bewerbe der Nachwuchsklassen handelt;
2. Bewerbe europäischer grenzüberschreitender Herren-Profi-Fußballligen und Herren-Profi-Fußball-Cup-Bewerbe sowie Bewerbe von Herren-Profi-Fußballwelt- und Europameisterschaften, soweit es sich nicht um Bewerbe der Nachwuchsklassen oder um Qualifikationsspiele von geringem öffentlichen Interesse handelt;
3. Bewerbe des alpinen oder nordischen Schiweltcups und Bewerbe von alpinen oder nordischen Schiweltmeisterschaften;
4. Bewerbe von olympischen Sommer- und Winterspielen, sofern nicht ausnahmsweise diesen Bewerben in der österreichischen Medienberichterstattung kein breiter Raum zukommt;
5. Bewerbe der Formel 1.
(...)
Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot
§ 4e. (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:Paragraph 4 e, (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (Paragraph 4,) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:
1. Information über den Österreichischen Rundfunk und seine gemäß § 3 veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote; 1. Information über den Österreichischen Rundfunk und seine gemäß Paragraph 3, veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote;
3. Die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl L 95, S 1 und Berichtigung ABl L 263, S 15), im Folgenden: AVMD-RL, enthält folgende unionsrechtlichen Vorgaben: 3. Die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), Amtsblatt , L 95, S 1 und Berichtigung Amtsblatt , L 263, S 15), im Folgenden: AVMD-RL, enthält folgende unionsrechtlichen Vorgaben:
Die Erwägungsgründe 55 bis 57 der AVMD-RL lauten:
"55) Zur vollständigen und angemessenen Wahrung des Grundrechts auf Information und der Zuschauerinteressen in der Union sollten die Inhaber ausschließlicher Fernsehübertragungsrechte für Ereignisse, die von großem Interesse für die Öffentlichkeit sind, anderen Fernsehveranstaltern unter fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen das Recht auf Verwendung von kurzen Auszügen für allgemeine Nachrichtensendungen gewähren, wobei jedoch den ausschließlichen Rechten angemessen Rechnung zu tragen ist. Solche Bedingungen sollten rechtzeitig vor dem Ereignis, das von großem Interesse für die Öffentlichkeit ist, mitgeteilt werden, damit andere Interessenten genügend Zeit haben, dieses Recht auszuüben. Ein Fernsehveranstalter sollte in die Lage versetzt werden, dieses Recht im Einzelfall durch einen Vermittler ausüben zu lassen, der speziell in seinem Namen handelt. Solche kurzen Auszüge können für EU-weite Ausstrahlungen durch alle Kanäle, einschließlich Sportkanälen, verwendet werden und sollten nicht länger als 90 Sekunden dauern. Das Recht auf Zugang zu kurzen Auszügen sollte nur dann grenzüberschreitend gelten, wenn dies erforderlich ist. Daher sollte ein Fernsehveranstalter zunächst bei einem in dem gleichen Mitgliedstaat ansässigen Fernsehveranstalter, der ausschließliche Rechte für das Ereignis von großem Interesse für die Öffentlichkeit besitzt, um Zugang ersuchen.
Unter den Begriff "allgemeine Nachrichtensendungen" sollte nicht die Zusammenstellung kurzer Auszüge für Unterhaltungssendungen fallen. Das Herkunftslandprinzip sollte sowohl für den Zugang zu den kurzen Auszügen als auch für deren Übertragung gelten. In grenzüberschreitenden Fällen bedeutet dies, dass die verschiedenen Rechtsvorschriften nacheinander Anwendung finden sollten. Zunächst sollte - für den Zugang zu den kurzen Auszügen - das Recht des Mitgliedstaats gelten, in dem der Fernsehveranstalter ansässig ist, der das Ausgangssignal bereitstellt (d. h. Zugang gewährt). Dies ist in der Regel der Mitgliedstaat, in dem das betreffende Ereignis stattfindet. Hat ein Mitgliedstaat ein gleichwertiges System für den Zugang zu dem Ereignis eingerichtet, so sollte in jedem Fall das Recht dieses Mitgliedstaats gelten. Danach sollte für die Übertragung der kurzen Auszüge das Recht des Mitgliedstaats gelten, in dem der Fernsehveranstalter ansässig ist, der die kurzen Auszüge überträgt.
56) Die Anforderungen dieser Richtlinie für den Zugang zu Ereignissen von großem Interesse für die Öffentlichkeit zum Zwecke der Kurzberichterstattung sollten die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (...) und die einschlägigen internationalen Übereinkünfte auf dem Gebiet des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten sollten den Zugang zu Ereignissen von großem Interesse für die Öffentlichkeit erleichtern, indem sie Zugang zu dem Sendesignal des Fernsehveranstalters im Sinne der vorliegenden Richtlinie gewähren. Sie können dafür jedoch andere gleichwertige Mittel im Sinne der vorliegenden Richtlinie wählen. Hierzu zählt unter anderem die Gewährung des Zugangs zum Ort des Ereignisses vor der Gewährung des Zugangs zum Sendesignal. Die Fernsehveranstalter sollten nicht daran gehindert werden, detailliertere Vereinbarungen zu schließen.
57) Es sollte sichergestellt werden, dass die Praxis der Mediendiensteanbieter, ihre direkt ausgestrahlten Nachrichtensendungen nach der direkten Ausstrahlung im Abrufmodus anzubieten, möglich ist, ohne dass die einzelnen Sendungen angepasst (d. h. die kurzen Auszüge herausgeschnitten) werden müssen. Diese Möglichkeit sollte auf die Bereitstellung der identischen Fernsehsendung im Abrufmodus durch denselben Mediendiensteanbieter beschränkt werden, so dass sie nicht dazu genutzt werden kann, neue Geschäftsmodelle von Abrufdiensten auf der Grundlage kurzer Auszüge zu schaffen."
Art 15 der AVMD-RL lautet:Artikel 15, der AVMD-RL lautet:
"Artikel 15
III. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: römisch drei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030044.X00Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014