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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13;Rechtssatz
Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 99/15/0041, VwSlg 7698 F/2002, und in seinem Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zl. 2000/15/0109, folgt nicht, dass dem Begriff der "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" auch in § 2 Abs. 3 UStG 1994 die Bedeutung des gleich lautenden Begriffes in Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, 77/388/EWG, beizumessen sei. Nach dem Urteil des EuGH vom 6. Februar 1997, Rs C-247/95, Marktgemeinde Welden, Slg. 1997, 1-0779, ist nämlich Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie so auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, die in Art. 13 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie aufgezählten (steuerbefreiten) Tätigkeiten (dazu zählt u.a. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit bestimmten Ausnahmen) bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten zu behandeln, die diesen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, obwohl sie sie in gleicher Weise ausüben wie private Wirtschaftstreibende, und diesen ein Optionsrecht zur Steuerpflicht eingeräumt ist (Teil C des Art. 13). Dies bedeutet, dass nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts selbst eine Vermietung iSd Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie nicht dem Unternehmensbereich einer Körperschaft öffentlichen Rechts zugeordnet werden muss.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995J0247 Finanzamt Augsburg-Stadt / Marktgemeinde Welden VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2003130086.X01Im RIS seit
30.09.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013