RS Vwgh 2008/9/3 2003/13/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
beobachten
merken

Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs5;
61995CJ0247 Finanzamt Augsburg-Stadt / Marktgemeinde Welden VORAB;
UStG 1994 §2 Abs3;

Rechtssatz

Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 99/15/0041, VwSlg 7698 F/2002, und in seinem Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zl. 2000/15/0109, folgt nicht, dass dem Begriff der "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" auch in § 2 Abs. 3 UStG 1994 die Bedeutung des gleich lautenden Begriffes in Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, 77/388/EWG, beizumessen sei. Nach dem Urteil des EuGH vom 6. Februar 1997, Rs C-247/95, Marktgemeinde Welden, Slg. 1997, 1-0779, ist nämlich Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie so auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, die in Art. 13 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie aufgezählten (steuerbefreiten) Tätigkeiten (dazu zählt u.a. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit bestimmten Ausnahmen) bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten zu behandeln, die diesen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, obwohl sie sie in gleicher Weise ausüben wie private Wirtschaftstreibende, und diesen ein Optionsrecht zur Steuerpflicht eingeräumt ist (Teil C des Art. 13). Dies bedeutet, dass nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts selbst eine Vermietung iSd Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie nicht dem Unternehmensbereich einer Körperschaft öffentlichen Rechts zugeordnet werden muss.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0247 Finanzamt Augsburg-Stadt / Marktgemeinde Welden VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2003130086.X01

Im RIS seit

30.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten