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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. H. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des M T in W, vertreten durch Kunz-Schima-Wallentin & Partner, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Porzellangasse 4-6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. Dezember 1998, RV/843-17/01/98, betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für März 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Vertrag vom 12. Dezember 1991 übertrug Charlotte B als Hauptmieterin des Dachgeschosses eines im siebten Wiener Gemeindebezirk gelegenen Wohnhauses ihre aus dem Mietvertrag resultierenden Rechte und Pflichten um das Entgelt von 5,5 Mio. S an den Beschwerdeführer, der das Objekt untervermietete.
Mit Vertrag vom 28. März 1996 übertrug der Beschwerdeführer die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag 5,75 Mio. S an Dr. L. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine umsatzsteuerpflichtige Veräußerung des Mietrechts durch den Beschwerdeführer vorliege, und erfasste den Umsatz durch Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für März 1996. Das Finanzamt errechnete das Entgelt, indem es aus dem Preis von 5,75 Mio. S die als darin enthalten angenommene Umsatzsteuer von 20% herausrechnete. Die festgesetzte Umsatzsteuer betrug 958.333,33 S.
Die Berufung, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, mangels nachhaltiger Tätigkeit sei er nicht Unternehmer, wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Durch die vorangegangene Vermietungstätigkeit habe der Beschwerdeführer die Unternehmereigenschaft begründet. Die Umsatzsteuerpflicht erfasse auch Hilfs- und Nebengeschäfte aus dieser Vermietung.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, der in Rede stehende Vorgang sei als Grundstücksveräußerung anzusehen und daher umsatzsteuerbefreit. Der Erwerber des Mietrechts könne das Objekt für ca. 90 Jahre nutzen und sei daher einem wirtschaftlichen Eigentümer gleichzuhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer sei zugunsten des Dr. L aus dem Hauptmietverhältnis ausgeschieden und habe dafür das im Vertrag vom 28. März 1996 angeführte Entgelt erhalten. In der damit vorgenommenen Übertragung des Mietrechts einschließlich des Rechts auf Untervermietung und auf Mietrechtsweitergabe gegen eine Zahlung von 5,75 Mio. S sei ein Leistungsaustausch zu erblicken. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren vorgebracht, Gegenstand des Leistungsaustausches sei die Übertragung des Nutzungsrechtes an der Dachgeschosswohnung gewesen. Nach Ansicht der belangten Behörde ändere der Umstand, dass im Vertrag vom 28. März 1996 von der Ablöse getätigter Investitionen die Rede sei, nichts daran, dass Gegenstand des Geschäfts der Erwerb des Mietrechts und des damit verbundenen Untervermiet- und Weitergaberechtes gewesen sei. Die Übertragung des Mietrechts stelle eine sonstige Leistung dar.
Dr. L sei in die Mietrechte eingetreten und sei seither zur laufenden Mietzahlung an den Hauseigentümer verpflichtet. Ein Mietverhältnis bestehe sohin zwischen dem Hauseigentümer und Dr. L, nicht hingegen zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. L. Daher komme im gegenständlichen Fall der ermäßigte Steuersatz des § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994 nicht zur Anwendung. Es liege auch keine Grundstückslieferung iSd § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 vor. Es sei nämlich ein Mietrecht übertragen worden, und somit kein Grundstück.Dr. L sei in die Mietrechte eingetreten und sei seither zur laufenden Mietzahlung an den Hauseigentümer verpflichtet. Ein Mietverhältnis bestehe sohin zwischen dem Hauseigentümer und Dr. L, nicht hingegen zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. L. Daher komme im gegenständlichen Fall der ermäßigte Steuersatz des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, UStG 1994 nicht zur Anwendung. Es liege auch keine Grundstückslieferung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 vor. Es sei nämlich ein Mietrecht übertragen worden, und somit kein Grundstück.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
§ 3 Abs. 1 UStG 1994 definiert Lieferungen als Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über den Gegenstand zu verfügen. Paragraph 3, Absatz eins, UStG 1994 definiert Lieferungen als Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über den Gegenstand zu verfügen.
Gemäß Art. 5 Abs 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im Folgenden: Sechste Richtlinie) ist als Lieferung zu verstehen die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, Sitzung eins, ; im Folgenden: Sechste Richtlinie) ist als Lieferung zu verstehen die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.
Die bloße Einräumung von Gebrauchs- und Nutzungsrechten führt nicht zur Übertragung der Verfügungsmacht. Der Unternehmer muss vielmehr Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwenden. Es kommt darauf an, dass der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges darauf gerichtet ist, dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zuzuwenden (vgl. Ruppe, UStG 19942, § 3 Tz 33).Die bloße Einräumung von Gebrauchs- und Nutzungsrechten führt nicht zur Übertragung der Verfügungsmacht. Der Unternehmer muss vielmehr Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwenden. Es kommt darauf an, dass der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges darauf gerichtet ist, dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zuzuwenden vergleiche , Ruppe, UStG 19942, Paragraph 3, Tz 33).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das wirtschaftliche Eigentum an der Dachgeschosswohnung übertragen. Gegenstand des Leistungsaustausches sei die Übertragung des Nutzungsrechts für 91 Jahre gewesen. Angesichts dieses Zeitraumes zeige sich die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums darin, dass die Vermietung unbeweglichen Vermögens im außerbetrieblichen Bereich von einer Nutzungsdauer von 67 Jahren, im betrieblichen Bereich von einer solchen von 50 Jahren ausgehe. Da der Erwerber das Objekt sohin für die gesamte Nutzungsdauer und darüber hinaus nutzen und das Nutzungsrecht auch an Dritte übertragen könne, sei er wirtschaftlicher Eigentümer geworden. Es liege daher die Lieferung eines Gegenstandes, nämlich eines Grundstückes vor. Dieser Vorgang sei gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit.Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das wirtschaftliche Eigentum an der Dachgeschosswohnung übertragen. Gegenstand des Leistungsaustausches sei die Übertragung des Nutzungsrechts für 91 Jahre gewesen. Angesichts dieses Zeitraumes zeige sich die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums darin, dass die Vermietung unbeweglichen Vermögens im außerbetrieblichen Bereich von einer Nutzungsdauer von 67 Jahren, im betrieblichen Bereich von einer solchen von 50 Jahren ausgehe. Da der Erwerber das Objekt sohin für die gesamte Nutzungsdauer und darüber hinaus nutzen und das Nutzungsrecht auch an Dritte übertragen könne, sei er wirtschaftlicher Eigentümer geworden. Es liege daher die Lieferung eines Gegenstandes, nämlich eines Grundstückes vor. Dieser Vorgang sei gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wenn er auf das ca. 90 Jahre währende Nutzungsrecht verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Zeitraum der tatsächlichen Nutzungsdauer des Dachbodens, nicht hingegen der vom EStG (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e und § 8 Abs. 1 EStG) vorgegebenen Nutzungsdauer gegenüberzustellen ist. Letztere kann bei Gebäuden in solider Bauweise aber auch deutlich länger als hundert Jahre sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24.Oktober 1990, 87/13/0119). Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass der Nutzungsberechtigte ein laufendes Mietentgelt zu bezahlen hat und - nach Punkt 4. und 13. des zugrundeliegenden Mietvertrages - das Mietverhältnis bei Säumigkeit hinsichtlich der Mietzinszahlung (oder auch im Falle eines erheblichen nachteiligen Gebrauchs) auch vor Ablauf der ca. 90 Jahre gekündigt werden kann. Punkt 8 des Mietvertrages regelt, dass die vom Mieter in die Wohnung getätigten Investitionen nach Beendigung des Mietverhältnisses entschädigungslos auf den Hauseigentümer übergehen. Auch sind dem Hauseigentümer keine Beschränkungen hinsichtlich der Veräußerung oder Belastung des Objektes auferlegt. Solcherart ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde nicht von einer endgültigen Zuwendung der wirtschaftlichen Substanz an den Nutzungsberechtigten ausgegangen ist.Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wenn er auf das ca. 90 Jahre währende Nutzungsrecht verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Zeitraum der tatsächlichen Nutzungsdauer des Dachbodens, nicht hingegen der vom EStG (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e und Paragraph 8, Absatz eins, EStG) vorgegebenen Nutzungsdauer gegenüberzustellen ist. Letztere kann bei Gebäuden in solider Bauweise aber auch deutlich länger als hundert Jahre sein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24.Oktober 1990, 87/13/0119). Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass der Nutzungsberechtigte ein laufendes Mietentgelt zu bezahlen hat und - nach Punkt 4. und 13. des zugrundeliegenden Mietvertrages - das Mietverhältnis bei Säumigkeit hinsichtlich der Mietzinszahlung (oder auch im Falle eines erheblichen nachteiligen Gebrauchs) auch vor Ablauf der ca. 90 Jahre gekündigt werden kann. Punkt 8 des Mietvertrages regelt, dass die vom Mieter in die Wohnung getätigten Investitionen nach Beendigung des Mietverhältnisses entschädigungslos auf den Hauseigentümer übergehen. Auch sind dem Hauseigentümer keine Beschränkungen hinsichtlich der Veräußerung oder Belastung des Objektes auferlegt. Solcherart ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde nicht von einer endgültigen Zuwendung der wirtschaftlichen Substanz an den Nutzungsberechtigten ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Übertragung des Nutzungsrechtes sei, sollte sie nicht als Lieferung der Dachgeschosswohnung anzusehen sein, eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung. Dann komme aber - der Erwerber nutze das Objekt zu Wohnzwecken - gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994 der ermäßigte Steuersatz von 10% und nicht der von der belangten Behörde herangezogene Steuersatz von 20% zur Anwendung. Hätte der Beschwerdeführer die Dachgeschosswohnung an Dr. L untervermietet, wäre unzweifelhaft die angesprochene Steuersatzermäßigung zur Anwendung gekommen. Es sei aber nicht einsichtig, warum die Untervermietung anders behandelt werden sollte als die Übertragung des Mietrechtes. Das Entgelt für die Abtretung des Mietrechtes müsse wie ein voraus bezahltes (Unter)Mietentgelt beurteilt werden.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Übertragung des Nutzungsrechtes sei, sollte sie nicht als Lieferung der Dachgeschosswohnung anzusehen sein, eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung. Dann komme aber - der Erwerber nutze das Objekt zu Wohnzwecken - gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, UStG 1994 der ermäßigte Steuersatz von 10% und nicht der von der belangten Behörde herangezogene Steuersatz von 20% zur Anwendung. Hätte der Beschwerdeführer die Dachgeschosswohnung an Dr. L untervermietet, wäre unzweifelhaft die angesprochene Steuersatzermäßigung zur Anwendung gekommen. Es sei aber nicht einsichtig, warum die Untervermietung anders behandelt werden sollte als die Übertragung des Mietrechtes