RS Vwgh 2008/9/3 2005/03/0090

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Auch eine "verhältnismäßig geringfügige strafgerichtliche Verurteilung", die unter dem in § 8 Abs 3 Z 1 WaffG genannten Strafmaß liegt und daher "nicht einmal ausreichen würde, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen", kann im Fall eines waffenrechtlichen Bezuges und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände durchaus Anlass für die Verhängung eines Waffenverbotes geben. Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Begründung eines Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG für sich allein daher weder ausreichend noch erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob aus einem bestimmten Sachverhalt die Annahme abgeleitet werden kann, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Rechtsgüter gefährden könnte (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl 99/20/0209, mwN, insbesondere auch im Hinblick auf das Vorliegen eines "waffenrechtlichen Bezuges" des vom Adressaten des Waffenverbotes gesetzten Verhaltens).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030090.X03

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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