TE Bvwg Beschluss 2015/1/23 W173 2010709-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2015
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Entscheidungsdatum

23.01.2015

Norm

ASVG §18b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2010709-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vom 01.07.2014 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.05.2014, Zl. XXXX, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vom 01.07.2014 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.05.2014, Zl. römisch 40 , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG, beschlossen:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) ist Vater von XXXX geborenen Zwillingen [zwei Söhne: XXXX (VSNR: XXXX) und XXXX (VSNR: XXXX)], für die auf Grund ihrer Behinderung Pflegegeld der Stufe 6 ab 2007 zugesprochen wurde. Während für XXXX (VSNR: XXXX) von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (VSNR: XXXX) gemäß § 18 b ASVG ein Antrag auf Selbstversicherung gestellt wurde, stellte der Beschwerdeführer am 07.04.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 18b ASVG einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen (XXXX). Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass seine beiden Söhne körperlich und geistig behindert seien und an schwerer Epilepsie leiden würden. Sie wären ständig zu beaufsichtigen, da immer mit einem epileptischen Anfall zu rechnen sei bzw. sie sich selbst verletzen könnten. Er selbst sei auf Grund einer Burnout-Erkrankung und Operation bis Juni 2011 im Krankenstand gewesen und habe im Juli 2011 eine Teilzeitbeschäftigung (30 Wochenstunden) übernommen, die er im Sommer 2014 als Alleinverdiener aus finanziellen und firmentechnischen Gründen auf 34 Wochenstunden habe erhöhen müssen. Am 29.4.2014 konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seines behinderten Sohnes XXXX ab April 2013 beantragt werde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage seines Dienstvertrages über die reduzierten Arbeitsstunden ab 4.2013 aufgefordert.1. Herr römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer) ist Vater von römisch 40 geborenen Zwillingen [zwei Söhne: römisch 40 (VSNR: römisch 40 ) und römisch 40 (VSNR: römisch 40 )], für die auf Grund ihrer Behinderung Pflegegeld der Stufe 6 ab 2007 zugesprochen wurde. Während für römisch 40 (VSNR: römisch 40 ) von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (VSNR: römisch 40 ) gemäß Paragraph 18, b ASVG ein Antrag auf Selbstversicherung gestellt wurde, stellte der Beschwerdeführer am 07.04.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt gemäß Paragraph 18 b, ASVG einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen (römisch 40 ). Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass seine beiden Söhne körperlich und geistig behindert seien und an schwerer Epilepsie leiden würden. Sie wären ständig zu beaufsichtigen, da immer mit einem epileptischen Anfall zu rechnen sei bzw. sie sich selbst verletzen könnten. Er selbst sei auf Grund einer Burnout-Erkrankung und Operation bis Juni 2011 im Krankenstand gewesen und habe im Juli 2011 eine Teilzeitbeschäftigung (30 Wochenstunden) übernommen, die er im Sommer 2014 als Alleinverdiener aus finanziellen und firmentechnischen Gründen auf 34 Wochenstunden habe erhöhen müssen. Am 29.4.2014 konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seines behinderten Sohnes römisch 40 ab April 2013 beantragt werde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage seines Dienstvertrages über die reduzierten Arbeitsstunden ab 4.2013 aufgefordert.

2. Der Beschwerdeführer legte auf Grund der Aufforderung der belangten Behörde seine Dienstverträge abgeschlossen ab 20.7.2011 (30-Wochenstunden), ab 3.5.2012 (32-Wochenstunden) und ab 23.7.2013 (34-Wochenstunden) vor. Darin wurde eine Mindestanwesenheit von 4 Stunden pro Arbeitstag festgelegt. Außerdem wurde Gleitzeit innerhalb der vorgesehenen Bandbereite von 6:00 bis 17:00 Uhr unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse vereinbart.

3. Mit Bescheid vom 28.05.2014, Zl. XXXX, lehnte die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, den Antrag des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG ab. Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 18b Abs. 1 leg.cit. führte die belangte Behörde begründend aus, dass im Fall des Beschwerdeführers keine erhebliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft für die Pflege eines nahen Angehörigen vorliege. Eine Berechtigung zur Selbstversicherung sei gemäß § 18b ASVG nicht gegeben.3. Mit Bescheid vom 28.05.2014, Zl. römisch 40 , lehnte die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, den Antrag des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG ab. Nach Wiedergabe der Bestimmung des Paragraph 18 b, Absatz eins, leg.cit. führte die belangte Behörde begründend aus, dass im Fall des Beschwerdeführers keine erhebliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft für die Pflege eines nahen Angehörigen vorliege. Eine Berechtigung zur Selbstversicherung sei gemäß Paragraph 18 b, ASVG nicht gegeben.

4. Mit Beschwerde vom 01.07.2014 bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.05.2014, Zl. XXXX. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Vater von 14-jährigen Zwillingen sei, welche beide schwerstbehindert seien. Sie seien sowohl geistig als auch körperlich behindert und würden an schwerer Epilepsie leiden. Beide Kinder hätten Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6. Es sei erforderlich, für beide die Körperpflege zu übernehmen, sie anzuziehen, ihnen beim Essen zu helfen etc. Weiters müssten sie ständig (Tag und Nacht) beaufsichtigt sein, da immer mit epileptischen Anfällen zu rechnen sei bzw. könnten sie sich selbst verletzen, da sie keine Gefahr einschätzen könnten. Diese Belastung sei physisch und psychisch sehr kräfteraubend und könne von seiner Lebensgefährtin nicht alleine bewältigt werden. Sie benötige die volle Unterstützung des Beschwerdeführers. Auf Grund dieser Situation habe der Beschwerdeführer bereits 2009 seine Arbeitszeit von 38 Wochenstunden auf 34 Stunden, im Juli 2011 weiter auf 30 Wochenstunden reduziert. Wegen finanzieller Schwierigkeiten habe er seine Arbeitszeit 2012 auf 32 Stunden und im Juli 2013 auf 34 Stunden erhöhen müssen. Der Beschwerdeführer ersuche nochmals um Nachsicht, um einen finanziellen und sozialen Notfall zu verhindern.4. Mit Beschwerde vom 01.07.2014 bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.05.2014, Zl. römisch 40 . Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Vater von 14-jährigen Zwillingen sei, welche beide schwerstbehindert seien. Sie seien sowohl geistig als auch körperlich behindert und würden an schwerer Epilepsie leiden. Beide Kinder hätten Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6. Es sei erforderlich, für beide die Körperpflege zu übernehmen, sie anzuziehen, ihnen beim Essen zu helfen etc. Weiters müssten sie ständig (Tag und Nacht) beaufsichtigt sein, da immer mit epileptischen Anfällen zu rechnen sei bzw. könnten sie sich selbst verletzen, da sie keine Gefahr einschätzen könnten. Diese Belastung sei physisch und psychisch sehr kräfteraubend und könne von seiner Lebensgefährtin nicht alleine bewältigt werden. Sie benötige die volle Unterstützung des Beschwerdeführers. Auf Grund dieser Situation habe der Beschwerdeführer bereits 2009 seine Arbeitszeit von 38 Wochenstunden auf 34 Stunden, im Juli 2011 weiter auf 30 Wochenstunden reduziert. Wegen finanzieller Schwierigkeiten habe er seine Arbeitszeit 2012 auf 32 Stunden und im Juli 2013 auf 34 Stunden erhöhen müssen. Der Beschwerdeführer ersuche nochmals um Nachsicht, um einen finanziellen und sozialen Notfall zu verhindern.

5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht nahm die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, am 05.08.2014 zur Beschwerde vom 01.07.2014 gegen den Bescheid vom 28.05.2014, Zl. XXXX, Stellung. Darin führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 18b Abs. 1, 2 und 4 ASVG und Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG, RZ 13, aus, dass im Lichte der zumindest einmal jährlich, unter Umständen sogar in kürzeren Intervallen (arg "regelmäßig") vom Pensionsversicherungsträger vorzunehmenden Prüfung, ob die Voraussetzungen noch gegeben seien, sowie der ebenfalls in Abs. 4 vorgesehenen Meldepflicht eine solche Rückwirkung in der Regel nicht weiter als zum Beginn des jeweiligen Kalenderjahres in Betracht kommen werde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne ein Antrag grundsätzlich maximal zwölf Monate zurückwirken (EF-Z 2013/72). Es wäre daher für die Überprüfung der Voraussetzungen für den Beginn der Selbstversicherung der 01.04.2013 heranzuziehen. Für den genannten Zeitraum seien vom Beschwerdeführer Dienstverträge vom 03.05.2012 und 23.07.2013 über das Ausmaß der wöchentlichen Stundenarbeit vorgelegt worden. Für den zu beurteilenden Zeitraum (ab 1.4.2013) betrage die wöchentliche Arbeitszeit 32 bzw. 34 Wochenstunden. In Relation zu einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden sei die Arbeitszeit des Beschwerdeführers nicht in einem Ausmaß reduziert, die auf eine erhebliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft durch die Pflege des nahen Angehörigen schließen lasse. Auch nach Ansicht des BMASK (Bescheid vom 13.04.2012, Zl. BMASK-427728/0001-II/A/3/2012) könne bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden nicht grundsätzlich von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft ausgegangen werden. Daher werde der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht nahm die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, am 05.08.2014 zur Beschwerde vom 01.07.2014 gegen den Bescheid vom 28.05.2014, Zl. römisch 40 , Stellung. Darin führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 18 b, Absatz eins, 2 und 4 ASVG und Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG, RZ 13, aus, dass im Lichte der zumindest einmal jährlich, unter Umständen sogar in kürzeren Intervallen (arg "regelmäßig") vom Pensionsversicherungsträger vorzunehmenden Prüfung, ob die Voraussetzungen noch gegeben seien, sowie der ebenfalls in Absatz 4, vorgesehenen Meldepflicht eine solche Rückwirkung in der Regel nicht weiter als zum Beginn des jeweiligen Kalenderjahres in Betracht kommen werde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne ein Antrag grundsätzlich maximal zwölf Monate zurückwirken (EF-Z 2013/72). Es wäre daher für die Überprüfung der Voraussetzungen für den Beginn der Selbstversicherung der 01.04.2013 heranzuziehen. Für den genannten Zeitraum seien vom Beschwerdeführer Dienstverträge vom 03.05.2012 und 23.07.2013 über das Ausmaß der wöchentlichen Stundenarbeit vorgelegt worden. Für den zu beurteilenden Zeitraum (ab 1.4.2013) betrage die wöchentliche Arbeitszeit 32 bzw. 34 Wochenstunden. In Relation zu einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden sei die Arbeitszeit des Beschwerdeführers nicht in einem Ausmaß reduziert, die auf eine erhebliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft durch die Pflege des nahen Angehörigen schließen lasse. Auch nach Ansicht des BMASK (Bescheid vom 13.04.2012, Zl. BMASK-427728/0001-II/A/3/2012) könne bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden nicht grundsätzlich von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft ausgegangen werden. Daher werde der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

6. Die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2014 ein.

7. Nach Einräumung einer Stellungnahmefrist brachte der BF am 02.09.2014 vor, dass die Pensionsversicherungsanstalt in ihrer Stellungnahme vom 05.08.2014 in Begründung zur Abweisung seiner Beschwerde auf einen Bescheid des BMASK verweise, wonach eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18b ASVG nur dann vorliege, wenn die Erwerbstätigkeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche umfasse. Es könne jedoch nicht einer in einem Bescheid festgehaltenen Begründung Allgemeingültigkeit zukommen und diese Grundlage für die Beurteilung des Sachverhaltes im gegenständlichen Fall darstellen. Das Ausmaß einer Beschäftigung könne lediglich Indizwirkung für die Bemessung der Erheblichkeit der Beanspruchung der Arbeitskraft durch die daneben bestehende Pflege und Betreuung naher Angehöriger entfalten. Der Beschwerdeführer sei Vater mehrfach schwer behinderter Zwillinge im Alter von 14 Jahren, deren Betreuung und Pflege auch für ihn jedenfalls mit erheblicher Beanspruchung verbunden sei. Seine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 34 Stunden pro Woche sei erforderlich, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu finanzieren. Als alleinverdienender Familienvater habe er für alle üblichen Lebenshaltungskosten, aber auch für den erheblichen Sonderbedarf seiner Söhne aufzukommen. Dies sei nur unter äußerster Anspannung seiner Kräfte und dem Bemühen um größtmögliche Einkünfte erreichbar. Gleichzeitig sei aber der wesentlich auch von ihm abzudeckende Unterstützungsbedarf seiner Kinder unbestreitbar. Eine Abweisung seiner Beschwerde würde daher zu einer doppelten Benachteiligung führen. Ihm würde die Möglichkeit zur kostenlosen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung mit der Begründung verweigert, zur notwendigen Abdeckung des finanziellen Bedarfes seiner Familie neben der intensiven Pflege und Unterstützung seiner Söhne auch noch ein größtmögliches unselbstständiges Beschäftigungsausmaß zu erfüllen. Er halte daher seine Anträge aufrecht und beantrage die Aufhebung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt und die Gewährung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.7. Nach Einräumung einer Stellungnahmefrist brachte der BF am 02.09.2014 vor, dass die Pensionsversicherungsanstalt in ihrer Stellungnahme vom 05.08.2014 in Begründung zur Abweisung seiner Beschwerde auf einen Bescheid des BMASK verweise, wonach eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 18 b, ASVG nur dann vorliege, wenn die Erwerbstätigkeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche umfasse. Es könne jedoch nicht einer in einem Bescheid festgehaltenen Begründung Allgemeingültigkeit zukommen und diese Grundlage für die Beurteilung des Sachverhaltes im gegenständlichen Fall darstellen. Das Ausmaß einer Beschäftigung könne lediglich Indizwirkung für die Bemessung der Erheblichkeit der Beanspruchung der Arbeitskraft durch die daneben bestehende Pflege und Betreuung naher Angehöriger entfalten. Der Beschwerdeführer sei Vater mehrfach schwer behinderter Zwillinge im Alter von 14 Jahren, deren Betreuung und Pflege auch für ihn jedenfalls mit erheblicher Beanspruchung verbunden sei. Seine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 34 Stunden pro Woche sei erforderlich, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu finanzieren. Als alleinverdienender Familienvater habe er für alle üblichen Lebenshaltungskosten, aber auch für den erheblichen Sonderbedarf seiner Söhne aufzukommen. Dies sei nur unter äußerster Anspannung seiner Kräfte und dem Bemühen um größtmögliche Einkünfte erreichbar. Gleichzeitig sei aber der wesentlich auch von ihm abzudeckende Unterstützungsbedarf seiner Kinder unbestreitbar. Eine Abweisung seiner Beschwerde würde daher zu einer doppelten Benachteiligung führen. Ihm würde die Möglichkeit zur kostenlosen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung mit der Begründung verweigert, zur notwendigen Abdeckung des finanziellen Bedarfes seiner Familie neben der intensiven Pflege und Unterstützung seiner Söhne auch noch ein größtmögliches unselbstständiges Beschäftigungsausmaß zu erfüllen. Er halte daher seine Anträge aufrecht und beantrage die Aufhebung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt und die Gewährung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensgangs und insbesondere der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung ersichtlich.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (in der Folge ASVG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat, welcher aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/innen, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat, besteht. Im vorliegenden Fall liegt demnach in Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (in der Folge ASVG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat, welcher aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/innen, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat, besteht. Im vorliegenden Fall liegt demnach in Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Maßgelbliche Bestimmungen:

§ 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1) [...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

§ 18b ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, lautet:Paragraph 18 b, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, lautet:

(1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.(1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) [...]

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) Der Versicherungsträger hat ab dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

(5) [...]

(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.

2.3. Zu Spruchpunkt I.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.

2.3.1. Ausgangslage:

Unstrittig ist, dass es sich beim Sohn des Beschwerdeführers "XXXX" um einen nahen Angehörigen iSd § 18b ASVG mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 nach dem Bundespflegegeldgesetz handelt. Nach Angaben des Beschwerdeführers wird sein pflegebedürftiger Sohn von ihm (inländischer Wohnsitz) in häuslicher Umgebung gepflegt. Aus den vom BF vorgelegten Dienstverträgen vom 3.5.2012 und vom 23.7.2013 ist darauf zu schließen, dass der BF jedenfalls eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, die der Pflichtversicherung unterliegt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt bis zum 31.7.2013 32 Stunden (täglich 6,4Stunden) und ab dem 1.8.2013 34 Stunden (täglich 6,8 Stunden). Zu klären ist, ob unter Berücksichtigung der Umstände in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation der Beschwerdeführer seinen Sohn XXXX unter erheblicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in der häuslichen Umgebung ab dem beantragten Zeitpunkt (1.4.2013) pflegt.Unstrittig ist, dass es sich beim Sohn des Beschwerdeführers "XXXX" um einen nahen Angehörigen iSd Paragraph 18 b, ASVG mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 nach dem Bundespflegegeldgesetz handelt. Nach Angaben des Beschwerdeführers wird sein pflegebedürftiger Sohn von ihm (inländischer Wohnsitz) in häuslicher Umgebung gepflegt. Aus den vom BF vorgelegten Dienstverträgen vom 3.5.2012 und vom 23.7.2013 ist darauf zu schließen, dass der BF jedenfalls eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, die der Pflichtversicherung unterliegt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt bis zum 31.7.2013 32 Stunden (täglich 6,4Stunden) und ab dem 1.8.2013 34 Stunden (täglich 6,8 Stunden). Zu klären ist, ob unter Berücksichtigung der Umstände in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation der Beschwerdeführer seinen Sohn römisch 40 unter erheblicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in der häuslichen Umgebung ab dem beantragten Zeitpunkt (1.4.2013) pflegt.

2.3.2. Erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers für die Pflege

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2005, mit welchem die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger geschaffen wurde, wird zum Thema einer nebenbei bestehenden die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit ausgeführt (1111 BlgNR 22. GP, 4), dass gerade diese Form der Selbstversicherung in § 18b ASVG- anders als die bereits mögliche Weiterversicherung nach § 17 iVm § 77 Abs. 6 ASVG oder die Selbstversicherung nach § 18a iVm § 77 Abs. 7 ASVG, welche jeweils eine gänzliche "Beanspruchung" der Arbeitskraft voraussetzten - auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit der Pflege seines Sohnes nicht entgegensteht. Auch der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Judikatur darauf hin, dass eine freiwillige Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG neben einer bestehenden Pflichtversicherung möglich ist (vgl VwGH 22.3.2012, 2011/08/0050). Während nach den §§ 18a und 77 Abs. 6 ASVG weiterhin auf die gänzliche "Beanspruchung" der Arbeitskraft durch die Pflege abgestellt wird, zumal darin zum einen der subsidiäre Charakter dieser Versicherungen zum Ausdruck kommt und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Pflegetätigkeit über reine Pflegeleistungen hinaus die Arbeitskraft der Pflegeperson durch Aufsichts- und Versorgungsleistungen umfassend bindet, soll die freiwillige Selbstversicherung nach § 18b ASVG (die bloß eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft verlangt) Versicherungsschutz auch neben einer bestehenden Pflichtversicherung ermöglichen [vgl Erläuterungen zur RV zur Abänderung des § 77 Abs. 8 ASVG mit BGBl. I Nr. 83/2009 (179 BlgNR 24. GP, 8)]In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,, mit welchem die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger geschaffen wurde, wird zum Thema einer nebenbei bestehenden die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit ausgeführt (1111 BlgNR 22. GP, 4), dass gerade diese Form der Selbstversicherung in Paragraph 18 b, ASVG- anders als die bereits mögliche Weiterversicherung nach Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 7, ASVG, welche jeweils eine gänzliche "Beanspruchung" der Arbeitskraft voraussetzten - auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit der Pflege seines Sohnes nicht entgegensteht. Auch der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Judikatur darauf hin, dass eine freiwillige Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG neben einer bestehenden Pflichtversicherung möglich ist vergleiche VwGH 22.3.2012, 2011/08/0050). Während nach den Paragraphen 18 a und 77 Absatz 6, ASVG weiterhin auf die gänzliche "Beanspruchung" der Arbeitskraft durch die Pflege abgestellt wird, zumal darin zum einen der subsidiäre Charakter dieser Versicherungen zum Ausdruck kommt und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Pflegetätigkeit über reine Pflegeleistungen hinaus die Arbeitskraft der Pflegeperson durch Aufsichts- und Versorgungsleistungen umfassend bindet, soll die freiwillige Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG (die bloß eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft verlangt) Versicherungsschutz auch neben einer bestehenden Pflichtversicherung ermöglichen [vgl Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Abänderung des Paragraph 77, Absatz 8, ASVG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (179 BlgNR 24. GP, 8)]

Der Begriff "erhebliche Beanspruchung" der Arbeitskraft des Beschwerdeführers bei der Pflege seines Sohnes in der häuslichen Umgebung umfasst dabei weder eine überwiegende oder gar gänzliche Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Beschwerdeführers für diese Pflegetätigkeit. Einen Maßstab für den genannten Begriff stellt die in § 18b Abs. 1 ASVG angeführte Mindestpflegestufe 3 dar. Für diese Mindestpflegestufe ist im Bundespflegegesetz, BGBl Nr.110/1993 idgF (in der Folge BPGG), in § 4 Abs. 2 ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich vorgesehen. Daraus ergibt sich im Schnitt eine Inanspruchnahme für die Pflegetätigkeit von knapp 30 Stunden pro Woche. Im Vergleich zum regelmäßigen Höchstmaß der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden (§ 9 Abs. 1 AZG) handelt es sich damit um eine schon mehr als "erhebliche" Inanspruchnahme. Dies bedeutet aber auch, dass bei einer "erheblichen Beanspruchung" der Arbeitskraft bei der Pflege iSv § 18b Abs. 1 ASVG zum einen nicht verlangt sein kann, dass der Pflegebedürftige überwiegend vom Beschwerdeführer betreut wird (vgl Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG, Rz 7). Zum anderen ist davon auszugehen, dass bei einem Pflegeaufwand in der Pflegestufe 3, nämlich mindestens 120 Stunden monatlich - damit ein wöchentlicher Aufwand von etwa 30 Stunden - eine "ganz überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft" für den Pflegebedarf vorliegt, die mehr als "erheblich" einzustufen ist (vgl Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 123 ASVG, Rz 33; BVwG 19.9.2014, W 131 2002669).Der Begriff "erhebliche Beanspruchung" der Arbeitskraft des Beschwerdeführers bei der Pflege seines Sohnes in der häuslichen Umgebung umfasst dabei weder eine überwiegende oder gar gänzliche Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Beschwerdeführers für diese Pflegetätigkeit. Einen Maßstab für den genannten Begriff stellt die in Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG angeführte Mindestpflegestufe 3 dar. Für diese Mindestpflegestufe ist im Bundespflegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr.110 aus 1993, idgF (in der Folge BPGG), in Paragraph 4, Absatz 2, ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich vorgesehen. Daraus ergibt sich im Schnitt eine Inanspruchnahme für die Pflegetätigkeit von knapp 30 Stunden pro Woche. Im Vergleich zum regelmäßigen Höchstmaß der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden (Paragraph 9, Absatz eins, AZG) handelt es sich damit um eine schon mehr als "erhebliche" Inanspruchnahme. Dies bedeutet aber auch, dass bei einer "erheblichen Beanspruchung" der Arbeitskraft bei der Pflege iSv Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG zum einen nicht verlangt sein kann, dass der Pflegebedürftige überwiegend vom Beschwerdeführer betreut wird vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG, Rz 7). Zum anderen ist davon auszugehen, dass bei einem Pflegeaufwand in der Pflegestufe 3, nämlich mindestens 120 Stunden monatlich - damit ein wöchentlicher Aufwand von etwa 30 Stunden - eine "ganz überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft" für den Pflegebedarf vorliegt, die mehr als "erheblich" einzustufen ist vergleiche Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 123, ASVG, Rz 33; BVwG 19.9.2014, W 131 2002669).

2.3.3. Erforderliche Ermittlungen

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist daher zu ermitteln, wie viele Stunden bei einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ab April 2013 [32 Wochenstunden (6,4St/Tag) bis 22.7.2013 und 34 Wochenstunden (6,8 St/Tag ab 23.7.2013)] unter den im Dienstvertrag festgelegten Rahmenbedingungen - abgestimmt auf die individuellen Umstände im gegenständlichen Einzelfall - bei der wöchentliche Pflegetätigkeit für seinen Sohn XXXX (Pflegestufe 6) in häuslicher Umgebung ab April 2013 vom Beschwerdeführer durchschnittlich wahrgenommen werden. Erst nach Vorliegen dieser Ermittlungsergebnisse kann nach einer Würdigung sämtlicher Umstände und einer Gesamtschau beurteilt werden, ob in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation das Tatbestandselement der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers bei der Pflege seines Sohnes XXXX in häuslicher Umgebung erfüllt ist.Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist daher zu ermitteln, wie viele Stunden bei einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ab April 2013 [32 Wochenstunden (6,4St/Tag) bis 22.7.2013 und 34 Wochenstunden (6,8 St/Tag ab 23.7.2013)] unter den im Dienstvertrag festgelegten Rahmenbedingungen - abgestimmt auf die individuellen Umstände im gegenständlichen Einzelfall - bei der wöchentliche Pflegetätigkeit für seinen Sohn römisch 40 (Pflegestufe 6) in häuslicher Umgebung ab April 2013 vom Beschwerdeführer durchschnittlich wahrgenommen werden. Erst nach Vorliegen dieser Ermittlungsergebnisse kann nach einer Würdigung sämtlicher Umstände und einer Gesamtschau beurteilt werden, ob in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation das Tatbestandselement der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers bei der Pflege seines Sohnes römisch 40 in häuslicher Umgebung erfüllt ist.

Im gegenständlichen Fall liegen nur Dienstverträge des Beschwerdeführers vor, aus denen hervorgeht, dass er in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis steht, welches er in der Zeit von 01.05.2012 bis 31.07.2013 im Ausmaß von 32 Wochenstunden ausgeübt hat und in welchem er seit 01.08.2013 im Ausmaß von 34 Wochenstunden tätig ist. Einem Auszug im vorgelegten Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der zu pflegende Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, jedenfalls seit 01.01.2012 Pflegegeld der Stufe 6 bezieht. Darüber hinaus wurden von der belangten Behörde keine Ermittlungsschritte, insbesondere im Hinblick auf die genaueren Umstände der Pflegeleistungen für XXXX gesetzt. Völlig ungeklärt und daher offen ist, in welchem Ausmaß und welche Pflegetätigkeiten der Pflegebedürftige konkret in welchem zeitlichen Abstand (täglich, wöchentliche) und zu welcher Tageszeit bedarf und im welchem Ausmaß und wann der Beschwerdeführer - neben seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit - seinen Sohn in häuslicher Umgebung pflegt bzw. seit 01.04.2013 gepflegt hat. Eine gesonderte Auflistung der Pflegeleistung bzw. von wem diese durchgeführt werden, liegt nicht vor. Auch liegt keine Beurteilung vor, ob diese überhaupt vom Beschwerdeführer vorgenommen werden bzw. können. Allenfalls wäre dazu ein Gutachten einzuholen. Dazu könnten die Mutter des Pflegebedürftigen sowie der Beschwerdeführer selbst befragt werden. Erst nach den durchgeführten Ermittlungen wäre die belangte Behörde in der Lage gewesen, festzustellen, von wem der konkrete Pflegebedarf des XXXX zu welchen Zeiten und wie lange erfüllt wird. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wäre unter einer Gesamtschau in der Folge zu beurteilen, in welchem Ausmaß die Arbeitskraft des Beschwerdeführers für die Pflege beansprucht wird und wäre entsprechend abzuwägen gewesen.Im gegenständlichen Fall liegen nur Dienstverträge des Beschwerdeführers vor, aus denen hervorgeht, dass er in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis steht, welches er in der Zeit von 01.05.2012 bis 31.07.2013 im Ausmaß von 32 Wochenstunden ausgeübt hat und in welchem er seit 01.08.2013 im Ausmaß von 34 Wochenstunden tätig ist. Einem Auszug im vorgelegten Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der zu pflegende Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , jedenfalls seit 01.01.2012 Pflegegeld der Stufe 6 bezieht. Darüber hinaus wurden von der belangten Behörde keine Ermittlungsschritte, insbesondere im Hinblick auf die genaueren Umstände der Pflegeleistungen für römisch 40 gesetzt. Völlig ungeklärt und daher offen ist, in welchem Ausmaß und welche Pflegetätigkeiten der Pflegebedürftige konkret in welchem zeitlichen Abstand (täglich, wöchentliche) und zu welcher Tageszeit bedarf und im welchem Ausmaß und wann der Beschwerdeführer - neben seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit - seinen Sohn in häuslicher Umgebung pflegt bzw. seit 01.04.2013 gepflegt hat. Eine gesonderte Auflistung der Pflegeleistung bzw. von wem diese durchgeführt werden, liegt nicht vor. Auch liegt keine Beurteilung vor, ob diese überhaupt vom Beschwerdeführer vorgenommen werden bzw. können. Allenfalls wäre dazu ein Gutachten einzuholen. Dazu könnten die Mutter des Pflegebedürftigen sowie der Beschwerdeführer selbst befragt werden. Erst nach den durchgeführten Ermittlungen wäre die belangte Behörde in der Lage gewesen, festzustellen, von wem der konkrete Pflegebedarf des römisch 40 zu welchen Zeiten und wie lange erfüllt wird. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wäre unter einer Gesamtschau in der Folge zu beurteilen, in welchem Ausmaß die Arbeitskraft des Beschwerdeführers für die Pflege beansprucht wird und wäre entsprechend abzuwägen gewesen.

Bezüglich der Klärung der Frage, ob die Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch die Pflege seines Sohnes XXXX erheblich beansprucht ist, hat sich aber die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich darauf beschränkt, den Gesetzestext zu zitieren und ohne eine nachvollziehbare Begründung die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers für die Pflege zu verneinen. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 05.08.2014 stützte sich die belangte Behörde auf die nicht hinreichend reduzierte Arbeitszeit des Beschwerdeführers. Der Hinweis der belangten Behörde, dass in einem Bescheid des BMASK (Bescheid vom 13.04.2012, Zl. BMASK-427728/0001-II/A/3/2012) die Meinung vertreten werde, dass bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden nicht grundsätzlich von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft ausgegangen werden könne, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Dafür spricht auch die Wortwahl, nämlich dass offenbar auch nicht kategorisch unter den genannten Umständen eine erhebliche Beanspruchung ausgeschlossen wirdBezüglich der Klärung der Frage, ob die Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch die Pflege seines Sohnes römisch 40 erheblich beansprucht ist, hat sich aber die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich darauf beschränkt, den Gesetzestext zu zitieren und ohne eine nachvollziehbare Begründung die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers für die Pflege zu verneinen. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 05.08.2014 stützte sich die belangte Behörde auf die nicht hinreichend reduzierte Arbeitszeit des Beschwerdeführers. Der Hinweis der belangten Behörde, dass in einem Bescheid des BMASK (Bescheid vom 13.04.2012, Zl. BMASK-427728/0001-II/A/3/2012) die Meinung vertreten werde, dass bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden nicht grundsätzlich von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft ausgegangen werden könne, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Dafür spricht auch die Wortwahl, nämlich dass offenbar auch nicht kategorisch unter den genannten Umständen eine erhebliche Beanspruchung ausgeschlossen wird

Ermittlungsschritte zur Überprüfung der tatsächlichen, konkreten Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch die Pflege seines Sohnes in häuslicher Umgebung, wie in der maßgeblichen Bestimmung in § 18b Abs. 1 ASVG explizit angeführt, hat die belangte Behörde jedoch gänzlich unterlassen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSv § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG wurde damit nicht geklärt. Die aufgezeigten Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - zur Beurteilung einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch die Pflege seines Sohnes XXXX erforderlich gewesen.Ermittlungsschritte zur Überprüfung der tatsächlichen, konkreten Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch die Pflege seines Sohnes in häuslicher Umgebung, wie in der maßgeblichen Bestimmung in Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG explizit angeführt, hat die belangte Behörde jedoch gänzlich unterlassen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSv Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG wurde damit nicht geklärt. Die aufgezeigten Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - zur Beurteilung einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch die Pflege seines Sohnes römisch 40 erforderlich gewesen.

Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage zur Frage der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) äußerst mangelhaft mit den Voraussetzungen einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG im gegenständlichen Fall auseinandergesetzt hat. Gemäß § 37 AVG hat die Verwaltungsbehörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen.Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage zur Frage der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) äußerst mangelhaft mit den Voraussetzungen einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG im gegenständlichen Fall auseinandergesetzt hat. Gemäß Paragraph 37, AVG hat die Verwaltungsbehörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen.

2.3.4. Rechtsgrundlagen und Judikatur zur Zurückverweisung

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen.

Wie bereits vorhergehend erörtert ist auf Grund der Aktenlage der entscheidungsrelevante Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht geklärt worden. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Ermittlungsverfahren sind im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG unvermeidlich ist. Die belangte Behörde hat lediglich das "Ausmaß der Wochenstunden der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers" und damit nur ansatzweise ermittelt (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; 10.9.2014 Ra 2014/08/0005 zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Da sich die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nur auf das Ausmaß der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gestützt hat, ohne auch die Beanspruchung seiner Arbeitskraft durch die Pflege seines Sohnes in häuslicher Umgebung konkret zu ermitteln und zu beurteilen, wird auch der Eindruck vermittelt, schwierige Ermittlungen zu unterlassen, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden. Bereits angesichts der Ortsnähe sind die aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel für das Bundesverwaltungsgericht auch keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben.Wie bereits vorhergehend erörtert ist auf Grund der Aktenlage der entscheidungsrelevante Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht geklärt worden. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Ermittlungsverfahren sind im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG unvermeidlich ist. Die belangte Behörde hat lediglich das "Ausmaß der Wochenstunden der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers" und damit nur ansatzweise ermittelt vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; 10.9.2014 Ra 2014/08/0005 zu Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG). Da sich die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nur auf das Ausmaß der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gestützt hat, ohne auch die Beanspruchung seiner Arbeitskraft durch die Pflege seines Sohnes in häuslicher Umgebung konkret zu ermitteln und zu beurteilen, wird auch der Eindruck vermittelt, schwierige Ermittlungen zu unterlassen, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden. Bereits angesichts der Ortsnähe sind die aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel für das Bundesverwaltungsgericht auch keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel unter Bindung an die vorstehend ersichtlichen Ausführungen zur Frage der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch die Pflege seines Sohnes XXXX im Sinne des § 18b ASVG zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel unter Bindung an die vorstehend ersichtlichen Ausführungen zur Frage der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch die Pflege seines Sohnes römisch 40 im Sinne des Paragraph 18 b, ASVG zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.4. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies wäre nur der Fall, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies wäre nur der Fall, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, Zl. 5Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, Zl. 5Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Arbeitskraft, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Selbstversicherung, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2010709.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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