RS Vwgh 2008/9/3 2005/03/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §12;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Um eine ärztliche Untersuchung und Gutachtenserstellung anordnen und die Weigerung, sich einer solchen zu unterziehen, als Verletzung der Mitwirkungspflicht würdigen zu können, bedarf es bestimmter Anhaltspunkte dafür, dass vom Betroffenen eine Gefährdung im Sinne des § 12 WaffG ausgehen könnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 25 Abs 2 zweiter Satz WaffG festgehalten hat, bedarf es für ein Vorgehen nach dieser Gesetzesstelle lediglich des Vorliegens von "Anhaltspunkten" und nicht von "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG (vgl das Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl 97/20/0756) und es sind an die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens zwecks Überprüfung der Verlässlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl das Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0044). Aufgrund des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses im Waffenrecht generell anzulegenden strengen Maßstabes gilt dies auch für den Fall des § 12 WaffG, sodass für die Anordnung einer (ärztlichen oder psychologischen) Begutachtung des Betroffenen keine allzu hohen Anforderungen in Bezug auf die Umstände, die eine solche Anordnung gerechtfertigt erscheinen lassen, zu stellen sind.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030110.X03

Im RIS seit

30.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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