TE Bvwg Beschluss 2015/2/3 W217 2004353-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2015
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Entscheidungsdatum

03.02.2015

Norm

ASVG §113
AVG 1950 §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. AVG 1950 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 18 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2004353-1/11E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen die als Bescheide bezeichneten Schriftstücke der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29.11.2011, 29.12.2011, 30.1.2012, 28.2.2012 und 29.3.2012, Zl.XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen die als Bescheide bezeichneten Schriftstücke der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29.11.2011, 29.12.2011, 30.1.2012, 28.2.2012 und 29.3.2012, Zl.XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit folgenden jeweils als Bescheid bezeichneten Schriftstücken der Wiener Gebietskrankenkasse XXXX vom 29.03.2012, wurden dem Beschwerdeführer (BF) Beitragszuschläge gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von insgesamt € 362,-- auferlegt.1. Mit folgenden jeweils als Bescheid bezeichneten Schriftstücken der Wiener Gebietskrankenkasse römisch 40 vom 29.03.2012, wurden dem Beschwerdeführer (BF) Beitragszuschläge gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG in Höhe von insgesamt € 362,-- auferlegt.

2. Mit E-Mail vom 29.03.2012 erhob der BF das Rechtsmittel des Einspruches (nunmehr Beschwerde). Dieser Einspruch wurde mit Schreiben vom 04.01.2013 dem Amt der Wiener Landesregierung vorgelegt.

3. Mit Schreiben vom 17.12.2013, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2014, legte das Amt der Wiener Landesregierung dem Bundesverwaltungsgericht den Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

4. Mit Schreiben vom 25.08.2014 teilte Frau XXXX als Insolvenzverwalterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass über das Vermögen des XXXX mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 25.04.2014 zu XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet und sie zur Insolvenzverwalterin bestellt worden sei. Das schuldnerische Unternehmen sei bereits konkursgerichtlich geschlossen.4. Mit Schreiben vom 25.08.2014 teilte Frau römisch 40 als Insolvenzverwalterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass über das Vermögen des römisch 40 mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 25.04.2014 zu römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnet und sie zur Insolvenzverwalterin bestellt worden sei. Das schuldnerische Unternehmen sei bereits konkursgerichtlich geschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Festgestellt wird, dass in den im Akt einliegenden Unterlagen kein Genehmigender der angefochtenen Bescheide vom 29.11.2011, 29.12.2011, 30.1.2012, 28.2.2012 und 29.3.2012 ersichtlich ist. Den im Akt befindlichen Bescheidausfertigungen ist kein Genehmigender zu entnehmen. Die vom BF angefochtenen Schriftstücke weisen (unterhalb der Rechtsmittelbelehrung) lediglich folgende Fertigungsklausel auf:

"Wiener Gebietskrankenkasse".

Lediglich die erste Seite der Bescheide weist auf der linken Seite den Hinweis

"Amtssigniert.

Information zur Prüfung des Ausdrucks:

http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur" auf.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Die Behauptung der belangten Behörde vom 04.12.2014, die Bescheide seien auf Grundlage der 2011 und 2012 geltenden Fassungen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG iVm § 19 Abs. 1 und § 20 E-Government-Gesetz sowie § 2 Z 3 Signaturgesetzes ausschließlich elektronisch signiert, wurde nicht durch Nachweise belegt, weder im Akt noch durch Nachreichung von Unterlagen. Diese Möglichkeit wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2014 eingeräumt. Es ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den Verwaltungsakt in vollem Umfang vorgelegt hat. Nach sorgfältigem Aktenstudium kann das Bundesverwaltungsgericht einen Genehmigenden der als Bescheid bezeichneten Schriftstücke der Wiener Gebietskrankenkasse nicht erkennen.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Die Behauptung der belangten Behörde vom 04.12.2014, die Bescheide seien auf Grundlage der 2011 und 2012 geltenden Fassungen des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 20, E-Government-Gesetz sowie Paragraph 2, Ziffer 3, Signaturgesetzes ausschließlich elektronisch signiert, wurde nicht durch Nachweise belegt, weder im Akt noch durch Nachreichung von Unterlagen. Diese Möglichkeit wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2014 eingeräumt. Es ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den Verwaltungsakt in vollem Umfang vorgelegt hat. Nach sorgfältigem Aktenstudium kann das Bundesverwaltungsgericht einen Genehmigenden der als Bescheid bezeichneten Schriftstücke der Wiener Gebietskrankenkasse nicht erkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 5 ASVG. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Beim Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG handelt es sich nicht um eine der in Paragraph 414, Absatz 2, ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach Paragraph 414, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Wiener Gebietskrankenkasse.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Wiener Gebietskrankenkasse.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide sowie über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 BV-G). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide sowie über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Artikel 130, Absatz 2, BV-G). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Paragraph 27, VwGVG).

Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. BVwG 19.05.2014, I402 2004126-1 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist. Ihre Zuständigkeit reicht in diesem Falle nur so weit, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit vergleiche BVwG 19.05.2014, I402 2004126-1 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist. Ihre Zuständigkeit reicht in diesem Falle nur so weit, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn die angefochtenen Schriftstücke als Bescheide im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden können, zumal eine Einordnung dieser Schriftstücke in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn die angefochtenen Schriftstücke als Bescheide im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG qualifiziert werden können, zumal eine Einordnung dieser Schriftstücke in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen, kein Bescheid und damit kein der Beschwerde gemäß Art 130 B-VG zugänglicher Rechtsakt vor:Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen, kein Bescheid und damit kein der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG zugänglicher Rechtsakt vor:

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben in ihrer Rechtsprechung darauf verwiesen, dass auch der automationsunterstützte Bescheid tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein muss. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein (G110-113/87, 2008/15/0205 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2014, 2014/08/0009).

Zudem ordnet § 18 Abs. 4 AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach-)Name des Genehmigenden leserlich, also z.B. durch Beifügung in Maschinenschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 18 Rz 19). "Genehmigender" iSd § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (§ 18 Abs. 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 18 Rz 20).Zudem ordnet Paragraph 18, Absatz 4, AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach-)Name des Genehmigenden leserlich, also z.B. durch Beifügung in Maschinenschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 18, Rz 19). "Genehmigender" iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (Paragraph 18, Absatz 2, AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 18, Rz 20).

Die im Akt erliegenden Ausfertigungen vom 29.11.2011, 29.12.2011, 30.1.2012, 28.2.2012 und 29.3.2012 sind überhaupt nicht unterfertigt und scheint damit auch kein Name eines Genehmigenden auf. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können (vgl. VwGH vom 15.12.2010, GZ 2009/12/0195). Eine Zuordnung eines Organwalters zu diesen konkreten Bescheiden ist nicht möglich - dies steht diametral dem Verständnis des § 18 AVG entgegen, wonach ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist.Die im Akt erliegenden Ausfertigungen vom 29.11.2011, 29.12.2011, 30.1.2012, 28.2.2012 und 29.3.2012 sind überhaupt nicht unterfertigt und scheint damit auch kein Name eines Genehmigenden auf. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können vergleiche VwGH vom 15.12.2010, GZ 2009/12/0195). Eine Zuordnung eines Organwalters zu diesen konkreten Bescheiden ist nicht möglich - dies steht diametral dem Verständnis des Paragraph 18, AVG entgegen, wonach ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist.

"Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor". (Vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2014, 2014/08/0009.)

Im Ergebnis handelt es sich bei den als Bescheid bezeichneten Schriftstücken daher nicht um Bescheide. Mangels Vorliegens von Bescheiden und damit mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nicht zuständig und war die Beschwerde zurückzuweisen. Eine (teilweise) Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde kam nicht in Betracht, zumal mit einer Entscheidung darüber die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung feststünde (vgl. VwGH 16.04.1984, Zl. 83/10/0254, wonach die die Zurückweisung einer Berufung wegen Rechtsmittelverzichtes oder wegen Verspätung ihrem normativen Gehalt nach nicht einer Zurückweisung der Berufung wegen des Fehlens einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung gleichzuhalten ist. Auf Grund erstgenannter Zurückweisung stünde nämlich die Rechtskraft einer erstinstanzlichen Entscheidung fest.)Im Ergebnis handelt es sich bei den als Bescheid bezeichneten Schriftstücken daher nicht um Bescheide. Mangels Vorliegens von Bescheiden und damit mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nicht zuständig und war die Beschwerde zurückzuweisen. Eine (teilweise) Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde kam nicht in Betracht, zumal mit einer Entscheidung darüber die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung feststünde vergleiche VwGH 16.04.1984, Zl. 83/10/0254, wonach die die Zurückweisung einer Berufung wegen Rechtsmittelverzichtes oder wegen Verspätung ihrem normativen Gehalt nach nicht einer Zurückweisung der Berufung wegen des Fehlens einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung gleichzuhalten ist. Auf Grund erstgenannter Zurückweisung stünde nämlich die Rechtskraft einer erstinstanzlichen Entscheidung fest.)

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Davon abgesehen war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob ein der Beschwerde zugänglicher Rechtsakt und damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (bzw. der belangten Behörde) gegeben ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG).Davon abgesehen war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob ein der Beschwerde zugänglicher Rechtsakt und damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (bzw. der belangten Behörde) gegeben ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Bescheidqualität, Genehmigung, Nichtbescheid,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2004353.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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