Entscheidungsdatum
05.02.2015Norm
AsylG 2005 §3Spruch
1) W103 1436493-2/3E
2) W103 1436492-2/2E
3) W103 1436494-2/2E
4) W103 1436496-2/2E
5) W103 1436495-2/2E
6) W103 2100156-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX, und 6.) XXXX, alle Staatsangehörigkeit:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , und 6.) römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 08.01.2015, Zahl XXXX, 2.) 08.01.2015, Zahl XXXX, 3.) 08.01.2015, Zahl XXXX, 4.) 08.01.2015, Zahl XXXX, 5.) 08.01.2015, Zahl XXXX, und 6.) 08.01.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 08.01.2015, Zahl römisch 40 , 2.) 08.01.2015, Zahl römisch 40 , 3.) 08.01.2015, Zahl römisch 40 , 4.) 08.01.2015, Zahl römisch 40 , 5.) 08.01.2015, Zahl römisch 40 , und 6.) 08.01.2015, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 und § 28 Abs. 5Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 28, Absatz 5
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und beantragten am 22.06.2013 internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.07.2013 abgewiesen. Die fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.09.2013 (D18 436493-1, D18 436492-1, D18 436494-1, D18 436496-1, D18 436495-1) abgewiesen.römisch eins.1. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und beantragten am 22.06.2013 internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.07.2013 abgewiesen. Die fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.09.2013 (D18 436493-1, D18 436492-1, D18 436494-1, D18 436496-1, D18 436495-1) abgewiesen.
Am 07.05.2014 beantragten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer (abermals) internationalen Schutz, nachdem sie aus der Schweiz überstellt wurden. Gleichzeitig wurde für den Sechstbeschwerdeführer, das vierte Kind der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, - das zwischenzeitig in der Schweiz geboren wurde - (erstmals) internationaler Schutz beantragt.
Der Antrag der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäßDer Antrag der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß
§ 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig.Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig.
Mit Bescheid vom 08.01.2015 wurde der Antrag des Sechstbeschwerdeführers gemäß
§ 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG abgewiesen, diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gemäß §§ 57 und 55 iVm § 34 Abs. 2 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Sechstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Sechstbeschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Sechstbeschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG abgewiesen, diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gemäß Paragraphen 57 und 55 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Sechstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Sechstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Sechstbeschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.2. Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht am 28.01.2015 Beschwerde erhoben.römisch eins.2. Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht am 28.01.2015 Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdevorlage langte am 04.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, obliegt dem BundesamtGemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, obliegt dem Bundesamt
1. die Vollziehung des BFA-VG,
2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100,
3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und
4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG).
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG).
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger vonStellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.11.2009, 2007/01/1153, nach Wiedergabe der maßgeblichen Normen folgendermaßen:
" [...] 3. Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN)." [...] 3. Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).
4. Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).4. Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).
5. Nach dem Gesagten hat es somit nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag der Erstbeschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Der belangten Behörde war es aber verwehrt, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Berufungsverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen ist. Sie hätte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Erstbeschwerdeführerin daher ersatzlos beheben müssen (vgl. dazu abermals das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mwN). [...]"5. Nach dem Gesagten hat es somit nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag der Erstbeschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Der belangten Behörde war es aber verwehrt, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Berufungsverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen ist. Sie hätte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Erstbeschwerdeführerin daher ersatzlos beheben müssen vergleiche dazu abermals das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mwN). [...]"
Die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015 gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Hingegen wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des nachgeborenen Sechstbeschwerdeführers gemäßParagraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Hingegen wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des nachgeborenen Sechstbeschwerdeführers gemäß
§§ 3 und 8 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung verfügt. Da im gegenständlichen Familienverfahren nicht gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung getroffen wurde und es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt war, über die Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer selbst meritorisch zu entscheiden, waren die angefochtenen Bescheide die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer betreffend entsprechend der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersatzlos zu beheben. Diese Entscheidung schlägt auf Grund der Bestimmungen des Familienverfahrens auf den minderjährigen Sechstbeschwerdeführer durch.Paragraphen 3 und 8 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung verfügt. Da im gegenständlichen Familienverfahren nicht gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung getroffen wurde und es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt war, über die Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer selbst meritorisch zu entscheiden, waren die angefochtenen Bescheide die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer betreffend entsprechend der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersatzlos zu beheben. Diese Entscheidung schlägt auf Grund der Bestimmungen des Familienverfahrens auf den minderjährigen Sechstbeschwerdeführer durch.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne einer eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne einer eindeutigen Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Bescheidbehebung, ersatzlose Behebung, Familienverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W103.1436496.2.00Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015