TE Bvwg Beschluss 2015/2/11 W192 2017703-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.02.2015

Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W192 2017703-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von xxxx, StA. Algerien alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015, Zl. 1045325400/140172613, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 14.11.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18.1.b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist (AS 144).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 14.11.2014 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18 Punkt eins Punkt b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist (AS 144).

2. Dieser Bescheid wurde - da der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war - am 14.01.2015 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG durch Hinterlegung bei der Behörde im Akt zugestellt (Beurkundung AS. 165). Nachdem der Beschwerdeführer am Abend desselben Tages beim Versuch betreten wurde, den Zaun der Betreuungsstelle zu überklettern, wurde ihm der Bescheid durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt, wobei der Beschwerdeführer die Unterfertigung einer Übernahmebestätigung (AS. 187) verweigerte.2. Dieser Bescheid wurde - da der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war - am 14.01.2015 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung bei der Behörde im Akt zugestellt (Beurkundung AS. 165). Nachdem der Beschwerdeführer am Abend desselben Tages beim Versuch betreten wurde, den Zaun der Betreuungsstelle zu überklettern, wurde ihm der Bescheid durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt, wobei der Beschwerdeführer die Unterfertigung einer Übernahmebestätigung (AS. 187) verweigerte.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 20.01.2015 Beschwerde, die am 22.01.2015 (Eingangsbestätigung AS. 203) als Telefax beim Bundesamt eingebracht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 14.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte sowohl durch Hinterlegung im Akt nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG als auch durch unmittelbare Ausfolgung an den unvertretenen Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 14.01.2015. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Donnerstag, dem 22.01.2015, als Telefax beim Bundesamt eingebracht. Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.Die beschwerdeführende Partei stellte am 14.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte sowohl durch Hinterlegung im Akt nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG als auch durch unmittelbare Ausfolgung an den unvertretenen Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 14.01.2015. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Donnerstag, dem 22.01.2015, als Telefax beim Bundesamt eingebracht. Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf die unter Abschnitt I. angegebenen Stellen im Verfahrensakt. Der in der Beschwerde ohne Beleg mit 15.01.2015 bezeichnete Zeitpunkt der Zustellung ist aktenwidrig.Diese Feststellungen stützen sich auf die unter Abschnitt römisch eins. angegebenen Stellen im Verfahrensakt. Der in der Beschwerde ohne Beleg mit 15.01.2015 bezeichnete Zeitpunkt der Zustellung ist aktenwidrig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid dem unvertretenen Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 14.01.2015, durch Hinterlegung im Akt sowie auch durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Dienstag, dem 21.01.2015.Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid dem unvertretenen Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 14.01.2015, durch Hinterlegung im Akt sowie auch durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Dienstag, dem 21.01.2015.

Die Beschwerde wurde jedoch erst Donnertag, dem 22.01.2015, als Telefax eingebracht und erweist sich somit als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2017703.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten