RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0068

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs4 Z2;

Rechtssatz

Für den Fall der Betrauung eines Beamten mit der provisorischen Führung einer Funktion nach § 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 zweiter Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine solche Betrauung auch für einen längeren Zeitraum als sechs Monate erfolgen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0049). In Ansehung der Übertragung "vorübergehender" Aufgaben an einen Beamten in anderen als den in § 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 geregelten, eben wiedergegebenen Fällen, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen die zur Auslegung der vergleichbaren gehaltsrechtlichen Begriffe in den weiter oben zitierten Erkenntnissen angestellten Überlegungen auch auf die dienstrechtliche Seite einer Betrauung übertragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0181, mwN). Eine vorübergehende Betrauung eines Beamten mit höherwertigen Aufgaben eines anderen Arbeitsplatzes im Sinne der dargestellten Rechtsprechung (bis zu sechs Monaten) ist somit weder bei der Betrauung noch bei der Beendigung an § 40 BDG 1979 zu messen (ausgenommen davon ist nur der Fall, dass der Beamte aus seiner vorübergehenden Höherverwendung vorzeitig abberufen wird: vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X13

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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