TE Bvwg Erkenntnis 2015/2/23 W120 2007703-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.02.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
KOG §36
MedKF-TG §1
MedKF-TG §2
MedKF-TG §4
MedKF-TG §5
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §9 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs4
VwGVG §50
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. MedKF-TG § 2 heute
  2. MedKF-TG § 2 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. MedKF-TG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2024
  4. MedKF-TG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2023
  5. MedKF-TG § 2 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2023
  6. MedKF-TG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. MedKF-TG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2015
  8. MedKF-TG § 2 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2014
  1. MedKF-TG § 4 heute
  2. MedKF-TG § 4 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. MedKF-TG § 4 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2024
  4. MedKF-TG § 4 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2023
  5. MedKF-TG § 4 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2023
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W120 2007703-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin sowie den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX als Vorstandsmitglied der XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 31. März 2014, KOA 13.500/14-039, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin sowie den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 als Vorstandsmitglied der römisch 40 gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 31. März 2014, KOA 13.500/14-039, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 36 KOG iVm § 5 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 MedKF-TG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 36, KOG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2014, KOA 13.500/14-039, entschied die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied der XXXX und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieser Gesellschaft zu verantworten habe, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die belangte Behörde auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle am 11.07.2013 unter der Rubrik "Name des Mediums" durch die Eingabe der Bezeichnungen "Media Friends Vienna Netzwerk" sowie "News Networld Netzwerk" Bekanntgaben veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich sei, als es sich bei den genannten Bezeichnungen nicht um die Bezeichnung von Medien handle.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2014, KOA 13.500/14-039, entschied die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied der römisch 40 und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieser Gesellschaft zu verantworten habe, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG an die belangte Behörde auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle am 11.07.2013 unter der Rubrik "Name des Mediums" durch die Eingabe der Bezeichnungen "Media Friends Vienna Netzwerk" sowie "News Networld Netzwerk" Bekanntgaben veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich sei, als es sich bei den genannten Bezeichnungen nicht um die Bezeichnung von Medien handle.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 5 Abs. 2 2. Fall iVm § 2 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Es werde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt.Die Beschwerdeführerin habe dadurch Paragraph 5, Absatz 2, 2. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt. Es werde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. Zum Sachverhalt: Für die XXXX seien am 11.07.2013 im Rahmen der Bekanntgabe von Werbeaufträgen/entgeltlichen Veröffentlichungen nach § 2 MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der KommAustria unter der Rubrik "Name des Mediums" unter anderem folgende Bekanntgaben veranlasst worden: "Media Friends Vienna Netzwerk" und "News Networld Netzwerk". Diese Bekanntgaben seien für die XXXX seitens der "XXXX"XXXX vorgenommen worden, da diese aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses mit der "XXXX" hierzu verpflichtet gewesen sei. Aufgrund des Vertrages sei es der "XXXX" jeweils am Ende des Quartals oblegen, eine Liste sämtlicher, im letzten Quartal vorgenommener Schaltungen, die unter das MedKF-TG fallen würden, zu erstellen und diese den XXXX-Konzerngesellschaften zu übermitteln. Auch die abschließende Vornahme der entsprechenden Bekanntgaben für die Konzerngesellschaften in der Webschnittstelle der belangten Behörde sei vertraglich vorgesehen gewesen und von der "XXXX" für das zweite Quartal 2013 auch durchgeführt worden.2.1. Zum Sachverhalt: Für die römisch 40 seien am 11.07.2013 im Rahmen der Bekanntgabe von Werbeaufträgen/entgeltlichen Veröffentlichungen nach Paragraph 2, MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der KommAustria unter der Rubrik "Name des Mediums" unter anderem folgende Bekanntgaben veranlasst worden: "Media Friends Vienna Netzwerk" und "News Networld Netzwerk". Diese Bekanntgaben seien für die römisch 40 seitens der "XXXX"XXXX vorgenommen worden, da diese aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses mit der "XXXX" hierzu verpflichtet gewesen sei. Aufgrund des Vertrages sei es der "XXXX" jeweils am Ende des Quartals oblegen, eine Liste sämtlicher, im letzten Quartal vorgenommener Schaltungen, die unter das MedKF-TG fallen würden, zu erstellen und diese den XXXX-Konzerngesellschaften zu übermitteln. Auch die abschließende Vornahme der entsprechenden Bekanntgaben für die Konzerngesellschaften in der Webschnittstelle der belangten Behörde sei vertraglich vorgesehen gewesen und von der "XXXX" für das zweite Quartal 2013 auch durchgeführt worden.

Unter der Bezeichnung "Media Friends Vienna" existiere eine in 1070 Wien ansässige Werbeagentur, welche sich auf Internetwerbung spezialisiert habe, wobei insbesondere auch die Konzeption und Produktion von Werbung auf mobilen Plattformen wie Smartphones und Tablets im Portfolio angeboten werde. Die "news networld internetservice GmbH" sei eine zu FN 205118w im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft. Sie sei unter anderem Medieninhaberin folgender periodischer Medien (Websites): http://autorevue.at, http://e-media.at, http://www.1st.at, http://www.format.at, http://www.news.at, http://www.profil.at, http://www.tv-media.at, http://www.woman.at.

Es habe nicht festgestellt werden können, in welchen konkreten periodischen elektronischen Medien (Websites) die XXXX im zweiten Quartal 2013, über Vermittlung der Agentur XXXX, Werbeschaltungen veranlasst habe.Es habe nicht festgestellt werden können, in welchen konkreten periodischen elektronischen Medien (Websites) die römisch 40 im zweiten Quartal 2013, über Vermittlung der Agentur römisch 40 , Werbeschaltungen veranlasst habe.

2.2. Zum objektiven Tatbestand: Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass die XXXX von den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG betroffen sei und am 11.07.2013 die im Spruch genannten Eingaben veranlasst worden seien. Das Tatbild nach § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG bestehe in der Veranlassung einer offensichtlich unrichtigen Bekanntgabe. Der Bericht des Verfassungsausschusses zum MedKF-TG habe in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 MedKF-TG der KommAustria die Möglichkeit eröffnen solle, bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Diese Bestimmung erweitere somit die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen eine offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolge (vgl. AB 1607 BlgNR 24. GP zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG).2.2. Zum objektiven Tatbestand: Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass die römisch 40 von den Bekanntgabepflichten nach Paragraph 2 und Paragraph 4, MedKF-TG betroffen sei und am 11.07.2013 die im Spruch genannten Eingaben veranlasst worden seien. Das Tatbild nach Paragraph 5, Absatz 2, 2. Fall MedKF-TG bestehe in der Veranlassung einer offensichtlich unrichtigen Bekanntgabe. Der Bericht des Verfassungsausschusses zum MedKF-TG habe in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG der KommAustria die Möglichkeit eröffnen solle, bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Diese Bestimmung erweitere somit die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen eine offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolge vergleiche Ausschussbericht 1607 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG).

Nach dem allgemeinem Sprachgebrauch bedeute "offensichtlich", dass etwas klar zu erkennen sei. Eine Unrichtigkeit sei insbesondere dann offensichtlich, wenn sie ohne aufwändige Recherche als solche erkannt werden könne. Unrichtig sei die Bekanntgabe bzw. Meldung dann, wenn sie einerseits falsche Zahlen enthalte, die gemeldeten Geldbeträge also nicht den - letztlich für die Veröffentlichungen in den jeweiligen Medien - geleisteten Summen entsprechen würden. Unrichtig sei die Meldung jedoch auch dann, wenn einer oder mehrere der gemeldeten Geldbeträge nicht dem Medium zugeordnet worden seien, in dem die Veröffentlichung jeweils vorgenommen worden sei. Ebenso unrichtig sei schließlich eine Meldung, die einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle.

Im Lichte der bisherigen Ausführungen zu § 2 Abs. 1 MedKF-TG handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Meldung um eine unrichtige Bekanntgabe im Sinne des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG, da sie einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle. Die Unrichtigkeit der Meldung sei aber auch offensichtlich. Im Sinne dieser Wortbedeutung sei es ohne tiefer gehende Recherche offensichtlich, dass es sich bei der bekanntgegebenen Bezeichnung nicht um Medien im Sinne des § 2 Abs. 1 MedKF-TG handle. Da somit eine Bekanntgabe gemäß § 2 MedKF-TG veranlasst worden sei, deren Unrichtigkeit offensichtlich sei, sei der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG erfüllt.Im Lichte der bisherigen Ausführungen zu Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Meldung um eine unrichtige Bekanntgabe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, 2. Fall MedKF-TG, da sie einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle. Die Unrichtigkeit der Meldung sei aber auch offensichtlich. Im Sinne dieser Wortbedeutung sei es ohne tiefer gehende Recherche offensichtlich, dass es sich bei der bekanntgegebenen Bezeichnung nicht um Medien im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG handle. Da somit eine Bekanntgabe gemäß Paragraph 2, MedKF-TG veranlasst worden sei, deren Unrichtigkeit offensichtlich sei, sei der objektive Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, 2. Fall MedKF-TG erfüllt.

2.3. Im Hinblick auf § 9 VStG wurde festgehalten, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Vorstandsmitglied der XXXX und damit zur Vertretung dieses Rechtsträgers nach außen berufen sei. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter sei nicht bestellt worden. Demnach sei die Beschuldigte für die Einhaltung der Verpflichtungen der XXXX nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen.2.3. Im Hinblick auf Paragraph 9, VStG wurde festgehalten, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Vorstandsmitglied der römisch 40 und damit zur Vertretung dieses Rechtsträgers nach außen berufen sei. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter sei nicht bestellt worden. Demnach sei die Beschuldigte für die Einhaltung der Verpflichtungen der römisch 40 nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen.

2.4. Was die subjektive Tatseite betreffe, sei festzuhalten, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 iVm § 2 MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt handle. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute aber, dass der Beschuldigte alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Die belangte Behörde führte unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es dazu etwa der Darlegung bedürfe, dass der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe.2.4. Was die subjektive Tatseite betreffe, sei festzuhalten, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt handle. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute aber, dass der Beschuldigte alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Die belangte Behörde führte unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es dazu etwa der Darlegung bedürfe, dass der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe.

Seitens der Beschuldigten sei dazu vorgebracht worden, sie habe durch die Beauftragung der Agentur "XXXX" und die entsprechende vertragliche Ausgestaltung alle ihr möglichen Bemühungen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften getroffen. In Anbetracht der zitierten Judikatur reiche es nach Auffassung der belangten Behörde jedoch nicht aus, sich auf eine Überwachung durch Dritte zu verlassen ohne selbst die Einhaltung der verfügten Maßnahmen zu überwachen. Die Möglichkeit zu einer solchen Kontrolle wäre für die Beschuldigte bzw. die zuständigen Mitarbeiter auch nicht unzumutbar gewesen, da bereits vertraglich vorgesehen gewesen sei, dass die "XXXX" die XXXX-Konzerngesellschaften über alle erteilten Werbeaufträge informiere.

Dass sich die Beschuldigte in Unklarheit der Rechtslage bzw. in einem Rechtsirrtum befunden habe, entschuldige ihr vorliegend ebenfalls nicht.

Infolge des Fehlens eines Mediums oder mehrerer Medien im Drop-Down-Menü der Webschnittstelle sei ein Rechtsträger ferner nicht von seiner Verpflichtung entbunden, eine inhaltlich richtige Meldung zu veranlassen bzw. sich bei Vorliegen rechtlicher Unklarheiten über die korrekte Vorgangsweise zu informieren. So würden die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage klarstellen, dass die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten ausschließlich bei den Auftraggebern (Rechtsträgern) liege.

Schließlich stelle das unsubstantiierte Vorbringen der Beschuldigten, dass eine Meldeverpflichtung im Falle derjenigen Medien, welche sich hinter der Bezeichnung "Media Friends Vienna Netzwerk" verbergen würden, gar nicht vorgelegen sei, eine allgemeine, seitens der Behörde nicht überprüfbare Aussage dar. Vielmehr hätte die Beschuldigte initiativ alles darzulegen gehabt, was für ihre Entlastung spreche. Dazu gehöre etwa auch die Beibringung von Beweismitteln zu einem Tatsachenvorbringen.

Das Vorbringen der Beschuldigten sei somit insgesamt nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu widerlegen. Die Beschuldigte habe jedenfalls fahrlässig die spruchmäßig festgestellte Verwaltungsübertretung begangen.Das Vorbringen der Beschuldigten sei somit insgesamt nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG zu widerlegen. Die Beschuldigte habe jedenfalls fahrlässig die spruchmäßig festgestellte Verwaltungsübertretung begangen.

2.5. Im Rahmen der Strafbemessung sah die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ab. Sie hielt jedoch fest, dass der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich erscheine, um die Beschuldigte von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da eine Bekanntgabe gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG quartalsweise zu erfolgen habe, bestehe angesichts dieser Meldehäufigkeit ein nicht unerhebliches Risiko, dass bei der entsprechenden Bekanntgabe auch in Zukunft vergleichbare Fehler unterlaufen würden. Dies treffe insbesondere in Hinblick auf die Ausführungen der Beschuldigten zu, in denen diese anmerke, dass die Bezeichnung "Media Friends Vienna Netzwerk" im Österreichischen Pressehandbuch nicht angeführt sei. Tatsächlich enthalte das Österreichische Pressehandbuch eine Auflistung der wichtigsten österreichischen Medien, nicht jedoch der Werbenetzwerke/Vermarkter. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Beschuldigte sich des Unterschiedes zwischen einem Medium auf der einen Seite und einem Vermarkter auf der anderen Seite nicht bewusst sei. Darüber hinaus habe auch die umfangreiche Anleitung durch die Behörde, wie sie etwa in Form eines mehrseitigen Informationsschreibens in Zusammenhang mit der Übermittlung der Zugangsdaten für die Webschnittstelle geleistet worden sei, die Gesetzmäßigkeit der Bekanntgaben nicht gewährleisten können.2.5. Im Rahmen der Strafbemessung sah die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ab. Sie hielt jedoch fest, dass der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich erscheine, um die Beschuldigte von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da eine Bekanntgabe gemäß Paragraph 2 und Paragraph 4, MedKF-TG quartalsweise zu erfolgen habe, bestehe angesichts dieser Meldehäufigkeit ein nicht unerhebliches Risiko, dass bei der entsprechenden Bekanntgabe auch in Zukunft vergleichbare Fehler unterlaufen würden. Dies treffe insbesondere in Hinblick auf die Ausführungen der Beschuldigten zu, in denen diese anmerke, dass die Bezeichnung "Media Friends Vienna Netzwerk" im Österreichischen Pressehandbuch nicht angeführt sei. Tatsächlich enthalte das Österreichische Pressehandbuch eine Auflistung der wichtigsten österreichischen Medien, nicht jedoch der Werbenetzwerke/Vermarkter. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Beschuldigte sich des Unterschiedes zwischen einem Medium auf der einen Seite und einem Vermarkter auf der anderen Seite nicht bewusst sei. Darüber hinaus habe auch die umfangreiche Anleitung durch die Behörde, wie sie etwa in Form eines mehrseitigen Informationsschreibens in Zusammenhang mit der Übermittlung der Zugangsdaten für die Webschnittstelle geleistet worden sei, die Gesetzmäßigkeit der Bekanntgaben nicht gewährleisten können.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle

"1. den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu

2. eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu

3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen."

In der Beschwerde wird bestritten, dass die Beschwerdeführerin rechtswidrig und schuldhaft im Sinne der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehandelt habe, und dazu insbesondere wie folgt ausgeführt.

3.1. Die XXXX habe, um ihren Meldepflichten gemäß § 2 MedKF-TG nachzukommen, die XXXX beauftragt, mit der Firma XXXX einen Vertrag abzuschließen, nach welchem die XXXX verpflichtet sei, sämtliche sich aus dem MedKF-TG ergebenden Pflichten für den XXXX-Konzern und sohin auch für die XXXX zu erfüllen. Der von der XXXX mit der XXXX abgeschlossene Vertrag wurde der Beschwerde als Beilage 1 beigeschlossen.3.1. Die römisch 40 habe, um ihren Meldepflichten gemäß Paragraph 2, MedKF-TG nachzukommen, die römisch 40 beauftragt, mit der Firma römisch 40 einen Vertrag abzuschließen, nach welchem die römisch 40 verpflichtet sei, sämtliche sich aus dem MedKF-TG ergebenden Pflichten für den XXXX-Konzern und sohin auch für die römisch 40 zu erfüllen. Der von der römisch 40 mit der römisch 40 abgeschlossene Vertrag wurde der Beschwerde als Beilage 1 beigeschlossen.

3.2. Am Verschulden der Beschwerdeführerin mangle es schon deswegen, weil es sich bei der XXXX um eine der größten und renommiertesten Mediaagenturen des Landes handle. Die Beschwerdeführerin habe daher "mit gutem Grund" davon ausgehen können, dass durch das Vertragsverhältnis mit der XXXX die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des MedKF-TG, gewährleistet werde. Zudem gebe es folgendes Kontrollsystem im Unternehmen der Beschwerdeführerin: Am Ende des jeweiligen Quartals erstelle die XXXX eine Kontrollliste sämtlicher im letzten Quartal vorgenommener Schaltungen, die unter das MedKF-TG fallen würden. Diese Liste enthalte die meldepflichtigen Entgelte, zur Information aber auch die Schaltungen, die unter der Bagatellgrenze von 5.000 Euro liegen würden, und ordne diese dem jeweiligen Medium zu. Die Liste werde von der XXXX an das jeweilige Unternehmen des XXXX-Konzerns, somit auch an die XXXX, zur Kontrolle und schriftlichen Freigabe übermittelt. Die XXXX sei daraufhin verpflichtet, die von der XXXX freigegebene Liste im Namen dieser an die XXXX freizugeben. Die XXXX habe sodann für die fristgerechte Abgabe der Meldungen gegenüber der belangten Behörde zu sorgen. Aufgrund dieses "Vier-Augen-Prinzips" (XXXX und jeweiliges XXXX-Konzernunternehmen) sei grundsätzlich gewährleistet, dass stets korrekte Meldungen bei der belangten Behörde durchgeführt würden. Da es bis dato lediglich hinsichtlich der gegenständlichen Meldungen zu "Unregelmäßigkeiten" aus Sicht der belangten Behörde gekommen sei, sei festzuhalten, dass es grundsätzlich ein funktionierendes Kontrollsystem gebe.3.2. Am Verschulden der Beschwerdeführerin mangle es schon deswegen, weil es sich bei der römisch 40 um eine der größten und renommiertesten Mediaagenturen des Landes handle. Die Beschwerdeführerin habe daher "mit gutem Grund" davon ausgehen können, dass durch das Vertragsverhältnis mit der römisch 40 die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des MedKF-TG, gewährleistet werde. Zudem gebe es folgendes Kontrollsystem im Unternehmen der Beschwerdeführerin: Am Ende des jeweiligen Quartals erstelle die römisch 40 eine Kontrollliste sämtlicher im letzten Quartal vorgenommener Schaltungen, die unter das MedKF-TG fallen würden. Diese Liste enthalte die meldepflichtigen Entgelte, zur Information aber auch die Schaltungen, die unter der Bagatellgrenze von 5.000 Euro liegen würden, und ordne diese dem jeweiligen Medium zu. Die Liste werde von der römisch 40 an das jeweilige Unternehmen des XXXX-Konzerns, somit auch an die römisch 40 , zur Kontrolle und schriftlichen Freigabe übermittelt. Die römisch 40 sei daraufhin verpflichtet, die von der römisch 40 freigegebene Liste im Namen dieser an die römisch 40 freizugeben. Die römisch 40 habe sodann für die fristgerechte Abgabe der Meldungen gegenüber der belangten Behörde zu sorgen. Aufgrund dieses "Vier-Augen-Prinzips" (römisch 40 und jeweiliges XXXX-Konzernunternehmen) sei grundsätzlich gewährleistet, dass stets korrekte Meldungen bei der belangten Behörde durchgeführt würden. Da es bis dato lediglich hinsichtlich der gegenständlichen Meldungen zu "Unregelmäßigkeiten" aus Sicht der belangten Behörde gekommen sei, sei festzuhalten, dass es grundsätzlich ein funktionierendes Kontrollsystem gebe.

3.3. Zur Meldung "Media Friends Vienna Netzwerk": Die XXXX habe telefonisch bei XXXX, RTR-GmbH, die Eingabetechnik bei der belangten Behörde, bei welcher wiederholt rote Felder aufgeschienen seien, da im "Drop-Down-Menü" mit "Auswahlmöglichkeiten von Medien" nicht alle Titel erfasst gewesen seien, reklamiert. Daher sei es teilweise unmöglich gewesen, eine korrekte Schreibweise der zu meldenden Medien abzubilden. Der Mitarbeiter der RTR-GmbH habe die Schwierigkeit der noch nicht vollständigen Erhebung der Medien speziell im Online-Bereich am 10.07.2013 telefonisch bestätigt und eine "provisorische Lösung der Bezeichnungen" empfohlen. Im Falle der Bezeichnung "Media Friends Vienna Netzwerk" habe die XXXX somit angenommen, dass dies so wie vorgenommen eingemeldet werden könne. In weiterer Folge habe es auch seitens der XXXX hier keinen Grund gegeben, Bedenken anzumelden.3.3. Zur Meldung "Media Friends Vienna Netzwerk": Die römisch 40 habe telefonisch bei römisch 40 , RTR-GmbH, die Eingabetechnik bei der belangten Behörde, bei welcher wiederholt rote Felder aufgeschienen seien, da im "Drop-Down-Menü" mit "Auswahlmöglichkeiten von Medien" nicht alle Titel erfasst gewesen seien, reklamiert. Daher sei es teilweise unmöglich gewesen, eine korrekte Schreibweise der zu meldenden Medien abzubilden. Der Mitarbeiter der RTR-GmbH habe die Schwierigkeit der noch nicht vollständigen Erhebung der Medien speziell im Online-Bereich am 10.07.2013 telefonisch bestätigt und eine "provisorische Lösung der Bezeichnungen" empfohlen. Im Falle der Bezeichnung "Media Friends Vienna Netzwerk" habe die römisch 40 somit angenommen, dass dies so wie vorgenommen eingemeldet werden könne. In weiterer Folge habe es auch seitens der römisch 40 hier keinen Grund gegeben, Bedenken anzumelden.

Die XXXX habe diesen "Vermarkter" mit dem Versand eines Newsletters beauftragt. Da Werbung in Form von Newslettern laut MedKF-TG grundsätzlich meldepflichtig sei, sei die Summe von der XXXX auch eingemeldet worden. Da hier nicht die Eingabe einer Website möglich gewesen sei, sondern ein Newsletter an viele Empfänger (Privatadressen) verschickt worden sei, sei nur die Möglichkeit geblieben, dort den Vermarkter anzuführen. Zumal hierzu in der Datenbank der belangten Behörde auch kein passender Vorschlag enthalten gewesen sei.Die römisch 40 habe diesen "Vermarkter" mit dem Versand eines Newsletters beauftragt. Da Werbung in Form von Newslettern laut MedKF-TG grundsätzlich meldepflichtig sei, sei die Summe von der römisch 40 auch eingemeldet worden. Da hier nicht die Eingabe einer Website möglich gewesen sei, sondern ein Newsletter an viele Empfänger (Privatadressen) verschickt worden sei, sei nur die Möglichkeit geblieben, dort den Vermarkter anzuführen. Zumal hierzu in der Datenbank der belangten Behörde auch kein passender Vorschlag enthalten gewesen sei.

3.4. Zur Meldung "News Networld Netzwerk": Diese Einmeldung sei von der XXXX erfolgt, obwohl eine Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 3 MedKF-TG gar nicht vorgelegen sei, da die gesetzlich geforderte Mindestgrenze von 5.000 Euro nicht erreicht worden sei. Aus diesem Grund könne schon "tatbildgemäß keine Übertretung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 2 Abs. 4 MedKF-TG" vorliegen. Es seien hier nämlich mehrere Online-Seiten, die zu einem Netzwerk gehörten, gebucht worden. Wenn man die Gesamtsumme von 9.481 Euro auf die einzelnen Seiten aufsplittere, liege die Summe pro Seite unter der Bagatellgrenze von 5.000 Euro, wie die in Beilage 2 zur Beschwerde enthaltene Aufschlüsselung zeige.3.4. Zur Meldung "News Networld Netzwerk": Diese Einmeldung sei von der römisch 40 erfolgt, obwohl eine Meldepflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MedKF-TG gar nicht vorgelegen sei, da die gesetzlich geforderte Mindestgrenze von 5.000 Euro nicht erreicht worden sei. Aus diesem Grund könne schon "tatbildgemäß keine Übertretung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz 4, MedKF-TG" vorliegen. Es seien hier nämlich mehrere Online-Seiten, die zu einem Netzwerk gehörten, gebucht worden. Wenn man die Gesamtsumme von 9.481 Euro auf die einzelnen Seiten aufsplittere, liege die Summe pro Seite unter der Bagatellgrenze von 5.000 Euro, wie die in Beilage 2 zur Beschwerde enthaltene Aufschlüsselung zeige.

Aus dem Gesamtzusammenhang des § 2 MedKF-TG ergebe sich, dass die 5.000 Euro-Grenze sich jeweils auf ein konkretes Medium beziehe. Wenn daher Entgelte geleistet worden seien, diese jedoch unter der 5.000 Euro-Grenze lägen, sei eine "Nullmeldung" erforderlich, das Medium jedoch nicht bekanntzugeben. Daher könne auch eine etwaige nicht korrekte Angabe im Zusammenhang mit einem nicht-meldepflichtigen Sachverhalt keineswegs verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen auslösen.Aus dem Gesamtzusammenhang des Paragraph 2, MedKF-TG ergebe sich, dass die 5.000 Euro-Grenze sich jeweils auf ein konkretes Medium beziehe. Wenn daher Entgelte geleistet worden seien, diese jedoch unter der 5.000 Euro-Grenze lägen, sei eine "Nullmeldung" erforderlich, das Medium jedoch nicht bekanntzugeben. Daher könne auch eine etwaige nicht korrekte Angabe im Zusammenhang mit einem nicht-meldepflichtigen Sachverhalt keineswegs verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen auslösen.

Überdies fungiere das "News Networld Netzwerk" nicht nur als Dachmarke der Verlagsgruppe "News", sondern sei auch die Online-Plattform, die sämtliche Medien wie www.format.at oder www.news.at unter sich vereine. Insofern sei auch die Bezeichnung "News Networld Netzwerk" jedenfalls als Bezeichnung von Medien im Sinne des MedKF-TG zu verstehen.

3.5. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 VStG sei insbesondere zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Mitglied des Vorstands der XXXX täglich mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut sei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der wirtschaftlichen Praxis, dass nicht sämtliche dieser Aufgaben durch die Person der Beschwerdeführerin selbst wahrgenommen werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Verantwortung insofern nachgekommen, als sie die notwendigen Vereinbarungen und Kontrollmechanismen geschaffen und diese selbst bzw. durch ihre Mitarbeiter auch regelmäßig überwacht habe. Naturgemäß könne es nicht ausgeschlossen werden, dass in seltenen Fällen dennoch Unregelmäßigkeiten passieren würden, die jedoch der Beschwerdeführerin keinesfalls subjektiv persönlich vorgeworfen werden könnten.3.5. Im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG sei insbesondere zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Mitglied des Vorstands der römisch 40 täglich mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut sei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der wirtschaftlichen Praxis, dass nicht sämtliche dieser Aufgaben durch die Person der Beschwerdeführerin selbst wahrgenommen werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Verantwortung insofern nachgekommen, als sie die notwendigen Vereinbarungen und Kontrollmechanismen geschaffen und diese selbst bzw. durch ihre Mitarbeiter auch regelmäßig überwacht habe. Naturgemäß könne es nicht ausgeschlossen werden, dass in seltenen Fällen dennoch Unregelmäßigkeiten passieren würden, die jedoch der Beschwerdeführerin keinesfalls subjektiv persönlich vorgeworfen werden könnten.

4. Mit Schreiben vom 06.05.2014, hg. am 08.05.2014 eingelangt, übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Am 11.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren W194 2007704-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Der Beschwerdeführer im Verfahren W194 2007704-1 ist ebenfalls Vorstandsmitglied der XXXX. Ihm gegenüber wurde aufgrund desselben Sachverhalts wie im hier gegenständlichen Beschwerdefall mit Bescheid der KommAustria vom 31.03.2014, KOA 13.500/14-040, eine Ermahnung erteilt. Die Verfahrensparteien haben auch keine Einwendungen gegen die Verbindung der Verfahren erhoben.5. Am 11.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren W194 2007704-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Der Beschwerdeführer im Verfahren W194 2007704-1 ist ebenfalls Vorstandsmitglied der römisch 40 . Ihm gegenüber wurde aufgrund desselben Sachverhalts wie im hier gegenständlichen Beschwerdefall mit Bescheid der KommAustria vom 31.03.2014, KOA 13.500/14-040, eine Ermahnung erteilt. Die Verfahrensparteien haben auch keine Einwendungen gegen die Verbindung der Verfahren erhoben.

An der Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers im Verfahren W194 2007704-1 sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. In der Verhandlung wurden auch Mag. XXXX, Mitarbeiterin der XXXX, sowie Mag. XXXX, Mitarbeiter der RTR-GmbH, als Zeugen einvernommen. In der Verhandlung wurde insbesondere Folgendes erörtert (Anmerkung: VR steht für die vorsitzenden Richter, BF für die Beschwerdeführer, RV für den Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer, BehV für den Vertreter der belangten Behörde, Z1 für die Zeugin Mag. XXXX und Z2 für den Zeugen Mag. XXXX):An der Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers im Verfahren W194 2007704-1 sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. In der Verhandlung wurden auch Mag. römisch 40 , Mitarbeiterin der römisch 40 , sowie Mag. römisch 40 , Mitarbeiter der RTR-GmbH, als Zeugen einvernommen. In der Verhandlung wurde insbesondere Folgendes erörtert (Anmerkung: VR steht für die vorsitzenden Richter, BF für die Beschwerdeführer, Regierungsvorlage für den Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer, BehV für den Vertreter der belangten Behörde, Z1 für die Zeugin Mag. römisch 40 und Z2 für den Zeugen Mag. römisch 40 ):

"Die VR stellen gemäß § 17 und § 38 VwGVG sowie § 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG fest, dass die vorliegenden Beschwerdeverfahren W120 2007703 und W194 2007704 aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden. Von Seiten der Parteien, welche im Vorfeld darüber informiert wurden, wurden diesbezüglich keine Einwendungen erhoben."Die VR stellen gemäß Paragraph 17 und Paragraph 38, VwGVG sowie Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG fest, dass die vorliegenden Beschwerdeverfahren W120 2007703 und W194 2007704 aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden. Von Seiten der Parteien, welche im Vorfeld darüber informiert wurden, wurden diesbezüglich keine Einwendungen erhoben.

[...]

VR: Die Bezeichnungen "Media Friends Vienna Netzwerk" sowie "News Networld Netzwerk" wurden für die XXXX am 11.07.2013 im Rahmen ihrer Bekanntgaben nach dem MedKF-TG gegenüber der belangten Behörde unter der Rubrik "Name des Mediums" eingetragen. Ist dies zutreffend?VR: Die Bezeichnungen "Media Friends Vienna Netzwerk" sowie "News Networld Netzwerk" wurden für die römisch 40 am 11.07.2013 im Rahmen ihrer Bekanntgaben nach dem MedKF-TG gegenüber der belangten Behörde unter der Rubrik "Name des Mediums" eingetragen. Ist dies zutreffend?

RV: Dies ist zutreffend.Regierungsvorlage, Dies ist zutreffend.

VR: Handelt es sich bei der Bezeichnung "Media Friends Vienna Netzwerk" um den Namen eines Mediums?

RV: Es ist der Name der Agentur, die diesen Newsletter im Auftrag als Subunternehmer der XXXX versandt hat. Der Newsletter erging an 100 Personen.Regierungsvorlage, Es ist der Name der Agentur, die diesen Newsletter im Auftrag als Subunternehmer der römisch 40 versandt hat. Der Newsletter erging an 100 Personen.

VR: Was wurde hier konkret beauftragt?

RV: Es handelte sich um einen Newsletter der XXXX welcher zu Werbezwecken versendet wurdeRegierungsvorlage, Es handelte sich um einen Newsletter der römisch 40 welcher zu Werbezwecken versendet wurde

VR: Sie beziehen sich in Ihren Beschwerden (S. 4) auf eine telefonische "Nachfrage" der XXXX bei Z2. Was wurde damals für eine Auskunft erteilt?VR: Sie beziehen sich in Ihren Beschwerden (S. 4) auf eine telefonische "Nachfrage" der römisch 40 bei Z2. Was wurde damals für eine Auskunft erteilt?

RV: Ich verweise auf die Beschwerde. Zu Einzelheiten des Telefonats weiß ich nichts.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die Beschwerde. Zu Einzelheiten des Telefonats weiß ich nichts.

VR: Handelt es sich bei der Bezeichnung "News Networld Netzwerk" um den Namen eines Mediums?

RV: Es handelt sich um eine Dachmarke der Onlineauftritte der Verlagsgruppe News. Es ist der Überbegriff der einzelnen Onlineplattformen, welche für sich eigenständige Medien sind.Regierungsvorlage, Es handelt sich um eine Dachmarke der Onlineauftritte der Verlagsgruppe News. Es ist der Überbegriff der einzelnen Onlineplattformen, welche für sich eigenständige Medien sind.

VR: Was wurde hier konkret beauftragt? Erging der Auftrag an die Dachmarke oder an die einzelnen Medien?

RV: Es wurden Werbeschaltungen an die einzelnen Medien erteilt. Vgl. Beilage 2 der Beschwerde.Regierungsvorlage, Es wurden Werbeschaltungen an die einzelnen Medien erteilt. Vgl. Beilage 2 der Beschwerde.

VR: Die dritte Spalte dieser Beilage stellt die Auftragswerte an die einzelnen Medien dar?

RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja.

VR: Wann wurde diese Beilage vorgelegt?

RV: Erst mit der Beschwerde.Regierungsvorlage, Erst mit der Beschwerde.

VR: In den Beschwerden (S. 3) wird das Kontrollsystem der XXXX dargestellt: Ist dieses in der dargestellten Form auch am 11.07.201[3] zur Anwendung gekommen?VR: In den Beschwerden (S. 3) wird das Kontrollsystem der römisch 40 dargestellt: Ist dieses in der dargestellten Form auch am 11.07.201[3] zur Anwendung gekommen?

RV: Ja, davon ist auszugehen. Und ich verweise auf Z1.Regierungsvorlage, Ja, davon ist auszugehen. Und ich verweise auf Z1.

[...]

VR: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bekanntgaben der XXXX vom 11.07.2013 nach dem MedKF-TG. Welche Zuständigkeiten kommen der XXXX iZm den Bekanntgaben der XXXX nach dem MedKF-TG zu?VR: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bekanntgaben der römisch 40 vom 11.07.2013 nach dem MedKF-TG. Welche Zuständigkeiten kommen der römisch 40 iZm den Bekanntgaben der römisch 40 nach dem MedKF-TG zu?

Z1: Die XXXX ist die Schnittstelle zwischen den meldepflichtigen Rechtsträgern des XXXX Konzerns und der "XXXX", einer Medienagentur, die die Einmeldungen im Namen der meldepflichtigen Rechtsträger übernimmt. Es ist so geregelt, dass es eine Gruppenvereinbarung gibt zwischen der XXXX und den Teilkonzernen der XXXX. Die XXXX veranlasst für die Teilkonzerne die Einmeldung. Die konkrete Einmeldung übernimmt die "XXXX". Auch dafür gibt es eine vertragliche Regelung zwischen XXXX und "XXXX". Das ist Beilage 1 der Beschwerde. Bei der "XXXX" werden alle Mediabuchungen des XXXX-Konzerns gebündelt vorgenommen.Z1: Die römisch 40 ist die Schnittstelle zwischen den meldepflichtigen Rechtsträgern des römisch 40 Konzerns und der "XXXX", einer Medienagentur, die die Einmeldungen im Namen der meldepflichtigen Rechtsträger übernimmt. Es ist so geregelt, dass es eine Gruppenvereinbarung gibt zwischen der römisch 40 und den Teilkonzernen der römisch 40 . Die römisch 40 veranlasst für die Teilkonzerne die Einmeldung. Die konkrete Einmeldung übernimmt die "XXXX". Auch dafür gibt es eine vertragliche Regelung zwischen römisch 40 und "XXXX". Das ist Beilage 1 der Beschwerde. Bei der "XXXX" werden alle Mediabuchungen des XXXX-Konzerns gebündelt vorgenommen.

VR: Was ist konkret Ihre Zuständigkeit iZm diesen Bekanntgaben?

Z1: Wir sind im Bereich Kampagnenmanagement und Mediaplanung zuständig. Wir sind drei Kolleginnen und wir haben es nach Teilkonzernen aufgeteilt. Ich betreue unter anderem die XXXX. Das heißt, ich bekomme von allen Mediabuchungen, die getätigt werden sollen, die Information und leite diese an die "XXXX" weiter, damit diese getätigt werden können. Am Quartalsende erstellt die "XXXX" eine Liste mit allen meldepflichtigen Schaltungen. Es sind auch die Buchungen unter 5.000 Euro angeführt. Diese Liste bekomme ich von der "XXXX" und leite sie zur Kontrolle, in diesem Fall an die XXXX, weiter, dann wird sie schriftlich freigegeben. Erst wenn ich die schriftliche Freigabe habe, wird die "XXXX" beauftragt, die Meldung einzureichen. Das heißt, ich bin die vermittelnde Stelle.Z1: Wir sind im Bereich Kampagnenmanagement und Mediaplanung zuständig. Wir sind drei Kolleginnen und wir haben es nach Teilkonzernen aufgeteilt. Ich betreue unter anderem die römisch 40 . Das heißt, ich bekomme von allen Mediabuchungen, die getätigt werden sollen, die Information und leite diese an die "XXXX" weiter, damit diese getätigt werden können. Am Quartalsende erstellt die "XXXX" eine Liste mit allen meldepflichtigen Schaltungen. Es sind auch die Buchungen unter 5.000 Euro angeführt. Diese Liste bekomme ich von der "XXXX" und leite sie zur Kontrolle, in diesem Fall an die römisch 40 , weiter, dann wird sie schriftlich freigegeben. Erst wenn ich die schriftliche Freigabe habe, wird die "XXXX" beauftragt, die Meldung einzureichen. Das heißt, ich bin die vermittelnde Stelle.

VR: Die Meldung erfolgt genau so, wie sie vom XXXXfreigegeben wird?

Z1: Auf der freigegebenen Liste steht zB "News Networld Netzwerk" und die Summe, die gebucht wurde. Es werden aber nicht die einzelnen Webseiten, auf denen dies danach tatsächlich geschaltet wurde, angeführt. Es ist allerdings schon so, dass wenn die Summe von 5.000 Euro pro Webseite nicht überschritten wurde, dies vermerkt wird.

VR: Was machen Sie, wenn kein solcher Vermerk angeführt ist?

Z1: Dann vertraue ich darauf, dass die "XXXX" eine korrekte Zuordnung zu den einzelnen Seiten trifft. Ich kann mich nicht erinnern, dass wir jemals in einem solchen Fall einen meldepflichtigen Tatbestand hatten, weil diese Summen auf etwa 10 Webseiten verteilt sein können, sodass die Summe pro Seite unter 5.000 Euro liegt.

VR: Wie war es am 11.07.201[3]? Warum wurde das Netzwerk eingemeldet?

Z1: Das war ein Irrtum der "XXXX". Die einzelnen Seiten lagen unter 5.000 Euro.

VR: Nach Ihren bisherigen Ausführungen wäre in einem solchen Fall der oben angesprochene Vermerk erfolgt?

Z1: Die Summe von etwa 9.000 Euro bezog sich auf zwei Kampagnen, deshalb wurden durch die "XXXX" auch zwei Teilsummen angeführt. Es war aber nur bei einer dieser Zeilen der angesprochene Vermerk vorhanden.

VR: Wenn dieser Vermerk fehlt, führen Sie keine weiteren Kontrollen durch?

Z1: Ja, das stimmt.

VR: Sie gehen dann davon aus, dass durch die "XXXX" die in der Liste angeführte Gesamtsumme korrekt auf die einzelnen Medien aufgeteilt wird?

Z1: Ja.

[...]

VR: Ihnen gibt "News Networld Netzwerk" immer bekannt, an welche Webseiten welche Zahlungen geflossen sind?

Z1: Die Bekanntgabe erfolgt an die "XXXX".

RV: Ist es richtig, dass Sie von der "XXXX" eine Quartalsliste bekommen, welche von der "XXXX" bereits sorgfältig erstellt wurde?Regierungsvorlage, Ist es richtig, dass Sie von der "XXXX" eine Quartalsliste bekommen, welche von der "XXXX" bereits sorgfältig erstellt wurde?

Z1: Die Quartalsliste wird von der "XXXX" konsolidiert erstellt. Sie wird an die XXXX übermittelt. Diese leite ich ungeprüft an die XXXX weiter, dort wird kontrolliert und schriftlich freigegeben. Die Freigabe geht an die XXXX, diese leite ich an die "XXXX" weiter.Z1: Die Quartalsliste wird von der "XXXX" konsolidiert erstellt. Sie wird an die römisch 40 übermittelt. Diese leite ich ungeprüft an die römisch 40 weiter, dort wird kontrolliert und schriftlich freigegeben. Die Freigabe geht an die römisch 40 , diese leite ich an die "XXXX" weiter.

VR: Haben Sie Informationen über das in der Beschwerde angeführten Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der "XXXX" und der RTR GmbH?

Z1: So wie dieses Telefonat in der Beschwerde beschrieben wird, wurde es mir auch von der "XXXX" nach erfolgter Meldung berichtet.

BehV: Handelt es sich bei dem Newsletter um einen elektronischen oder in Papierform?

Z1: Elektronisch.

BehV: Wissen Sie, wie oft dieser versendet wird?

Z1: Ich weiß es nicht genau, aber meines Wissens nach handelt es sich um einen einmaligen Newsletter.

VR: Von wem kam der Auftrag zur Versendung des Newsletters?

Z1: Von der XXXX wurde wie üblich der Auftrag zur Buchung der Mediabuchung erteilt.Z1: Von der römisch 40 wurde wie üblich der Auftrag zur Buchung der Mediabuchung erteilt.

BehV: War dies der einzige Auftrag in diesem Quartal an das "Media Friends Vienna Netzwerk"?

Z1: Das weiß ich nicht.

[...]

RV: Wurde dieser Newsletter an Privatpersonen versendet?Regierungsvorlage, Wurde dieser Newsletter an Privatpersonen versendet?

Z1: Ja, an Privatpersonen und deren e-Mailadressen.

[...]

VR: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bekanntgaben der XXXX vom 11.07.2013 nach dem MedKF-TG. Sie sind in der RTR zuständig für das MedKF-TG?VR: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bekanntgaben der römisch 40 vom 11.07.2013 nach dem MedKF-TG. Sie sind in der RTR zuständig für das MedKF-TG?

Z2: Ja, ich bin in der RTR GmbH für das MedKF-TG zuständig.

VR: In den ggst. Beschwerden wird darauf verwiesen, dass es iZm den Meldungen der XXXX vom 11.07.2013 ein Telefonat der dafür zuständigen XXXX mit Ihnen gegeben habe, worin von Seiten der XXXX Probleme mit dem Drop-Down-Menü in Bezug auf die einzugebenden Namen der Medien im System der belangten Behörde angesprochen worden seien. Können Sie sich an dieses Telefonat erinnern?VR: In den ggst. Beschwerden wird darauf verwiesen, dass es iZm den Meldungen der römisch 40 vom 11.07.2013 ein Telefonat der dafür zuständigen römisch 40 mit Ihnen gegeben habe, worin von Seiten der römisch 40 Probleme mit dem Drop-Down-Menü in Bezug auf die einzugebenden Namen der Medien im System der belangten Behörde angesprochen worden seien. Können Sie sich an dieses Telefonat erinnern?

Z2: Ich kann mich an dieses spezielle Telefonat nicht mehr erinnern, dies liegt daran, dass wir über 5.000 meldepflichtige Rechtsträger mit vielen rechtlichen Anfragen zu betreuen haben. Woran ich mich schon erinnern kann ist, dass die Eingabe der Bekanntgaben nach dem MedKF-TG für die XXXX der Fa. "XXXX oblagen.Z2: Ich kann mich an dieses spezielle Telefonat nicht mehr erinnern, dies liegt daran, dass wir über 5.000 meldepflichtige Rechtsträger mit vielen rechtlichen Anfragen zu betreuen haben. Woran ich mich schon erinnern kann ist, dass die Eingabe der Bekanntgaben nach dem MedKF-TG für die römisch 40 der Fa. "XXXX oblagen.

VR: Gab es zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Meldung in der Eingabemaske der belangten Behörde neben den Auswahlmöglichkeiten im Drop-Down-Menü zu den Namen der Medien auch die Möglichkeit "eigenständiger" Eingaben?

Z2: Diese Möglichkeit gibt es und gab es damals schon.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die XXXX hat die Abwicklung der Bekanntgaben nach dem MedKF-TG und Eingabe der Daten auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle der belangten Behörde dergestalt organisiert, dass diese die XXXX mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen beauftragt und ermächtigt hat, diesbezüglich die "XXXX" XXXX als Subdienstleister einzusetzen.1.1. Die römisch 40 hat die Abwicklung der Bekanntgaben nach dem MedKF-TG und Eingabe der Daten auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle der belangten Behörde dergestalt organisiert, dass diese die römisch 40 mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen beauftragt und ermächtigt hat, diesbezüglich die "XXXX" römisch 40 als Subdienstleister einzusetzen.

Dazu erstellt die "XXXX" am Ende des Quartals eine Liste sämtlicher in diesem Quartal für die XXXX vorgenommenen Schaltungen im Sinne des MedKF-TG. Diese Liste enthält die geleisteten Entgelte (auch jene, die unter der Grenze von 5.000 Euro liegen) sowie die dazu gehörigen Medien und wird dann von der XXXX an die XXXX zur Kontrolle und schriftlichen Freigabe übermittelt. Die freigegebene Liste wird von der XXXX ohne weitere Prüfung an die "XXXX" weitergeleitet, welche sodann die Eingabe der Daten in der Webschnittstelle der belangten Behörde vornimmt. Die XXXX fungiert damit als Schnittstelle zwischen der XXXX und der "XXXX".Dazu erstellt die "XXXX" am Ende des Quartals eine Liste sämtlicher in diesem Quartal für die römisch 40 vorgenommenen Schaltungen im Sinne des MedKF-TG. Diese Liste enthält die geleisteten Entgelte (auch jene, die unter der Grenze von 5.000 Euro liegen) sowie die dazu gehörigen Medien und wird dann von der römisch 40 an die römisch 40 zur Kontrolle und schriftlichen Freigabe übermittelt. Die freigegebene Liste wird von der römisch 40 ohne weitere Prüfung an die "XXXX" weitergeleitet, welche sodann die Eingabe der Daten in der Webschnittstelle der belangten Behörde vornimmt. Die römisch 40 fungiert damit als Schnittstelle zwischen der römisch 40 und der "XXXX".

Dieser Ablauf wurde auch im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Bekanntgaben (siehe sogleich II.1.2.) eingehalten.Dieser Ablauf wurde auch im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Bekanntgaben (siehe sogleich römisch zwei.1.2.) eingehalten.

1.2. Am 11.07.2013 wurde für die XXXX im Rahmen der Bekanntgabe nach dem MedKF-TG in der Webschnittstelle der belangten Behörde unter der Rubrik "Name des Mediums" die Eingabe der Bezeichnungen "Media Friends Vienna Netzwerk" sowie "News Networld Netzwerk" vorgenommen.1.2. Am 11.07.2013 wurde für die römisch 40 im Rahmen der Bekanntgabe nach dem MedKF-TG in der Webschnittstelle der belangten Behörde unter der Rubrik "Name des Mediums" die Eingabe der Bezeichnungen "Media Friends Vienna Netzwerk" sowie "News Networld Netzwerk" vorgenommen.

Die Bezeichnung "Media Friends Vienna Netzwerk" war nicht im "Drop-Down-Menü" der belangte Behörde unter der Spalte "Name des Mediums" enthalten. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung um den Namen eines Vermarkters bzw. einer Agentur, nicht jedoch um den Namen eines Mediums. Die "XXXX" hat diese Agentur im Namen der XXXX mit dem Versand eines elektronischen Newsletters zu Werbezwecken an einen Adressatenkreis von ca. 100 Personen beauftragt, wobei nicht festgestellt werden kann, ob es sich hierbei um einen einmaligen Auftrag gehandelt hat oder mehrfach Aufträge im verfahrensgegenständlichen Quartal erteilt wurden. Es wird festgestellt, dass die "XXXX" nicht durch einen Mitarbeiter der RTR-GmbH, der Geschäftsstelle der belangten Behörde, im Rahmen einer telefonischen Rückfrage im Zuge der Eingabe der Daten die Auskunft erhalten hat, dass in der Rubrik "Name des Mediums" nicht der Name eines Mediums einzutragen wäre.Die Bezeichnung "Media Friends Vienna Netzwerk" war nicht im "Drop-Down-Menü" der belangte Behörde unter der Spalte "Name des Mediums" enthalten. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung um den Namen eines Vermarkters bzw. einer Agentur, nicht jedoch um den Namen eines Mediums. Die "XXXX" hat diese Agentur im Namen der römisch 40 mit dem Versand eines elektronischen Newsletters zu Werbezwecken an einen Adressatenkreis von ca. 100 Personen beauftragt, wobei nicht festgestellt werden kann, ob es sich hierbei um einen einmaligen Auftrag gehandelt hat oder mehrfach Aufträge im verfahrensgegenständlichen Quartal erteilt wurden. Es wird festgestellt, dass die "XXXX" nicht durch einen Mitarbeiter der RTR-GmbH, der Geschäftsstelle der belangten Behörde, im Rahmen einer telefonischen Rückfrage im Zuge der Eingabe der Daten die Auskunft erhalten hat, dass in der Rubrik "Name des Mediums" nicht der Name eines Mediums einzutragen wäre.

Bei der Bezeichnung "News Networld Netzwerk" handelt es sich um einen Überbegriff für mehrere Webseiten, ua. www.news.at, www.profil.at, www.format.at, für welche im verfahrensgegenständlichen Quartal gesammelt Werbeschaltungen zu einem Gesamtbetrag von 9.481 Euro gebucht wurden. In der Beschwerde wurde erstmals eine Aufschlüsselung dahingehend vorgelegt, welche Beträge für die einzelnen Webseiten in diesem Netzwerk im hier relevanten Quartal von der XXXX aufgewendet wurden, wobei gemäß dieser Aufschlüsselung für keine Webseite der Betrag von 5.000 Euro überschritten wurde. Prinzipiell weist die unter II.1.1. beschriebene Liste der "XXXX" im Fall der Buchung über ein Netzwerk die Gesamtsumme aus, enthält jedoch einen Vermerk, wenn pro Webseite innerhalb dieses Netzwerks der Betrag von 5.000 Euro nicht überschritten wurde. In Bezug auf die verfahrensgegenständliche Bekanntgabe "News Networld Netzwerk" fehlte dieser Vermerk der "XXXX". Die Kontrolle dahingehend, ob zu Recht oder zu Unrecht ein entsprechender Vermerk in der Liste der "XXXX" enthalten ist, obliegt allein der "XXXX". Dieser Aspekt wird weder von der XXXX, noch der XXXX überprüft. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Bezeichnung "News Networld Netzwerk" nicht um den Namen eines Mediums handelt.Bei der Bezeichnung "News Networld Netzwerk" handelt es sich um einen Überbegriff für mehrere Webseiten, ua. www.news.at, www.profil.at, www.format.at, für welche im verfahrensgegenständlichen Quartal gesammelt Werbeschaltungen zu einem Gesamtbetrag von 9.481 Euro gebucht wurden. In der Beschwerde wurde erstmals eine Aufschlüsselung dahingehend vorgelegt, welche Beträge für die einzelnen Webseiten in diesem Netzwerk im hier relevanten Quartal von der römisch 40 aufgewendet wurden, wobei gemäß dieser Aufschlüsselung für keine Webseite der Betrag von 5.000 Euro überschritten wurde. Prinzipiell weist die unter römisch zwei.1.1. beschriebene Liste der "XXXX" im Fall der Buchung über ein Netzwerk die Gesamtsumme aus, enthält jedoch einen Vermerk, wenn pro Webseite innerhalb dieses Netzwerks der Betrag von 5.000 Euro nicht überschritten wurde. In Bezug auf die verfahrensgegenständliche Bekanntgabe "News Networld Netzwerk" fehlte dieser Vermerk der "XXXX". Die Kontrolle dahingehend, ob zu Recht oder zu Unrecht ein entsprechender Vermerk in der Liste der "XXXX" enthalten ist, obliegt allein der "XXXX". Dieser Aspekt wird weder von der römisch 40 , noch der römisch 40 überprüft. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Bezeichnung "News Networld Netzwerk" nicht um den Namen eines Mediums handelt.

1.3. Die Webschnittstelle der belangten Behörde beinhaltet für die Bekanntgaben nach dem MedKF-TG ua. die Spalte "Name der Mediums". Die belangte Behörde stellt für diese Spalte ein "Dropdown-Menü" zur Auswahl aus einer Liste von Vorschlägen für Medientitel bereit. Ungeachtet dessen ist es jedoch möglich, freie bzw. "eigenständige" Eingaben in dieser Spalte vorzunehmen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Beauftragung der XXXX bzw. der "XXXX" zur Durchführung der Bekanntgaben der XXXX nach dem MedKF-TG beruhen ebenso wie die Feststellungen zum konkreten organisatorischen Ablauf der Meldungen auf den Angaben in der Beschwerde sowie aus dem der Beschwerde beigeschlossenen "Vertrag für Dienstleistungen gem. §§ 10 und 11 DSG 2000 im Bereich Offenlegung nach dem Medientransparenzgesetz", abgeschlossen zwischen der XXXX und der "XXXX" in Verbindung mit den Angaben der Zeugin Mag. XXXX in der mündlichen Verhandlung (vgl. I.5.).2.1. Die Feststellungen zur Beauftragung der römisch 40 bzw. der "XXXX" zur Durchführung der Bekanntgaben der römisch 40 nach dem MedKF-TG beruhen ebenso wie die Feststellungen zum konkreten organisatorischen Ablauf der Meldungen auf den Angaben in der Beschwerde sowie aus dem der Beschwerde beigeschlossenen "Vertrag für Dienstleistungen gem. Paragraphen 10 und 11 DSG 2000 im Bereich Offenlegung nach dem Medientransparenzgesetz", abgeschlossen zwischen der römisch 40 und der "XXXX" in Verbindung mit den Angaben der Zeugin Mag. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vergleiche römisch eins.5.).

Die Feststellung, dass dieser Ablauf auch im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Bekanntgaben eingehalten wurde, ergibt sich aus den Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie jenen der Zeugin Mag. XXXX in der mündlichen Verhandlung (vgl. I.5.).Die Feststellung, dass dieser Ablauf auch im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Bekanntgaben eingehalten wurde, ergibt sich aus den Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie jenen der Zeugin Mag. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vergleiche römisch eins.5.).

2.2. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach für die XXXX im Rahmen der Bekanntgabe nach dem MedKF-TG in der Webschnittstelle der belangten Behörde am 11.07.2013 unter der Rubrik "Name des Mediums" die Eingabe der Bezeichnungen "Media Friends Vienna Netzwerk" sowie "News Networld Netzwerk" vorgenommen wurde, werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. die unter I.5. wiedergegebene Aussage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung).2.2. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach für die römisch 40 im Rahmen der Bekanntgabe nach dem MedKF-TG in der Webschnittstelle der belangten Behörde am 11.07.2013 unter der Rubrik "Name des Mediums" die Eingabe der Bezeichnungen "Media Friends Vienna Netzwerk" sowie "News Networld Netzwerk" vorgenommen wurde, werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten vergleiche die unter römisch eins.5. wiedergegebene Aussage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung).

Die Feststellung, dass die Bezeichnung "Media Friends Vienna Netzwerk" nicht im "Drop-Down-Menü" der belangte Behörde unter der Spalte "Name des Mediums" enthalten war, stützt sich auf die Angaben in der Beschwerde, welchen von der belangten Behörde nicht entgegen getreten wurde. Die Feststellung, wonach es sich bei dieser Bezeichnung um den Namen eines Vermarkters bzw. einer Agentur und nicht um den Namen eines Mediums handelt, ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde in Verbindung mit jenen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. I.5.). Dass die "XXXX" diese Agentur im Namen der XXXX mit dem Versand eines elektronischen Newsletters zu Werbezwecken an einen Adressatenkreis von ca. 100 Personen beauftragt hat, gründet sich auf die Angaben in der Beschwerde in Verbindung mit jenen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. I.5.). Soweit nicht festgestellt werden kann, ob es sich hierbei um einen einmaligen Auftrag gehandelt hat oder mehrfach Aufträge im verfahrensgegenständlichen Quartal erteilt wurden, ist darauf zu verweisen, dass diesbezüglich keine Angaben in der Beschwerde gemacht wurden und auch die Zeugin Mag. XXXX lediglich Vermutungen dazu äußern konnte (vgl. ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung unter I.5.). Im Hinblick auf die Feststellung, dass die "XXXX" nicht durch einen Mitarbeiter der RTR-GmbH, konkret den Zeugen Mag. XXXX, im Rahmen einer telefonischen Rückfrage im Zuge der Eingabe der Daten die Auskunft erhalten hat, dass in der Rubrik "Name des Mediums" nicht der Name eines Mediums einzutragen wäre, ist Folgendes auszuführen: In der Beschwerde wurde angeführt, dass der genannte Mitarbeiter telefonisch eine "provisorische Lösung der Bezeichnungen" empfohlen habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der als Zeuge geladene Mitarbeiter der RTR-GmbH glaubhaft an (vgl. I.5.): "Ich kann mich an dieses spezielle Telefonat nicht mehr erinnern, dies liegt daran, dass wir über 5.000 meldepflichtige Rechtsträger mit vielen rechtlichen Anfragen zu betreuen haben." Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu dieser Frage auf die Ausführungen in der Beschwerde und führte insbesondere aus (vgl. I.5.): "Zu Einzelheiten des Telefonats weiß ich nichts." Und auch der Zeugin Mag. XXXX lagen diesbezüglich keine näheren Informationen vor, wie sie in der mündlichen Verhandlung darlegte (vgl. I.5.). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass der Beschwerde keinesfalls entnommen werden kann, dass der Mitarbeiter der RTR-GmbH dazu angeraten hätte, eine Bezeichnung zu wählen, welche nicht den Namen eines Mediums darstellen würde, war die Feststellung in der beschriebenen Weise zu treffen.Die Feststellung, dass die Bezeichnung "Media Friends Vienna Netzwerk" nicht im "Drop-Down-Menü" der belangte Behörde unter der Spalte "Name des Mediums" enthalten war, stützt sich auf die Angaben in der Beschwerde, welchen von der belangten Behörde nicht entgegen getreten wurde. Die Feststellung, wonach es sich bei dieser Bezeichnung um den Namen eines Vermarkters bzw. einer Agentur und nicht um den Namen eines Mediums handelt, ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde in Verbindung mit jenen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vergleiche römisch eins.5.). Dass die "XXXX" diese Agentur im Namen der römisch 40 mit dem Versand eines elektronischen Newsletters zu Werbezwecken an einen Adressatenkreis von ca. 100 Personen beauftragt hat, gründet sich auf die Angaben in der Beschwerde in Verbindung mit jenen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vergleiche römisch eins.5.). Soweit nicht festgestellt werden kann, ob es sich hierbei um einen einmaligen Auftrag gehandelt hat oder mehrfach Aufträge im verfahrensgegenständlichen Quartal erteilt wurden, ist darauf zu verweisen, dass diesbezüglich keine Angaben in der Beschwerde gemacht wurden und auch die Zeugin Mag. römisch 40 lediglich Vermutungen dazu äußern konnte vergleiche ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung unter römisch eins.5.). Im Hinblick auf die Feststellung, dass die "XXXX" nicht durch einen Mitarbeiter der RTR-GmbH, konkret den Zeugen Mag. römisch 40 , im Rahmen einer telefonischen Rückfrage im Zuge der Eingabe der Daten die Auskunft erhalten hat, dass in der Rubrik "Name des Mediums" nicht der Name eines Mediums einzutragen wäre, ist Folgendes auszuführen: In der Beschwerde wurde angeführt, dass der genannte Mitarbeiter telefonisch eine "provisorische Lösung der Bezeichnungen" empfohlen habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der als Zeuge geladene Mitarbeiter der RTR-GmbH glaubhaft an vergleiche römisch eins.5.): "Ich kann mich an dieses spezielle Telefonat nicht mehr erinnern, dies liegt daran, dass wir über 5.000 meldepflichtige Rechtsträger mit vielen rechtlichen Anfragen zu betreuen haben." Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu dieser Frage auf die Ausführungen in der Beschwerde und führte insbesondere aus vergleiche römisch eins.5.): "Zu Einzelheiten des Telefonats weiß ich nichts." Und auch der Zeugin Mag. römisch 40 lagen diesbezüglich keine näheren Informationen vor, wie sie in der mündlichen Verhandlung darlegte vergleiche römisch eins.5.). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass der Beschwerde keinesfalls entnommen werden kann, dass der Mitarbeiter der RTR-GmbH dazu angeraten hätte, eine Bezeichnung zu wählen, welche nicht den Namen eines Mediums darstellen würde, war die Feststellung in der beschriebenen Weise zu treffen.

Die Feststellung, wonach es sich bei der Bezeichnung "News Networld Netzwerk" um einen Überbegriff für mehrere Webseiten, ua. www.news.at, www.profil.at, www.format.at, handelt, für welche im verfahrensgegenständlichen Quartal gesammelt Werbeschaltungen zu einem Gesamtbetrag von 9.481 Euro gebucht wurden, ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde, insbesondere der dieser beigeschlossenen Beilage 2. Ebenfalls aus der Beilage 2 zur Beschwerde ergeben sich die Feststellungen zur Aufschlüsselung der Beträge für die einzelnen Webseiten in diesem Netzwerk. Dass diese Beilage 2 erstmals in der Beschwerde vorgelegt wurde, beruht auf den Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. I.5.). Die Feststellungen zur administrativen Abwicklung von Buchungen über ein Netzwerk und der diesbezüglichen Kontrolle beruhen auf den Angaben der Zeugin Mag. XXXX in der mündlichen Verhandlung (vgl. I.5.). Im Hinblick darauf, dass festgestellt wurde, dass es sich bei der Bezeichnung "News Networld Netzwerk" nicht um den Namen eines Mediums handelt, ist auf die Aussage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu verweisen (vgl. I.5.): "Es handelt sich um eine Dachmarke der Onlineauftritte der Verlagsgruppe News. Es ist der Überbegriff der einzelnen Onlineplattformen, welche für sich eigenständige Medien sind."Die Feststellung, wonach es sich bei der Bezeichnung "News Networld Netzwerk" um einen Überbegriff für mehrere Webseiten, ua. www.news.at, www.profil.at, www.format.at, handelt, für welche im verfahrensgegenständlichen Quartal gesammelt Werbeschaltungen zu einem Gesamtbetrag von 9.481 Euro gebucht wurden, ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde, insbesondere der dieser beigeschlossenen Beilage 2. Ebenfalls aus der Beilage 2 zur Beschwerde ergeben sich die Feststellungen zur Aufschlüsselung der Beträge für die einzelnen Webseiten in diesem Netzwerk. Dass diese Beilage 2 erstmals in der Beschwerde vorgelegt wurde, beruht auf den Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vergleiche römisch eins.5.). Die Feststellungen zur administrativen Abwicklung von Buchungen über ein Netzwerk und der diesbezüglichen Kontrolle beruhen auf den Angaben der Zeugin Mag. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vergleiche römisch eins.5.). Im Hinblick darauf, dass festgestellt wurde, dass es sich bei der Bezeichnung "News Networld Netzwerk" nicht um den Namen eines Mediums handelt, ist auf die Aussage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu verweisen vergleiche römisch eins.5.): "Es handelt sich um eine Dachmarke der Onlineauftritte der Verlagsgruppe News. Es ist der Überbegriff der einzelnen Onlineplattformen, welche für sich eigenständige Medien sind."

2.3. Die Feststellungen zur Webschnittstelle der belangten Behörde und zum angebotenen "Dropdown-Menü" stützen sich auf die Angaben in der Beschwerde, welche vom Zeugen Mag. XXXX in der mündlichen Verhandlung (vgl. I.5.) bestätigt wurden. Schließlich beruhen die Feststellungen zur - ungeachtet des "Dropdown-Menüs" gegebenen - Möglichkeit, freie bzw. "eigenständige" Eingaben in dieser Spalte vorzunehmen, auf den glaubhaften Darlegungen des Zeugen Mag. XXXX (vgl. I.5.) in der mündlichen Verhandlung.2.3. Die Feststellungen zur Webschnittstelle der belangten Behörde und zum angebotenen "Dropdown-Menü" stützen sich auf die Angaben in der Beschwerde, welche vom Zeugen Mag. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vergleiche römisch eins.5.) bestätigt wurden. Schließlich beruhen die Feststellungen zur - ungeachtet des "Dropdown-Menüs" gegebenen - Möglichkeit, freie bzw. "eigenständige" Eingaben in dieser Spalte vorzunehmen, auf den glaubhaften Darlegungen des Zeugen Mag. römisch 40 vergleiche römisch eins.5.) in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Artikel 130, Absatz 4, B-VG).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG).Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG).

§ 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat."Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,), durch Senat."

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."3.3. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") lautet in der Stammfassung BGBl. I Nr. 33/2013 auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse") lautet in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse") in der Stammfassung BGBl. I Nr. 33/2013 fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG ("Erkenntnisse") in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4, VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 50, VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Gemäß § 17 und § 38 VwGVG sowie § 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren W194 2007704 aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung verbunden (vgl. I.5.). Zur Entscheidung werden die beiden Verfahren wieder getrennt (§ 39 Abs. 2 AVG).3.4. Gemäß Paragraph 17 und Paragraph 38, VwGVG sowie Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren W194 2007704 aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung verbunden vergleiche römisch eins.5.). Zur Entscheidung werden die beiden Verfahren wieder getrennt (Paragraph 39, Absatz 2, AVG).

3.5. Die §§ 1, 2, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG) lauten in der Stammfassung BGBl. I Nr. 125/2011:3.5. Die Paragraphen eins, 2, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG) lauten in der Stammfassung BGBl. römisch eins Nr. 125/2011:

"Zielbestimmung

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß Paragraph eins, Abs. Ziffer 5, des Mediengesetzes - MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß Paragraph eins, Ziffer 5 a, MedienG.

Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten AufträgeParagraph 2, (1) Zu dem in Paragraph eins, genannten Zweck haben die in Artikel 126 b, Absatz eins, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz eins, 3, 4 und 9 und Artikel 127 b, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes - ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß Paragraph eins a, Ziffer 6, des ORF-Gesetzes - ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, Paragraph 2, Ziffer 2, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, und Werbung und Patronanz gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und

2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß Paragraph 26, MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs 4 - Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Absatz 4, - Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Ziffer eins und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Ziffer 2, erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.(2) Absatz eins, gilt nicht für Aufträge, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.

(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach Paragraph 3, Absatz 3,

(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Absatz eins, im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Absatz 3,) innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 3,

(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt

§ 4. (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte FörderungenParagraph 4, (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen

1. aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes - KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,1. aus den Fonds gemäß Paragraph 29 und Paragraph 30, des KommAustria-Gesetzes - KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,,

2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,,

3. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 - PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie3. nach Abschnitt römisch zwei des Publizistikförderungsgesetzes 1984 - PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, sowie

4. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,4. die mit den in Ziffer eins bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,

den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 3, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.(2) Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Absatz eins, im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Paragraph 2, Absatz 3,) gesondert bekanntzugeben.

(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G) sowie der Abgeltung nach Paragraph 31, Absatz 11, ORF-G zu veröffentlichen.

Verwaltungsstrafe

§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Paragraph 5, (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 4 bis zu dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."

Mit BGBl. I Nr. 6/2015 wurde § 2 MedKF-TG novelliert und lautet seit 01.01.2015 (§ 7 Abs. 3 MedKF-TG):Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2015, wurde Paragraph 2, MedKF-TG novelliert und lautet seit 01.01.2015 (Paragraph 7, Absatz 3, MedKF-TG):

"Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten AufträgeParagraph 2, (1) Zu dem in Paragraph eins, genannten Zweck haben die in Artikel 126 b, Absatz eins, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz eins, 3, 4 und 9 und Artikel 127 b, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes - ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß Paragraph eins a, Ziffer 6, des ORF-Gesetzes - ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, Paragraph 2, Ziffer 2, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, und Werbung und Patronanz gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und

2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß Paragraph 26, MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs 4 -Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Absatz 4, -Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Ziffer eins und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Ziffer 2, erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck(2) Absatz eins, gilt nicht für Aufträge, deren Zweck

1. die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder

2. die Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von diesem Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium ist.

(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach Paragraph 3, Absatz 3,

(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Absatz eins, im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Absatz 3,) innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 3,

(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung."

3.6. Die Gesetzesmaterialien zu § 5 MedKF-TG halten fest:3.6. Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, MedKF-TG halten fest:

Zu § 5 MedKF-TG: "Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in § 3 vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 19 Abs. 2 VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Abs. 2 aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes" (vgl. RV 1276 BlgNR, XXIV. GP).Zu Paragraph 5, MedKF-TG: "Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in Paragraph 3, vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Absatz 2, aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes" vergleiche Regierungsvorlage 1276 BlgNR, römisch 24 . GP).

Zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG: "Die Bestimmung erweitert die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können" (AB 1607 BlgNR XXIV. GP).Zu Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG: "Die Bestimmung erweitert die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können" Ausschussbericht 1607 BlgNR römisch 24 . GP).

3.7. Zweck des MedKF-TG (vgl. generell dazu Kogler, Kontrolle durch Transparenz, MuR 7/8 2011) ist ausweislich seines § 1 die Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder eines periodischen elektronischen Mediums. Die in den §§ 2 und 4 leg.cit. festgelegten Bekanntgabepflichten stellen schon insoweit zentrale Elemente zur Erfüllung dieses Zwecks dar, als Verstöße gegen die Bekanntgabepflichten der Verwaltungsstrafsanktion des § 5 MedKF-TG unterliegen.3.7. Zweck des MedKF-TG vergleiche generell dazu Kogler, Kontrolle durch Transparenz, MuR 7/8 2011) ist ausweislich seines Paragraph eins, die Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder eines periodischen elektronischen Mediums. Die in den Paragraphen 2 und 4 leg.cit. festgelegten Bekanntgabepflichten stellen schon insoweit zentrale Elemente zur Erfüllung dieses Zwecks dar, als Verstöße gegen die Bekanntgabepflichten der Verwaltungsstrafsanktion des Paragraph 5, MedKF-TG unterliegen.

3.8. Gegenständlich ist unbestritten, dass für die XXXX im Rahmen der Bekanntgabe nach dem MedKF-TG in der Webschnittstelle der belangten Behörde am 11.07.2013 unter der Rubrik "Name des Mediums" die Eingabe der Bezeichnungen "Media Friends Vienna Netzwerk" sowie "News Networld Netzwerk" vorgenommen wurde (siehe II.1.2. und II.2.2.).3.8. Gegenständlich ist unbestritten, dass für die römisch 40 im Rahmen der Bekanntgabe nach dem MedKF-TG in der Webschnittstelle der belangten Behörde am 11.07.2013 unter der Rubrik "Name des Mediums" die Eingabe der Bezeichnungen "Media Friends Vienna Netzwerk" sowie "News Networld Netzwerk" vorgenommen wurde (siehe römisch zwei.1.2. und römisch zwei.2.2.).

Die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bestreitet nunmehr die Erfüllung des objektiven Tatbestands und bringt im Übrigen vor, dass es auch am Verschulden der Beschwerdeführerin mangle.

3.8.1. Zum objektiven Tatbestand:

Gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.

3.8.1.1. Zu den Tatbestandsmerkmalen "Unvollständigkeit" bzw. "Unrichtigkeit":

In einem ersten Schritt ist gegenständlich zu prüfen, ob durch die Eingabe der Bezeichnungen "Media Friends Vienna Netzwerk" sowie "News Networld Netzwerk" unter der Rubrik "Name des Mediums" in der Webschnittstelle der belangten Behörde unvollständige oder unrichtige Bekanntgaben im Sinne des § 5 Abs. 2 MedKF-TG veranlasst worden sind.In einem ersten Schritt ist gegenständlich zu prüfen, ob durch die Eingabe der Bezeichnungen "Media Friends Vienna Netzwerk" sowie "News Networld Netzwerk" unter der Rubrik "Name des Mediums" in der Webschnittstelle der belangten Behörde unvollständige oder unrichtige Bekanntgaben im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG veranlasst worden sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG umfassen die Bekanntgabepflichten ausdrücklich "den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem [...] Veröffentlichungen vorgenommen wurden". Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 1276 BlgNR, XXIV. GP) führen dazu aus, dass die Bekanntgabe vom Auftraggeber "nach Name des Mediums (konkrete/s Druckwerk, Rundfunkprogramm, Website) aufzuschlüsseln" ist. "Die relevanten Daten über das betreffende Medium und die Höhe des Gesamtentgelts sind von den Auftraggebern (Rechtsträgern) selbständig im Wege eines elektronischen Meldesystems (Web-Interfaces) zur Verfügung zu stellen". Ebenso eindeutig legt § 2 Abs. 3 MedKF-TG fest, dass die "Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium" durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG umfassen die Bekanntgabepflichten ausdrücklich "den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem [...] Veröffentlichungen vorgenommen wurden". Die Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 1276 BlgNR, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode führen dazu aus, dass die Bekanntgabe vom Auftraggeber "nach Name des Mediums (konkrete/s Druckwerk, Rundfunkprogramm, Website) aufzuschlüsseln" ist. "Die relevanten Daten über das betreffende Medium und die Höhe des Gesamtentgelts sind von den Auftraggebern (Rechtsträgern) selbständig im Wege eines elektronischen Meldesystems (Web-Interfaces) zur Verfügung zu stellen". Ebenso eindeutig legt Paragraph 2, Absatz 3, MedKF-TG fest, dass die "Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium" durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen hat.

Vor dem Hintergrund dieser klaren Anordnungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass die Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG sich auch auf den Namen des konkreten periodischen Mediums, in dem Veröffentlichungen vorgenommen wurden, erstrecken.

Wird also eine Bekanntgabe veranlasst, mittels derer wie im vorliegenden Fall ein Entgeltbetrag nicht dem Namen eines Mediums sondern einem anderen Namen zugeordnet wird, handelt es sich dabei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls - je nach konkreter Sachverhaltskonstellation - um eine unrichtig bzw. unvollständige Bekanntgabe.

Zum näheren Verständnis der Begrifflichkeiten "Medium", "periodisches Medium", "periodisches elektronisches Medium" kann auf die Begriffsbestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. I Nr. 50/2012, zurückgegriffen werden (vgl. die Verweise in § 1 MedKF-TG), welches in § 1 Abs. 1 leg.cit. insbesondere definiert:Zum näheren Verständnis der Begrifflichkeiten "Medium", "periodisches Medium", "periodisches elektronisches Medium" kann auf die Begriffsbestimmungen des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, zurückgegriffen werden vergleiche die Verweise in Paragraph eins, MedKF-TG), welches in Paragraph eins, Absatz eins, leg.cit. insbesondere definiert:

"§ 1. (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist

1. "Medium": jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;

[...]

2. "periodisches Medium": ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium;

3. "Medienwerk": ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;

[...]

5. "periodisches Medienwerk oder Druckwerk": ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;

5a. "periodisches elektronisches Medium": ein Medium, das auf elektronischem Wege

a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder

b) abrufbar ist (Website) oder

c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);

[...]"

Das Bundesverwaltungsgericht vermag nun unter Bedachtnahme auf die Begriffsbestimmungen des Mediengesetzes in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen (vgl. speziell II.1.2.) nicht zu erkennen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Bezeichnungen "Media Friends Vienna Netzwerk" sowie "News Networld Netzwerk" in irgendeiner Weise um die Namen von periodischen Medien handeln könnte. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin letztlich auch gar nicht behauptet. Während "Media Friends Vienna Netzwerk" nach deren Angaben der Name eines Vermarkters bzw. einer Agentur ist, handelt es sich bei "News Networld Netzwerk" nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin um die Dachmarke der Onlineauftritte der Verlagsgruppe News (vgl. wiederum II.1.2. und II.2.2.).Das Bundesverwaltungsgericht vermag nun unter Bedachtnahme auf die Begriffsbestimmungen des Mediengesetzes in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen vergleiche speziell römisch zwei.1.2.) nicht zu erkennen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Bezeichnungen "Media Friends Vienna Netzwerk" sowie "News Networld Netzwerk" in irgendeiner Weise um die Namen von periodischen Medien handeln könnte. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin letztlich auch gar nicht behauptet. Während "Media Friends Vienna Netzwerk" nach deren Angaben der Name eines Vermarkters bzw. einer Agentur ist, handelt es sich bei "News Networld Netzwerk" nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin um die Dachmarke der Onlineauftritte der Verlagsgruppe News vergleiche wiederum römisch zwei.1.2. und römisch zwei.2.2.).

Im vorliegenden Fall ist im Übrigen ohne weitere Recherche zu erkennen, dass es sich bei den Eingaben "Media Friends Vienna Netzwerk" und "News Networld Netzwerk" schon in Anbetracht des jeweils beigefügten Wortes "Netzwerk" nicht um die Namen von (periodischen) Medien handeln kann.

Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale "Unvollständigkeit" bzw. "Unrichtigkeit" muss im Hinblick auf die gegenständlichen Bekanntgaben angesichts all dieser Erwägungen angenommen werden.

Da vorliegend tatsächlich unrichtige oder unvollständige Bekanntgaben erfolgt sind, kann es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht darauf ankommen, ob in den konkreten Fällen überhaupt eine Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG gegeben war, ob also die dahinterliegenden Sachverhalte eine Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG ausgelöst hätten. Der maßgebliche Zweck des MedKF-TG - die Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen (vgl. § 1 leg.cit.) - wurde durch die falsche Bekanntgabe jedenfalls vereitelt bzw. erheblich beeinträchtigt; va. wenn man berücksichtigt, dass die Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG die zentralen Elemente zur Erfüllung des Gesetzeszweckes darstellen (siehe schon zuvor II.3.7.).Da vorliegend tatsächlich unrichtige oder unvollständige Bekanntgaben erfolgt sind, kann es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht darauf ankommen, ob in den konkreten Fällen überhaupt eine Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG gegeben war, ob also die dahinterliegenden Sachverhalte eine Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG ausgelöst hätten. Der maßgebliche Zweck des MedKF-TG - die Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen vergleiche Paragraph eins, leg.cit.) - wurde durch die falsche Bekanntgabe jedenfalls vereitelt bzw. erheblich beeinträchtigt; va. wenn man berücksichtigt, dass die Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG die zentralen Elemente zur Erfüllung des Gesetzeszweckes darstellen (siehe schon zuvor römisch zwei.3.7.).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind auch Bekanntgaben, denen keine bekanntgabepflichtigen Sachverhalte etwa nach § 2 MedKF-TG zu Grunde liegen, geeignet den Zweck des Gesetzes im vorgenannten Sinn (umfassende Transparenz) zu vereiteln, da dadurch gerade auch eine nach der Intention des Gesetzgebers hintanzuhaltende Verzerrung der Darstellung der erteilten Aufträge erreicht werden kann. Offenbar auch aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 leg.cit. anders als in § 5 Abs. 1 MedKF-TG keinen Bezug - konkret keine Einschränkung - auf die konkreten Bekanntgabepflichten gemäß § 2 oder § 4 vorgenommen, sodass der Tatbestand des § 5 Abs. 2 leg.cit. aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eben auch erfüllt sein kann, wenn gar kein bekanntgabepflichtiger Vorgang vorgelegen wäre.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind auch Bekanntgaben, denen keine bekanntgabepflichtigen Sachverhalte etwa nach Paragraph 2, MedKF-TG zu Grunde liegen, geeignet den Zweck des Gesetzes im vorgenannten Sinn (umfassende Transparenz) zu vereiteln, da dadurch gerade auch eine nach der Intention des Gesetzgebers hintanzuhaltende Verzerrung der Darstellung der erteilten Aufträge erreicht werden kann. Offenbar auch aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in Paragraph 5, Absatz 2, leg.cit. anders als in Paragraph 5, Absatz eins, MedKF-TG keinen Bezug - konkret keine Einschränkung - auf die konkreten Bekanntgabepflichten gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 4, vorgenommen, sodass der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, leg.cit. aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eben auch erfüllt sein kann, wenn gar kein bekanntgabepflichtiger Vorgang vorgelegen wäre.

Schon in Anbetracht dieser Erwägungen erübrigt sich eine nähere Prüfung dahingehend, ob die den beiden vorliegenden Bekanntgaben zu Grunde liegenden Sachverhalte überhaupt einer Meldepflicht nach dem MedKF-TG unterlegen wären.

3.8.1.2. Zum Tatbestandsmerkmal "offensichtlich":

Die belangte Behörde ist in ihren Erwägungen im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass "offensichtlich" nach dem allgemeinem Sprachgebrauch bedeute, dass etwas klar zu erkennen sei. Eine Unrichtigkeit sei insbesondere dann offensichtlich, wenn sie ohne aufwändige Recherche als solche erkannt werden könne. Unrichtig sei etwa eine Meldung, die einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle. Im gegenständlichen Fall sei es ohne tiefer gehende Recherche offensichtlich, dass es sich bei der bekanntgegebenen Bezeichnung nicht um ein Medium im Sinne des § 2 Abs. 1 MedKF-TG handle.Die belangte Behörde ist in ihren Erwägungen im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass "offensichtlich" nach dem allgemeinem Sprachgebrauch bedeute, dass etwas klar zu erkennen sei. Eine Unrichtigkeit sei insbesondere dann offensichtlich, wenn sie ohne aufwändige Recherche als solche erkannt werden könne. Unrichtig sei etwa eine Meldung, die einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle. Im gegenständlichen Fall sei es ohne tiefer gehende Recherche offensichtlich, dass es sich bei der bekanntgegebenen Bezeichnung nicht um ein Medium im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG handle.

Die Überlegungen der belangten Behörde sind aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

Nach den zitierten Gesetzesmaterialien (vgl. II.3.6.) erweitert § 5 Abs. 2 MedKF-TG die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können (aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist hier wohl "müssen" gemeint).Nach den zitierten Gesetzesmaterialien vergleiche römisch zwei.3.6.) erweitert Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können (aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist hier wohl "müssen" gemeint).

Dass die belangte Behörde die gegenständlichen Bekanntgaben als offensichtlich unrichtig oder unvollständig qualifiziert haben muss, zeigt sich schon daran, dass sie ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hat, im Rahmen dessen festgestellt wurde, dass die verfahrensgegenständlichen Bekanntgaben unrichtig bzw. unvollständig gewesen sind.

Zudem ist Folgendes zu berücksichtigen: Dass vorliegend unrichtige Bekanntgaben erfolgt sind, steht nach den zuvor getroffenen Erwägungen fest (vgl. II.3.8.1.1.). Schon insoweit kann daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes in den vorliegenden Fällen kein Zweifel bestehen. Der belangten Behörde kann folglich bereits angesichts dieses Ergebnisses nicht entgegen getreten werden, dass sie gegenständlich ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat. Jegliche andere Auslegung des Begriffs "offensichtlich" würde den Zweck dieser Strafbestimmung - unvollständige oder unrichtige Bekanntgaben zu ahnden - vereiteln.Zudem ist Folgendes zu berücksichtigen: Dass vorliegend unrichtige Bekanntgaben erfolgt sind, steht nach den zuvor getroffenen Erwägungen fest vergleiche römisch zwei.3.8.1.1.). Schon insoweit kann daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes in den vorliegenden Fällen kein Zweifel bestehen. Der belangten Behörde kann folglich bereits angesichts dieses Ergebnisses nicht entgegen getreten werden, dass sie gegenständlich ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat. Jegliche andere Auslegung des Begriffs "offensichtlich" würde den Zweck dieser Strafbestimmung - unvollständige oder unrichtige Bekanntgaben zu ahnden - vereiteln.

Obendrein muss davon ausgegangen werden, dass angesichts des Umstandes, dass es sich bei den Eingaben "Media Friends Vienna Netzwerk" und "News Networld Netzwerk" zweifellos nicht um die Namen von (periodischen) Medien handelt (vgl. neuerlich bereits II.3.8.1.1.) - und zwar egal, ob man dies aus der Perspektive der Beschwerdeführerin oder jener der belangten Behörde beurteilt -, das "Offensichtlichkeits-Kalkül" des § 5 Abs. 2 MedKF-TG jedenfalls erfüllt wird.Obendrein muss davon ausgegangen werden, dass angesichts des Umstandes, dass es sich bei den Eingaben "Media Friends Vienna Netzwerk" und "News Networld Netzwerk" zweifellos nicht um die Namen von (periodischen) Medien handelt vergleiche neuerlich bereits römisch zwei.3.8.1.1.) - und zwar egal, ob man dies aus der Perspektive der Beschwerdeführerin oder jener der belangten Behörde beurteilt -, das "Offensichtlichkeits-Kalkül" des Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG jedenfalls erfüllt wird.

3.8.1.3. Ergebnis:

Das behördliche Ergebnis, wonach der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 MedKF-TG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bekanntgaben erfüllt sei, ist vor dem Hintergrund dieser Erwägungen nicht zu beanstanden.Das behördliche Ergebnis, wonach der objektive Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bekanntgaben erfüllt sei, ist vor dem Hintergrund dieser Erwägungen nicht zu beanstanden.

3.8.2. Zur subjektiven Tatseite:

Die Beschwerde führt weiters aus, dass es am Verschulden der Beschwerdeführerin schon deswegen mangle, weil es sich bei der "XXXX" um eine der größten und renommiertesten Mediaagenturen des Landes handle. Die Beschwerdeführerin habe daher "mit gutem Grund" davon ausgehen können, dass durch das Vertragsverhältnis mit der "XXXX" die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des MedKF-TG, gewährleistet werde. Zudem gebe es ein grundsätzlich funktionierendes Kontrollsystem.

Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Generell gilt, dass die Strafbarkeit für einen konkreten - im "Schoße" einer juristischen Person begangenen - Regelverstoß nicht allein aus der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit folgt, sondern kraft eigenen Fehlverhaltens. Es besteht Strafbarkeit jeweils nur im Rahmen eigenen Verschuldens. Bei einem Ungehorsamsdelikt wie im vorliegenden Fall ist es Sache des verantwortlichen Organs, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. In Betracht kommt hier insbesondere die Darlegung der Einrichtung und Effektuierung eines - der Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden - Regel- und Kontrollsystems (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 9 Rz 41f mwN sowie zB VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004).Generell gilt, dass die Strafbarkeit für einen konkreten - im "Schoße" einer juristischen Person begangenen - Regelverstoß nicht allein aus der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit folgt, sondern kraft eigenen Fehlverhaltens. Es besteht Strafbarkeit jeweils nur im Rahmen eigenen Verschuldens. Bei einem Ungehorsamsdelikt wie im vorliegenden Fall ist es Sache des verantwortlichen Organs, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. In Betracht kommt hier insbesondere die Darlegung der Einrichtung und Effektuierung eines - der Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden - Regel- und Kontrollsystems vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] Paragraph 9, Rz 41f mwN sowie zB VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004).

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Einrichtung eines ausreichenden Kontrollsystems ausführlich und schlüssig sowie unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin verweist hierzu zwar auf das in ihrem Unternehmen eingerichtete Kontrollsystem, verzichtet allerdings auf nähere Ausführungen dahingehend, ob etwa das Vorliegen besonderer Umstände die Einhaltung der Vorschriften unmöglich gemacht hat, oder weshalb es trotz der Behauptung eines wirksamen Kontrollsystems zu der Verwaltungsübertretung kommen konnte. Hinzu kommt, dass das vom Bundesverwaltungsgericht geführte Ermittlungsverfahren gezeigt hat, dass nicht sämtliche melderelevante Aspekte, welche vom beauftragten Unternehmen "XXXX" erhoben werden, einer nachprüfenden Kontrolle durch das Unternehmen der Beschwerdeführerin unterliegen (vgl. zu dem nicht mehr weiter kontrollierten Vermerk der "XXXX", ob in Bezug auf ein Medium der Betrag von 5.000 Euro nicht überschritten wurde, II.1.2.).Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Einrichtung eines ausreichenden Kontrollsystems ausführlich und schlüssig sowie unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin verweist hierzu zwar auf das in ihrem Unternehmen eingerichtete Kontrollsystem, verzichtet allerdings auf nähere Ausführungen dahingehend, ob etwa das Vorliegen besonderer Umstände die Einhaltung der Vorschriften unmöglich gemacht hat, oder weshalb es trotz der Behauptung eines wirksamen Kontrollsystems zu der Verwaltungsübertretung kommen konnte. Hinzu kommt, dass das vom Bundesverwaltungsgericht geführte Ermittlungsverfahren gezeigt hat, dass nicht sämtliche melderelevante Aspekte, welche vom beauftragten Unternehmen "XXXX" erhoben werden, einer nachprüfenden Kontrolle durch das Unternehmen der Beschwerdeführerin unterliegen vergleiche zu dem nicht mehr weiter kontrollierten Vermerk der "XXXX", ob in Bezug auf ein Medium der Betrag von 5.000 Euro nicht überschritten wurde, römisch zwei.1.2.).

Soweit in der Beschwerde speziell zur Eingabe "Media Friends Vienna Netzwerk" vorgebracht wird, dass im "Dropdown-Menü" der belangten Behörde kein passender Vorschlag enthalten gewesen sei und letztlich daher nur möglich gewesen sei, den Namen des Vermarkters anzuführen, ist schließlich zu entgegnen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass ungeachtet des bereitgestellten "Dropdown-Menüs" jederzeit die Möglichkeit bestanden hat, eigenständige Eingaben in der Spalte "Name der Mediums" in der Webschnittstelle der belangten Behörde vorzunehmen (siehe II.1.3.). Die belangte Behörde hat diesbezüglich bereits richtig festgehalten, dass infolge des Fehlens eines Mediums im "Drop-Down-Menü" der Webschnittstelle ein Rechtsträger nicht von seiner Verpflichtung entbunden sei, eine inhaltlich richtige Meldung zu veranlassen bzw. sich bei Vorliegen rechtlicher Unklarheiten über die korrekte Vorgangsweise zu informieren, weswegen auch die Gesetzesmaterialien klarstellen würden, dass die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten ausschließlich bei den Auftraggebern (Rechtsträgern) liege.Soweit in der Beschwerde speziell zur Eingabe "Media Friends Vienna Netzwerk" vorgebracht wird, dass im "Dropdown-Menü" der belangten Behörde kein passender Vorschlag enthalten gewesen sei und letztlich daher nur möglich gewesen sei, den Namen des Vermarkters anzuführen, ist schließlich zu entgegnen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass ungeachtet des bereitgestellten "Dropdown-Menüs" jederzeit die Möglichkeit bestanden hat, eigenständige Eingaben in der Spalte "Name der Mediums" in der Webschnittstelle der belangten Behörde vorzunehmen (siehe römisch zwei.1.3.). Die belangte Behörde hat diesbezüglich bereits richtig festgehalten, dass infolge des Fehlens eines Mediums im "Drop-Down-Menü" der Webschnittstelle ein Rechtsträger nicht von seiner Verpflichtung entbunden sei, eine inhaltlich richtige Meldung zu veranlassen bzw. sich bei Vorliegen rechtlicher Unklarheiten über die korrekte Vorgangsweise zu informieren, weswegen auch die Gesetzesmaterialien klarstellen würden, dass die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten ausschließlich bei den Auftraggebern (Rechtsträgern) liege.

3.8.3. Die Erteilung einer Ermahnung anstelle der Verhängung einer Strafe wird in der Beschwerde nicht bemängelt und auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, diesbezüglich von der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde abzuweichen. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar argumentiert, dass von der Verhängung einer Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG abzusehen sei, jedoch der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich erscheine.3.8.3. Die Erteilung einer Ermahnung anstelle der Verhängung einer Strafe wird in der Beschwerde nicht bemängelt und auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, diesbezüglich von der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde abzuweichen. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar argumentiert, dass von der Verhängung einer Strafe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG abzusehen sei, jedoch der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich erscheine.

3.9. Aus alledem war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter II.3.8.1.), bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter römisch zwei.3.8.1.), bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Schlagworte

Ermahnung, Fahrlässigkeit, falsche Angaben, Glaubhaftmachung,
Informationspflicht, Kognitionsbefugnis, Kontrolle, Kontrollsystem,
Medien, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, Mitteilung,
Offensichtlichkeit, Prüfungsumfang, Revision zulässig,
Strafbemessung, Transparenz, Ungehorsamsdelikt, Unvollständigkeit,
Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W120.2007703.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten