Entscheidungsdatum
12.03.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch SADLEDER Friedrich KG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.07.2013, VSNR: 4208 02 03 59 / 41, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch SADLEDER Friedrich KG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.07.2013, VSNR: 4208 02 03 59 / 41, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aufgrund eines Schreibens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: SVA), vom 10.04.2013, wonach Herr XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als BF [Beschwerdeführer]) vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei und für den gleichen Zeitraum auch die Unfallversicherung nach dem ASVG bestehe, beantragte der BF am 15.04.2013 zwecks Erhebung eines Einspruches (nunmehr: Beschwerde) die Ausstellung eines Bescheides.1. Aufgrund eines Schreibens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: SVA), vom 10.04.2013, wonach Herr römisch 40 (im Folgenden auch kurz bezeichnet als BF [Beschwerdeführer]) vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei und für den gleichen Zeitraum auch die Unfallversicherung nach dem ASVG bestehe, beantragte der BF am 15.04.2013 zwecks Erhebung eines Einspruches (nunmehr: Beschwerde) die Ausstellung eines Bescheides.
2. Mit Schreiben der SVA vom 06.05.2013 wurde dem BF folgender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht, um ihm die Abgabe einer Stellungnahme zu ermöglichen. Demnach sei aktenkundig, dass der BF seit 26.02.2009 bis laufend geschäftsführender Gesellschafter (Anteil: 100%) der Firma "XXXX" (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: GI GmbH) sei und diese Firma jedenfalls im Zeitraum vom 26.02.2009 bis 18.01.2010 aufgrund der Gewerbeberechtigungen des BF "Handels- und Handelsagentengewerbe" und "Immobilientreuhänder ..."
Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen sei.
Aus diesem Grunde sei der BF im Zeitraum vom 26.02.2009 bis 31.01.2010 als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma GI GmbH der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlegen.Aus diesem Grunde sei der BF im Zeitraum vom 26.02.2009 bis 31.01.2010 als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma GI GmbH der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterlegen.
Weiters sei der BF seit 02.04.2009 bis laufend alleiniger Kommanditist der Firma "XXXX GmbH & Co. KG" (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: GI GmbH & Co KG) eingetragen und die Firma GI GmbH als Komplementär der KG eingetragen.
Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 15.11.2012 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 38.015,45 ausgewiesen bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Aktenkundig sei, dass diese Einkünfte aus der Beteiligung als Kommanditist der Firma GI GmbH & Co KG erzielt worden seien.
Die Komplementärin der Firma GI GmbH & Co KG erhalte eine jährliche Vergütung iHv € 7.000,-- für die Abgeltung der Geschäftsführer-Leistungen und als Haftungsentschädigung. Nach Abzug dieser Vergütung werde der restlich verbleibende Jahreserfolg auf die Gesellschafter (Kommanditisten) im Verhältnis ihrer Beteiligung aufgeteilt.
Der BF sei in der Firma GI GmbH & Co KG mittätig. Diese Feststellung ergebe sich einerseits aus der Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der Komplementär-GmbH als auch aus den Angaben im Fragenkatalog zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung als Kommanditist vom 25.03.2013. Zudem verhandle der BF als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die Firma GI GmbH & Co KG mit Kunden und Lieferanten.
Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes gehe die SVA daher davon aus, dass es sich bei den im Einkommensteuerbescheid 2011 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv € 38.015,45 aus der Firma GI GmbH & Co KG um keine versicherungsfreie Kapitalbeteiligung iSd § 276 Abs. 4 GSVG handle, sondern um eine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit.Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes gehe die SVA daher davon aus, dass es sich bei den im Einkommensteuerbescheid 2011 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv € 38.015,45 aus der Firma GI GmbH & Co KG um keine versicherungsfreie Kapitalbeteiligung iSd Paragraph 276, Absatz 4, GSVG handle, sondern um eine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit.
3. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 17.05.2013 führte der Beschwerdeführervertreter (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: BFV) aus, dass die aktenkundigen Feststellungen mit Ausnahme der Behauptung, wonach der BF in der Firma GI GmbH & Co KG mittätig wäre, den Tatsachen entsprechen. Zur Frage der "Mittätigkeit" wurde allerdings ausgeführt, dass der BF ausschließlich als Geschäftsführer der Firma GI GmbH und nicht im Rahmen seiner Kommanditistenstellung tätig sei. Auch sei festzustellen, dass es sich hierbei um eine Kommanditgesellschaft handle, die überwiegend Dienstleistungen erbringe und für diesen Aufgabenbereich eine im Büro angesiedelte Dienstnehmerin angestellt worden sei, sodass letztlich die Tätigkeiten die der BF als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbringe in diesem Zusammenhang ausreichend sei und er nicht noch zusätzlich als Kommanditist tätig werden müsse. Die Tätigkeit der Komplementär-GmbH werde auch entsprechend vergütet. Jene Einkünfte, die letztlich der Firma GI GmbH & Co KG noch verbleiben würden, seien daher ausschließlich der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten zuzuordnen und würden daher diese Einkünfte nicht der Pflichtversicherung nach GSVG unterliegen. Von einer Vergütung für die Ausübung einer Tätigkeit könne hier nicht gesprochen werden. Auch zeitlich wäre eine zusätzliche Tätigkeit für die Kommanditgesellschaft nicht mehr denkbar, da die übrigen Tätigkeiten (Landwirtschaft/ Dienstverhältnis) den täglichen möglichen Stundeneinsatz bereits ausschöpfen. Daher habe auch eine Dienstnehmerin eingestellt werden müssen.
4. Mit Bescheid der SVA vom 22.07.2013, wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) iVm den §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag.4. Mit Bescheid der SVA vom 22.07.2013, wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit den Paragraphen 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag.
Dies wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG iVm §§ 6 Abs. 4 Z 1 und 7 Abs. 4 Z 1 GSVG, § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG und § 276 Abs. 4 GSVG ausgesprochen.Dies wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 6, Absatz 4, Ziffer eins und 7 Absatz 4, Ziffer eins, GSVG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG und Paragraph 276, Absatz 4, GSVG ausgesprochen.
Nach Darlegung des relevanten Sachverhalts wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass sich nach Lehre und Rechtsprechung die "Neue Selbständigkeit" iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Wesentlichen über folgende drei Kriterien definiere: (1) Selbständige Erwerbstätigkeit, (2) Erzielung von bestimmten Arten von Einkünften iSd EStG 1988, (3) keine andere Pflichtversicherung für diese Tätigkeit; und als Kommanditist zusätzlich (4) keine Einkünfte als Kommanditist iSd § 276 Abs. 4 GSVG.Nach Darlegung des relevanten Sachverhalts wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass sich nach Lehre und Rechtsprechung die "Neue Selbständigkeit" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Wesentlichen über folgende drei Kriterien definiere: (1) Selbständige Erwerbstätigkeit, (2) Erzielung von bestimmten Arten von Einkünften iSd EStG 1988, (3) keine andere Pflichtversicherung für diese Tätigkeit; und als Kommanditist zusätzlich (4) keine Einkünfte als Kommanditist iSd Paragraph 276, Absatz 4, GSVG.
Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, mit der Pflichtversicherung vom Kommanditisten auseinandergesetzt. Demnach sollen Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet sei, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", dh sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken würden. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätige, könne in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten, abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" seien jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgehe. Seien dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt worden, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehe, oder stehe ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann sei es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht werde, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend sei.Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, mit der Pflichtversicherung vom Kommanditisten auseinandergesetzt. Demnach sollen Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet sei, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", dh sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken würden. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätige, könne in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten, abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" seien jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgehe. Seien dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt worden, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehe, oder stehe ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann sei es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht werde, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend sei.
Hinsichtlich dieser Geschäftsführungsbefugnisse komme es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiterreichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt worden seien, sondern es sei - beim Vorliegen entsprechender Indizien - darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nehme, als ihm der schriftliche Vertrag einräume, oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie zB der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GmbH verfüge, die mittelbar zugleich solche der KG seien, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitze (VwGH zu 2006/08/0041 vom 11.09.2008).
Hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) sei nun festzustellen, dass diese als Kommanditist der Firma GI GmbH & Co KG erzielt worden seien.Hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG) sei nun festzustellen, dass diese als Kommanditist der Firma GI GmbH & Co KG erzielt worden seien.
Aus den vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass der BF alleiniger Kommanditist der GI GmbH & Co KG sowie einziger vertretungsbefugter geschäftsführender Gesellschafter (100 %) der Komplementär-GmbH sei. Weiters sei der BF gewerberechtlicher Geschäftsführer der GI GmbH & Co KG. Hinsichtlich der Tätigkeit des BF als geschäftsführender Gesellschafter der GI GmbH und als gewerberechtlicher Geschäftsführer der GI GmbH & Co KG liege jedenfalls eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor (VwGH vom 18.12.2003, 2000/08/0068).Aus den vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass der BF alleiniger Kommanditist der GI GmbH & Co KG sowie einziger vertretungsbefugter geschäftsführender Gesellschafter (100 %) der Komplementär-GmbH sei. Weiters sei der BF gewerberechtlicher Geschäftsführer der GI GmbH & Co KG. Hinsichtlich der Tätigkeit des BF als geschäftsführender Gesellschafter der GI GmbH und als gewerberechtlicher Geschäftsführer der GI GmbH & Co KG liege jedenfalls eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vor (VwGH vom 18.12.2003, 2000/08/0068).
Aufgrund der Stellung des BF als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei weiters festzustellen, dass der BF dadurch auch mittelbarer Geschäftsführer der GI GmbH & Co KG sei und daher eine Mittätigkeit im Rahmen der GmbH & Co KG vorliege. Dies ergebe sich auch daraus, dass der BF im Kommanditisten-Fragebogen vom 22.03.2013 selbst unter anderem einräume, dass er in der GmbH & Co KG nur als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mittätig sei und als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Mitarbeitern der GmbH & Co KG Weisungen erteilen dürfe bzw. als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit Kunden und Lieferanten der GmbH & Co KG verhandle. Aufgrund der vorliegenden Einflussnahme auf die Geschäftsführung bzw. dieser Mittätigkeit (wenn auch nur mittelbar) in der GmbH & Co KG würden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv €
38.015,45 keine reine Kapitalbeteiligung als Kommanditist iSd § 276 Abs. 4 GSVG darstellen, sondern vielmehr eine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.38.015,45 keine reine Kapitalbeteiligung als Kommanditist iSd Paragraph 276, Absatz 4, GSVG darstellen, sondern vielmehr eine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.
Aufgrund dieser Sachlage würden die unter dieser Einkunftsart veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit des BF als Kommanditist somit den Betriebsbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllen.Aufgrund dieser Sachlage würden die unter dieser Einkunftsart veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit des BF als Kommanditist somit den Betriebsbegriff iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllen.
Die Erzielung von Einkünften iS der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 sei ein konstitutives Merkmal des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Liege ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor, der für die zu beurteilende Tätigkeit eine Steuerpflicht iS der vorgenannten Bestimmungen vorsehe, seien der Sozialversicherungsträger und die im Instanzenweg zuständigen Behörden bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an die Entscheidung gebunden (zuletzt VwGH vom 29.03.2006, 2005/08/006).Die Erzielung von Einkünften iS der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 sei ein konstitutives Merkmal des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Liege ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor, der für die zu beurteilende Tätigkeit eine Steuerpflicht iS der vorgenannten Bestimmungen vorsehe, seien der Sozialversicherungsträger und die im Instanzenweg zuständigen Behörden bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an die Entscheidung gebunden (zuletzt VwGH vom 29.03.2006, 2005/08/006).
Aus dem festgestellten Sachverhalt sei ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2011 unstrittig rechtskräftig sei.
Weiters sei aus dem vorliegenden Sachverhalt ersichtlich, dass für die Tätigkeit als Kommanditist keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG bestehe und sei dies überdies auch nicht behauptet worden. Zudem sei festzustellen, dass die im Einkommensteuerbescheid 2011 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb die maßgebliche Versicherungsgrenze (Wert: € 4.488,24) überschreiten würden.
Gemäß § 276 Abs. 4 GSVG gelte § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nur für Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30.06.1998 begründet worden sei. Aus dem vorliegenden Auszug aus dem Firmenbuch sei ersichtlich, dass die GI GmbH & Co KG am 02.04.2009 gegründet worden sei und die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG daher auf die Tätigkeit des BF als Kommanditist anzuwenden sei.Gemäß Paragraph 276, Absatz 4, GSVG gelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nur für Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30.06.1998 begründet worden sei. Aus dem vorliegenden Auszug aus dem Firmenbuch sei ersichtlich, dass die GI GmbH & Co KG am 02.04.2009 gegründet worden sei und die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG daher auf die Tätigkeit des BF als Kommanditist anzuwenden sei.
Unter Berücksichtigung der zu den Punkten (1) bis (3) und (4) getroffenen Feststellungen sei vom Vorliegen von versicherungspflichtigen Einkünften iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auszugehen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG iVm §§ 6 Abs. 4 Z 1 und 7 Abs. 4 Z 1 GSVG, § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG und § 276 Abs. 4 GSVG.Unter Berücksichtigung der zu den Punkten (1) bis (3) und (4) getroffenen Feststellungen sei vom Vorliegen von versicherungspflichtigen Einkünften iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auszugehen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 6, Absatz 4, Ziffer eins und 7 Absatz 4, Ziffer eins, GSVG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG und Paragraph 276, Absatz 4, GSVG.
5. In dem gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) brachte der BFV im Wesentlichen vor, dass der dem BF zugewiesene Gewinnanteil ausschließlich durch die Kapitalbeteiligung an der GI GmbH & Co KG entstanden sei und dies keine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG darstelle. Tatsache sei, dass der BF zwischen Jänner und Dezember 2011 als alleiniger Kommanditist der GI GmbH & Co KG fungiere. Es sei auch richtig, dass die GI GmbH als Komplementär und Arbeitsgesellschafterin der KG tätig sei. Wie auch die gesetzlichen Bestimmungen als auch der Gesellschaftsvertrag dies vorsehen, sei für die Geschäftsführung der KG ausschließlich die GI GmbH (Komplementär) tätig. Der BF als Kommanditist sei sowohl vertraglich als auch lt. UGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen und habe er auch keinerlei sonstige Rechte erhalten, wodurch ihm als Kommanditist eine Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsvollmacht übertragen worden wäre. Der BF habe lediglich als Kommanditist das Kontrollrecht und könne auch - wie es auch das Gesetz vorsehe - den Handlungen der Komplementärin nicht widersprechen. Für diese Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit der Komplementärin erhalte diese auch von der KG eine entsprechende Vergütung. Weiters sei nochmals darauf hinzuweisen, dass übrige Tätigkeiten der KG (ausgenommen GF-Agenden) von einem Dienstnehmer erbracht werden würden, sodass der BF als Kommanditist in keinster Weise für die KG tätig werden müsse. Der letztlich ihm zufließende Gewinnanteil sei somit als reiner Kapitalbeteiligungsertrag zu werten, der jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen sei.5. In dem gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) brachte der BFV im Wesentlichen vor, dass der dem BF zugewiesene Gewinnanteil ausschließlich durch die Kapitalbeteiligung an der GI GmbH & Co KG entstanden sei und dies keine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG darstelle. Tatsache sei, dass der BF zwischen Jänner und Dezember 2011 als alleiniger Kommanditist der GI GmbH & Co KG fungiere. Es sei auch richtig, dass die GI GmbH als Komplementär und Arbeitsgesellschafterin der KG tätig sei. Wie auch die gesetzlichen Bestimmungen als auch der Gesellschaftsvertrag dies vorsehen, sei für die Geschäftsführung der KG ausschließlich die GI GmbH (Komplementär) tätig. Der BF als Kommanditist sei sowohl vertraglich als auch lt. UGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen und habe er auch keinerlei sonstige Rechte erhalten, wodurch ihm als Kommanditist eine Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsvollmacht übertragen worden wäre. Der BF habe lediglich als Kommanditist das Kontrollrecht und könne auch - wie es auch das Gesetz vorsehe - den Handlungen der Komplementärin nicht widersprechen. Für diese Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit der Komplementärin erhalte diese auch von der KG eine entsprechende Vergütung. Weiters sei nochmals darauf hinzuweisen, dass übrige Tätigkeiten der KG (ausgenommen GF-Agenden) von einem Dienstnehmer erbracht werden würden, sodass der BF als Kommanditist in keinster Weise für die KG tätig werden müsse. Der letztlich ihm zufließende Gewinnanteil sei somit als reiner Kapitalbeteiligungsertrag zu werten, der jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen sei.
Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich, dass der BF ausschließlich als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH; die auch zur Geschäftsführung und Vertretung verpflichtet sei, tätig werde, könne nicht unterstellt werden, dass hier eine Betätigung als Kommanditist vorliegen würde. Dies wäre eine Ungleichbehandlung gegenüber fremden Geschäftsführern, die in gleicher Weise tätig werden würden. Daraus folge, dass jene Einkünfte, die der BF als Kommanditist zugewiesen erhalte, ausschließlich auf die Kapitalbeteiligung zurückzuführen seien.
Unrichtig sei jedenfalls auch die Feststellung, dass eine Mittätigkeit im Rahmen der GmbH & Co KG vorliegen würde, wenn der Geschäftsführer der GmbH auch die Geschäftsführung der KG innehabe. Hier müsse jedenfalls differenziert werden und geprüft werden, in welcher Eigenschaft jemand eine Tätigkeit in der KG ausübe. Nachdem hier die Geschäftsführung der KG ausschließlich durch die Komplementärin zu erbringen sei und erbracht werde, wofür auch eine entsprechende Entschädigung vergütet werde, könne diese Tätigkeit nicht als Tätigkeit des Kommanditisten umqualifiziert werden. Gerade dies sei auch in der schriftlichen Stellungnahme an die SVA am 05.04.2013 versucht worden aufzuzeigen, da für sämtliche Geschäftsführertätigkeiten ausschließlich die Komplementär-GmbH zuständig sei und die sonstigen Agenden durch Dienstnehmer erbracht werden würden.
Von einer betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG könne in Bezug auf den Gewinnanteil als Kommanditist hier nicht gesprochen werden, sodass eine Pflichtversicherung auszuschließen sei. Eine Pflichtversicherung würde hier nur zutreffen, wenn der BF als Kommanditist "aktiv" für die KG tätig sein würde. Wie bereits zu Beginn erwähnt, seien dem BF als Kommanditist weder irgendwelche Geschäftsführer und/oder Vertretungsbefugnisse eingeräumt worden, sodass der Gewinnanteil als Kommanditist als eine ausschließliche Kapitalbeteiligung angesehen werden müsse.Von einer betrieblichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG könne in Bezug auf den Gewinnanteil als Kommanditist hier nicht gesprochen werden, sodass eine Pflichtversicherung auszuschließen sei. Eine Pflichtversicherung würde hier nur zutreffen, wenn der BF als Kommanditist "aktiv" für die KG tätig sein würde. Wie bereits zu Beginn erwähnt, seien dem BF als Kommanditist weder irgendwelche Geschäftsführer und/oder Vertretungsbefugnisse eingeräumt worden, sodass der Gewinnanteil als Kommanditist als eine ausschließliche Kapitalbeteiligung angesehen werden müsse.
Abschließend wurde daher durch den BFV die Aufhebung des Bescheides beantragt. Ferner wurde beantragt, dass dem derzeit offenen Betrag iHv € 11.138,04 bis zum Ergehen der Beschwerdeentscheidung eine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
6. Weiters befinden sich im Akt unter anderem der Versicherungsverlauf des BF für das Jahr 2011, ein Auszug aus dem Firmenbuch vom 06.05.2013 bezüglich der GI GmbH & Co KG und der GI GmbH, ein Mitgliederbericht der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 08.04.2013, ein vom BF ausgefüllter Fragenkatalog zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung als Kommanditist, der Gesellschaftsvertrag der GI GmbH & Co KG vom 17.03.2009, ein Schreiben bezüglich der Geschäftsführung- und Haftungsvergütung zwischen der GI GmbH & Co KG und der GI GmbH und der Einkommensteuerbescheid 2011 des BF sowie eine Versicherungserklärung des BF für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.6. Weiters befinden sich im Akt unter anderem der Versicherungsverlauf des BF für das Jahr 2011, ein Auszug aus dem Firmenbuch vom 06.05.2013 bezüglich der GI GmbH & Co KG und der GI GmbH, ein Mitgliederbericht der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 08.04.2013, ein vom BF ausgefüllter Fragenkatalog zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung als Kommanditist, der Gesellschaftsvertrag der GI GmbH & Co KG vom 17.03.2009, ein Schreiben bezüglich der Geschäftsführung- und Haftungsvergütung zwischen der GI GmbH & Co KG und der GI GmbH und der Einkommensteuerbescheid 2011 des BF sowie eine Versicherungserklärung des BF für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.
7. Mit Vorlage des Verwaltungsaktes verwies die SVA in einer Stellungnahme zum Einspruch (nunmehr: Beschwerde) auf die Begründung in ihrem Bescheid, insbesondere die Entscheidung des VwGH zu 2006/08/0041, und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels sowie dem Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge zu geben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 02.04.2009 alleiniger Kommanditist der GI GmbH & Co KG und zudem gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Firma. Weiters ist der BF seit 26.02.2009 einziger vertretungsbefugter geschäftsführender Gesellschafter (100%) der Komplementär-GmbH (GI GmbH).
Die bescheidmäßig festgestellten Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb betrugen für das Kalenderjahr 2011 € 38.015,45.
Weiters war der BF im Jahr 2011 in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG (Dienstgeber: XXXX) pflichtversichert und lag zudem im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem BSVG vor.Weiters war der BF im Jahr 2011 in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG (Dienstgeber: römisch 40 ) pflichtversichert und lag zudem im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem BSVG vor.
1.2. Auszugsweise lautet der Gesellschaftsvertrag der GI GmbH & Co KG wie folgt:
III. Gegenstand des Unternehmensrömisch drei. Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind:
2. [...]
IV. Rechtsstellung der Gesellschafter, Beteiligungsverhältnisserömisch vier. Rechtsstellung der Gesellschafter, Beteiligungsverhältnisse
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die GI GmbH. Sie ist - ungeachtet einer allfällig eigenen betrieblichen Tätigkeit - Arbeitsgesellschafterin, das heißt, es obliegt ihr ausschließlich die Ausübung der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft.
bis 4. [...]
V. Geschäftsführung und Vertretungrömisch fünf. Geschäftsführung und Vertretung
1. Die Geschäftsführung und Vertretung besorgt ausschließlich die Komplementärin. Die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten gemäß § 54 UGB ist zulässig.1. Die Geschäftsführung und Vertretung besorgt ausschließlich die Komplementärin. Die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten gemäß Paragraph 54, UGB ist zulässig.
2. bis 3 [...]
V. Gewinn- und Verlustverteilungrömisch fünf. Gewinn- und Verlustverteilung
1. Die Komplementärin erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos eine Haftungsvergütung; weiters sind der Komplementärin alle ihr durch die Geschäftsführung entstehenden Kosten von der Kommanditgesellschaft zu ersetzen.
2. Der nach Abzug des Entgelts gem. Abs. 1 verbleibende Jahreserfolg wird auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Gewinn, Verlust und an der Substanz der Gesellschaft aufgeteilt (IV. Abs. 2 und 3).2. Der nach Abzug des Entgelts gem. Absatz eins, verbleibende Jahreserfolg wird auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Gewinn, Verlust und an der Substanz der Gesellschaft aufgeteilt (römisch vier. Absatz 2 und 3).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur gesellschaftsrechtlichen Stellung des BF als Kommanditist der GI GmbH & Co KG und als einziger vertretungsbefugter geschäftsführender Gesellschafter (100%) der Komplementär-GmbH (GI GmbH) sowie zu dessen Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft ergeben sich aus den Firmenbuchauszügen vom 06.05.2013 und den eigenen Angaben des BF. Die Feststellungen hinsichtlich der Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2011 ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Linz. Die Feststellungen zur Pflichtversicherung des BF im Jahr 2011 nach dem ASVG und dem BSVG ergeben sich aus der Auskunft des Hauptverbandes, der auch von Seiten des BF im gesamten Verfahren nicht widersprochen wurde. Die Feststellungen zu den Inhalten des Gesellschaftsvertrages der KG ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Gesellschaftsvertrag.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.4. Abweisung der Beschwerde
3.4.1. § 2 Abs. 1 Z 4 und § 4 Abs. 1 Z 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes lauten wie folgt:3.4.1. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes lauten wie folgt:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
...
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:Paragraph 4, (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
...
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, beziehen;
dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;
Der Betrag gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG betrug für das Jahr 2011 € 374,02.Der Betrag gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG betrug für das Jahr 2011 € 374,02.
§ 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lautet wie folgt:Paragraph 23, des Einkommensteuergesetzes (EStG) lautet wie folgt:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.3. Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,
§ 164 des Unternehmensgesetzbuches UGB lautet wie folgt:Paragraph 164, des Unternehmensgesetzbuches UGB lautet wie folgt:
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des Paragraph 116, Absatz 3, bleiben unberührt.
3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (vgl. beispielsweise VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (in der hier ebenfalls maßgebenden Fassung der 23. GSVG-Novelle, BGBl. I 139/1998) auseinander gesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt vergleiche beispielsweise VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (in der hier ebenfalls maßgebenden Fassung der 23. GSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 139 aus 1998,) auseinander gesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.
Nach § 164 UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. Torggler-Kucsko, aaO, Rz 4 zu § 116; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen (vgl. Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar2, Rz 5 zu § 164).Nach Paragraph 164, UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb vergleiche Torggler-Kucsko, aaO, Rz 4 zu Paragraph 116,; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen vergleiche Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar2, Rz 5 zu Paragraph 164,).
Im Hinblick auf das Fehlen einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag (vgl. Krejci in: Krejci, RK UGB § 105, 60 mwN) kommt es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden, sondern es ist - beim Vorliegen entsprechender Indizien - darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist), oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt (vgl. § 20 Abs. 1 GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt. Den Geschäftsführern einer GesmbH steht nämlich in diesem Zusammenhang gesetzlich kein weisungsfreier Mindestbereich zu (vgl. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I, 2. Aufl 1997, Rz 2/259).Im Hinblick auf das Fehlen einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag vergleiche Krejci in: Krejci, RK UGB Paragraph 105, 60, mwN) kommt es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden, sondern es ist - beim Vorliegen entsprechender Indizien - darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist), oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt. Den Geschäftsführern einer GesmbH steht nämlich in diesem Zusammenhang gesetzlich kein weisungsfreier Mindestbereich zu vergleiche Reich-Rohrwig, GmbH-Recht römisch eins, 2. Aufl 1997, Rz 2/259).
Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH 2006/08/0041).
Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008, § 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach Paragraph 164, UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach Paragraph 164, erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit Paragraph 116, Absatz eins, UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben vergleiche Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008, Paragraph 116, Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, Paragraph 116, Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).
3.4.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Stellung eines Kommanditisten inne und fungiert als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft. Zugleich ist der BF nicht nur einziger vertretungsbefugter Gesellschafter (100%) der Komplementär-GmbH (GI GmbH), sondern auch deren Geschäftsführer. Bereits die Stellung als alleiniger Gesellschafter in der in der GI GmbH & Co KG als Komplementär fungierenden GI GmbH räumt dem BF die Möglichkeit ein, die unternehmerische Tätigkeit der GI GmbH & Co KG entscheidend zu beeinflussen. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der BF auch noch Geschäftsführer der GI GmbH ist.
Der Beschwerdeführer versucht diesbezüglich geltend zu machen, dass er ausschließlich als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH tätig wurde und die Tätigkeiten der Kommanditgesellschaft (mit Ausnahme der Geschäftsführer-Agenden) von einer eigenen Dienstnehmerin erbracht worden seien. Er bestreitet also eine "aktive Betätigung" in der Kommanditgesellschaft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - wie auch zuvor angeführt - bereits mehrfach zu dieser Problematik geäußert (vgl. die Erkenntnisse vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182, vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0123, vom 2. September 2013, Zl. 2011/08/0357, vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0345 und zuletzt vom 11. Juni 2014, Zl. 2012/08/0157):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - wie auch zuvor angeführt - bereits mehrfach zu dieser Problematik geäußert vergleiche die Erkenntnisse vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182, vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0123, vom 2. September 2013, Zl. 2011/08/0357, vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0345 und zuletzt vom 11. Juni 2014, Zl. 2012/08/0157):
"Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist."
Dass der Beschwerdeführer von den ihm eingeräumten Befugnissen allenfalls nicht Gebrauch gemacht hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht relevant, es kommt allein darauf an, ob ihm diese Einflussmöglichkeit in rechtlicher Hinsicht zukommt.
3.4.4. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus seiner Tätigkeit als Kommanditist in der am 02.04.2009 gegründeten GI GmbH & Co KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze (diese lag bei € 4.488,24 für das Jahr 2011) erzielte, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt. Da auch keine Versicherungspflicht nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder eines anderen Bundesgesetzes hinsichtlich dieser Tätigkeit vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.3.4.4. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus seiner Tätigkeit als Kommanditist in der am 02.04.2009 gegründeten GI GmbH & Co KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze (diese lag bei € 4.488,24 für das Jahr 2011) erzielte, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt. Da auch keine Versicherungspflicht nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder eines anderen Bundesgesetzes hinsichtlich dieser Tätigkeit vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) an den Landeshauptmann von Oberösterreich vom 13.08.2013, wurde der Antrag gestellt dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit aus der Aktenlage ersichtlich, wurde diese vom Landeshauptmann von Oberösterreich nicht zuerkannt. Die gegenständlichen Verwaltungsakten langten am 20.03.2014 bei der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Da mit diesem Erkenntnis nunmehr eine Entscheidung in der Sache ergeht, bedurfte es keiner weiteren näheren Ausführungen mehr über die aufschiebende Wirkung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Schlagworte
betriebliche Tätigkeit, Einkünfte, Geschäftsführer,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2005756.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015