TE Bvwg Beschluss 2015/3/17 W168 2100502-1

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Veröffentlicht am 17.03.2015
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Entscheidungsdatum

17.03.2015

Norm

AsylG 2005 §25 Abs1 Z3
AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 25 heute
  2. AsylG 2005 § 25 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 25 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W168 2100498-1/6E

W168 2100495-1/6E

W168 2100490-1/6E

W168 2100491-1/6E

W168 2100493-1/6E

W168 2100501-1/6E

W168 2100502-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von

XXXX, geb. XXXX, StA: KOSOVO gegen den Bescheid des Bundesamtes fürrömisch 40 , geb. römisch 40 , StA: KOSOVO gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, FZ: 1048110008 / 140287585

XXXX, geb. XXXX, StA: KOSOVO gegen den Bescheid des Bundesamtes fürrömisch 40 , geb. römisch 40 , StA: KOSOVO gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, FZ: 198161510 / 140287577

XXXX, geb. XXXX, StA: KOSOVO, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, FZ: 1048110400 / 140287607römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: KOSOVO, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, FZ: 1048110400 / 140287607

XXXX, geb. XXXX, StA: KOSOVO, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, FZ: 1048110302 / 140287615römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: KOSOVO, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, FZ: 1048110302 / 140287615

XXXX, geb. XXXX, StA: KOSOVO, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, FZ: 1048110204 / 140287623römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: KOSOVO, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, FZ: 1048110204 / 140287623

XXXX, geb. XXXX, StA: KOSOVO, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, FZ: 1048109900/ 140287569römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: KOSOVO, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, FZ: 1048109900/ 140287569

XXXX, geb. XXXX, StA: KOSOVO, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, FZ: 1048110106 / 140287593römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: KOSOVO, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, FZ: 1048110106 / 140287593

beschlossen:

A) Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 werden die Anträge aufA) Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 werden die Anträge auf

internationalen Schutz mit 06.03.2015 als gegenstandslos abgelegt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:römisch eins. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

Die Beschwerdeführer gelangten illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin stellten am 01.08.2014, der Drittbeschwerdeführer, der Ehemann der Erst- und Vater der Zweitbeschwerdeführerin, am 18.09.2014 aus dem Stand der U -Haft Anträge auf internationalen Schutz.

Mit gegenständlichen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Mit gegenständlichen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidungen des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellten zugleich Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Am 12.03.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht Ausreisebestätigungen der International Organisation for Migration ("IOM"), Landesbüro Wien, ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien am 06.03.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgereist sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige des Kosovo. Ihre Identität steht nach Vorlage von kosovarischen Personalausweisen fest.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß "Art. 18 1 b" der Dublin III VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführende Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebungen der beschwerdeführenden Parteien nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig seien.Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit den angefochtenen Bescheiden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß ""Art". 18 1 b" der Dublin römisch drei VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gegen die beschwerdeführende Parteien gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebungen der beschwerdeführenden Parteien nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig seien.

Während der gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht reisten die beschwerdeführenden Parteien am 06.03.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes, sowie den Mitteilungen seitens IOM hinsichtlich der Bestätigung der erfolgten Ausreisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Gegenstandslosigkeit des Antrages auf internationalen Schutz:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz dann, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Abreise als gegenstandslos abzulegen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz dann, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Abreise als gegenstandslos abzulegen.

Die beschwerdeführenden Parteien sind nach den getroffenen Feststellungen während des Beschwerdeverfahrens am 06.03.2015 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgereist, weswegen ihre Anträge auf internationalen Schutz mit dem Zeitpunkt der Ausreise als gegenstandslos abzulegen waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Rückkehrhilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2100502.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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