Entscheidungsdatum
26.03.2015Norm
AMA-Gesetz 1992 §21aSpruch
W127 2009488-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 13.10.2006, Zl. I/2/5-amb/2006, AMB-Nr. 266545, vom 18.06.2008, Zl. I/2/5-amb/2008, AMB-Nr. 266545 und vom 24.06.2009, Zl. I/2/5-amb/2009, AMB-Nr. 266545, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte römisch 40 , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 13.10.2006, Zl. I/2/5-amb/2006, AMB-Nr. 266545, vom 18.06.2008, Zl. I/2/5-amb/2008, AMB-Nr. 266545 und vom 24.06.2009, Zl. I/2/5-amb/2009, AMB-Nr. 266545, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, unter Zurückverweisung der Sachen an die Behörde aufgehoben.In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 278, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, unter Zurückverweisung der Sachen an die Behörde aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheiden der Agrarmarkt Austria vom 13.10.2006, 18.06.2008 und 24.06.2009 wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft jeweils für das Inverkehrbringen von Wein Agrarmarketingbeiträge in Höhe von EUR 2.309,10 bzw. EUR 17.804,09 bzw. EUR 24.520,10 sowie Erhöhungsbeträge in Höhe von EUR 230,90 bzw. EUR 3.560,82 bzw. EUR 2.452,01 gemäß §§ 21a ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992 (in der jeweils geltenden Fassung), vorgeschrieben.Mit Bescheiden der Agrarmarkt Austria vom 13.10.2006, 18.06.2008 und 24.06.2009 wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft jeweils für das Inverkehrbringen von Wein Agrarmarketingbeiträge in Höhe von EUR 2.309,10 bzw. EUR 17.804,09 bzw. EUR 24.520,10 sowie Erhöhungsbeträge in Höhe von EUR 230,90 bzw. EUR 3.560,82 bzw. EUR 2.452,01 gemäß Paragraphen 21 a, ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, (in der jeweils geltenden Fassung), vorgeschrieben.
Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid vom 18.06.2008 erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 20.10.2009, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0045-I/2/2009, gemäß § 289 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 20/2009, in Verbindung mit §§ 21c Abs. 1 Z 9 und Abs. 2, 21d Abs. 3, 21e Abs. 1 Z 9 sowie 21g Abs. 3 AMA-G 1992 ab.Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid vom 18.06.2008 erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 20.10.2009, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0045-I/2/2009, gemäß Paragraph 289, Absatz 2, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraphen 21 c, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 2, 21 d, Absatz 3, 21 e, Absatz eins, Ziffer 9, sowie 21g Absatz 3, AMA-G 1992 ab.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2012, Zl. 2009/17/0278, wurde der hiegegen eingebrachten Beschwerde stattgegeben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage keine näheren Feststellungen hinsichtlich der Bestimmung des von der beschwerdeführenden Gesellschaft verbrachten Fassweins bzw. "offen im Tankzug" exportierten Weins getroffen habe.
Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Bescheide vom 13.10.2006 und 24.06.2009 erhobenen Rechtsmittel wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 13.07.2010, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0051-I/2/2010, ab.
In der hiegegen erhobenen Beschwerde wurde die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7 B-VG, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Artikel 5 StGG, auf Freiheit der Berufswahl gemäß Artikel 18 StGG sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die Aufhebung des Bescheides begehrt. Begründend wird in der Beschwerde zur Festsetzung von Erhöhungsbeiträgen gemäß § 21g AMA-Gesetz 1992 - unter wörtlicher Wiedergabe eines hiezu erstellten Rechtsgutachtens - im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kombination aus Sanktionszweck und Sanktionshöhe eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikels 6 EMRK bewirke, über die ein Tribunal zu entscheiden habe.In der hiegegen erhobenen Beschwerde wurde die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7 B-VG, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Artikel 5 StGG, auf Freiheit der Berufswahl gemäß Artikel 18 StGG sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die Aufhebung des Bescheides begehrt. Begründend wird in der Beschwerde zur Festsetzung von Erhöhungsbeiträgen gemäß Paragraph 21 g, AMA-Gesetz 1992 - unter wörtlicher Wiedergabe eines hiezu erstellten Rechtsgutachtens - im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kombination aus Sanktionszweck und Sanktionshöhe eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikels 6 EMRK bewirke, über die ein Tribunal zu entscheiden habe.
Aus Anlass dieser sowie weiterer Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof am 23.06.2014 gemäß Artikel 140 Abs. 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 idF BGBl. I Nr. 55/2007, ein. Mit Erkenntnis vom 08.10.2014, Zl. G 142-147/2014, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung bis zum Ablauf des 31.12.2013 verfassungswidrig war.Aus Anlass dieser sowie weiterer Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof am 23.06.2014 gemäß Artikel 140 Absatz eins, B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ein. Mit Erkenntnis vom 08.10.2014, Zl. G 142-147/2014, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung bis zum Ablauf des 31.12.2013 verfassungswidrig war.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2014, Zl. B 1170/2010-21, wurde insbesondere ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft durch den Bescheid vom 13.07.2010 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wurde. Der Bescheid wurde aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurden mit Bescheiden der AMA vom 13.10.2006, 18.06.2008 und 24.06.2009 für die Beitragszeiträume
3. Quartal 2005 bis 1. Quartal 2009 Agrarmarketingbeiträge für das Inverkehrbringen von Wein sowie Erhöhungsbeträge vorgeschrieben.
Die beschwerdeführende Gesellschaft kauft Wein zu und verbringt diesen (auch) in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union "offen im Tankzug".
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben der beschwerdeführenden Gesellschaft.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131 Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der BMLFUW die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der AMA als Abgabenbehörde bzw. des BMLFUW als Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. GP 12).Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der BMLFUW die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der AMA als Abgabenbehörde bzw. des BMLFUW als Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12).
Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Gemäß Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:Gemäß Paragraph 269, Absatz eins, BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist), b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung), c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).a) Paragraph 245, Absatz 3, (Verlängerung der Beschwerdefrist), b) Paragraphen 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung), c) Paragraphen 278, Absatz 3 und 279 Absatz 3, (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände (§ 270 BAO).Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände (Paragraph 270, BAO).
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu A)
Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, idgF, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 der AMA.Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß Paragraph 21 i, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 der AMA.
Zu den gesetzlichen Bestimmungen betreffend eine Beitragspflicht der beschwerdeführenden Gesellschaft in den Beitragszeiträumen 3. und 4. Quartal 2005 (Bescheid der AMA vom 13.10.2006), 1. Quartal 2006 bis
1. Quartal 2007 (Bescheid der AMA vom 16.07.2008) sowie 2. Quartal 2007 (Bescheid der AMA vom 20.07.2009):
§ 21b AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 154/1999 definiert "Wein" im Sinne dieses Abschnitts als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999".Paragraph 21 b, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 1999, definiert "Wein" im Sinne dieses Abschnitts als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141/1999".
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 154/1999 ist bei erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter, soweit diese außerhalb des Bundesgebietes verbracht werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 1999, ist bei erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter, soweit diese außerhalb des Bundesgebietes verbracht werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Gemäß § 21c Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 154/1999 werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 1999, werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Gemäß § 21d Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 108/2001 beträgt der Beitrag für Wein EUR 54,50 je ha Weingartenfläche sowie EUR 1,09 je 100 l Wein.Gemäß Paragraph 21 d, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, beträgt der Beitrag für Wein EUR 54,50 je ha Weingartenfläche sowie EUR 1,09 je 100 l Wein.
Gemäß § 21e Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 13/2006 ist Beitragsschuldner für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der) Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes verbringt.Gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 9, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, ist Beitragsschuldner für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der) Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes verbringt.
Gemäß § 21f Abs. 1 Z 6 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 108/2001 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995 für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie erstmals am 1. Jänner 2000 für die in den vorangegangenen drei Monaten außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter.Gemäß Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995 für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie erstmals am 1. Jänner 2000 für die in den vorangegangenen drei Monaten außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter.
Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Basiszinssatz um 3 vH übersteigt (§ 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 108/2001).Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Basiszinssatz um 3 vH übersteigt (Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,).
Zu den gesetzlichen Bestimmungen betreffend eine Beitragspflicht der beschwerdeführenden Gesellschaft in den Beitragszeiträumen 3.
Quartal 2007 bis 1. Quartal 2009 (Bescheid der AMA vom 20.07.2009):
§ 21b Z 15 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 definiert "Wein" im Sinne dieses Abschnitts als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999".Paragraph 21 b, Ziffer 15, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, definiert "Wein" im Sinne dieses Abschnitts als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141/1999".
Gemäß § 21b Z 16 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 definiert erstmaliges Inverkehrbringen von Wein als a) Zukauf von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter samt Abfüllung dieses zugekauften Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder b) Erzeugung von Wein aus zugekauften Trauben samt Abfüllung dieses aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder c) Verbringung oder Export dieses zugekauften oder aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes.Gemäß Paragraph 21 b, Ziffer 16, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, definiert erstmaliges Inverkehrbringen von Wein als a) Zukauf von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter samt Abfüllung dieses zugekauften Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder b) Erzeugung von Wein aus zugekauften Trauben samt Abfüllung dieses aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder c) Verbringung oder Export dieses zugekauften oder aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes.
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ist bei erstmaligem Inverkehrbringen von Wein nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, ist bei erstmaligem Inverkehrbringen von Wein nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Gemäß § 21c Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Gemäß § 21d Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 - in Kraft getreten gemäß § 43 Abs. 1 Z 17 am 01.01.2008 - beträgt der Beitrag für Wein 55,00 € je ha Weingartenfläche (Flächenbeitrag) sowie 1,10 € je 100 l Wein (Literbeitrag).Gemäß Paragraph 21 d, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, - in Kraft getreten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 17, am 01.01.2008 - beträgt der Beitrag für Wein 55,00 € je ha Weingartenfläche (Flächenbeitrag) sowie 1,10 € je 100 l Wein (Literbeitrag).
Mit Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die näheren Bedingungen zur Entrichtung des Agrarmarketingbeitrages für Wein (AMB-WeinV 2007), Nr. 13/2007 im Verlautbarungsblatt der AMA vom 19.10.2007, wurde ab dem Beitragsjahr 2008 der Flächenbeitrag mit EUR 55,00 je Hektar Weingartenfläche (§ 1 Abs. 2) und der Literbeitrag mit EUR 1,10 je 100 Liter Wein (§ 2 Abs. 5) festgelegt.Mit Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die näheren Bedingungen zur Entrichtung des Agrarmarketingbeitrages für Wein (AMB-WeinV 2007), Nr. 13 aus 2007, im Verlautbarungsblatt der AMA vom 19.10.2007, wurde ab dem Beitragsjahr 2008 der Flächenbeitrag mit EUR 55,00 je Hektar Weingartenfläche (Paragraph eins, Absatz 2,) und der Literbeitrag mit EUR 1,10 je 100 Liter Wein (Paragraph 2, Absatz 5,) festgelegt.
Hinsichtlich der Beitragszeiträume 3. und 4. Quartal 2007 kommt demzufolge die Fassung des § 21d Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 vor Inkrafttreten des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zur Anwendung und der Beitrag für Wein in diesen Zeiträumen beträgt EUR 54,50 je ha Weingartenfläche sowie EUR 1,09 je 100 l Wein.Hinsichtlich der Beitragszeiträume 3. und 4. Quartal 2007 kommt demzufolge die Fassung des Paragraph 21 d, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 vor Inkrafttreten des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zur Anwendung und der Beitrag für Wein in diesen Zeiträumen beträgt EUR 54,50 je ha Weingartenfläche sowie EUR 1,09 je 100 l Wein.
Gemäß § 21e Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ist Beitragsschuldner für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,5 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Literbeitrags die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der) Wein erstmals in Verkehr bringt.Gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 9, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, ist Beitragsschuldner für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,5 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Literbeitrags die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der) Wein erstmals in Verkehr bringt.
Gemäß § 21f Abs. 1 Z 6 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 108/2001 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995 für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie erstmals am 1. Jänner 2000 für die in den vorangegangenen drei Monaten außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter.Gemäß Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995 für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie erstmals am 1. Jänner 2000 für die in den vorangegangenen drei Monaten außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter.
Die beschwerdeführende Partei relevierte in den gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide eingebrachten Rechtmitteln unter anderem einen Verstoß gegen Artikel 25 EG (nunmehr Artikel 30 AEUV), da das Tatbestandsmerkmal "soweit diese außerhalb des Bundesgebietes verbracht werden" in § 21c Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 Gemeinschaftsrecht widerspreche.Die beschwerdeführende Partei relevierte in den gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide eingebrachten Rechtmitteln unter anderem einen Verstoß gegen Artikel 25 EG (nunmehr Artikel 30 AEUV), da das Tatbestandsmerkmal "soweit diese außerhalb des Bundesgebietes verbracht werden" in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, AMA-Gesetz 1992 Gemeinschaftsrecht widerspreche.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 18.04.2008, Zl. 2008/17/0035, zur grundsätzlichen Vereinbarkeit des AMA-Beitrages mit dem Unionsrecht Stellung genommen. Dabei hat er ausgesprochen, dass die zusätzliche Anknüpfung der Beitragspflicht an das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter im Auslandsverbringungsfall ("Fassweinexport") neben der allgemeinen Anknüpfung der Beitragspflicht an das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht verstößt.
Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass es sich bei der Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für den Fassweinexport insofern um keine Erhebung einer Abgabe aus Anlass des Grenzübertritts im Sinne der Rechtsprechung des EuGH handelt, als bei der Vermarktung im Inland ja das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter ohnedies der Beitragspflicht gemäß § 21c Abs. 1 Z 9 erster Tatbestand AMA-Gesetz 1992 unterliegt und es dadurch auch für den im Inland vermarkteten Wein jedenfalls zu einer Einhebung des Beitrags kommt.Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass es sich bei der Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für den Fassweinexport insofern um keine Erhebung einer Abgabe aus Anlass des Grenzübertritts im Sinne der Rechtsprechung des EuGH handelt, als bei der Vermarktung im Inland ja das erstmalige Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter ohnedies der Beitragspflicht gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, erster Tatbestand AMA-Gesetz 1992 unterliegt und es dadurch auch für den im Inland vermarkteten Wein jedenfalls zu einer Einhebung des Beitrags kommt.
Im Erkenntnis vom 15.11.2012, Zl. 2009/17/0278, hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings - zur Rechtslage vor dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2007 - festgehalten, dass die Beschwerde im Recht ist, soweit sie vorbringt, dass aufgrund des besonderen zusätzlichen Beitragstatbestandes für den Fassweinexport die für den Inlandsabsatz bestehenden Ausnahmen von der Beitragspflicht von der belangten Behörde für den Fassweinexport nicht gewährt worden seien. Wenn es bei Weinlieferungen für die Sekt- oder Essigverarbeitung nicht auch für den im Inland vermarkteten Wein jedenfalls zu einer Einhebung des Beitrags und es beim diesbezüglichen Fassexport daher durch den Beitragstatbestand des § 21c Abs. 1 Z 9 zweiter Tatbestand AMA-Gesetz 1992 zu einer ausschließlichen Beitragspflicht von Wein, der ins Ausland verbracht wird, komme, so bestünde darin sehr wohl eine von der belangten Behörde aufzugreifende Unionsrechtswidrigkeit.Im Erkenntnis vom 15.11.2012, Zl. 2009/17/0278, hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings - zur Rechtslage vor dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2007 - festgehalten, dass die Beschwerde im Recht ist, soweit sie vorbringt, dass aufgrund des besonderen zusätzlichen Beitragstatbestandes für den Fassweinexport die für den Inlandsabsatz bestehenden Ausnahmen von der Beitragspflicht von der belangten Behörde für den Fassweinexport nicht gewährt worden seien. Wenn es bei Weinlieferungen für die Sekt- oder Essigverarbeitung nicht auch für den im Inland vermarkteten Wein jedenfalls zu einer Einhebung des Beitrags und es beim diesbezüglichen Fassexport daher durch den Beitragstatbestand des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, zweiter Tatbestand AMA-Gesetz 1992 zu einer ausschließlichen Beitragspflicht von Wein, der ins Ausland verbracht wird, komme, so bestünde darin sehr wohl eine von der belangten Behörde aufzugreifende Unionsrechtswidrigkeit.
Allerdings lässt das nationale Recht diesbezüglich bereits eine unionsrechtskonforme Auslegung zu: Das AMA-Gesetz 1992 spricht in § 21c Abs. 1 Z 9 vom "erstmalige(n) Inverkehrbringen von Wein" und definiert "Wein" in § 21b Z 15 als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999". In unionsrechtskonformer Auslegung wird beim Fassweinexport gemäß § 21c Abs. 1 Z 9 zweiter Tatbestand AMA-Gesetz 1992 dann kein "Wein" im Sinne der obigen Definition erstmals "in Verkehr gebracht", wenn die verbrachte Flüssigkeit gar nicht zur Abfüllung als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999" bestimmt ist.Allerdings lässt das nationale Recht diesbezüglich bereits eine unionsrechtskonforme Auslegung zu: Das AMA-Gesetz 1992 spricht in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, vom "erstmalige(n) Inverkehrbringen von Wein" und definiert "Wein" in Paragraph 21 b, Ziffer 15, als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141/1999". In unionsrechtskonformer Auslegung wird beim Fassweinexport gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, zweiter Tatbestand AMA-Gesetz 1992 dann kein "Wein" im Sinne der obigen Definition erstmals "in Verkehr gebracht", wenn die verbrachte Flüssigkeit gar nicht zur Abfüllung als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141/1999" bestimmt ist.
Es besteht daher kein Raum für eine Beitragserhebung, wenn die Verbringung von Fasswein ins Ausland nachweisbar zu solchen Zwecken erfolgt, die im Inland nicht beitragspflichtig wären, also wenn der Fasswein etwa zur Essig- oder Sektproduktion bestimmt ist.
Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie keine näheren Feststellungen hinsichtlich der Bestimmung des von der beschwerdeführenden Gesellschaft verbrachten Fassweins bzw. "offen im Tankzug" exportierten Weins getroffen.
Dies gilt auch, soweit im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007 zur Anwendung gelangen, sinngemäß, zumal die Definition von "Wein" in § 21b Z 15 AMA-Gesetz 1992 unverändert beibehalten wurde und auch in § 21b Z 16 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 "erstmaliges Inverkehrbringen" zugekauften oder aus zugekauften Trauben erzeugten Weins in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter - soweit dieser nicht in Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt wird - auf die Verbringung oder den Export außerhalb des Bundesgebietes beschränkt wird.Dies gilt auch, soweit im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zur Anwendung gelangen, sinngemäß, zumal die Definition von "Wein" in Paragraph 21 b, Ziffer 15, AMA-Gesetz 1992 unverändert beibehalten wurde und auch in Paragraph 21 b, Ziffer 16, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, "erstmaliges Inverkehrbringen" zugekauften oder aus zugekauften Trauben erzeugten Weins in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter - soweit dieser nicht in Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt wird - auf die Verbringung oder den Export außerhalb des Bundesgebietes beschränkt wird.
Die ausdrückliche Einschränkung der Beschwerde vom 20.07.2009 auf die Beitragszeiträume 2. bis 4. Quartal 2007 sowie auf den Beschwerdegrund einer Rückverbringung des exportierten Weins nach Österreich steht einer uneingeschränkten Überprüfung aller dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Beitragszeiträume nicht entgegen (vgl. VwGH 10.04.1997, 94/15/0218: "Die Berufungsbehörde kann über das Berufungsbegehren hinaus den angefochtenen Bescheid sowohl zugunsten wie auch zu Ungunsten des Berufungwerbers abändern. Auch wenn die Berufung eingeschränkt wurde, ist die totale Änderungsbefugnis (Aufhebungsbefugnis) der Berufungsbehörde nicht eingeschränkt, sie kann auch in den Punkten sachlich entscheiden, die vom Berufungswerber von vornherein oder nachträglich außer Streit gestellt wurden (Hinweis E 23.2.1989, 88/16/0220). Die Änderung darf jedoch nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht ‚Sache' (also Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde erster Instanz war.").Die ausdrückliche Einschränkung der Beschwerde vom 20.07.2009 auf die Beitragszeiträume 2. bis 4. Quartal 2007 sowie auf den Beschwerdegrund einer Rückverbringung des exportierten Weins nach Österreich steht einer uneingeschränkten Überprüfung aller dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Beitragszeiträume nicht entgegen vergleiche VwGH 10.04.1997, 94/15/0218: "Die Berufungsbehörde kann über das Berufungsbegehren hinaus den angefochtenen Bescheid sowohl zugunsten wie auch zu Ungunsten des Berufungwerbers abändern. Auch wenn die Berufung eingeschränkt wurde, ist die totale Änderungsbefugnis (Aufhebungsbefugnis) der Berufungsbehörde nicht eingeschränkt, sie kann auch in den Punkten sachlich entscheiden, die vom Berufungswerber von vornherein oder nachträglich außer Streit gestellt wurden (Hinweis E 23.2.1989, 88/16/0220). Die Änderung darf jedoch nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht ‚Sache' (also Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde erster Instanz war.").
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF).Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch b) als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 278, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hatte der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (reformatorische Entscheidung), die bloß kassatorische Erledigung nach § 289 Abs. 1 BAO (idF vor dem FVwGG 2012; nunmehr § 278 Abs. 1 BAO) sollte nur die Ausnahme darstellen. Mit im Wesentlichen nur allgemein gehaltenen Hinweisen auf befürchtete zeitliche Verzögerungen bei Durchführung der noch als notwendig erachteten Ermittlungen durch den unabhängigen Finanzsenat selbst wird die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz (vor allem die dazu erforderliche Ermessensübung) noch nicht gesetzmäßig begründet (VwGH 24.09.2014, Zl. 2010/13/0131, mwH).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hatte der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (reformatorische Entscheidung), die bloß kassatorische Erledigung nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012; nunmehr Paragraph 278, Absatz eins, BAO) sollte nur die Ausnahme darstellen. Mit im Wesentlichen nur allgemein gehaltenen Hinweisen auf befürchtete zeitliche Verzögerungen bei Durchführung der noch als notwendig erachteten Ermittlungen durch den unabhängigen Finanzsenat selbst wird die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz (vor allem die dazu erforderliche Ermessensübung) noch nicht gesetzmäßig begründet (VwGH 24.09.2014, Zl. 2010/13/0131, mwH).
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach der Bestimmung des § 28 VwGVG - der analog zu § 278 BAO bzw. Art. 130 Abs. 4 B-VG insbesondere normiert, dass das Verwaltungsgericht, auch wenn der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist - und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach der Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG - der analog zu Paragraph 278, BAO bzw. Artikel 130, Absatz 4, B-VG insbesondere normiert, dass das Verwaltungsgericht, auch wenn der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist - und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
Im gegenständlichen Fall liegen zweifellos "besonders gravierende Ermittlungslücken" im Sinne der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor, da die belangte Behörde hinsichtlich der Bestimmung des von der beschwerdeführenden Gesellschaft exportierten Weins keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat. Dass bei Durchführung solcher Ermittlungen ein anders lautender Bescheid hätte ergehen können, ergibt sich bereits aus dem oben angeführten Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2012, Zl. 2009/17/0278.
Die notwendigen, umfangreichen Ermittlungen, die sich über die Beitragszeiträume 3. Quartal 2005 bis 1. Quartal 2009 erstrecken, können durch die AMA als Spezialbehörde auch aufgrund des weniger zeitaufwendigen erstinstanzlichen Einparteienverfahrens zweifellos rascher und kostengünstiger durchgeführt werden, als dies dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens möglich wäre. Dies gilt umso mehr, als der das gegenständliche Rechtmittelverfahren betreffende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht trotz mehrmaliger Urgenz bis dato nur unvollständig vorliegt.
Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen waren im vorliegenden Fall besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, festzustellen, das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 278 Abs. 1 BAO eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und die angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sachen an die Behörde aufzuheben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen eine Kassation der angefochtenen Bescheide sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen waren im vorliegenden Fall besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, festzustellen, das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 278, Absatz eins, BAO eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und die angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sachen an die Behörde aufzuheben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen eine Kassation der angefochtenen Bescheide sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO konnte aufgrund der gegenständlich erfolgten Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer 3, BAO konnte aufgrund der gegenständlich erfolgten Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ermessen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2009488.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.06.2015