TE Bvwg Erkenntnis 2015/3/30 W141 2017053-1

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Veröffentlicht am 30.03.2015
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Entscheidungsdatum

30.03.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §1 Abs3
VOG §10 Abs1
VOG §3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Spruch

W141 2017053-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 17.11.2014, GZ 610-600.843-005, betreffend Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 17.11.2014, GZ 610-600.843-005, betreffend Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG), in der geltenden Fassung, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG), in der geltenden Fassung, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 07.08.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt.1. Der Beschwerdeführer hat am 07.08.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt.

1.1. Begründend bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm durch das LG für Strafsachen XXXX Zl. XXXX im Rahmen eines rechtskräftigen Adhäsionserkenntnisses resultierend aus der Körperverletzung am XXXX ein Betrag von € 2.500,-- inkl. Kosten zugesprochen worden sei. Der Täter XXXX habe am 22.05.2014 bereits einen Betrag von € 300,-- an die Antragstellervertretung überwiesen. Mit Beschluss des LG für ZRS XXXX vom XXXX zu XXXX sei über das Vermögen des Täters das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet worden. Mit Schreiben vom 25.07.2014 sei dem Beschwerdeführer von der Vertretung des Täters mitgeteilt worden, dass die reine Schmerzengeldforderung des Beschwerdeführers eine vom Insolvenzverfahren umfasste Forderung darstelle und daher nur quotenmäßig zu bedienen sein werde. Der Täter werde sich bemühen bis Mitte August 2014 die 20%ige Quote des noch aushaftenden Betrages von € 2.200,-- an die Vertreter des Beschwerdeführers zur Anweisung zu bringen. Der Beschwerdeführer habe vorfallskausal einen Nasenbeinbruch mit Dislocation der Bruchenden erlitten. Zudem bestehe nach wie vor ein Nasenschiefstand. Da der Beschwerdeführer auf Grund des Insolvenzverfahrens des Täters um das zugesprochene Schmerzengeld umfalle, werde der Antrag auf Zuerkennung einer angemessenen Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG gestellt.1.1. Begründend bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm durch das LG für Strafsachen römisch 40 Zl. römisch 40 im Rahmen eines rechtskräftigen Adhäsionserkenntnisses resultierend aus der Körperverletzung am römisch 40 ein Betrag von € 2.500,-- inkl. Kosten zugesprochen worden sei. Der Täter römisch 40 habe am 22.05.2014 bereits einen Betrag von € 300,-- an die Antragstellervertretung überwiesen. Mit Beschluss des LG für ZRS römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 sei über das Vermögen des Täters das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet worden. Mit Schreiben vom 25.07.2014 sei dem Beschwerdeführer von der Vertretung des Täters mitgeteilt worden, dass die reine Schmerzengeldforderung des Beschwerdeführers eine vom Insolvenzverfahren umfasste Forderung darstelle und daher nur quotenmäßig zu bedienen sein werde. Der Täter werde sich bemühen bis Mitte August 2014 die 20%ige Quote des noch aushaftenden Betrages von € 2.200,-- an die Vertreter des Beschwerdeführers zur Anweisung zu bringen. Der Beschwerdeführer habe vorfallskausal einen Nasenbeinbruch mit Dislocation der Bruchenden erlitten. Zudem bestehe nach wie vor ein Nasenschiefstand. Da der Beschwerdeführer auf Grund des Insolvenzverfahrens des Täters um das zugesprochene Schmerzengeld umfalle, werde der Antrag auf Zuerkennung einer angemessenen Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG gestellt.

1.2. Nachstehend angeführte Unterlagen und Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht:

Ambulanter Befund, LKH XXXX vom XXXXAmbulanter Befund, LKH römisch 40 vom römisch 40

Hauptverhandlungsprotokoll LG für Strafsachen XXXX XXXX vom 18.04.2014Hauptverhandlungsprotokoll LG für Strafsachen römisch 40 römisch 40 vom 18.04.2014

Beschluss vom 05.06.2014

Auszug Insolvenzdatei LG für XXXX XXXXAuszug Insolvenzdatei LG für römisch 40 römisch 40

Schreiben der bevollmächtigten Vertreter des Täters, Rechtsanwaltspartnerschaft XXXXSchreiben der bevollmächtigten Vertreter des Täters, Rechtsanwaltspartnerschaft römisch 40

1.2.1. Dem ambulanten Befund des LKH XXXX vom XXXX kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am XXXX im LKH XXXX - Universitätsklinik für Unfallchirurgie, auf Grund einer Nasenbeinfraktur ohne Hinweis auf oss. Traumata des Schädels behandelt worden sei, welche er nach eigenen Angaben auf Grund eines Schlages mit der Stirn gegen seine Nase erlitten habe.1.2.1. Dem ambulanten Befund des LKH römisch 40 vom römisch 40 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 im LKH römisch 40 - Universitätsklinik für Unfallchirurgie, auf Grund einer Nasenbeinfraktur ohne Hinweis auf oss. Traumata des Schädels behandelt worden sei, welche er nach eigenen Angaben auf Grund eines Schlages mit der Stirn gegen seine Nase erlitten habe.

1.2.2. Dem Hauptverhandlungsprotokoll des LG für Strafsachen XXXX XXXX vom 18.04.2014 kann im Wesentlichen entnommen werden, dass der Täter die volle Verantwortung für den Vorfall am XXXX übernommen habe. Vom Staatsanwalt sei in der Folge eine diversionelle Erledigung vorgeschlagen worden. Der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter habe sich den Ausführungen des Staatsanwaltes angeschlossen und um Zuspruch von € 2.500,-- an Schmerzengeld, bei damit einhergehender Bereinigung und Begleichung sämtlicher gegenständlicher Forderungen aus dem Vorfall vom XXXX, ersucht.1.2.2. Dem Hauptverhandlungsprotokoll des LG für Strafsachen römisch 40 römisch 40 vom 18.04.2014 kann im Wesentlichen entnommen werden, dass der Täter die volle Verantwortung für den Vorfall am römisch 40 übernommen habe. Vom Staatsanwalt sei in der Folge eine diversionelle Erledigung vorgeschlagen worden. Der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter habe sich den Ausführungen des Staatsanwaltes angeschlossen und um Zuspruch von € 2.500,-- an Schmerzengeld, bei damit einhergehender Bereinigung und Begleichung sämtlicher gegenständlicher Forderungen aus dem Vorfall vom römisch 40 , ersucht.

1.2.3. Dem Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 05.06.2014 zu Zl. XXXX kann im Wesentlichen entnommen werden, dass das gegen den Täter wegen schwerer Körperverletzung geführte Verfahren eingestellt werde, wenn dieser dem Bund inklusive Prozesskosten den Betrag von €1.2.3. Dem Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom 05.06.2014 zu Zl. römisch 40 kann im Wesentlichen entnommen werden, dass das gegen den Täter wegen schwerer Körperverletzung geführte Verfahren eingestellt werde, wenn dieser dem Bund inklusive Prozesskosten den Betrag von €

2.100,-- und dem Beschwerdeführer den Betrag von

€ 2.500,-- in vorgegebenen Raten ersetze.

1.2.4. Dem Auszug aus der Insolvenzdatei LG für XXXX XXXX vom 25.07.2014 kann entnommen werden, dass über das Vermögen des der Tat Beschuldigten XXXX, vom LGZ XXXX XXXX, mit Beschluss vom 16.06.2014 zu Aktenzeichen XXXX das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet wurde.1.2.4. Dem Auszug aus der Insolvenzdatei LG für römisch 40 römisch 40 vom 25.07.2014 kann entnommen werden, dass über das Vermögen des der Tat Beschuldigten römisch 40 , vom LGZ römisch 40 römisch 40 , mit Beschluss vom 16.06.2014 zu Aktenzeichen römisch 40 das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet wurde.

1.2.5. Mit Schreiben vom 25.07.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers durch die Vertretung des Beschuldigten davon in Kenntnis gesetzt, dass die reine Schmerzengeldforderung des Beschwerdeführers eine vom Insolvenzverfahren umfasste Forderung darstelle und daher nur quotenmäßig zu bedienen sei. Man sei bemüht bis August 2014 die 20%ige Quote zur Anweisung zu bringen.

1.3. Von Seiten der belangten Behörde wurde das Landesgericht um Übermittlung des Strafaktes ersucht.

Im Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX XXXX werden die bereits anhand vorgelegter Unterlagen dokumentierten Sachverhalte bestätigt. Bei dem "Vorfall am XXXX" habe es sich um ein Streitgespräch gehandelt, in dessen Anschluss der Täter dem Beschwerdeführer mit der Nase gegen die Stirn geschlagen habe was zu einem Nasenbeinbruch geführt habe. Seitens der Staatsanwaltschaft sei nach Vernehmung mehrerer Zeugen am XXXX ein Strafantrag nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB wegen schwerer Körperverletzung gegen den Täter XXXXgestellt worden.Im Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 römisch 40 werden die bereits anhand vorgelegter Unterlagen dokumentierten Sachverhalte bestätigt. Bei dem "Vorfall am XXXX" habe es sich um ein Streitgespräch gehandelt, in dessen Anschluss der Täter dem Beschwerdeführer mit der Nase gegen die Stirn geschlagen habe was zu einem Nasenbeinbruch geführt habe. Seitens der Staatsanwaltschaft sei nach Vernehmung mehrerer Zeugen am römisch 40 ein Strafantrag nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB wegen schwerer Körperverletzung gegen den Täter XXXXgestellt worden.

Auf die weiters im Strafakt befindliche Verhandlungsschrift der Hauptverhandlung vom 18.04.2014 sowie auf den Beschluss vom 05.06.2014 wurde bereits oben eingegangen.

Dem im Strafakt aufliegenden Befund des LKH - Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom XXXX kann entnommen werden, dass am XXXX eine operative Nasenbeinaufrichtung mit Nasentamponade und Nasengips durchgeführt worden sei.Dem im Strafakt aufliegenden Befund des LKH - Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom römisch 40 kann entnommen werden, dass am römisch 40 eine operative Nasenbeinaufrichtung mit Nasentamponade und Nasengips durchgeführt worden sei.

1.4. Mit Schreiben vom 03.09.2014 wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers das unterfertigte Antragsformblatt betreffend Pauschalentschädigung für Schmerzengeld an die belangte Behörde übermittelt.

1.5. Einem vorliegenden Auszug aus der Insolvenzdatei vom 24.09.2014 ist zu entnehmen, dass mit Beschluss vom XXXX der am XXXX angenommene Sanierungsplan bestätigt worden sei und mit Beschluss vom XXXX das Sanierungsverfahren aufgehoben worden sei.1.5. Einem vorliegenden Auszug aus der Insolvenzdatei vom 24.09.2014 ist zu entnehmen, dass mit Beschluss vom römisch 40 der am römisch 40 angenommene Sanierungsplan bestätigt worden sei und mit Beschluss vom römisch 40 das Sanierungsverfahren aufgehoben worden sei.

2. Mit Schreiben vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben binnen 4 Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen.

Am 08.10.2014 wurde ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass er keinen Verzicht auf seine Ansprüche im Sinne des § 8 (3) VOG geleistet habe. Er habe im Rahmen des Strafverfahrens Privatbeteiligtenansprüche angemeldet und diese seien vom Täter anerkannt worden. Darin könne kein Verzicht erblickt werden. Grundsätzlich habe der Täter Ansprüche im Ausmaß von € 2.200,-- anerkannt, wobei auf Grund des Sanierungsverfahrens lediglich die Quote von 20% in Höhe von €Am 08.10.2014 wurde ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass er keinen Verzicht auf seine Ansprüche im Sinne des Paragraph 8, (3) VOG geleistet habe. Er habe im Rahmen des Strafverfahrens Privatbeteiligtenansprüche angemeldet und diese seien vom Täter anerkannt worden. Darin könne kein Verzicht erblickt werden. Grundsätzlich habe der Täter Ansprüche im Ausmaß von € 2.200,-- anerkannt, wobei auf Grund des Sanierungsverfahrens lediglich die Quote von 20% in Höhe von €

440,-- zur Anweisung gebracht worden sei. Im Sinne der Entscheidung des VwGH zu

Zl. 2011/11/0102 vom 20.11.2012 seien Zahlungen des Täters auf eine allfällige Pauschalentschädigung nach § 6a VOG anzurechnen. Folge man den Ausführungen dieser Entscheidung sei es Sinn und Zweck des VOG den Opfern von Verbrechen, denen es unmöglich sei ihre Schadenersatzanprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistungen zu gewähren. Der Bund übernehme auf Grund dieses Gesetzes Pflichten des Schädigers und erbringe anstelle des Täters Leistungen. Es würde eine unsachliche Differenzierung iSd Art. 7 B-VG darstellen, wenn Opfer vermögensloser Täter in den Genuss einer Pauschalentschädigung kommen würden, Opfer von nicht vermögenslosen jedoch insolvenzgefährdeten Tätern kein solcher Vorteil zu Gute käme. Ungeachtet dieses Umstandes sei auch auf § 215 IO zu verweisen, wonach Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung von einer allfälligen Restschuldbefreiung nicht berührt würden. Dieser Gedanke sei analogiefähig und auf den gegenständlichen Fall dahingehend zu übertragen, dass dem Antragsteller eine Pauschalentschädigung abzüglich des vom Täter geleisteten Betrages zu gewähren sein werde.Zl. 2011/11/0102 vom 20.11.2012 seien Zahlungen des Täters auf eine allfällige Pauschalentschädigung nach Paragraph 6 a, VOG anzurechnen. Folge man den Ausführungen dieser Entscheidung sei es Sinn und Zweck des VOG den Opfern von Verbrechen, denen es unmöglich sei ihre Schadenersatzanprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistungen zu gewähren. Der Bund übernehme auf Grund dieses Gesetzes Pflichten des Schädigers und erbringe anstelle des Täters Leistungen. Es würde eine unsachliche Differenzierung iSd Artikel 7, B-VG darstellen, wenn Opfer vermögensloser Täter in den Genuss einer Pauschalentschädigung kommen würden, Opfer von nicht vermögenslosen jedoch insolvenzgefährdeten Tätern kein solcher Vorteil zu Gute käme. Ungeachtet dieses Umstandes sei auch auf Paragraph 215, IO zu verweisen, wonach Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung von einer allfälligen Restschuldbefreiung nicht berührt würden. Dieser Gedanke sei analogiefähig und auf den gegenständlichen Fall dahingehend zu übertragen, dass dem Antragsteller eine Pauschalentschädigung abzüglich des vom Täter geleisteten Betrages zu gewähren sein werde.

Dem durch das Landesstrafgericht XXXX am 14.11.2014 an die belangte Behörde übermittelten Beschluss vom XXXX ist zu entnehmen, dass das Verfahren zuDem durch das Landesstrafgericht römisch 40 am 14.11.2014 an die belangte Behörde übermittelten Beschluss vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass das Verfahren zu

Zl.: XXXX endgültig eingestellt wurde. Begründend wird nach kurzer Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt, dass der Angeklagte die vereinbarten Zahlungen fristgerecht geleistet habe und somit durch die Bezahlung dieses Bußgeldes die Voraussetzungen derZl.: römisch 40 endgültig eingestellt wurde. Begründend wird nach kurzer Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt, dass der Angeklagte die vereinbarten Zahlungen fristgerecht geleistet habe und somit durch die Bezahlung dieses Bußgeldes die Voraussetzungen der

§§ 199, 200 Abs. 5 StPO vorliegen würden.Paragraphen 199, 200, Absatz 5, StPO vorliegen würden.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.11.2014 hat die belangte Behörde den Antrag vom 07.08.2014 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gem. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Verbrechensopfergesetzes abgewiesen.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.11.2014 hat die belangte Behörde den Antrag vom 07.08.2014 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gem. Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, des Verbrechensopfergesetzes abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 3 VOG vorliege, da aufgrund des Vorfalles vom XXXX ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und dem Angeklagten in der Hauptverhandlung am 18.04.2014 eine diversionelle Erledigung angeboten worden sei. Es sei mit dem Angeklagten, für den Fall der Zahlung von Schmerzengeld in der Höhe von € 2.500,--, vereinbart worden, dass sämtliche gegenständliche Forderungen aus dem Vorfall vom XXXX beglichen und verglichen seien.Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VOG vorliege, da aufgrund des Vorfalles vom römisch 40 ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und dem Angeklagten in der Hauptverhandlung am 18.04.2014 eine diversionelle Erledigung angeboten worden sei. Es sei mit dem Angeklagten, für den Fall der Zahlung von Schmerzengeld in der Höhe von € 2.500,--, vereinbart worden, dass sämtliche gegenständliche Forderungen aus dem Vorfall vom römisch 40 beglichen und verglichen seien.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehöres vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen eine Änderung am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu bewirken.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes.

4. In der gegen diesen Bescheid am 22.12.2014 erhobenen Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Der Beschwerdeführer habe entgegen der behördlichen Annahmen keinen Verzicht auf seine Ansprüche nach § 8 Abs. 3 VOG geleistet. Er habe vielmehr im Rahmen des Strafverfahrens Privatbeteiligtenansprüche angemeldet und seien diese vom Täter anerkannt worden. Es sei nicht nachzuvollziehen, worin ein Verzicht zu erblicken sei. Richtig sei, dass im Sinne der Entscheidung des VwGH zu Zl. 2011/11/0102 vom 20.11.2012 Zahlungen des Täters auf eine allfällige Pauschalentschädigung nach § 6a VOG anzurechnen seien. Der Täter habe Ansprüche des Antragstellers im Ausmaß vonDer Beschwerdeführer habe entgegen der behördlichen Annahmen keinen Verzicht auf seine Ansprüche nach Paragraph 8, Absatz 3, VOG geleistet. Er habe vielmehr im Rahmen des Strafverfahrens Privatbeteiligtenansprüche angemeldet und seien diese vom Täter anerkannt worden. Es sei nicht nachzuvollziehen, worin ein Verzicht zu erblicken sei. Richtig sei, dass im Sinne der Entscheidung des VwGH zu Zl. 2011/11/0102 vom 20.11.2012 Zahlungen des Täters auf eine allfällige Pauschalentschädigung nach Paragraph 6 a, VOG anzurechnen seien. Der Täter habe Ansprüche des Antragstellers im Ausmaß von

€ 2.200,-- anerkannt, wobei aufgrund des Sanierungsverfahrens lediglich die Quote im Ausmaß von 20%, d.h. im Betrag von € 440,--, zur Auszahlung gebracht worden sei. Folge man den Ausführungen der o. a. Entscheidung des VwGH sei es Sinn und Zweck des VOG, den Opfern von Verbrechen, denen es - wie im gegenständlichen Fall - unmöglich sei ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistung zu gewähren. Der Bund übernehme aufgrund dieses Gesetzes Pflichten des Schädigers und erbringe anstelle des Täters Leistungen. Es würde eine unsachliche Differenzierung im Sinne des Art. 7 B-VG darstellen, wenn Opfer vermögensloser Täter in den Genuss einer Pauschalentschädigung kommen würden, Opfer von nicht vermögenslosen, jedoch insolvenzgefährdeten Tätern kein solcher Vorteil zu Gute käme. Ungeachtet dieses Umstandes sei auch auf § 215 IO zu verweisen, wonach von einer allfälligen Restschuldbefreiung bestehende Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung nicht berührt würden. Dieser Gedanke sei analogiefähig und auf den gegenständlichen Fall dahingehend zu übertragen, dass dem Antragsteller eine Pauschalentschädigung abzüglich des vom Täter geleisteten Betrages zu gewähren sei.€ 2.200,-- anerkannt, wobei aufgrund des Sanierungsverfahrens lediglich die Quote im Ausmaß von 20%, d.h. im Betrag von € 440,--, zur Auszahlung gebracht worden sei. Folge man den Ausführungen der o. a. Entscheidung des VwGH sei es Sinn und Zweck des VOG, den Opfern von Verbrechen, denen es - wie im gegenständlichen Fall - unmöglich sei ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistung zu gewähren. Der Bund übernehme aufgrund dieses Gesetzes Pflichten des Schädigers und erbringe anstelle des Täters Leistungen. Es würde eine unsachliche Differenzierung im Sinne des Artikel 7, B-VG darstellen, wenn Opfer vermögensloser Täter in den Genuss einer Pauschalentschädigung kommen würden, Opfer von nicht vermögenslosen, jedoch insolvenzgefährdeten Tätern kein solcher Vorteil zu Gute käme. Ungeachtet dieses Umstandes sei auch auf Paragraph 215, IO zu verweisen, wonach von einer allfälligen Restschuldbefreiung bestehende Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung nicht berührt würden. Dieser Gedanke sei analogiefähig und auf den gegenständlichen Fall dahingehend zu übertragen, dass dem Antragsteller eine Pauschalentschädigung abzüglich des vom Täter geleisteten Betrages zu gewähren sei.

Auch wohne dem angefochtenen Bescheid ein Begründungsmangel inne, da die belangte Behörde wiederholt ausführe, dass der Antragsteller im Rahmen des Strafverfahrens auf seine Ansprüche verzichtet habe. Dies sei unrichtig. § 8 Abs. 3 VOG führe aus, dass Personen von Hilfeleistungen ausgeschlossen seien, welche auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet hätten oder soweit sie aufgrund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können. Wie die Behörde zur Annahme komme, dass der Antragsteller auf Hilfeleistungen verzichtet habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller habe in der Hauptverhandlung des Verfahrens LG für Strafsachen XXXX zu XXXX einen Schmerzengeldbetrag vonAuch wohne dem angefochtenen Bescheid ein Begründungsmangel inne, da die belangte Behörde wiederholt ausführe, dass der Antragsteller im Rahmen des Strafverfahrens auf seine Ansprüche verzichtet habe. Dies sei unrichtig. Paragraph 8, Absatz 3, VOG führe aus, dass Personen von Hilfeleistungen ausgeschlossen seien, welche auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet hätten oder soweit sie aufgrund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können. Wie die Behörde zur Annahme komme, dass der Antragsteller auf Hilfeleistungen verzichtet habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller habe in der Hauptverhandlung des Verfahrens LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 einen Schmerzengeldbetrag von

€ 2.500,-- beantragt, welcher vom Angeklagten auch anerkannt worden sei. Der Antragsteller und Privatbeteiligte habe in diesem Verfahren lediglich erklärt, keine über den Betrag von € 2.500,-- reichende Forderung geltend zu machen. In der Hauptverhandlung am 18.04.2014 sei sohin ein Generalvergleich auf Basis des Betrages € 2.500,-- geschlossen worden. Es werde daher beantragt der Beschwerde statt zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Pauschalentschädigung nach dem Verbrechensopfergesetz mit dem Betrag von € 1.560,-- festzusetzen.

Es wurden keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht Einsicht in das vorliegende Aktenmaterial genommen.

6. Von der Erteilung eines Parteiengehörs wurde Abstand genommen, weil sämtliche Sachverhaltselemente, welche den rechtlichen Erwägungen zu Grunde gelegt werden, dem Beschwerdeführer bekannt sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu prüfen:

Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

1.2. Mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich am XXXX durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat.1.2. Mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich am römisch 40 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat.

1.3. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz.

1.4. Es liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 3 VOG vor.1.4. Es liegt ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VOG vor.

Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1.) Die Feststellung ergibt sich aus dem mit Stichtag 10.04.2014 aus dem Zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2. und 1.3.) Den vorliegenden medizinischen Beweismitteln, welche als schlüssig und nachvollziehbar erachtet wurden, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am XXXX einen Nasenbeinbruch erlitt, welcher in der Folge am XXXX operativ saniert werden musste.Zu 1.2. und 1.3.) Den vorliegenden medizinischen Beweismitteln, welche als schlüssig und nachvollziehbar erachtet wurden, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 einen Nasenbeinbruch erlitt, welcher in der Folge am römisch 40 operativ saniert werden musste.

Den vorliegenden Beweismitteln und dem Strafakt kann unzweifelhaft entnommen werden, dass der Nasenbeinbruch und dessen erfolgte operative Sanierung die Folge einer, mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung ist, wobei der angeschuldigte Täter die volle Verantwortung für den Vorfall vom XXXX übernommen hat.Den vorliegenden Beweismitteln und dem Strafakt kann unzweifelhaft entnommen werden, dass der Nasenbeinbruch und dessen erfolgte operative Sanierung die Folge einer, mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung ist, wobei der angeschuldigte Täter die volle Verantwortung für den Vorfall vom römisch 40 übernommen hat.

Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen liegen insofern vor, als der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass er am XXXXOpfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist.

Zu 1.4.) Der Verhandlungsschrift vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX zu AZ XXXX vom 18.04.2014 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer diversionellen Einigung zugestimmt hat, im Zuge welcher er sich ausdrücklich damit einverstanden erklärte, dass mit Zuspruch eines Betrages von €Zu 1.4.) Der Verhandlungsschrift vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu AZ römisch 40 vom 18.04.2014 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer diversionellen Einigung zugestimmt hat, im Zuge welcher er sich ausdrücklich damit einverstanden erklärte, dass mit Zuspruch eines Betrages von €

2.500,-an Schmerzengeld sämtliche Forderungen betreffend den Vorfall vom XXXX gegenüber dem Täter bereinigt und verglichen sind. Dies wird auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer nicht bestritten.2.500,-an Schmerzengeld sämtliche Forderungen betreffend den Vorfall vom römisch 40 gegenüber dem Täter bereinigt und verglichen sind. Dies wird auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde (§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise).durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde (Paragraph eins, Absatz eins, VOG auszugsweise).

Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§ 1 Abs. 2 VOG).3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (Paragraph eins, Absatz 2, VOG).

Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird (§ 1 Abs. 3 VOG).2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird (Paragraph eins, Absatz 3, VOG).

Als Hilfeleistungen ist unter anderem vorgesehen

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (§ 2 VOG auszugsweise).10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (Paragraph 2, VOG auszugsweise).

Hilfe nach § 2 Z 10 - Pauschalentschädigung für Schmerzengeld - ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2.000 € zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von 4.000 €. (§ 6a VOG - Fassung BGBl,. Nr. 96/2012).Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, - Pauschalentschädigung für Schmerzengeld - ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2.000 € zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von 4.000 €. (Paragraph 6 a, VOG - Fassung BGBl,. Nr. 96 aus 2012,).

Gemäß § 84 StGB liegt eine schwere Körperverletzung vor, wenn die TatGemäß Paragraph 84, StGB liegt eine schwere Körperverletzung vor, wenn die Tat

eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat oder

die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist.

Gemäß § 8 Abs. 3 VOG sind Personen von Hilfeleistungen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VOG sind Personen von Hilfeleistungen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.

Nach Rechtsprechung des OGH Zl.: 60b287/01a; 60b205/03a, ist § 8 Abs. 3 VOG in dem Sinne auszulegen, dass Personen von kongruenten Hilfeleistungen nach § 2 VOG ausgeschlossen sind, die auf entsprechende privatrechtliche Leistungsansprüche aus dem Verbrechen im Rahmen der §§ 1325ff ABGB verzichtet haben.Nach Rechtsprechung des OGH Zl.: 60b287/01a; 60b205/03a, ist Paragraph 8, Absatz 3, VOG in dem Sinne auszulegen, dass Personen von kongruenten Hilfeleistungen nach Paragraph 2, VOG ausgeschlossen sind, die auf entsprechende privatrechtliche Leistungsansprüche aus dem Verbrechen im Rahmen der Paragraphen 1325 f, f, ABGB verzichtet haben.

Durch eine Generalverzichtsklausel werden sämtliche wie immer gearteten wechselseitigen privatrechtlichen Leistungsansprüche, und damit auch die zu einer Leistung nach dem VOG kongruenten Ansprüche, erfasst. Aufgrund der ebenfalls generalisierenden Umschreibung des Verzichts in § 8 Abs. 3 VOG ist damit dieser Ausschlussgrund verwirklicht.Durch eine Generalverzichtsklausel werden sämtliche wie immer gearteten wechselseitigen privatrechtlichen Leistungsansprüche, und damit auch die zu einer Leistung nach dem VOG kongruenten Ansprüche, erfasst. Aufgrund der ebenfalls generalisierenden Umschreibung des Verzichts in Paragraph 8, Absatz 3, VOG ist damit dieser Ausschlussgrund verwirklicht.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Auswirkungen eines Verzichts auf VOG- Leistungen ist der Verzicht eines Verbrechensopfers auch auf Ansprüche gegen den Täter für künftige Leistungen oder den nach dem Verzicht liegenden Zeitraum zulässig, weil Ansprüche des Opfers erst mit der Erbringung der Hilfeleistung durch das Bundessozialamt auf den Bund übergehen.

Durch die persönliche Unterfertigung der Antragsformulare betreffend Hilfeleistungen nach dem VOG - Pauschalentschädigung für Schmerzengeld - seitens des rechtsfreundlichen Vertreters, wurde zur Kenntnis genommen, dass Personen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben, von Hilfeleistungen nach dem VOG ausgeschlossen sind.

Mit der Klausel der diversionellen Einigung vom 18.04.2014 "...womit sämtliche gegenständlichen Forderungen des Vorfalls vom XXXX bereinigt und beglichen sind ..." werden somit die Voraussetzungen der Ausschlussbestimmung des § 8 Abs. 3 VOG erfüllt. Auch wird die diversionelle Einigung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Mit der Klausel der diversionellen Einigung vom 18.04.2014 "...womit sämtliche gegenständlichen Forderungen des Vorfalls vom römisch 40 bereinigt und beglichen sind ..." werden somit die Voraussetzungen der Ausschlussbestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, VOG erfüllt. Auch wird die diversionelle Einigung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe lediglich auf weitere Forderungen gegenüber dem Beschuldigten verzichtet, nicht aber auf das Schmerzengeld in Höhe von

€ 2.500,-- von welcher Summe er aber nur € 740,-- erhalten habe, gehen ins Leere, da dem Beschwerdeführer im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine 20%ige Quote in Höhe von

€ 440,-- zugesprochen wurde, welche durch den Täter fristgerecht zur Anweisung gebracht wurde. Die Zahlung des Schmerzengeldes ist demnach als vollständig und fristgerecht geleistet anzusehen.

Da der Beschwerdeführer mit dem Vergleich vom 18.04.2014 auf Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet hat, war das konkrete Ausmaß der erlittenen Körperverletzung nicht zu prüfen.

Da ein Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 3 VOG vorliegt war spruchgemäß zu entscheiden.Da ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VOG vorliegt war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist

(§ 24 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zur Klärung des Sachverhaltes eingehend Einsicht das vorliegende Aktenmaterial genommen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.Zur Klärung des Sachverhaltes eingehend Einsicht das vorliegende Aktenmaterial genommen. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Ausschlusstatbestände, Körperverletzung, Schmerzensgeld,
Strafverfahren, VerbrechensopferG, Vergleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2017053.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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