TE Bvwg Erkenntnis 2015/4/1 G306 2016994-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2015
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Entscheidungsdatum

01.04.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §69 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 69 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G306 2016994-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Rumänien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. 418940205-14639125, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Rumänien, rechtlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. 418940205-14639125, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und das unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und das unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, am 29.03.2007, Zahl XXXX, gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der erlassene Bescheid bestand insgesamt aus 5 Seiten. Als Grund für die Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes wurde eine "Scheinehe" mit einer österreichischen Staatsbürgerin, angeführt.1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, am 29.03.2007, Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der erlassene Bescheid bestand insgesamt aus 5 Seiten. Als Grund für die Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes wurde eine "Scheinehe" mit einer österreichischen Staatsbürgerin, angeführt.

Mit Schreiben vom 17.04.2007, eingelangt bei der Bundespolizeidirektion XXXX am 19.04.2007, brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Berufung wurde in weiterer Folge zuständigkeitshalber am 20.04.2007 von der Bundespolizeidirektion an die Sicherheitsdirektion XXXX weitergeleitet (eingelangt am 26.04.2007).Mit Schreiben vom 17.04.2007, eingelangt bei der Bundespolizeidirektion römisch 40 am 19.04.2007, brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Berufung wurde in weiterer Folge zuständigkeitshalber am 20.04.2007 von der Bundespolizeidirektion an die Sicherheitsdirektion römisch 40 weitergeleitet (eingelangt am 26.04.2007).

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 11.03.2009, Zl. XXXX wurde der eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 2 und Z 9 FPG, stützt. Dieser Berufungsbescheid erwuchs am 12.03.2009 in Rechtskraft. Gegen diesen Berufungsbescheid brachte der BF eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 21.06.2012, Zl. 2011/23/0316-7 wies der Verwaltungsgerichthof die Beschwerde als unbegründet ab.Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 11.03.2009, Zl. römisch 40 wurde der eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 9, FPG, stützt. Dieser Berufungsbescheid erwuchs am 12.03.2009 in Rechtskraft. Gegen diesen Berufungsbescheid brachte der BF eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 21.06.2012, Zl. 2011/23/0316-7 wies der Verwaltungsgerichthof die Beschwerde als unbegründet ab.

2. Am 09.09.2013 langte bei der Landespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, übermittelt durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, der Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung des erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes ein. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst angeführt, dass das Aufenthaltsverbot mit zehnjähriger Gültigkeitsdauer erlassen worden sei. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung sei mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 11.03.2009 keine Folge gegeben worden. Grundlage für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei das Eingehen einer Aufenthaltsehe am XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin gewesen. Diese Ehe sei mit Urteil vom XXXX für nichtig erklärt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei der BF moldawischer Staatsbürger gewesen. Danach habe der BF die rumänische Staatsbürgerschaft erlangt und sei somit EWR-Bürger. Auf ihn würden nunmehr die Bestimmungen des 4. Abschnittes des FPG Anwendung finden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wäre nunmehr dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wäre. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Eine derartige tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gehe vom Aufenthalt des BF nicht aus. Der BF habe die Ehe im Jahr 2003 geschlossen und sei sie im Jahr 2008 für nichtig erklärt worden. Darüber hinaus könne aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach den derzeit geltenden Bestimmungen nur mehr ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von max. 5 Jahren erlassen werden. Der BF verfüge über intensive familiäre Bindungen zum Bundesgebiet. Im Bundesgebiet würden sein Cousin sowie eine Cousine leben und verfüge diese über einen Daueraufenthalt - EG. Auch eine Schwester würde im Bundesgebiet leben und sei diese zum Aufenthalt berechtigt. Äußerst intensive Beziehungen pflege der BF zu seiner Tochter, die ebenfalls über einen Daueraufenthalt - EG verfüge.2. Am 09.09.2013 langte bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, übermittelt durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, der Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung des erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes ein. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst angeführt, dass das Aufenthaltsverbot mit zehnjähriger Gültigkeitsdauer erlassen worden sei. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung sei mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 11.03.2009 keine Folge gegeben worden. Grundlage für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei das Eingehen einer Aufenthaltsehe am römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin gewesen. Diese Ehe sei mit Urteil vom römisch 40 für nichtig erklärt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei der BF moldawischer Staatsbürger gewesen. Danach habe der BF die rumänische Staatsbürgerschaft erlangt und sei somit EWR-Bürger. Auf ihn würden nunmehr die Bestimmungen des 4. Abschnittes des FPG Anwendung finden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wäre nunmehr dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wäre. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Eine derartige tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gehe vom Aufenthalt des BF nicht aus. Der BF habe die Ehe im Jahr 2003 geschlossen und sei sie im Jahr 2008 für nichtig erklärt worden. Darüber hinaus könne aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach den derzeit geltenden Bestimmungen nur mehr ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von max. 5 Jahren erlassen werden. Der BF verfüge über intensive familiäre Bindungen zum Bundesgebiet. Im Bundesgebiet würden sein Cousin sowie eine Cousine leben und verfüge diese über einen Daueraufenthalt - EG. Auch eine Schwester würde im Bundesgebiet leben und sei diese zum Aufenthalt berechtigt. Äußerst intensive Beziehungen pflege der BF zu seiner Tochter, die ebenfalls über einen Daueraufenthalt - EG verfüge.

4. Ohne dem BF ein Parteiengehör eingeräumt bzw. Ermittlungen durchgeführt zu haben wurde mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom BF am 18.12.2014 übernommen , der Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG idgF, abgewiesen.4. Ohne dem BF ein Parteiengehör eingeräumt bzw. Ermittlungen durchgeführt zu haben wurde mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom BF am 18.12.2014 übernommen , der Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG idgF, abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF versucht habe, mit Eingehen einer Scheinehe einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erschleichen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Nach Eintritt der Rechtskraft und gegebener Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes sei der BF unbekannten Aufenthalts gewesen und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Der damalige Anwalt habe mitgeteilt, dass der BF mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.04.2009, das Bundesland verlassen habe. Fakt sei jedoch, dass einen Versicherungsauszug zufolge der BF seit dem XXXX bis heute, bis auf wenige Unterbrechungen, durchgehend beschäftigt gewesen sei. Der BF habe dadurch das Aufenthaltsverbot massiv ignoriert und sei nicht gewillt fremdenpolizeiliche Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Des Weiteren habe der BF einen Verstoß gegen das Meldegesetz begangen. Der Verwaltungsgerichthof habe die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und habe sich der BF nach Ablauf des Durchsetzungsaufschubes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dazu würde noch die unerlaubte Beschäftigung dazugekommen. Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes käme nur dann in Frage, wenn nachgewiesen werde, dass tatsächlich ein Gesinnungswandel eingetreten sei und die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften eingehalten würden. Anhand der Beschäftigungszeiten und der Meldezeiten sei es eindeutig, dass der BF sich mit einigen Unterbrechungen im Bundegebiet aufgehalten hätte und die gegen ihn erlassene Maßnahme ignoriert habe. Dem BF würde es offensichtlich nicht kümmern, dass er die österreichische Rechtsordnung massiv verletze. Es könne daher derzeit keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden.Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF versucht habe, mit Eingehen einer Scheinehe einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erschleichen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Nach Eintritt der Rechtskraft und gegebener Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes sei der BF unbekannten Aufenthalts gewesen und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Der damalige Anwalt habe mitgeteilt, dass der BF mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.04.2009, das Bundesland verlassen habe. Fakt sei jedoch, dass einen Versicherungsauszug zufolge der BF seit dem römisch 40 bis heute, bis auf wenige Unterbrechungen, durchgehend beschäftigt gewesen sei. Der BF habe dadurch das Aufenthaltsverbot massiv ignoriert und sei nicht gewillt fremdenpolizeiliche Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Des Weiteren habe der BF einen Verstoß gegen das Meldegesetz begangen. Der Verwaltungsgerichthof habe die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und habe sich der BF nach Ablauf des Durchsetzungsaufschubes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dazu würde noch die unerlaubte Beschäftigung dazugekommen. Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes käme nur dann in Frage, wenn nachgewiesen werde, dass tatsächlich ein Gesinnungswandel eingetreten sei und die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften eingehalten würden. Anhand der Beschäftigungszeiten und der Meldezeiten sei es eindeutig, dass der BF sich mit einigen Unterbrechungen im Bundegebiet aufgehalten hätte und die gegen ihn erlassene Maßnahme ignoriert habe. Dem BF würde es offensichtlich nicht kümmern, dass er die österreichische Rechtsordnung massiv verletze. Es könne daher derzeit keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden.

5. Mit dem am 05.01.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Im Wesentlichen zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes moldawischer Staatsbürger gewesen sei. Nunmehr wäre der BF rumänischer Staatsbürger und daher EWR-Bürger. Aufgrund dessen sei der Schriftsatz um Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bei der belangten Behörde eingelangt. Dies sei damit begründet worden, dass sich der BF seit fünf Jahren nicht mehr auf diese Ehe berufen habe und sich seither nicht mehr zu Schulden habe kommen lassen, andererseits würde auf ihn nunmehr als EWR-Bürger eine andere, günstigere Rechtslage Anwendung finden. Darüber hinaus habe der BF im Bundesgebiet familiäre und private Bindungen. Die belangte Behörde begründe die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sowie mit einem Verstoß gegen das Melde - sowie Ausländerbeschäftigungsgesetz. Zunächst sei jedoch zu erwähnen, dass der BF verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei und somit weder einen Verst0ß gegen das Meldegesetz noch das Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen habe. Zudem habe der BF sei 01.01.2014 freien Zugang zum Arbeitsmarkt und sei daher für die Zukunft ausgeschlossen, dass der BF eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz begehen werde. Eine negative Zukunftsprognose sei daher diesbezüglich auszuschließen. Auch der von der belangten Behörde herangezogene derzeitige unrechtmäßige Aufenthalt des BF sei nicht tauglich als Grundlage für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots. Es werde daher beantrag, den bekämpften Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Auhebung des Aufenthaltsverbotes stattzugeben; in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

6. Die Beschwerde wurde am 12.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch an der der BF nicht teilnahm, der ausgewiesene Rechtsvertreter jedoch in Vertretung anwesend war. Ein Vertreter der belangten Behörde (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch an der der BF nicht teilnahm, der ausgewiesene Rechtsvertreter jedoch in Vertretung anwesend war. Ein Vertreter der belangten Behörde (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und wurde am XXXX in XXXX, Moldau, geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Moldau, geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Der BF reiste erstmalig im Jahr 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF ehelichte am XXXX eine österreichische Staatsbürgerin und wurde diese Ehe vom Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX, rechtskräftig seit XXXX für nichtig erklärt.Der BF reiste erstmalig im Jahr 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF ehelichte am römisch 40 eine österreichische Staatsbürgerin und wurde diese Ehe vom Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 für nichtig erklärt.

Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.

Laut eigenen Angaben leben eine Cousine, ein Cousin sowie eine Schwester rechtmäßig im Bundesgebiet. Im Bundesgebiet hält sich des Weiteren auch die Tochter des BF auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts und aus der mündlichen Verhandlung.

2.2. Zur Person der beschwereführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit stützt sich auf die aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellung, dass sich der BF seit seiner "Scheinehe" wohlverhalten hat, stützt sich auf Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

(Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.(Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:3.1.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte Paragraph 69, FPG lautet:

"(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt."(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist. Paragraph 27 b, gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. "

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

3.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).3.2. Ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Im Hinblick auf den Umstand, dass Rumänien 2007 der Europäischen Union beigetreten ist und der BF rumänischer Staatsangehöriger ist, war für die Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG von maßgeblicher Bedeutung. Danach muss auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sein. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Auch vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Im Hinblick auf den Umstand, dass Rumänien 2007 der Europäischen Union beigetreten ist und der BF rumänischer Staatsangehöriger ist, war für die Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG von maßgeblicher Bedeutung. Danach muss auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sein. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Auch vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1).

3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots stattzugeben:

Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 29.03.2007 zwar Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten würden, jedoch das Gebot der Einbeziehung der in § 67 Abs. 1 FPG normierten Ermessenskriterien auf Seiten des BF zu keine negativen Prognose führt. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehr als 8 Jahre vergangen. Dass erlassen Aufenthaltsverbot begründet sich auf eine vom BF am XXXX (beinahe vor 12 Jahren) begangene "Scheinehe". Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Aufgrund des bereits sehr lange zurückliegenden Grundes für die seinerzeitigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes (eingehen einer Scheinehe am XXXX) vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen, dass vom BF nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Daran ändert sich auch nichts, dass BF offensichtlich sich trotz Aufenthaltsverbot immer wieder im Bundesgebiet aufgehalten hat. Im Ergebnis verkannte die belangte Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben.Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 29.03.2007 zwar Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten würden, jedoch das Gebot der Einbeziehung der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG normierten Ermessenskriterien auf Seiten des BF zu keine negativen Prognose führt. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehr als 8 Jahre vergangen. Dass erlassen Aufenthaltsverbot begründet sich auf eine vom BF am römisch 40 (beinahe vor 12 Jahren) begangene "Scheinehe". Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Aufgrund des bereits sehr lange zurückliegenden Grundes für die seinerzeitigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes (eingehen einer Scheinehe am römisch 40 ) vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen, dass vom BF nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Daran ändert sich auch nichts, dass BF offensichtlich sich trotz Aufenthaltsverbot immer wieder im Bundesgebiet aufgehalten hat. Im Ergebnis verkannte die belangte Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Aufenthaltsverbot aufgehoben, öffentliches
Interesse, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2016994.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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