Entscheidungsdatum
07.04.2015Norm
ASVG §73aSpruch
W198 2005340-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer genannt), XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) vom 26.11.2013, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer genannt), römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) vom 26.11.2013, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als NÖGKK) vom 26.11.2013, XXXX, wurde der Beschwerdeführer als Pensionsbezieher gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG unter Bedachtnahme auf die §§ 73, 73a, 657 ASVG sowie Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 verpflichtet, von seiner für Mai 2012 bis Dezember 2012 gewährten ausländischen Rente in Höhe von insgesamt monatlich €1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als NÖGKK) vom 26.11.2013, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als Pensionsbezieher gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 73, 73 a, 657, ASVG sowie Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, verpflichtet, von seiner für Mai 2012 bis Dezember 2012 gewährten ausländischen Rente in Höhe von insgesamt monatlich €
44,10 einen Krankenversicherungsbeitrag im Ausmaß von monatlich €
2,25 und von seiner für Jänner 2013 bis März 2013 gewährten ausländischen Rente in Höhe von insgesamt monatlich € 45,34 einen Krankenversicherungsbeitrag im Ausmaß von monatlich € 2,31 zu entrichten.
Die im Bescheid angeführten Krankenversicherungsbeiträge seien daher zu Recht von der Pensionsversicherungsanstalt von der inländischen Pension einbehalten worden.
Hervorgehoben werde in der Bescheidbegründung besonders, dass bereits vor diesem Bescheid - mit einem inhaltlich gleichlautenden Bescheid - hinsichtlich der dem Beschwerdeführer für Oktober 2011 gewährten ausländischen Rente festgestellt worden sei, dass er dafür einen Krankenversicherungsbetrag zu entrichten hätte. Auch dagegen hätte der Beschwerdeführer damals Einspruch erhoben, mit der im Wesentlichen gleichen Begründung, die er auch in der gegenständlichen Beschwerde gegen den eingangs erwähnten Bescheid vorbringe. Der Landeshauptmann von Niederösterreich sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt, vielmehr hätte er den Bescheid der NÖGKK bestätigt und sei dieser Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.11.2012, XXXX2, rechtskräftig geworden.
Am 15.03.2013 hätte sich der Beschwerdeführer neuerlich mit einem Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt gewandt, in welchem er wiederum einwendete, dass die Pensionsversicherungsanstalt seiner Auffassung nach bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages von unrichtigen Grundlagen ausgehe. Während bei der französischen Rente für die Jahre 2012-2013 unverändert ein monatlicher Beitrag von € 16,38 anzusetzen sei, betrage die Schweizer Rente von Mai 2012 bis Februar 2013 monatlich € 27,35 (und nicht wie von der Pensionsversicherungsanstalt berechnet € 27,72) sowie ab März 2013 monatlich € 28,13 (und nicht € 28,96). Seiner Ansicht nach stelle die Bestimmung des § 73 ASVG auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Rente ab. Er ersuche daher, die zu viel einbehaltenen Beiträge auf sein Konto zu überweisen. Andernfalls beantrage er eine bescheidmäßige Erledigung.Am 15.03.2013 hätte sich der Beschwerdeführer neuerlich mit einem Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt gewandt, in welchem er wiederum einwendete, dass die Pensionsversicherungsanstalt seiner Auffassung nach bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages von unrichtigen Grundlagen ausgehe. Während bei der französischen Rente für die Jahre 2012-2013 unverändert ein monatlicher Beitrag von € 16,38 anzusetzen sei, betrage die Schweizer Rente von Mai 2012 bis Februar 2013 monatlich € 27,35 (und nicht wie von der Pensionsversicherungsanstalt berechnet € 27,72) sowie ab März 2013 monatlich € 28,13 (und nicht € 28,96). Seiner Ansicht nach stelle die Bestimmung des Paragraph 73, ASVG auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Rente ab. Er ersuche daher, die zu viel einbehaltenen Beiträge auf sein Konto zu überweisen. Andernfalls beantrage er eine bescheidmäßige Erledigung.
Die NÖGKK hat diesen Antrag des Beschwerdeführers wegen bereits entschiedener Sache mit Bescheid vom 30.07.2013, XXXX, zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15.03.2013 (mit Ausnahme eines unterschiedlichen Zeitraumes) wiederum dieselben Argumente angeführt hätte, die er bereits in dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.11.2012 rechtskräftig abgehandelten Verwaltungsverfahrens eingebracht hätte. Deshalb sei nach Ansicht der NÖGKK von einer Identität der Verwaltungssache auszugehen und in diesem Sinne der neuerliche Bescheidantrag wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen.Die NÖGKK hat diesen Antrag des Beschwerdeführers wegen bereits entschiedener Sache mit Bescheid vom 30.07.2013, römisch 40 , zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15.03.2013 (mit Ausnahme eines unterschiedlichen Zeitraumes) wiederum dieselben Argumente angeführt hätte, die er bereits in dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.11.2012 rechtskräftig abgehandelten Verwaltungsverfahrens eingebracht hätte. Deshalb sei nach Ansicht der NÖGKK von einer Identität der Verwaltungssache auszugehen und in diesem Sinne der neuerliche Bescheidantrag wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen.
Dem dagegen vom Beschwerdeführer, vertreten von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, erhobenen Einspruch sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22.10.2013, XXXX, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der NÖGKK behoben worden. Als Begründung sei unter anderem angeführt worden, dass sich die zeitliche Bindungswirkung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.11.2012, XXXX, lediglich auf den Zeitraum Oktober 2011 erstrecken würde und nicht auch auf den Zeitraum Mai 2012 bis Februar 2013 ausgedehnt werden könne. Die formelle Zurückweisung durch die NÖGKK sei daher zu Unrecht erfolgt. Vielmehr hätte die NÖGKK aufgrund dieser Entscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich für den Zeitraum Mai 2012 bis Februar 2013 abzusprechen.Dem dagegen vom Beschwerdeführer, vertreten von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, erhobenen Einspruch sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22.10.2013, römisch 40 , Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der NÖGKK behoben worden. Als Begründung sei unter anderem angeführt worden, dass sich die zeitliche Bindungswirkung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.11.2012, römisch 40 , lediglich auf den Zeitraum Oktober 2011 erstrecken würde und nicht auch auf den Zeitraum Mai 2012 bis Februar 2013 ausgedehnt werden könne. Die formelle Zurückweisung durch die NÖGKK sei daher zu Unrecht erfolgt. Vielmehr hätte die NÖGKK aufgrund dieser Entscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich für den Zeitraum Mai 2012 bis Februar 2013 abzusprechen.
Hinsichtlich der weiteren Bescheidbegründung wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in dem eingangs erwähnten Bescheid, XXXX, verwiesen. Dieser Bescheid wurde am 29.11.2013 rechtswirksam zugestellt.Hinsichtlich der weiteren Bescheidbegründung wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in dem eingangs erwähnten Bescheid, römisch 40 , verwiesen. Dieser Bescheid wurde am 29.11.2013 rechtswirksam zugestellt.
2. Mit Schreiben vom 22.12.2013 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen den in Punkt 1. zitierten Bescheid an den Landeshauptmann von Niederösterreich. Es wird darin von ihm im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit dem jetzigen Verfahren lediglich erreichen möchte, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht nur zitiert, sondern auch angewendet werden.
Der Wortlaut des § 73a ASVG stelle nicht auf die auszuzahlende Rente oder auf den Anspruch ab, sondern "auf den Zeitpunkt in dem die Rente ausgezahlt wird". Es würde darüber hinaus, auch selbst wenn man vom Anspruch (dem auszuzahlenden Betrag) ausginge, nicht richtig sein, die Änderungen der monatlichen Kurse nicht für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Rente entstünde monatlich und nicht nur einmal im Jahr.Der Wortlaut des Paragraph 73 a, ASVG stelle nicht auf die auszuzahlende Rente oder auf den Anspruch ab, sondern "auf den Zeitpunkt in dem die Rente ausgezahlt wird". Es würde darüber hinaus, auch selbst wenn man vom Anspruch (dem auszuzahlenden Betrag) ausginge, nicht richtig sein, die Änderungen der monatlichen Kurse nicht für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Rente entstünde monatlich und nicht nur einmal im Jahr.
Im Gegensatz zu den österreichischen Versicherungsträgern würde sich der Schweizer Versicherungsträger bei den auszuzahlenden Leistungen auch an die Bestimmungen des Übereinkommens und auf den Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 betreffend die Währungsumrechnung halten. Er stelle bei der Überweisung immer auf den Tageskurs der EZB ab. Daher könne sich auch der österreichische Versicherungsträger die Währungsumrechnung sparen, was den Verwaltungsaufwand in weiterer Folge sicherlich reduzieren würde.Im Gegensatz zu den österreichischen Versicherungsträgern würde sich der Schweizer Versicherungsträger bei den auszuzahlenden Leistungen auch an die Bestimmungen des Übereinkommens und auf den Artikel 90, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, betreffend die Währungsumrechnung halten. Er stelle bei der Überweisung immer auf den Tageskurs der EZB ab. Daher könne sich auch der österreichische Versicherungsträger die Währungsumrechnung sparen, was den Verwaltungsaufwand in weiterer Folge sicherlich reduzieren würde.
Auf Seite 4, dritter Absatz (Anm. des Bescheides) werde vom österreichischen Versicherungsträger ebenfalls auf die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 verwiesen. Nach dieser Verordnung dürfe der eingehobene Betrag den Betrag nicht übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaats erhält. Es würde dem Sinn des Abkommens, die Koordinierung zu erreichen, zuwiderlaufen nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung abzustellen oder die Kursänderungen nur einmal im Jahr, offenbar im Dezember, zu berücksichtigen. Auch bei den pflichtversicherten Arbeitnehmern stelle das ASVG auf die Auszahlung des Entgelts ab. Es bestehe daher weder nach der EG Verordnung noch nach dem nationalen Recht die Berechtigung die Pensionisten anders zu behandeln.Auf Seite 4, dritter Absatz Anmerkung des Bescheides) werde vom österreichischen Versicherungsträger ebenfalls auf die Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, verwiesen. Nach dieser Verordnung dürfe der eingehobene Betrag den Betrag nicht übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaats erhält. Es würde dem Sinn des Abkommens, die Koordinierung zu erreichen, zuwiderlaufen nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung abzustellen oder die Kursänderungen nur einmal im Jahr, offenbar im Dezember, zu berücksichtigen. Auch bei den pflichtversicherten Arbeitnehmern stelle das ASVG auf die Auszahlung des Entgelts ab. Es bestehe daher weder nach der EG Verordnung noch nach dem nationalen Recht die Berechtigung die Pensionisten anders zu behandeln.
Er füge seiner Beschwerde eine Stellungnahme des Volksanwaltes an, der ebenso der zu dem Schluss käme, dass die Vorgangsweise der Versicherungsträger nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspräche.
Der Versicherungsträger hätte die Beiträge für die Krankenversicherung nicht von einem fiktiven Betrag zu berechnen und im Voraus abzuziehen und er hätte auch die jeweiligen Kursschwankungen bei der Berechnung des Beitrages zur Krankenversicherung zu berücksichtigen. Daher seien die zu viel einbehaltenen Beiträge zurückzuzahlen.
3. Mit Schreiben vom 06.02.2014 legte die NÖGKK den Akt (die Verwaltungssache) dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht vor. Im Vorlagebericht wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Thematik bereits mit Bescheid der Kasse vom 18.05.2012, XXXX, behandelt worden sei. Auch in diesem Verfahren hätte der Beschwerdeführer Einspruch erhoben und im Wesentlichen eingewandt, dass die Pensionsversicherungsanstalt den monatlichen Beitrag für die Krankenversicherungen von einem fiktiven Betrag einhebe. Seiner Meinung nach stelle der Gesetzgeber im § 73 ASVG allerdings nicht auf das Entstehen des Anspruchs ab, sondern sei "der Betrag zu dem Zeitpunkt fällig, indem die ausländische Rente ausbezahlt werde". Zudem erklärte sich der Beschwerdeführer auch mit dem von der Pensionsversicherungsanstalt angewandten Umrechnungskurs nicht einverstanden.3. Mit Schreiben vom 06.02.2014 legte die NÖGKK den Akt (die Verwaltungssache) dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht vor. Im Vorlagebericht wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Thematik bereits mit Bescheid der Kasse vom 18.05.2012, römisch 40 , behandelt worden sei. Auch in diesem Verfahren hätte der Beschwerdeführer Einspruch erhoben und im Wesentlichen eingewandt, dass die Pensionsversicherungsanstalt den monatlichen Beitrag für die Krankenversicherungen von einem fiktiven Betrag einhebe. Seiner Meinung nach stelle der Gesetzgeber im Paragraph 73, ASVG allerdings nicht auf das Entstehen des Anspruchs ab, sondern sei "der Betrag zu dem Zeitpunkt fällig, indem die ausländische Rente ausbezahlt werde". Zudem erklärte sich der Beschwerdeführer auch mit dem von der Pensionsversicherungsanstalt angewandten Umrechnungskurs nicht einverstanden.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.11.2012, XXXX, sei dem Einspruch des Beschwerdeführers jedoch keine Folge gegeben und der angefochtene Kassenbescheid bestätigt worden. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreicher an den Verfassung- bzw. Verwaltungsgerichtshof sei vom Beschwerdeführer nicht erhoben worden.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.11.2012, römisch 40 , sei dem Einspruch des Beschwerdeführers jedoch keine Folge gegeben und der angefochtene Kassenbescheid bestätigt worden. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreicher an den Verfassung- bzw. Verwaltungsgerichtshof sei vom Beschwerdeführer nicht erhoben worden.
Das nunmehr anhängige Verfahren betreffe zwar einen anderen Zeitraum, aber es ginge dem Grunde nach wiederum um dieselbe Thematik. Der Beschwerdeführer brächte in seinem jetzigen Einspruch (nunmehr Beschwerde) wieder dieselben Argumente vor, die er in dem vorstehend erwähnten, rechtskräftig abgehandelten Verwaltungsverfahrens eingebracht hätte.
Es werden in weiterer Folge jene Absätze der Stellungnahme der Volksanwaltschaft vom 13.12.2013 (Anm.: es handelt sich um jene Stellungnahme, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als Beilage angefügt hat) wörtlich zitiert, aus denen sich eindeutig ableiten ließe, dass sowohl die Volksanwaltschaft bzw. das Bundesministerium für Gesundheit die Ansicht der Kasse bzw. des Landeshauptmannes von Niederösterreich teilen würden. Es werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.Es werden in weiterer Folge jene Absätze der Stellungnahme der Volksanwaltschaft vom 13.12.2013 Anmerkung, es handelt sich um jene Stellungnahme, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als Beilage angefügt hat) wörtlich zitiert, aus denen sich eindeutig ableiten ließe, dass sowohl die Volksanwaltschaft bzw. das Bundesministerium für Gesundheit die Ansicht der Kasse bzw. des Landeshauptmannes von Niederösterreich teilen würden. Es werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2014 (W198 2005340-1/3Z) einen Mängelbehebungsauftrag - einlangend bis längstens 20.12.2014 - und gewährte ihm zum Vorlagebericht der NÖGKK vom 06.02.2014, XXXX, an das Bundesverwaltungsgericht - ebenfalls bis längstens einlangend 20.12.2014 - Parteiengehör. Dem Beschwerdeführer wurde im Mängelbehebungsauftrag aufgetragen, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, zu nennen. Weiters wurde ihm aufgetragen, jene Umstände im Tatsächlichen und Rechtlichen darzulegen, die sich seit der Entscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich zu der Geschäftszahl XXXX geändert hätten.4. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2014 (W198 2005340-1/3Z) einen Mängelbehebungsauftrag - einlangend bis längstens 20.12.2014 - und gewährte ihm zum Vorlagebericht der NÖGKK vom 06.02.2014, römisch 40 , an das Bundesverwaltungsgericht - ebenfalls bis längstens einlangend 20.12.2014 - Parteiengehör. Dem Beschwerdeführer wurde im Mängelbehebungsauftrag aufgetragen, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, zu nennen. Weiters wurde ihm aufgetragen, jene Umstände im Tatsächlichen und Rechtlichen darzulegen, die sich seit der Entscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich zu der Geschäftszahl römisch 40 geändert hätten.
Als Beilagen angeschlossen wurden der Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der Verordnung (EG) Nr.987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates sowie die Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, die sie aufgrund einer telefonischen Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt hat, vom 10.11.2014 hinsichtlich der angewendeten Rechtsvorschriften bezüglich der Währungsumrechnung bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrages für die ausländische Pension. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, verweist in ihrer Mitteilung darauf, dass für die Währungsumrechnung von Einkünften und Leistungen aus Nicht-Euro-Staaten, EWR- Staaten und aus der Schweiz - unter Beachtung von unterschiedlichen Bezugszeitpunkten - die Tagesreferenzkurse der europäischen Zentralbank maßgeblich seien (Art. 90 VO (EG) Nr. 98772009). Art. 90 VO enthalte keine Angaben zum Bezugszeitpunkt, sondern verweise auf die Regelung durch die Verwaltungskommission der EU. Diese lege mit Beschluss Nummer H3 fest, zu welchen Bezugszeitpunkten die Währungsumrechnung zu erfolgen hätte. Es würden alle pensionsrelevanten ausländischen Leistungen - entsprechend Z 5 des Beschlusses H3 - anlässlich der österreichischen Pensionsanpassung neu umgerechnet. Zeitpunkt für die Währungsumrechnung sei der erste Tag des Monats der der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehen würde. Unter der Annahme, dass der österreichische Pensionsanpassungszeitpunkt in der Regel auf den 01.01. eines Kalenderjahres fallen würde, sei der für den 01.12. des Vorjahres festgesetzte Kurs für die Währungsumrechnung maßgeblich. Sei für diesen Monatsersten kein Kurs vorhanden, sei der unmittelbar nachfolgende veröffentlichte Tageskurs maßgeblich. Der maßgebliche Umrechnungskurs, der anlässlich der österreichischen Pensionsanpassung mit 01.01. eines Kalenderjahres - entsprechend Z 5 des Beschlusses H3 - zur Anwendung gelangt, bleibe bis zu einer allfälligen Änderung der Sach- oder Rechtslage aufrecht.Als Beilagen angeschlossen wurden der Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90, der Verordnung (EG) Nr.987 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates sowie die Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, die sie aufgrund einer telefonischen Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt hat, vom 10.11.2014 hinsichtlich der angewendeten Rechtsvorschriften bezüglich der Währungsumrechnung bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrages für die ausländische Pension. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, verweist in ihrer Mitteilung darauf, dass für die Währungsumrechnung von Einkünften und Leistungen aus Nicht-Euro-Staaten, EWR- Staaten und aus der Schweiz - unter Beachtung von unterschiedlichen Bezugszeitpunkten - die Tagesreferenzkurse der europäischen Zentralbank maßgeblich seien (Artikel 90, VO (EG) Nr. 98772009). Artikel 90, VO enthalte keine Angaben zum Bezugszeitpunkt, sondern verweise auf die Regelung durch die Verwaltungskommission der EU. Diese lege mit Beschluss Nummer H3 fest, zu welchen Bezugszeitpunkten die Währungsumrechnung zu erfolgen hätte. Es würden alle pensionsrelevanten ausländischen Leistungen - entsprechend Ziffer 5, des Beschlusses H3 - anlässlich der österreichischen Pensionsanpassung neu umgerechnet. Zeitpunkt für die Währungsumrechnung sei der erste Tag des Monats der der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehen würde. Unter der Annahme, dass der österreichische Pensionsanpassungszeitpunkt in der Regel auf den 01.01. eines Kalenderjahres fallen würde, sei der für den 01.12. des Vorjahres festgesetzte Kurs für die Währungsumrechnung maßgeblich. Sei für diesen Monatsersten kein Kurs vorhanden, sei der unmittelbar nachfolgende veröffentlichte Tageskurs maßgeblich. Der maßgebliche Umrechnungskurs, der anlässlich der österreichischen Pensionsanpassung mit 01.01. eines Kalenderjahres - entsprechend Ziffer 5, des Beschlusses H3 - zur Anwendung gelangt, bleibe bis zu einer allfälligen Änderung der Sach- oder Rechtslage aufrecht.
5. Am 03.12.2014 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers in Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages und Parteiengehörs beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.2013, XXXX, der NÖGKK richte sich gegen die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung.Seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.2013, römisch 40 , der NÖGKK richte sich gegen die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung.
Der Sozialversicherungsträger stützte seine Entscheidung auf die Bestimmungen Nr. 5 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr.987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates.Der Sozialversicherungsträger stützte seine Entscheidung auf die Bestimmungen Nr. 5 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr.987 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates.
Diese Bestimmungen würden sich aus der Sicht des Beschwerdeführers lediglich auf Leistungen, die der Versicherungsträger ausbezahlt und regelmäßig anpasst, beziehen. Diese Bestimmungen würden in seinem Fall den Schweizer Versicherungsträger verpflichten, der die Leistung berechnet und auszahlt, den entsprechenden Umrechnungskurs anzuwenden.
Für den Abzug des Krankenversicherungsbeitrages werde die Rente aber nicht vom österreichischen Versicherungsträger berechnet. Der Pensionsversicherungsträger zahlt auch nicht die Rente des Schweizer Versicherungsträgers aus. Es werde lediglich von seiner Pension der Beitrag zur Krankenversicherung für die Rente aus der Schweiz abgezogen. Diese Bestimmung wäre vom österreichischen Sozialversicherungsträger nur anzuwenden, wenn er eine Leistung selbst berechnet und diese auch auszahlt, beispielsweise für einen Leistungsempfänger, der im Ausland lebt und daher eine Leistung vom österreichischen Versicherungsträger bezieht. Von den Beschwerdegegnern werde überdies auch übersehen, dass die Bestimmung der Verordnung nur anzuwenden sei, wenn das nationale Recht keine andere Regelung vorsehen würde. Die Bestimmung des § 73a ASVG stelle aber nicht auf den Anspruch ab, sondern auf den ausbezahlten Betrag. Also sehe das nationale Recht (offenbar mit Rücksicht auf die gewünschte Koordinierung und den "Art. 30, (EG) Nr. 883/2004) eine besondere Regelung vor. Im Übrigen würde sich der Schweizer Versicherungsträger an die Bestimmung Nr. 5 des Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der Verordnung (EG) Nr.987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates halten und die Rente jedes Mal neu berechnen, wenn sich der Kurs ändere. Es müsse daher zu Problemen kommen, wenn der Schweizer Versicherungsträger bei jeder Kursänderung die Rente anpassen würde und der österreichische Versicherungsträger dies nur einmal im Jahr täte.Für den Abzug des Krankenversicherungsbeitrages werde die Rente aber nicht vom österreichischen Versicherungsträger berechnet. Der Pensionsversicherungsträger zahlt auch nicht die Rente des Schweizer Versicherungsträgers aus. Es werde lediglich von seiner Pension der Beitrag zur Krankenversicherung für die Rente aus der Schweiz abgezogen. Diese Bestimmung wäre vom österreichischen Sozialversicherungsträger nur anzuwenden, wenn er eine Leistung selbst berechnet und diese auch auszahlt, beispielsweise für einen Leistungsempfänger, der im Ausland lebt und daher eine Leistung vom österreichischen Versicherungsträger bezieht. Von den Beschwerdegegnern werde überdies auch übersehen, dass die Bestimmung der Verordnung nur anzuwenden sei, wenn das nationale Recht keine andere Regelung vorsehen würde. Die Bestimmung des Paragraph 73 a, ASVG stelle aber nicht auf den Anspruch ab, sondern auf den ausbezahlten Betrag. Also sehe das nationale Recht (offenbar mit Rücksicht auf die gewünschte Koordinierung und den ""Art". 30, (EG) Nr. 883 aus 2004,) eine besondere Regelung vor. Im Übrigen würde sich der Schweizer Versicherungsträger an die Bestimmung Nr. 5 des Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90, der Verordnung (EG) Nr.987 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates halten und die Rente jedes Mal neu berechnen, wenn sich der Kurs ändere. Es müsse daher zu Problemen kommen, wenn der Schweizer Versicherungsträger bei jeder Kursänderung die Rente anpassen würde und der österreichische Versicherungsträger dies nur einmal im Jahr täte.
Würde die "Berufungswerberin" nämlich das nationale Recht (§ 73a) anwenden, dann würde sie die Bestimmung der Nr. 5 des Beschlusses H3 nicht mehr benötigen, denn weder die Rente des Schweizer Versicherungsträgers, noch die Pension, die vom österreichischen Versicherungsträger festgestellt worden sei, müsse für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages neu berechnet werden.Würde die "Berufungswerberin" nämlich das nationale Recht (Paragraph 73 a,) anwenden, dann würde sie die Bestimmung der Nr. 5 des Beschlusses H3 nicht mehr benötigen, denn weder die Rente des Schweizer Versicherungsträgers, noch die Pension, die vom österreichischen Versicherungsträger festgestellt worden sei, müsse für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages neu berechnet werden.
Sein Rechtsmittel richte sich daher nicht gegen die Beitragspflicht, wie vom "Beschwerdegegner" behauptet, sondern gegen die vom Versicherungsträger festgestellte Beitragsgrundlage für den Beitrag zur Krankenversicherung und damit gegen die Höhe des einbehaltenen Beitrages für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.
Der Krankenversicherungsträger führe in seiner Entscheidung aus, dass nach "(EG) Nr. 883/2004" über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Krankenversicherungsbeitrag keinesfalls den Betrag übersteigen solle, der bei einer Person erhoben werde, die denselben Betrag an Rente in dem zuständigen Mitgliedstaat erhalten würde. Das könne allerdings aus seiner Sicht nur erreicht werden, wenn man, wie im ASVG vorgesehen, nicht vom Anspruch in Schweizer Franken, sondern von dem tatsächlich ausgezahlten und überwiesenen Betrag ausginge, und nicht wenn der Schweizer und der österreichische Versicherungsträger zu unterschiedlichen Zeiten jeweils andere Wechselkurse für die gleiche Leistung anwendeten.
Unrichtig sei auch die Behauptung, dass die Volksanwaltschaft sich der Auffassung des Versicherungsträgers bereits angeschlossen hätte.
Den Ausführungen, dass in der Sache bereits "mehrfach" entschieden worden sei, möchte er überdies entgegenhalten, dass es zwar richtig sei, dass er bereits einmal einen Einspruch gegen eine Entscheidung des Krankenversicherungsträgers erhoben hätte. Zu diesem Zeitpunkt hatte er lediglich das Problem, dass der Versicherungsträger die Beiträge für seine Rente aus der Schweiz bis zu einem Jahr im Voraus kassieren wollte, weil er dem Wunsch des Schweizer Versicherungsträgers entsprochen hätte, ihm die Rente einmal im Jahr rückwirkend anzuweisen. Darüber hinaus sei zu diesem Zeitpunkt in Wirklichkeit (offensichtlich infolge einer Änderung des Wechselkurses) ein zu niedriger Beitrag für die Krankenversicherung einbehalten worden. Ein Parteiengehör hätte nicht stattgefunden. Er hätte sich auch nicht gegen die Höhe des vom Versicherungsträger festgesetzten Beitrages für die Krankenversicherung beschweren können, weil weniger als nach der gesetzlichen Bestimmung vorgesehen, abgezogen worden sei. Das Problem - mit der Vorauszahlung des Krankenversicherungsbeitrages - hätte er bereits gelöst. Er hätte den Schweizer Versicherungsträger ersucht, ihm die Pension monatlich zu überweisen. Der französische Versicherungsträger hätte bislang seiner Bitte nicht entsprochen.
6. Am 17.12.2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die NÖGKK (mit W 198 2005340-1/5Z) und die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich (mit W 198 2005340-1/6Z) vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte beide auf, dazu bis längstens 30.01.2015 schriftlich Stellung zu nehmen.
7. Die Pensionsversicherungsanstalt nimmt mit Schreiben vom 28.01.2015 auftragsgemäß zum Schriftsatz des Beschwerdeführers Stellung und verweist dabei in erster Linie auf den Bescheid der NÖGKK vom 26.11.2013, XXXX, sowie auf die Stellungnahme der NÖGKK vom 06.02.2014 an das Bundesverwaltungsgericht und die dortigen Ausführungen, denen sie sich vorbehaltlos anschließt.7. Die Pensionsversicherungsanstalt nimmt mit Schreiben vom 28.01.2015 auftragsgemäß zum Schriftsatz des Beschwerdeführers Stellung und verweist dabei in erster Linie auf den Bescheid der NÖGKK vom 26.11.2013, römisch 40 , sowie auf die Stellungnahme der NÖGKK vom 06.02.2014 an das Bundesverwaltungsgericht und die dortigen Ausführungen, denen sie sich vorbehaltlos anschließt.
Ergänzend werden noch einmal ausführlich die zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 28.11.2014 werde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer hauptsächlich gegen die Weiterverwendung des genannten Wechselkurses der europäischen Zentralbank zum Stichtag 1.12. in den folgenden 11 Monaten wende. Zuzugestehen sei, dass die zitierten europarechtlichen Bestimmungen nicht dieselbe benutzerfreundliche Klarheit wie § 17a des deutschen Sozialgesetzbuches IV hätten, wo in Abs. 3 ausdrücklich ausgeführt wird, dass der angewandte Umrechnungskurs so lange maßgebend bleibe, bis entweder die Sozialleistung zu ändern sei, oder sich das zu berücksichtigende Einkommen ändere, oder eine Kursveränderungen von mehr als 10% eintrete.Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 28.11.2014 werde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer hauptsächlich gegen die Weiterverwendung des genannten Wechselkurses der europäischen Zentralbank zum Stichtag 1.12. in den folgenden 11 Monaten wende. Zuzugestehen sei, dass die zitierten europarechtlichen Bestimmungen nicht dieselbe benutzerfreundliche Klarheit wie Paragraph 17 a, des deutschen Sozialgesetzbuches römisch vier hätten, wo in Absatz 3, ausdrücklich ausgeführt wird, dass der angewandte Umrechnungskurs so lange maßgebend bleibe, bis entweder die Sozialleistung zu ändern sei, oder sich das zu berücksichtigende Einkommen ändere, oder eine Kursveränderungen von mehr als 10% eintrete.
Dennoch stelle Ziffer 5 des Beschlusses Nr. H3 klar, dass bei der Neuberechnung der Leistung der Umrechnungskurs vor der letzten Anpassung, und somit nicht der Kurs der Auszahlung, heranzuziehen sei. Hätte der Verordnungsgeber bzw. die Verwaltungskommission gewollt, dass in den Folgemonaten jeweils der Tagesreferenzkurs der Leistungsauszahlung heranzuziehen sei, hätte sie dies ausdrücklich so festgelegt. Da sie es nicht getan hätte, könne die Bestimmung nur dahingehend ausgelegt werden, dass auch in den Folgemonaten der Tagesreferenzkurs der Anpassung gelte. Die Anpassung finde aber nach österreichischem Recht nur einmal jährlich statt.
Abschließend werde noch darauf hingewiesen, dass zwar das nationale Recht eine abweichende Regelung vorsehen dürfe, dass es jedoch keine solche gebe. Vielmehr sei sogar der Regierungsvorlage zum Sozialrechtsänderungsgesetz 2011 zu entnehmen, dass alle Umrechnungsfragen durch Artikel 90 der Verordnung (EG Nr. 987/2009) und den Beschluss H3 der Verwaltungskommission geregelt werden (Regierungsvorlage zu Ziffer 9 § 8 SV-EG); eine Bestimmung wie § 17a des deutschen Sozialgesetzbuches, wo auf Wechselkursschwankungen ab einer gewissen Intensität Rücksicht genommen wird, existiere nicht.Abschließend werde noch darauf hingewiesen, dass zwar das nationale Recht eine abweichende Regelung vorsehen dürfe, dass es jedoch keine solche gebe. Vielmehr sei sogar der Regierungsvorlage zum Sozialrechtsänderungsgesetz 2011 zu entnehmen, dass alle Umrechnungsfragen durch Artikel 90 der Verordnung (EG Nr. 987 aus 2009,) und den Beschluss H3 der Verwaltungskommission geregelt werden (Regierungsvorlage zu Ziffer 9 Paragraph 8, SV-EG); eine Bestimmung wie Paragraph 17 a, des deutschen Sozialgesetzbuches, wo auf Wechselkursschwankungen ab einer gewissen Intensität Rücksicht genommen wird, existiere nicht.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 73a Abs 1 letzter Satz beziehe, so sei dem entgegenzuhalten, dass dies allein den Fälligkeitszeitpunkt festlegen würde, hingegen werde zur Frage der Umrechnung nichts geregelt. Sollte die Schweiz diesbezüglich andere Regelungen haben und jedes Monat umrechnen, so hätte dies für Umrechnungen im österreichischen Bereich keinerlei Bedeutung (davon abgesehen stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht gegebenenfalls Umrechnung durch die Bank mit einer Umrechnung durch den Schweizer Träger verwechselt). Allerdings hätten die von der Pensionsversicherungsanstalt zitierten Bestimmungen gerade den Zweck, dass solche Fakten nicht geprüft werden müssen, da die entsprechenden Erhebungen einen unangemessenen Verwaltungsaufwand erfordern würden.Soweit sich der Beschwerdeführer auf Paragraph 73 a, Absatz eins, letzter Satz beziehe, so sei dem entgegenzuhalten, dass dies allein den Fälligkeitszeitpunkt festlegen würde, hingegen werde zur Frage der Umrechnung nichts geregelt. Sollte die Schweiz diesbezüglich andere Regelungen haben und jedes Monat umrechnen, so hätte dies für Umrechnungen im österreichischen Bereich keinerlei Bedeutung (davon abgesehen stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht gegebenenfalls Umrechnung durch die Bank mit einer Umrechnung durch den Schweizer Träger verwechselt). Allerdings hätten die von der Pensionsversicherungsanstalt zitierten Bestimmungen gerade den Zweck, dass solche Fakten nicht geprüft werden müssen, da die entsprechenden Erhebungen einen unangemessenen Verwaltungsaufwand erfordern würden.
Wenn sich der Beschwerdeführer auf Artikel 30 der DVO Berufe, wonach der auf alle gezahlten Renten erhobene Beitrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen dürfe, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten allein in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält, so sei darauf hinzuweisen, dass dies ausschließlich den Fall beträfe, dass zwar die Rente aus einem Mitgliedstaat unter der Höchstbeitragsgrundlage des den Beitrag einziehenden Mitgliedstaates liege, die Summe aller Beitragsgrundlagen diese aber überschreite. Dies sei im verfahrensgegenständlichen Fall ausgeschlossen, da die österreichische Alterspension im Jahr 2012 € 2.451,50, im Jahr 2013 € 2.495,63 betragen würde und die französische Rente bloß € 16,38 und bei entsprechender Umrechnung die Schweizer Rente bloß € 27,72 bzw. € 28,96 ausmache. Dieser Betrag bleibe bei Weitem unter der Höchstbeitragsgrundlage von € 4.230 für das Jahr 2012 und € 4.440 für das Jahr 2013.
Wenn der Beschwerdeführer die Sachlichkeit dieser Regelung in Frage stelle, so sei ihm zuzugestehen, dass es in einem Jahr sehr wohl sein könne, dass die in den einzelnen Monaten eines Jahres bei der Gutschrift der Leistung von der kontoführenden Bank verwendeten Umrechnungskurse für ihn ungünstiger sind. Das könne sich jedoch bereits im Folgejahr ändern. Davon abgesehen könne man der Stellungnahme des Beschwerdeführers entnehmen, dass er in einem Vorjahr hinsichtlich der verwendeten Umrechnungskurse bereits einmal sogar günstiger ausgestiegen sei. Die Pensionsversicherungsanstalt verweise auf die Kritik des Beschwerdeführers, dass "ein zu niedriger Betrag für die Krankenversicherung einbehalten" worden sei, was ihm die Möglichkeit genommen habe, sich gegen die Höhe des vom Versicherungsträger festgesetzten Betrages zu beschweren. Im Übrigen bleibt für das Jahr 2015 der Referenzwechselkurs zum Schweizer Franken zum 01.12.2014 aufrecht, obwohl gerade Mitte Jänner 2015 der Eurogegenwert der schweizer Rente durch einen massiven Anstieg des Schweizer Frankens schlagartig um 15% gestiegen sei.
Diese Bestimmung gehe davon aus, dass im Hinblick auf die üblicherweise lange Bezugsdauer von solchen Leistungen sich Gewinne und Verluste weitgehend die Waage halten würden. Davon abgesehen verbiete es das österreichische Verfassungsrecht nicht, dass es zu einzelnen Härtefällen komme, soweit die Regelung durch verfahrensökonomische Beweggründe gerechtfertigt sei und bei Anstellung einer Durchschnittsbetrachtung der Rechtsunterworfene keine auffallende Benachteiligung erfahre.
Im Übrigen schließe sich die Pensionsversicherungsanstalt den Ausführungen der belangten Behörde, der NÖGKK, an.
8. Die NÖGKK führt in der vom Bundesverwaltungsgericht ergangenen Aufforderung vom 17.12.2014 (mit W 198 2005340-1/5Z) ergänzend aus, dass - um Wiederholungen zu vermeiden - in erster Linie auf ihren Bescheid vom 26.11.2013, XXXX, und auf die Stellungnahme vom 06.02.2014 verwiesen werde.8. Die NÖGKK führt in der vom Bundesverwaltungsgericht ergangenen Aufforderung vom 17.12.2014 (mit W 198 2005340-1/5Z) ergänzend aus, dass - um Wiederholungen zu vermeiden - in erster Linie auf ihren Bescheid vom 26.11.2013, römisch 40 , und auf die Stellungnahme vom 06.02.2014 verwiesen werde.
Was die übrigen, vom Beschwerdeführer eingebrachten, Einwände anlange, insbesondere zum anzuwenden Umrechnungskurs, schließe sich die Kasse vollinhaltlich den diesbezüglichen Ausführungen der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.01.2015 (Datum desselben Schreibens an das Bundesverwaltungsgericht ist der 28.01.2015) an.
In Anbetracht dessen werde daher beantragt, der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge zu geben und den Bescheid der Kasse vom 26.11.2013 vollinhaltlich zu bestätigen.
9. Dem Beschwerdeführer wurden die in den Punkten 7. und 8. genannten Stellungnahmen der Pensionsversicherungsanstalt und der NÖGKK ins Parteiengehör gebracht und ihm neuerlich Gelegenheit geboten dazu bis längstens 20.02.2015 schriftlich Stellung zu nehmen.
10. Am 16.02.2015 langte die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dieser voranstehend genannten Aufforderung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer aus, dass, wenn der Versicherungsträger sich darauf berufe, dass das österreichische Verfassungsrecht nicht verbiete, dass es zu einzelnen Härtefällen komme, wenn die Regelung aus verfahrensökonomischen Beweggründen gerechtfertigt sei, werde dabei übersehen, dass der Versicherungsträger nicht berechtigt sei, sich aus verfahrensökonomischen Gründen über die gesetzlichen Bestimmungen oder die Bestimmungen des Abkommens hinwegzusetzen.
Wenn die Bestimmungen des Abkommens wirklich so interpretiert werden könnten, wie der Versicherungsträger meine, dann könne der schweizerische Versicherungsträger die Bestimmungen über den Wechselkurs nur anwenden, wenn er die Leistung neu zu berechnen hätte. Die schweizerische Rente sei seit der Zuerkennung mit 35 Franken unverändert, doch werden die Kursänderungen monatlich berücksichtigt.
Der Versicherungsträger hätte nur die österreichische Leistung zu berechnen, und sei somit die schweizerische Rente nicht vom österreichischen Versicherungsträger zu errechnen oder festzustellen.
Die Rente werde vom schweizerischen Versicherungsträger direkt überwiesen. Die Leistung aus der Schweiz hätte daher keinen Einfluss auf die Höhe der österreichischen Bruttopension. Aus diesem Grund müsste der Versicherungsträger auch nicht einen Wechselkurs anwenden, der sich ständig ändere. Es wäre daher sicherlich verfahrensökonomischer, wenn die Bestimmungen des ASVG's angewendet werden würden und man von dem vom schweizerischen Versicherungsträger tatsächlich überwiesenen Betrages ausgehen würde, wie es der Gesetzgeber vorsehe.
Die Bestimmung des § 73a ASVG sehe jedoch vor, dass der Betrag bis zu einem Jahr im Nachhinein abgezogen werden könne. Diese Bestimmung sei bedauerlicherweise nur als "kann Bestimmung" formuliert. Er glaube, wenn tatsächlich die Verwaltungsökonomie im Vordergrund stehen würde, dann wäre es sicherlich auch verwaltungsökonomischer, wenn der Versicherungsträger von dieser Bestimmung Gebrauch machen würde.Die Bestimmung des Paragraph 73 a, ASVG sehe jedoch vor, dass der Betrag bis zu einem Jahr im Nachhinein abgezogen werden könne. Diese Bestimmung sei bedauerlicherweise nur als "kann Bestimmung" formuliert. Er glaube, wenn tatsächlich die Verwaltungsökonomie im Vordergrund stehen würde, dann wäre es sicherlich auch verwaltungsökonomischer, wenn der Versicherungsträger von dieser Bestimmung Gebrauch machen würde.
11. Am 02.03.2015 langte eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der Beschwerdeführer führt darin zunächst aus, dass es richtig sei, dass ihm der Pensionsversicherungsträger 21 Cent weniger abgezogen hätte, als er nach den gesetzlichen Bestimmungen sollte. Dies hätte jedoch seiner Auffassung nach, mit diesem Verfahren nichts zu tun. Er hält dabei - wie schon in seinem Schreiben vom 15.2.2015 - fest, dass der Pensionsversicherungsträger in diesem Verfahren keine Parteistellung habe und es allein Sache des Krankenversicherungsträgers und auch unter Umständen des Rechnungshofes sei, ob diese 21 Cent vom Pensionsversicherungsträger in einem eigenen Verwaltungsverfahren gefordert werden.
Er verweist im Schriftsatz auf die Bestimmung des § 60 ASVG und zitiert die Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung im Schriftsatz wörtlich.Er verweist im Schriftsatz auf die Bestimmung des Paragraph 60, ASVG und zitiert die Absatz eins und Absatz 2, dieser Bestimmung im Schriftsatz wörtlich.
Diese Bestimmung schütze den Versicherten, weil davon auszugehen sei, dass der Dienstgeber für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen die Verantwortung trage. Wenn der Pensionsversicherungsträger Beiträge zur Sozialversicherung einhebe, dann bestehe kein Grund den Versicherungsträger anders zu behandeln als einen Dienstgeber. Denn auch er trage für seine Angestellten die Verantwortung, so wie der Dienstgeber und es stehe im frei sich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren schadlos zu halten, wenn er einen Schaden geltend machen möchte. Wozu er allerdings im Gegensatz zu einem Dienstgeber im Interesse der Versichertengemeinschaft auch verpflichtet wäre.
Die einschränkende Interpretation des Versicherungsträgers zu der Bestimmung des Art. 30 der DVO sei nicht haltbar. Für die Beitragsgrundlage zur Krankenversicherung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bestehe die Einschränkung der Höchstbeitragsgrundlage nicht. Diese Begrenzung besteht nur für die Beiträge zur Sozialversicherung bei den Dienstnehmern.Die einschränkende Interpretation des Versicherungsträgers zu der Bestimmung des Artikel 30, der DVO sei nicht haltbar. Für die Beitragsgrundlage zur Krankenversicherung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bestehe die Einschränkung der Höchstbeitragsgrundlage nicht. Diese Begrenzung besteht nur für die Beiträge zur Sozialversicherung bei den Dienstnehmern.
Wenn der Pensionsversicherungsträger schon (Seite 3, letzte Absatz) zugestehe, dass die zitierten europarechtlichen Bestimmungen seiner Auffassung nach nicht benutzerfreundlich seien, dann sollte er wenigstens den Sinn des Übereinkommens nämlich die Koordinierung und auch die Gleichbehandlung der Renten zu "den österreichischen Pension" hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrages nicht völlig aus den Augen verlieren.
Der Gesetzgeber könne nämlich nicht die gesetzlichen Bestimmungen an die Praxis der Pensionsversicherungsträger anpassen, weil sonst die Gleichbehandlung der Pensionen mit den Renten nicht erreicht werden könne. Man könne nur die tatsächlich ausbezahlten Beträge der Berechnung der des Krankenversicherungsbeitrages zugrunde legen, wenn man nicht gegen die Bestimmungen des Übereinkommens verstoßen möchte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog in der Zeit von Mai 2012 bis Dezember 2012 eine Alterspension in der Höhe von monatlich € 2.451,50 und in der Zeit von Jänner 2013 bis März 2013 in der Höhe von monatlich €
2.495,63. Zusätzlich erhielt der Beschwerdeführer eine ausländische Rente aus Frankreich im Ausmaß von monatlich € 16,38 (von Mai 2012 bis März 2013) sowie eine Rente aus der Schweiz samt Zusatzrente für seine Ehegattin von monatlich € 27,72 (€ 21,20 + € 6,52 vom Mai 2012 bis Dezember 2012) bzw. von monatlich € 28,96 (€ 22,34 + € 6,62 vom Jänner 2013 bis März 2013).
Im Anhang II zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits, und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit werden Rechtsakte der Europäischen Union, die im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden sind, bezeichnet. Dazu gehören u.a. die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die darauf beruhende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Zu den weiters zu berücksichtigenden Rechtsakten gehört u.a. der Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15.10.2009 über den Bezugspunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.Im Anhang römisch zwei zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits, und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit werden Rechtsakte der Europäischen Union, die im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden sind, bezeichnet. Dazu gehören u.a. die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die darauf beruhende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Zu den weiters zu berücksichtigenden Rechtsakten gehört u.a. der Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15.10.2009 über den Bezugspunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009,.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die darauf beruhende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie der Bestimmung des § 73a ASVG, wurde die Einbeziehung aller Pensions-und Rentenleistungen in die Krankenversicherung normiert, sofern der/die Betroffene Versicherungsnehmer/in einen Anspruch auf Leistungen gegenüber einem österreichischen Versicherungsträger hat.Durch die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die darauf beruhende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie der Bestimmung des Paragraph 73 a, ASVG, wurde die Einbeziehung aller Pensions-und Rentenleistungen in die Krankenversicherung normiert, sofern der/die Betroffene Versicherungsnehmer/in einen Anspruch auf Leistungen gegenüber einem österreichischen Versicherungsträger hat.
Aufgrund des Bezugs einer Inlandspension besteht für den Beschwerdeführer eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich und hat er dadurch Anspruch auf Leistungen gegenüber einem österreichischen Versicherungsträger.
Daher wurden dem Beschwerdeführer seitens der Pensionsversicherungsanstalt von seinen ausländischen Renten in der Höhe von monatlich € 44,10 (vom Mai 2012 bis Dezember 2012) bzw. €
45,34 (vom Jänner 2013 bis März 2013) ein Krankenversicherungsbeitrag von 5,1 %, somit ein Betrag von monatlich € 2,25 bzw. € 2,31 einbehalten und diese Beträge von der Alterspension des Beschwerdeführers in Abzug gebracht.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Bestehen der Forderung der NÖGKK (Krankenversicherungsträger) dem Grunde nach, auch bestreitet er nicht den zur Berechnung seines Krankenversicherungsbeitrages heranzuziehen Beitragssatz in Höhe von 5,1 % des Bruttoeinkommens.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass hinsichtlich der Umrechnung seiner ausländischen Renten auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Rente abzustellen sei und kein fiktiver Betrag herangezogen werden könne. Er wendet sich auch gegen den von der Pensionsversicherungsanstalt verwendeten Umrechnungskurs.
Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich eine Rechtsfrage zu beurteilen. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der NÖGKK. Es wurde im Wesentlichen Einsicht genommen in den Bescheid der NÖGKK vom 26.11.2013, in die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.12.2013, den Vorlagebericht der NÖGKK an das Bundesverwaltungsgericht vom 06.02.2014, den Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund des Mängelbehebungsauftrages vom 28.11.2014, der aufgetragenen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.01.2015, der Stellungnahme der NÖGKK vom 28.01.2015 und den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 15.02.2015 und 01.03.2015.
Aus diesen Unterlagen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend.
Der Beschwerdeführer hatte umfassend Gelegenheit zur Darlegung seines Vorbringens, welches sich im Wesentlichen gegen die angewendeten rechtlichen Bestimmungen richtet, was schon in den Feststellungen (Punkt 1.) dargelegt wurde.
Dem Beschwerdeführer scheint es eher um "Grundsätzliches" und/ oder "Prinzipielles" zu gehen und will er nicht "akzeptieren", dass es sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes der Umrechnung seiner ausländischen Renten als auch des dabei zur Anwendung gelangen Umrechnungskurses klare Rechtsnormen gibt.
Dass es dem Beschwerdeführer ums "Prinzip" geht, lässt sich etwa schon aus seiner Beschwerde vom 22. Dezember 2013 als auch aus seiner Stellungnahme vom 01.03.2015 ableiten, wo er ausführt, dass es richtig sei, dass ihm sogar einmal weniger abgezogen worden sei, "als es nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sei".
Daraus ist schon ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht um ökonomische/ wirtschaftliche Dinge in seinem Beschwerdevorbringen geht, sondern ausschließlich um die - seiner Meinung nach - nicht richtige Anwendung, der auf seinen Sachverhalt anzuwendenden Rechtsvorschriften.
Der Beschwerdeführer bringt immer wieder vor, dass hinsichtlich der Umrechnung und des Umrechnungszeitpunktes nicht von einem "fiktiven Betrag" ausgegangen werden dürfe. Seiner Meinung nach wäre die Umrechnung immer zu dem Zeitpunkt (den Zeitpunkten) vorzunehmen ist, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.
Diese Meinung findet in den Rechtsgrundlagen keine Deckung. Ziffer 5 des Beschlusses Nummer H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15.10.2009 über den Bezugspunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 stellt klar, dass bei der Neuberechnung der Leistung der Umrechnungskurs vor der letzten Anpassung, und somit nicht der Kurs der Auszahlung, heranzuziehen ist. Dieser Umrechnungskurs behält seine Gültigkeit bis zu dem Zeitpunkt zudem eine neue Anpassung erfolgt. Da die Anpassung nach österreichischem Recht nur einmal jährlich stattfindet (die österreichischen Pensionen werden - soweit es in dem Kalenderjahr eine "Anpassung" gibt - am Beginn eines Kalenderjahres geändert), bleibt der einmal im Kalenderjahr (in der Regel der 01.12.) festgestellte Umrechnungskurs maßgeblich.Diese Meinung findet in den Rechtsgrundlagen keine Deckung. Ziffer 5 des Beschlusses Nummer H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15.10.2009 über den Bezugspunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, stellt klar, dass bei der Neuberechnung der Leistung der Umrechnungskurs vor der letzten Anpassung, und somit nicht der Kurs der Auszahlung, heranzuziehen ist. Dieser Umrechnungskurs behält seine Gültigkeit bis zu dem Zeitpunkt zudem eine neue Anpassung erfolgt. Da die Anpassung nach österreichischem Recht nur einmal jährlich stattfindet (die österreichischen Pensionen werden - soweit es in dem Kalenderjahr eine "Anpassung" gibt - am Beginn eines Kalenderjahres geändert), bleibt der einmal im Kalenderjahr (in der Regel der 01.12.) festgestellte Umrechnungskurs maßgeblich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Rechtliche Grundlagen im konkreten Fall:
§ 73 ASVGParagraph 73, ASVG
(1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar
(..........)
bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5%,bei Personen nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 572 Absatz 4, oder 600 Absatz 5, in der Höhe von 5%,
bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.bei Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG in der Höhe von 5%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 51e) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.(1a) Zuzüglich zu den nach Absatz eins, einzubehaltenden Beträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (Paragraph 51 e,) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.
§ 73a ASVGParagraph 73 a, ASVG
(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (Paragraphen 409, ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.
(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
(5)...
VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 gilt (auszugsweise):VERORDNUNG (EG) Nr. 883 aus 2004, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 gilt (auszugsweise):
für Staatsangehörige der 28 EU-Staaten im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten seit 1.1.2011 für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat (ausgenommen im Verhältnis zu Dänemark und Großbritannien) im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten
seit 1.4.2012 für Schweizer Staatsangehörige im Verhältnis zu den EU-Staaten (Ausnahme Kroatien) und umgekehrt
seit 1.6.2012 für Staatsangehörige der drei EWR-Staaten im Verhältnis zu den EU-Staaten (Ausnahme Kroatien) und umgekehrt
(.......)
Artikel 3
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit;
b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;
c) Leistungen bei Invalidität;
d) Leistungen bei Alter;
e) Leistungen an Hinterbliebene;
f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
g) Sterbegeld;
h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
i) Vorruhestandsleistungen;
j) Familienleistungen.
(2) Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.(2) Sofern in Anhang römisch elf nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70.
(4) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt.(4) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel römisch drei nicht berührt.
(5) Diese Verordnung ist weder auf die soziale und medizinische Fürsorge noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anwendbar.
Artikel 30
Beiträge der Rentner
(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
(2) Sind in den in Artikel 25 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt.
Artikel 53
Doppelleistungsbestimmungen
(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher "Art".
(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher "Art".
(3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes:
a) Der zuständige Träger berücksichtigt die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünften vorsehen.
b) Der zuständige Träger berücksichtigt nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren den von einem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben oder Abzügen, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind.
c) Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden.
Artikel 59
Neuberechnung und Anpassung der Leistungen
(1) Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrages führen würde, so ist eine neue Berechnung nach Artikel 52 vorzunehmen.
(2)......
Artikel 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ab nun kurz DVO für Durchführungsverordnung) lautet wie folgt:Artikel 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ab nun kurz DVO für Durchführungsverordnung) lautet wie folgt:
Bei der Anwendung der Grundverordnung und der DVO gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentliche Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugspunkt für die Festlegung des Wechselkurses.
Ziffer 1 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.09.2003 lautet wie folgt:
Der Umrechnungskurs ist zum Zweck dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.
Ziffer 5 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.09.2003 lautet wie folgt:
Ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und durch Beiträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monates gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer bezog in der Zeit von Mai 2012 bis Dezember 2012 eine Alterspension in der Höhe von monatlich € 2.451,50 und in der Zeit von Jänner 2013 bis März 2013 in der Höhe von monatlich €
2.495,63. Zusätzlich erhielt der Beschwerdeführer eine ausländische Rente aus Frankreich im Ausmaß von monatlich € 16,38 (von Mai 2012 bis März 2013) sowie eine Rente aus der Schweiz samt Zusatzrente für seine Ehegattin von monatlich € 27,72 (€ 21,20 + € 6,52 vom Mai 2012 bis Dezember 2012) bzw. von monatlich € 28,96 (€ 22,34 + € 6,62 vom Jänner 2013 bis März 2013).
Gemäß § 73a ASVG ist auch von einer ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a ASVG zu entrichten, wenn diese ausländische Rente von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung derGemäß Paragraph 73 a, ASVG ist auch von einer ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins und eins a ASVG zu entrichten, wenn diese ausländische Rente von der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr 883/2004 oder ...... oder eines auch RegelungenVerordnung (EG) Nr 883 aus 2004, oder ...... oder eines auch Regelungen
über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist.
Im Anhang II zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits, und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit werden Rechtsakte der Europäischen Union, die im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden sind, bezeichnet. Dazu gehören u.a. die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die darauf beruhende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.Im Anhang römisch zwei zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits, und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit werden Rechtsakte der Europäischen Union, die im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden sind, bezeichnet. Dazu gehören u.a. die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die darauf beruhende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Da somit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten andererseits ein bilaterales Abkommen abgeschlossen wurde, welches die bezeichneten Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates beinhaltet, wurde dem Beschwerdeführer von der NÖGKK völlig zu Recht ein Krankenversicherungsbeitrag gemäß § 73a ASVG hinsichtlich seiner ausländischen (schweizer) Rente vorgeschrieben.Da somit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten andererseits ein bilaterales Abkommen abgeschlossen wurde, welches die bezeichneten Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates beinhaltet, wurde dem Beschwerdeführer von der NÖGKK völlig zu Recht ein Krankenversicherungsbeitrag gemäß Paragraph 73 a, ASVG hinsichtlich seiner ausländischen (schweizer) Rente vorgeschrieben.
Hinsichtlich seiner französischen Rente ergibt sich die Rechtsgrundlage unmittelbar aus den in § 73a ASVG zitierten Verordnungen (Nr. 883/2004, Nr. 987/2009), da Verordnungen in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union unmittelbare Geltung besitzen.Hinsichtlich seiner französischen Rente ergibt sich die Rechtsgrundlage unmittelbar aus den in Paragraph 73 a, ASVG zitierten Verordnungen (Nr. 883 aus 2004,, Nr. 987 aus 2009,), da Verordnungen in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union unmittelbare Geltung besitzen.
Gemäß Artikel 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ab nun kurz DVO für Durchführungsverordnung) bestimmt hinsichtlich des anzuwendenden Wechselkurses bei der Umrechnung von Schweizer Franken ihn Euro Folgendes:Gemäß Artikel 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ab nun kurz DVO für Durchführungsverordnung) bestimmt hinsichtlich des anzuwendenden Wechselkurses bei der Umrechnung von Schweizer Franken ihn Euro Folgendes:
Bei der Anwendung der Grundverordnung und der DVO gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentliche Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugspunkt für die Festlegung des Wechselkurses.
Gleichlautendes bestimmt auch Ziffer 1 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.09.2003, der den Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs festlegt, der von der europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.
Damit scheidet jeder andere vom Beschwerdeführer geforderte Kurs aus und geht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Rechtsgrundlage ins Leere.
Gemäß Ziffer 5 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.09.2003 hat ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und durch Beiträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monates gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.
Den Erwägungsgründen zu Ziffer 1 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.09.2003 ist zu entnehmen, dass sich dies u.a. auf die Fälle der Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung bzw. eines Beitrags bezieht. Damit ist klargestellt, dass auch die Beeinflussung der Bruttoleistung durch Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen der Ziffer 5 des Beschlusses Nr. H3 unterliegt.
Dem Wortlaut der Ziffer 5 des Beschlusses Nr. H3 ist eindeutig zu entnehmen, dass nicht der Wechselkurs des Tages der Überweisung, oder der Gutschrift am Empfängerkonto, sondern viel mehr der Umrechnungskurs vom Monatsersten des Vormonats (und zwar der Monatserste vor der Anpassung!) heranzuziehen ist und geht auch diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Rechtsgrundlage ins Leere.
Im nationalen österreichischen Recht versteht man unter Anpassung allein die Erhöhung der Renten aus der Unfallversicherung und der Pensionen aus der Pensionsversicherung zum 01. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG, bei dem im Wesentlichen auf die Erhöhung der Verbraucherpreise abgestellt wird.Im nationalen österreichischen Recht versteht man unter Anpassung allein die Erhöhung der Renten aus der Unfallversicherung und der Pensionen aus der Pensionsversicherung zum 01. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG, bei dem im Wesentlichen auf die Erhöhung der Verbraucherpreise abgestellt wird.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung) nennt in Artikel 59 als Grund für eine Anpassung die Änderung des Feststellungsverfahrens, der Berechnungsmethode, eine Änderung der persönlichen Situation der Betroffenen, sowie den Anstieg der Lebenshaltungskosten. Ausdrücklich nicht aufgezählt wird die Veränderung der Wechselkurse.Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung) nennt in Artikel 59 als Grund für eine Anpassung die Änderung des Feststellungsverfahrens, der Berechnungsmethode, eine Änderung der persönlichen Situation der Betroffenen, sowie den Anstieg der Lebenshaltungskosten. Ausdrücklich nicht aufgezählt wird die Veränderung der Wechselkurse.
Aufgrund der regelmäßig zum Jahresersten stattfindenden Anpassung der Pensionen gemäß § 108h ASVG ist der Umrechnungskurs des vorangehenden 01. Dezember allein relevant.Aufgrund der regelmäßig zum Jahresersten stattfindenden Anpassung der Pensionen gemäß Paragraph 108 h, ASVG ist der Umrechnungskurs des vorangehenden 01. Dezember allein relevant.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass der Wortlaut des § 73a ASVG nicht auf die auszuzahlende Rente oder auf den Anspruch abstelle, sondern "auf den Zeitpunkt in dem die Rente ausgezahlt wird", ist entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung den Fälligkeitszeitpunkt festlegt und zur Frage der Umrechnung in dieser Bestimmung -wie in den maßgeblichen Bestimmungen zur Umrechnung bereits dargelegtnichts geregelt wird. Im Übrigen ist zu unterscheiden, wann eine Rente im rechtlichen Sinn ausgezahlt wird und wann dies im Tatsächlichen erfolgt. Diese Zeitpunkte müssen nicht übereinstimmen.Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass der Wortlaut des Paragraph 73 a, ASVG nicht auf die auszuzahlende Rente oder auf den Anspruch abstelle, sondern "auf den Zeitpunkt in dem die Rente ausgezahlt wird", ist entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung den Fälligkeitszeitpunkt festlegt und zur Frage der Umrechnung in dieser Bestimmung -wie in den maßgeblichen Bestimmungen zur Umrechnung bereits dargelegtnichts geregelt wird. Im Übrigen ist zu unterscheiden, wann eine Rente im rechtlichen Sinn ausgezahlt wird und wann dies im Tatsächlichen erfolgt. Diese Zeitpunkte müssen nicht übereinstimmen.
§ 73a ASVG regelt den Fälligkeitszeitpunkt und meint damit, wann eine Rente im rechtlichen Sinn auszuzahlen, dh. fällig ist. Fälligkeit im rechtlichen Sinn bedeutet, wann ein rechtlicher Anspruch auf die Rente (Pension) entsteht.Paragraph 73 a, ASVG regelt den Fälligkeitszeitpunkt und meint damit, wann eine Rente im rechtlichen Sinn auszuzahlen, dh. fällig ist. Fälligkeit im rechtlichen Sinn bedeutet, wann ein rechtlicher Anspruch auf die Rente (Pension) entsteht.
Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der gegenständlichen Beschwerde sind "lediglich" Rechtsfragen releviert worden, die gegenständlichen Rechtsgrundlagen sind jedoch eindeutig. Verwiesen wird diesbezüglich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2015 zu Zl Ra 2014/08/0067 -3.
Schlagworte
Alterspension, Beitragsgrundlagen, RenteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2005340.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015