Entscheidungsdatum
07.04.2015Norm
ASVG §73aSpruch
W198 2002837-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer genannt), XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) vom 29.08.2013, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer genannt), römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) vom 29.08.2013, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als NÖGKK) vom 29.08.2013, XXXX, wurde der Beschwerdeführer als Pensionsbezieher gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG unter Bedachtnahme auf die §§ 73, 73a, 657 ASVG sowie Art. 5 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 verpflichtet, von seiner ausländischen (schweizer) Rente, die ab Jänner 2013 in Höhe von insgesamt € 3.827,25 gewährt werde, einen Krankenversicherungsbeitrag im Ausmaß von monatlich €1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als NÖGKK) vom 29.08.2013, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als Pensionsbezieher gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 73, 73 a, 657, ASVG sowie Artikel 5 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, verpflichtet, von seiner ausländischen (schweizer) Rente, die ab Jänner 2013 in Höhe von insgesamt € 3.827,25 gewährt werde, einen Krankenversicherungsbeitrag im Ausmaß von monatlich €
195,19 zu entrichten.
Der Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von € 195,19 sei daher zu Recht von der Pensionsversicherungsanstalt zum Teil von der inländischen Pension (ab Jänner 2013 im Ausmaß von € 49,10) einbehalten bzw. der jeweilige Differenzbetrag (ab Jänner 2013 in der Höhe von € 146,09) von der Kasse vorgeschrieben worden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
Der Bescheid wurde am 02.09.2013 rechtswirksam zugestellt.
2. Mit Schreiben vom 03.09.2013 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen den voranstehend zitierten Bescheid. Es wird darin von ihm im Wesentlichen vorgebracht, dass seine schweizer Rente in Schweizer Franken als "Summe Pensionsbezug Ausland" unseriös von der Kasse in ihrer Beitragsberechnung zu ihren Gunsten verfälscht worden sei. Zum Beweis seines Vorbringens fügt der Beschwerdeführer eine Tabelle an, mit der er sein Vorbringen belegen wolle. Ein Indiz für die unseriöse Umrechnung zeige sich auch im "Kapitel Bescheid", wo seine schweizer Rente als Fixbetrag ohne Umrechnungsfaktor in Euro fixiert sei. Seine schweizer Rente werde monatlich in Schweizer Franken ausbezahlt. Der von der NÖGKK "goutierte" Umrechnungskurs wäre für ihn in Ordnung, wenn er seine Jahresrente am Tag des Umrechnungszeitpunktes der NÖGKK erhalten würde. Dies wäre genauso weltfremd, wie der von der NÖGKK einmalig im Voraus fixierte Umrechnungsfaktor (01.12.2012) für das kommende Jahr 2013.
Der Beschwerdeführer schlägt der NÖGKK einen zukünftigen Abwicklungsmodus ab 2013 vor. Danach würde er die in seinem Schriftsatz integrierte Tabelle am Ende des Jahres mit den Realitäten seiner Rente, "deren Umrechnung und Feststellung der Abweichungen zu seinem Nachteil", der NÖGKK zur Verfügung stellen. Die Kasse solle den zu viel bezahlten Betrag mit der Beitragsrechnung für den Jänner des folgenden Jahres abziehen, womit er dann zufrieden wäre.
Er hätte alle von der NÖGKK vorgeschriebenen Beiträge ungeachtet der von ihm auf ehrliche Art und Weise errechneten Beträge seit Beginn 2013 mit Protest bezahlt. Es sei absolut nicht einzusehen, wenn "seitenlange mit Gesetzesartikeln u.v.a. gespickte Abhandlungen nicht zur Gerechtigkeit, sondern zur Ungerechtigkeit mutierten". Es könne doch nicht sein, dass ihm die NÖGKK auf diese Weise eine vom Gesetzgeber nicht verordnete Beitragserhöhung zumute. Es sei einfach so, dass ihm der veränderliche Umrechnungskurs Schwankungen seiner tatsächlichen Rente in Euro bescheren würde. Dies möchte die NÖGKK in ihrer bisherigen Haltung ihm gegenüber nicht wahrhaben, was sich bei ihm in der Form widerspiegle: "Recht sei nicht gleich Gerechtigkeit".
3. Mit Schriftsatz vom 19.09.2013 legte die NÖGKK den Einspruch unter Anschluss der Akten und samt einer Stellungnahme dem Landeshauptmann von Niederösterreich (einlangend mit 24.09.2013) vor. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen insbesondere einwenden würde, dass der von der Pensionsversicherungsanstalt angewendete Umrechnungskurs, der mit dem jeweils am 01.12. des Vorjahres geltende Wechselkurs für das gesamte kommende Jahr ohne Rücksicht auf Veränderungen des Kurses berechnet werde, von ihm nicht zur Kenntnis genommen werde. Dies deshalb, weil die auf diese Art erfolgte Umrechnung für ihn zu Ungerechtigkeiten führen würde und er hiedurch zu viel an Beiträgen zu entrichten hätte. Die NÖGKK könne sich dieser Ansicht nicht anschließen, zumal nach Aussage der Pensionsversicherungsanstalt der im konkreten Fall angewendete Umrechnungskurs, der mit dem jeweils am 01.12. des Vorjahres geltenden Wechselkurs für das gesamte kommende Jahr berechnet werde, dem diesbezüglich heranzuziehenden Beschluss Nr. H3 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C106756,57 vom 24.4.2010) entspräche. Den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwänden des Beschwerdeführers könne somit nicht gefolgt werden. Es werde daher der Antrag gestellt, den vom Beschwerdeführer eingebrachten Einspruch (nunmehr Beschwerde) abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Mit Schreiben vom 19.12. 2013 legte der Landeshauptmann von Niederösterreich den Akt (die Verwaltungssache) dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht "mit dem Ersuchen um Entscheidung vor".
5. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2014 (W198 2002837-1/3Z) einen Mängelbehebungsauftrag - einlangend bis längstens 20.12.2014 - und gewährte ihm zum Vorlagebericht der NÖGKK vom 19.09.2013, XXXX, an den Landeshauptmann von Niederösterreich - ebenfalls bis längstens einlangend 20.12.2014 - Parteiengehör. Dem Beschwerdeführer wurde im Mängelbehebungsauftrag aufgetragen, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, zu nennen. Weiters wurde er zur Vorlage einer ausgeschriebenen Version der in seiner Beschwerde enthaltenen Tabelle und insbesondere der dort verwendeten Abkürzungen verpflichtet, da die verwendeten Abkürzungen dem Gericht nicht verständlich (nicht selbsterklärend) wären.5. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2014 (W198 2002837-1/3Z) einen Mängelbehebungsauftrag - einlangend bis längstens 20.12.2014 - und gewährte ihm zum Vorlagebericht der NÖGKK vom 19.09.2013, römisch 40 , an den Landeshauptmann von Niederösterreich - ebenfalls bis längstens einlangend 20.12.2014 - Parteiengehör. Dem Beschwerdeführer wurde im Mängelbehebungsauftrag aufgetragen, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, zu nennen. Weiters wurde er zur Vorlage einer ausgeschriebenen Version der in seiner Beschwerde enthaltenen Tabelle und insbesondere der dort verwendeten Abkürzungen verpflichtet, da die verwendeten Abkürzungen dem Gericht nicht verständlich (nicht selbsterklärend) wären.
Als Beilagen angeschlossen wurden der Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der Verordnung (EG) Nr.987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates sowie die Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, die sie aufgrund einer telefonischen Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt hat, vom 10.11.2014 hinsichtlich der angewendeten Rechtsvorschriften bezüglich der Währungsumrechnung bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrages für die ausländische Pension. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, verweist in ihrer Mitteilung darauf, dass für die Währungsumrechnung von Einkünften und Leistungen aus Nicht-Euro-Staaten, EWR- Staaten und aus der Schweiz - unter Beachtung von unterschiedlichen Bezugszeitpunkten - die Tagesreferenzkurse der europäischen Zentralbank maßgeblich seien (Art. 90 VO (EG) Nr. 98772009). Art. 90 VO enthalte keine Angaben zum Bezugszeitpunkt, sondern verweise auf die Regelung durch die Verwaltungskommission der EU. Diese lege mit Beschluss Nummer H3 fest, zu welchen Bezugszeitpunkten die Währungsumrechnung zu erfolgen hätte. Es würden alle pensionsrelevanten ausländischen Leistungen - entsprechend Z 5 des Beschlusses H3 - anlässlich der österreichischen Pensionsanpassung neu umgerechnet. Zeitpunkt für die Währungsumrechnung sei der erste Tag des Monats der der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehen würde. Unter der Annahme, dass der österreichische Pensionsanpassungszeitpunkt in der Regel auf den 01.01. eines Kalenderjahres fallen würde, sei der für den 01.12. des Vorjahres festgesetzte Kurs für die Währungsumrechnung maßgeblich. Sei für diesen Monatsersten kein Kurs vorhanden, sei der unmittelbar nachfolgende veröffentlichte Tageskurs maßgeblich. Der maßgebliche Umrechnungskurs, der anlässlich der österreichischen Pensionsanpassung mit 01.01. eines Kalenderjahres - entsprechend Z 5 des Beschlusses H3 - zur Anwendung gelangt, bleibe bis zu einer allfälligen Änderung der Sache-oder Rechtslage aufrecht.Als Beilagen angeschlossen wurden der Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90, der Verordnung (EG) Nr.987 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates sowie die Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, die sie aufgrund einer telefonischen Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt hat, vom 10.11.2014 hinsichtlich der angewendeten Rechtsvorschriften bezüglich der Währungsumrechnung bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrages für die ausländische Pension. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, verweist in ihrer Mitteilung darauf, dass für die Währungsumrechnung von Einkünften und Leistungen aus Nicht-Euro-Staaten, EWR- Staaten und aus der Schweiz - unter Beachtung von unterschiedlichen Bezugszeitpunkten - die Tagesreferenzkurse der europäischen Zentralbank maßgeblich seien (Artikel 90, VO (EG) Nr. 98772009). Artikel 90, VO enthalte keine Angaben zum Bezugszeitpunkt, sondern verweise auf die Regelung durch die Verwaltungskommission der EU. Diese lege mit Beschluss Nummer H3 fest, zu welchen Bezugszeitpunkten die Währungsumrechnung zu erfolgen hätte. Es würden alle pensionsrelevanten ausländischen Leistungen - entsprechend Ziffer 5, des Beschlusses H3 - anlässlich der österreichischen Pensionsanpassung neu umgerechnet. Zeitpunkt für die Währungsumrechnung sei der erste Tag des Monats der der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehen würde. Unter der Annahme, dass der österreichische Pensionsanpassungszeitpunkt in der Regel auf den 01.01. eines Kalenderjahres fallen würde, sei der für den 01.12. des Vorjahres festgesetzte Kurs für die Währungsumrechnung maßgeblich. Sei für diesen Monatsersten kein Kurs vorhanden, sei der unmittelbar nachfolgende veröffentlichte Tageskurs maßgeblich. Der maßgebliche Umrechnungskurs, der anlässlich der österreichischen Pensionsanpassung mit 01.01. eines Kalenderjahres - entsprechend Ziffer 5, des Beschlusses H3 - zur Anwendung gelangt, bleibe bis zu einer allfälligen Änderung der Sache-oder Rechtslage aufrecht.
6. Am 26.11.2014 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers in Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages und Parteiengehörs beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass "er sich auf ein Schreiben an den Direktor der NÖGKK vom 12.07.2013, welches er dem Schreiben als Beilage anfüge, und seinen Einspruch vom 3.9.2014 beziehen möchte, um die schriftliche Darlegung nicht nochmals zu bemühen mit der Ausnahme, dass die gesetzliche Beitragsfixierung mit 5,1% vom Bruttoeinkommen von ihm akzeptiert und unbedenklich sei, wenn die Umrechnung seiner Schweizer Pension monatlich nach den jeweils gültigen Wechselkursen erfolgen würde". Dann sei eben seine Schweizer Rente keine Konstante in Euro, sondern eine Konstante in Schweizer Franken. Abweichend dazu sei von der NÖGKK eine Umrechnung erfolgt, welche konstant über ein Jahr stets einen höheren Auslandsbezug zur Folge hätte und ihm damit ein höherer Beitrag beschert werde. Diese Sicht sei von ihm aus betrachtet realistisches Unrecht, denn er könne nachweisen, dass er monatlich stets tiefere Auslandsbezüge nach Eingang seiner Pension erhalte. Er verweise diesbezüglich auf seine monatlichen Nachrechnungen in Tabellenform.
Es könne nicht sein, dass aus seinem gleichbleibenden Einkommen in Schweizer Franken, eine Beitragserhöhung auf Basis eines durch "Umrechnung überhöhten konstanten (für ein Jahr) Auslandsbezuges in Euro mutiert." Der Beschwerdeführer lege auch auftragsgemäß eine "ausgeschriebene und erklärende Version zu seiner Berechnungstabelle" dem Gericht vor, mit der er sein Vorbringen in rechnerischer Art und Weise belegen wolle.
Zur Umrechnung seiner Schweizer Rente, die "natürlich in Schweizer Franken bezahlt wird", verwendet der Beschwerdeführer den Währungsrechner OANDA ChF/€, welcher nach Ausführungen des Beschwerdeführers von den Steuerberatern benutzt werde und somit "etwas Seriöses" sei. Eine aufgrund des mit diesem Währungsrechner vorgenommene Umrechnung seiner Schweizer Rente in Euro ergäbe einen kumulierten Differenzbetrags in Euro in Höhe von 2,91924 € für Jänner 2013. Der für 2013 errechnete kumulierte Fehlbetrag zu Gunsten der der NÖGKK würde 35,79 € betragen.
Der Beschwerdeführer bietet in seinen Ausführungen an, dass er, falls es der "NÖGKK zu viel Aufwand sei, die monatliche Umrechnung in Euro zu tätigen, gerne bereit sei diese Arbeit rechtzeitig, offen und ehrlich zu Gunsten der NÖGKK zu erledigen, um sein angestrebtes Gerechtigkeitsgefühl zu erreichen."
Zum Schreiben der NÖGKK vom 19.09.2013, XXXX, führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im Schreiben von einer Schweizer Rente von 3827,25 € "geschrieben" werde, ohne zu berücksichtigen, dass eine Schweizer Rente natürlich nur in Schweizer Franken bezahlt werde. Der Umrechnungskurs werde nicht erwähnt, auch nicht woher dieser nachvollziehbar stamme.Zum Schreiben der NÖGKK vom 19.09.2013, römisch 40 , führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im Schreiben von einer Schweizer Rente von 3827,25 € "geschrieben" werde, ohne zu berücksichtigen, dass eine Schweizer Rente natürlich nur in Schweizer Franken bezahlt werde. Der Umrechnungskurs werde nicht erwähnt, auch nicht woher dieser nachvollziehbar stamme.
Zum Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2014 (Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.11.2014 hinsichtlich der angewendeten Rechtsvorschriften bezüglich der Währungsumrechnung bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrages für die ausländische Pension) führt der Beschwerdeführer aus, dass der von der EZB zitierte Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 die Art der Währungsumrechnung in der Weise betonen würde, welche international nachvollziehbar sei. Der Verweis auf die Verwaltungskommission der EU bzgl. Bezugszeitpunkt füllt diesen Freiraum im Sinne vieler Verwaltungen. Der Beschluss H3 führe zur Beitragsmaximierung. Abschließend stellt der Beschwerdeführer die Rechtsfrage, ob der Beschluss H 3 Rechtswirksamkeit haben könne, obwohl dieser sachlich falsch sei.Zum Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2014 (Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.11.2014 hinsichtlich der angewendeten Rechtsvorschriften bezüglich der Währungsumrechnung bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrages für die ausländische Pension) führt der Beschwerdeführer aus, dass der von der EZB zitierte Artikel 90, VO (EG) Nr. 987 aus 2009, die Art der Währungsumrechnung in der Weise betonen würde, welche international nachvollziehbar sei. Der Verweis auf die Verwaltungskommission der EU bzgl. Bezugszeitpunkt füllt diesen Freiraum im Sinne vieler Verwaltungen. Der Beschluss H3 führe zur Beitragsmaximierung. Abschließend stellt der Beschwerdeführer die Rechtsfrage, ob der Beschluss H 3 Rechtswirksamkeit haben könne, obwohl dieser sachlich falsch sei.
7. Am 30.12.2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die NÖGKK (mit W 198 2002837-1/5Z) und die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich (mit W 198 2002837-1/6Z) vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte beide auf, dazu bis längstens 02.02.2015 schriftlich Stellung zu nehmen.
8. Die Pensionsversicherungsanstalt nimmt mit Schreiben vom 06.01.2015 auftragsgemäß zum Schriftsatz des Beschwerdeführers Stellung und verweist dabei in erster Linie auf den Bescheid der NÖGKK vom 29.08.2013, XXXX, sowie auf die Stellungnahme der NÖGKK vom 19.09.2013 an den Landeshauptmann von Niederösterreich und die dortigen Ausführungen, denen sie sich vorbehaltlos anschließt.8. Die Pensionsversicherungsanstalt nimmt mit Schreiben vom 06.01.2015 auftragsgemäß zum Schriftsatz des Beschwerdeführers Stellung und verweist dabei in erster Linie auf den Bescheid der NÖGKK vom 29.08.2013, römisch 40 , sowie auf die Stellungnahme der NÖGKK vom 19.09.2013 an den Landeshauptmann von Niederösterreich und die dortigen Ausführungen, denen sie sich vorbehaltlos anschließt.
Ergänzend werden noch einmal ausführlich die zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 26.11.2014 werde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer hauptsächlich gegen die Weiterverwendung des genannten Wechselkurses der europäischen Zentralbank zum Stichtag 1.12. in den folgenden 11 Monaten wende. Zuzugestehen sei, dass die zitierten europarechtlichen Bestimmungen nicht dieselbe benutzerfreundliche Klarheit wie § 17a des deutschen Sozialgesetzbuches IV hätten, wo in Abs. 3 ausdrücklich ausgeführt wird, dass der angewandte Umrechnungskurs so lange maßgebend bleibe, bis entweder die Sozialleistung zu ändern sei, oder sich das zu berücksichtigende Einkommen ändere, oder eine Kursveränderungen von mehr als 10% eintrete.Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 26.11.2014 werde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer hauptsächlich gegen die Weiterverwendung des genannten Wechselkurses der europäischen Zentralbank zum Stichtag 1.12. in den folgenden 11 Monaten wende. Zuzugestehen sei, dass die zitierten europarechtlichen Bestimmungen nicht dieselbe benutzerfreundliche Klarheit wie Paragraph 17 a, des deutschen Sozialgesetzbuches römisch vier hätten, wo in Absatz 3, ausdrücklich ausgeführt wird, dass der angewandte Umrechnungskurs so lange maßgebend bleibe, bis entweder die Sozialleistung zu ändern sei, oder sich das zu berücksichtigende Einkommen ändere, oder eine Kursveränderungen von mehr als 10% eintrete.
Dennoch stelle Ziffer 5 des Beschlusses Nr. H3 klar, dass bei der Neuberechnung der Leistung der Umrechnungskurs vor der letzten Anpassung, und somit nicht der Kurs der Auszahlung, heranzuziehen sei. Hätte der Verordnungsgeber bzw. die Verwaltungskommission gewollt, dass in den Folgemonaten jeweils der Tagesreferenzkurs der Leistungsauszahlung heranzuziehen sei, hätte sie dies ausdrücklich so festgelegt. Da sie es nicht getan hätte, könne die Bestimmung nur dahingehend ausgelegt werden, dass auch in den Folgemonaten der Tagesreferenzkurs der Anpassung gelte. Die Anpassung finde aber nach österreichischem Recht nur einmal jährlich statt.
Abschließend werde noch darauf hingewiesen, dass zwar das nationale Recht eine abweichende Regelung vorsehen dürfe, dass es jedoch keine solche gebe. Vielmehr sei sogar der Regierungsvorlage zum Sozialrechtsänderungsgesetz 2011 zu entnehmen, dass alle Umrechnungsfragen durch Artikel 90 der Verordnung (EG Nr. 987/2009) und den Beschluss H3 der Verwaltungskommission geregelt werden (Regierungsvorlage zu Ziffer 9 § 8 SV-EG); eine Bestimmung wie § 17a des deutschen Sozialgesetzbuches, wo auf Wechselkursschwankungen ab einer gewissen Intensität Rücksicht genommen wird, existiere nicht.Abschließend werde noch darauf hingewiesen, dass zwar das nationale Recht eine abweichende Regelung vorsehen dürfe, dass es jedoch keine solche gebe. Vielmehr sei sogar der Regierungsvorlage zum Sozialrechtsänderungsgesetz 2011 zu entnehmen, dass alle Umrechnungsfragen durch Artikel 90 der Verordnung (EG Nr. 987 aus 2009,) und den Beschluss H3 der Verwaltungskommission geregelt werden (Regierungsvorlage zu Ziffer 9 Paragraph 8, SV-EG); eine Bestimmung wie Paragraph 17 a, des deutschen Sozialgesetzbuches, wo auf Wechselkursschwankungen ab einer gewissen Intensität Rücksicht genommen wird, existiere nicht.
Wenn der Beschwerdeführer die Sachlichkeit dieser Regelung in Frage stelle, so sei ihm zuzugestehen, dass es in einem Jahr sehr wohl sein könne, dass die in den einzelnen Monaten eines Jahres bei der Gutschrift der Leistung von der kontoführenden Bank verwendeten Umrechnungskurse für ihn ungünstiger sind. Das könne sich jedoch bereits im Folgejahr ändern. Im Übrigen bleibt für das Jahr 2015 der Referenzwechselkurs zum Schweizer Franken zum 01.12.2014 aufrecht, obwohl gerade Mitte Jänner 2015 der Eurogegenwert der schweizer Rente durch einen massiven Anstieg des Schweizer Frankens schlagartig um 20% gestiegen sei.
Diese Bestimmung gehe davon aus, dass im Hinblick auf die üblicherweise lange Bezugsdauer von solchen Leistungen sich Gewinne und Verluste weitgehend die Waage halten würden. Davon abgesehen verbiete es das österreichische Verfassungsrecht nicht, dass es zu einzelnen Härtefällen komme, soweit die Regelung durch verfahrensökonomische Beweggründe gerechtfertigt sei und bei Anstellung einer Durchschnittsbetrachtung der Rechtsunterworfene keine auffallende Benachteiligung erfahre.
Im Übrigen schließe sich die Pensionsversicherungsanstalt den Ausführungen der belangten Behörde, der NÖGKK, an.
9. Die NÖGKK führt in der vom Bundesverwaltungsgericht ergangenen Aufforderung vom 30.12.2014 (mit W 198 2002837-1/5Z) ergänzend aus, dass - um Wiederholungen zu vermeiden - in erster Linie auf ihren Bescheid vom 29.8.2013, XXXX, verwiesen werde.9. Die NÖGKK führt in der vom Bundesverwaltungsgericht ergangenen Aufforderung vom 30.12.2014 (mit W 198 2002837-1/5Z) ergänzend aus, dass - um Wiederholungen zu vermeiden - in erster Linie auf ihren Bescheid vom 29.8.2013, römisch 40 , verwiesen werde.
Was den in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden Umrechnungskurs anbelange, schließe sich die Kasse vollinhaltlich den diesbezüglichen Ausführungen der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.01.2015 an.
In Anbetracht dessen werde daher beantragt, der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge zu geben und den Bescheid der Kasse vom 29.8.2013 vollinhaltlich zu bestätigen.
10. Dem Beschwerdeführer wurden die in den Punkten 8. und 9. genannten Stellungnahmen der Pensionsversicherungsanstalt und der NÖGKK ins Parteiengehör gebracht und ihm neuerlich Gelegenheit geboten dazu bis längstens 20.02.2015 schriftlich Stellung zu nehmen.
11. Am 19.02.2015 langte die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dieser voranstehend genannten Aufforderung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer aus, dass der Hinweis der CHF-Aufwertung kein Argument in der Sache darstelle. Er wolle nichts anderes als Gerechtigkeit. Gäbe es diese, würde die CHF-Aufwertung der NÖGKK bereits 2015 nützlich sein (aber auch nicht so pauschal 20 %, wie behauptet wird, wenn man die international gültigen Wechselkurse beachtet).
Würden Banken nach dem "Konstrukt der Wechselkursfestlegung der PVA" funktionieren, würden sehr schnell alle Lichter ausgehen. Selbst das Finanzamt rechne die Einkünfte nach Eingang mit den entsprechend international gültigen Wechselkursen um. www.oanda wäre dafür ein probates und exaktes Mittel
Abschließend möchte er den Kern seiner Unzufriedenheit darstellen:
Der Beitragssatz an die NÖGKK würde 5,1 % des Bruttoeinkommens betragen. Dagegen hätte er nichts. Da sein Einkommen aber mit einer Wechselkursumrechnung für die Beitragsfestlegung verbunden sei, entstünde mit der seitenweise gelieferten Begründung der PVA ein Konstrukt, welches den fixierten Beitragssatz von 5,1% in einen Richtwert degradieren würde.
Eine exakte und ehrliche Berechnung würde nur mit der von ihm detailliert aufgezeigten Methode funktionieren.
In roter Schrift erhält der Beschwerdeführer fest, dass er sich, zum Beweis wie ernst er die Angelegenheit betrachte, bereit erkläre, bei einer zukünftigen Einhaltung seiner Umrechnungsmethode durch die Pensionsversicherungsanstalt den durch die CHF- Erhöhung entstandenen höheren Beitrag an die NÖGKK zu entrichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht von der Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension, die ab Jänner 2013 in der Höhe von monatlich 51,74 € gewährt wird.
Zusätzlich erhält der Beschwerdeführer eine ausländische Rente aus der Schweiz, die sich seit Jänner 2013 aus einer staatlichen Rente und einer Firmenrente zusammensetzt und insgesamt 3.827,25 €
beträgt.
Im Anhang II zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits, und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit werden Rechtsakte der Europäischen Union, die im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden sind, bezeichnet. Dazu gehören u.a. die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die darauf beruhende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Zu den weiters zu berücksichtigenden Rechtsakten gehört u.a. der Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15.10.2009 über den Bezugspunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.Im Anhang römisch zwei zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits, und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit werden Rechtsakte der Europäischen Union, die im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden sind, bezeichnet. Dazu gehören u.a. die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die darauf beruhende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Zu den weiters zu berücksichtigenden Rechtsakten gehört u.a. der Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15.10.2009 über den Bezugspunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009,.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die darauf beruhende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie der Bestimmung des § 73a ASVG, wurde die Einbeziehung aller Pensions- und Rentenleistungen in die Krankenversicherung normiert, sofern der/die Betroffene Versicherungsnehmer/in einen Anspruch auf Leistungen gegenüber einem österreichischen Versicherungsträger hat.Durch die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die darauf beruhende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie der Bestimmung des Paragraph 73 a, ASVG, wurde die Einbeziehung aller Pensions- und Rentenleistungen in die Krankenversicherung normiert, sofern der/die Betroffene Versicherungsnehmer/in einen Anspruch auf Leistungen gegenüber einem österreichischen Versicherungsträger hat.
Aufgrund des Bezugs einer Inlandspension besteht für den Beschwerdeführer eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich und hat er dadurch Anspruch auf Leistungen gegenüber einem österreichischen Versicherungsträger.
Der Beschwerdeführer ist deswegen verpflichtet von seiner schweizerischen Rente, die ab Jänner 2013 insgesamt 3.827,25 €
beträgt, monatlich einen Krankenversicherungsbeitrag von 195,19 € zu entrichten.
Zu diesem Zweck wurde von der Pensionsversicherungsanstalt die Inlandspension zur Gänze einbehalten, da die inländische Pension nicht zur Deckung der gesamten Beitragsforderung ausreicht. Der Differenzbetrag (ab Jänner 2013 in Höhe von 146,09 €) wurde dem Beschwerdeführer von der NÖGKK zur Vorschreibung gebracht.
Der Beschwerdeführer bestreitet ausdrücklich nicht das Bestehen der Forderung der NÖGKK (Krankenversicherungsträger) dem Grunde nach, auch bestreitet er nicht den zur Berechnung seines Krankenversicherungsbeitrages heranzuziehen Beitragssatz in Höhe von 5,1 % des Bruttoeinkommens.
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen den angewendeten Umrechnungskurs bei der Umrechnung seiner schweizerischen Rente in Euro. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass für die Umrechnung nicht der von der europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs heranzuziehen ist, sondern der von ihm vorgeschlagene Währungsumrechner www.oanda.com. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass eine Umrechnung monatlich (jeweils bei Zahlungseingang seiner schweizer Rente) zu erfolgen hätte und nicht nur einmal im Kalenderjahr, jeweils mit Gültigkeit für das gesamte folgende Kalenderjahr.
Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich eine Rechtsfrage zu beurteilen. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der NÖGKK. Es wurde im Wesentlichen Einsicht genommen in den Bescheid der NÖGKK vom 29.08.2013, in die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.09.2013, den Vorlagebericht der NÖGKK an den Landeshauptmann von Niederösterreich vom 19.09.2013, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.11.2014 und den dort angefügten Beilagen, der aufgetragenen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.01.2015, der Stellungnahme der NÖGKK vom 28.01.2015 und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.02.2015.
Aus diesen Unterlagen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend.
Der Beschwerdeführer hatte umfassend Gelegenheit zur Darlegung seines Vorbringens, welches sich im Wesentlichen gegen die angewendeten rechtlichen Bestimmungen richtet, was schon in den Feststellungen (Punkt 1.) dargelegt wurde.
Dem Beschwerdeführer scheint es eher um "Grundsätzliches" und/ oder "Prinzipielles" zu gehen und will er nicht "akzeptieren", dass es nicht angehen kann, dass jeder Bezieher einer ausländischen Pension, der zur Zahlung eine Krankenversicherungsbeitrages verpflichtet ist, seinen "eigenen" (gemeint: den von ihm vorgeschlagenen) Währungsumrechner zur Anwendung kommen lässt, obwohl dies gesetzlich nicht vorgesehen ist, und dies auch zu Zeitpunkten, die in den Rechtsgrundlagen keine Deckung finden (was in der rechtlichen Begründung noch darzulegen sein wird).
Eine Währungsumrechnung gemäß dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurs entspricht dem Grundsatz der Transparenz und ist damit Nachvollziehbarkeit gegeben und vermag das Gericht daran keine Bedenken erkennen.
Dass es dem Beschwerdeführer ums "Prinzip" geht, lässt sich etwa aus seiner Stellungnahme vom 17.02 2015 ableiten, indem er sich " zum Beweis wie ernst er die Angelegenheit betrachtet" bereit erklärt, bei einer zukünftigen Einhaltung seiner Umrechnungsmethode durch die Pensionsversicherungsanstalt, den durch die CHF- Erhöhung entstandenen höheren Beitrag an die NÖGKK zu entrichten. (Anmerkung:
die Pensionsversicherungsanstalt hat in ihrer Stellungnahme vom 20.01.2015 festgehalten, dass durch die aktuelle Aufwertung des Schweizer Frankens der Eurogegenwert seiner Schweizer Rente massiv angestiegen ist und er durch die zur Anwendung gekommenen Rechtsvorschriften gegenwärtig einen wirtschaftlichen Vorteil hat, da der von ihm zu leistende Krankenversicherungsbeitrag während eines Kalenderjahres unverändert bleibt). Den Beschwerdeführer geht es offenkundig nicht um die Vorschreibung eines Krankenversicherungsbeitrages aufgrund eines Bezuges einer ausländischen Rente dem Grunde nach. Auch der Beitragssatz wird "außer Streit" gestellt. Hinsichtlich der Beitragshöhe ist der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen nicht konsequent, führt er doch in seinem Schreiben vom 26.11.2014 aus, dass es nicht sein könne, dass "aus seinem gleichbleibenden Einkommen in Schweizer Franken, eine Beitragserhöhung auf Basis eines durch "Umrechnung überhöhten konstanten (für ein Jahr) Auslandsbezuges in Euro mutiert." Das heißt, dass der Beschwerdeführer ursprünglich der Meinung war, dass ihm zu viel Krankenversicherungsbeitrag einbehalten wurde, während er in seiner letzten Stellungnahme vom 17.02.2015, wohl aufgrund der geänderten Wechselkurses, nunmehr sogar bereit wäre den durch die "CHF-Erhöhung entstandenen höheren Beitrag an die NÖGKK zu entrichten."
Auch die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17.02.2015, dass "eine exakte und ehrliche Berechnung nur mit der von ihm detailliert aufgezeigten Methode funktioniert und hätte er in seiner beruflichen Laufbahn derartig ungenau gearbeitet, wäre er heute Bezieher einer Mindestpension auf Kosten des Staates", lässt darauf schließen, dass es ihm um "Grundsätzliches" und/ oder "Prinzipielles" geht.
Weiters kommt in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.11.2014 an vielfältigen Stellen zum Ausdruck, dass er "aus Prinzip" gegen die Berechnung und Festlegung seines Krankenversicherungsbeitrages ist. Beispielsweise führte in dieser Stellungnahme aus, dass er "40 Jahre im Ausland große elektrische Anlagen geplant, geprüft und in Betrieb genommen hat; lediglich das eine oder andere ist eventuell nicht in Ordnung durfte es nicht geben, sonst würde er heute in Österreich Bezieher einer Mindestpension sein auf Kosten des Staates bzw. der Staatsverschuldung".
Zum sachlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25.11.2014, dass er einen Anspruch darauf hat, dass ihm der Umrechnungskurs bekannt gegeben wird und ihm dessen "Herkunft" nachvollziehbar offen zu legen ist, ist auszuführen: In diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich beizupflichten. Dies ist aber in der aufgetragenen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.01.2015 und auch schon zuvor, als ihm das Gericht die Stellungnahme der NÖGKK vom 19.09.2013 und auch die Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2014 sowie deren Beschluss Nr H3. der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15.10.2009 über den Bezugspunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ins Parteiengehör brachte, in ausführlicher und nachvollziehbarer Form geschehen. Die Pensionsversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer auch schon in ihren Schreiben vom 09.04.2013 den Umrechnungskurs vom Stand 01.12.2011 bekannt gegeben (Umrechnungskurs: 1,2264). Dem Beschwerdeführer war daher von Anfang an (gemeint noch vor der Bescheiderlassung!) sowohl der anzuwendende Umrechnungskurs als auch dessen Herkunft bekannt.Zum sachlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25.11.2014, dass er einen Anspruch darauf hat, dass ihm der Umrechnungskurs bekannt gegeben wird und ihm dessen "Herkunft" nachvollziehbar offen zu legen ist, ist auszuführen: In diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich beizupflichten. Dies ist aber in der aufgetragenen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.01.2015 und auch schon zuvor, als ihm das Gericht die Stellungnahme der NÖGKK vom 19.09.2013 und auch die Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2014 sowie deren Beschluss Nr H3. der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15.10.2009 über den Bezugspunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ins Parteiengehör brachte, in ausführlicher und nachvollziehbarer Form geschehen. Die Pensionsversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer auch schon in ihren Schreiben vom 09.04.2013 den Umrechnungskurs vom Stand 01.12.2011 bekannt gegeben (Umrechnungskurs: 1,2264). Dem Beschwerdeführer war daher von Anfang an (gemeint noch vor der Bescheiderlassung!) sowohl der anzuwendende Umrechnungskurs als auch dessen Herkunft bekannt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Rechtliche Grundlagen im konkreten Fall:
§ 73 ASVGParagraph 73, ASVG
(1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar
(..........)
bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5%,bei Personen nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 572 Absatz 4, oder 600 Absatz 5, in der Höhe von 5%,
bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.bei Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG in der Höhe von 5%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 51e) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.(1a) Zuzüglich zu den nach Absatz eins, einzubehaltenden Beträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (Paragraph 51 e,) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.
§ 73a ASVGParagraph 73 a, ASVG
(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (Paragraphen 409, ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.
(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
(5)...
VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 gilt (auszugsweise):VERORDNUNG (EG) Nr. 883 aus 2004, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 gilt (auszugsweise):
für Staatsangehörige der 28 EU-Staaten im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten seit 1.1.2011 für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat (ausgenommen im Verhältnis zu Dänemark und Großbritannien) im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten
seit 1.4.2012 für Schweizer Staatsangehörige im Verhältnis zu den EU-Staaten (Ausnahme Kroatien) und umgekehrt
seit 1.6.2012 für Staatsangehörige der drei EWR-Staaten im Verhältnis zu den EU-Staaten (Ausnahme Kroatien) und umgekehrt
(.......)
Artikel 3
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit;
b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;
c) Leistungen bei Invalidität;
d) Leistungen bei Alter;
e) Leistungen an Hinterbliebene;
f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
g) Sterbegeld;
h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
i) Vorruhestandsleistungen;
j) Familienleistungen.
(2) Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.(2) Sofern in Anhang römisch elf nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70.
(4) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt.(4) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel römisch drei nicht berührt.
(5) Diese Verordnung ist weder auf die soziale und medizinische Fürsorge noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anwendbar.
Artikel 30
Beiträge der Rentner
(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
(2) Sind in den in Artikel 25 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt.
Artikel 53
Doppelleistungsbestimmungen
(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher "Art".
(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher "Art".
(3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes:
a) Der zuständige Träger berücksichtigt die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünften vorsehen.
b) Der zuständige Träger berücksichtigt nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren den von einem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben oder Abzügen, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind.
c) Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden.
Artikel 59
Neuberechnung und Anpassung der Leistungen
(1) Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrages führen würde, so ist eine neue Berechnung nach Artikel 52 vorzunehmen.
(2)......
Artikel 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ab nun kurz DVO für Durchführungsverordnung) lautet wie folgt:Artikel 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ab nun kurz DVO für Durchführungsverordnung) lautet wie folgt:
Bei der Anwendung der Grundverordnung und der DVO gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentliche Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugspunkt für die Festlegung des Wechselkurses.
Ziffer 1 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.09.2003 lautet wie folgt:
Der Umrechnungskurs ist zum Zweck dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.
Ziffer 5 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.09.2003 lautet wie folgt:
Ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und durch Beiträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monates gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer bezieht seit Jänner 2013 eine österreichische Alterspension in der Höhe von monatlich 51.74 €. Zusätzlich erhält der eine ausländische Rente aus der Schweiz, die sich seit Jänner 2013 aus einer staatlichen Rente und einer Firmenrente zusammensetzt. Die ausländische Rente beträgt insgesamt 3.827,25 €.
Gemäß § 73a ASVG ist auch von einer ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a ASVG zu entrichten, wenn diese ausländische Rente von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung derGemäß Paragraph 73 a, ASVG ist auch von einer ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins und eins a ASVG zu entrichten, wenn diese ausländische Rente von der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr 883/2004 oder (......) oder eines auch RegelungenVerordnung (EG) Nr 883 aus 2004, oder (......) oder eines auch Regelungen
über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist.
Im Anhang II zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits, und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit werden Rechtsakte der Europäischen Union, die im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden sind, bezeichnet. Dazu gehören u.a. die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die darauf beruhende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.Im Anhang römisch zwei zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits, und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit werden Rechtsakte der Europäischen Union, die im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden sind, bezeichnet. Dazu gehören u.a. die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die darauf beruhende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Da somit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten andererseits ein bilaterales Abkommen abgeschlossen wurde, welches die bezeichneten Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates beinhaltet, wurde dem Beschwerdeführer von der NÖGKK völlig zu Recht ein Krankenversicherungsbeitrag gemäß § 73a ASVG hinsichtlich seiner ausländischen (schweizer) Rente vorgeschrieben.Da somit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten andererseits ein bilaterales Abkommen abgeschlossen wurde, welches die bezeichneten Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates beinhaltet, wurde dem Beschwerdeführer von der NÖGKK völlig zu Recht ein Krankenversicherungsbeitrag gemäß Paragraph 73 a, ASVG hinsichtlich seiner ausländischen (schweizer) Rente vorgeschrieben.
Gemäß Artikel 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ab nun kurz DVO für Durchführungsverordnung) bestimmt hinsichtlich des anzuwendenden Wechselkurses bei der Umrechnung von Schweizer Franken ihn Euro Folgendes:Gemäß Artikel 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ab nun kurz DVO für Durchführungsverordnung) bestimmt hinsichtlich des anzuwendenden Wechselkurses bei der Umrechnung von Schweizer Franken ihn Euro Folgendes:
Bei der Anwendung der Grundverordnung und der DVO gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentliche Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugspunkt für die Festlegung des Wechselkurses.
Gleichlautendes bestimmt auch Ziffer 1 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.09.2003, der den Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs festlegt, der von der europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.
Damit scheiden die vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen geforderten Kurse (der Homepage www.oanda.at) aus und geht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Rechtsgrundlage ins Leere.
Gemäß Ziffer 5 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.09.2003 hat ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und durch Beiträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monates gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.
Den Erwägungsgründen zu Ziffer 1 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.09.2003) ist zu entnehmen, dass sich dies u.a. auf die Fälle der Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung bzw. eines Beitrags bezieht. Damit ist klargestellt, dass auch die Beeinflussung der Bruttoleistung durch Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen der Ziffer 5 des Beschlusses Nr. H3 unterliegt.
Dem Wortlaut der Ziffer 5 des Beschlusses Nr. H3 ist eindeutig zu entnehmen, dass nicht der Wechselkurs des Tages der Überweisung, oder der Gutschrift am Empfängerkonto, sondern viel mehr der Umrechnungskurs vom Monatsersten des Vormonats (und zwar der Monatserste vor der Anpassung!) heranzuziehen ist und geht auch diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Rechtsgrundlage ins Leere.
Im nationalen österreichischen Recht versteht man unter Anpassung allein die Erhöhung der Renten aus der Unfallversicherung und der Pensionen aus der Pensionsversicherung zum 01. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG, bei dem im Wesentlichen auf die Erhöhung der Verbraucherpreise abgestellt wird.Im nationalen österreichischen Recht versteht man unter Anpassung allein die Erhöhung der Renten aus der Unfallversicherung und der Pensionen aus der Pensionsversicherung zum 01. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG, bei dem im Wesentlichen auf die Erhöhung der Verbraucherpreise abgestellt wird.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung) nennt in Artikel 59 als Grund für eine Anpassung die Änderung des Feststellungsverfahrens, der Berechnungsmethode, eine Änderung der persönlichen Situation der Betroffenen, sowie den Anstieg der Lebenshaltungskosten. Ausdrücklich nicht aufgezählt wird die Veränderung der Wechselkurse.Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung) nennt in Artikel 59 als Grund für eine Anpassung die Änderung des Feststellungsverfahrens, der Berechnungsmethode, eine Änderung der persönlichen Situation der Betroffenen, sowie den Anstieg der Lebenshaltungskosten. Ausdrücklich nicht aufgezählt wird die Veränderung der Wechselkurse.
Aufgrund der regelmäßig zum Jahresersten stattfindenden Anpassung der Pensionen gemäß § 108h ASVG ist der Umrechnungskurs des vorangehenden 01. Dezember allein relevant.Aufgrund der regelmäßig zum Jahresersten stattfindenden Anpassung der Pensionen gemäß Paragraph 108 h, ASVG ist der Umrechnungskurs des vorangehenden 01. Dezember allein relevant.
Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der gegenständlichen Beschwerde sind "lediglich" Rechtsfragen releviert worden, die gegenständlichen Rechtsgrundlagen sind jedoch eindeutig. Verwiesen wird diesbezüglich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2015 zu Zl Ra 2014/08/0067-3.
Schlagworte
Alterspension, Beitragsgrundlagen, Rente, VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2002837.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015