Entscheidungsdatum
09.04.2015Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W115 2006210-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom XXXX, Pass Nr. XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, römisch 40 , vom römisch 40 , Pass Nr. römisch 40 , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2,
§ 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Paragraph 45, Absatz eins und 2 und Paragraph 54, Absatz 12, BBG idgF sowie Paragraph 35, Absatz 2, EStG 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung 70 (siebzig) von Hundert (vH) beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen bis XXXX befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH eingetragen.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am römisch 40 einen bis römisch 40 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH eingetragen.
2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses gestellt.2. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
CT-Befund Thorax und Abdomen, XXXX, Radiodiagnostik vom XXXXCT-Befund Thorax und Abdomen, römisch 40 , Radiodiagnostik vom römisch 40
Röntgenbefund rechtes Kniegelenk sowie rechtes Knie, Diagnosezentrum XXXX vom XXXX bzw. XXXXRöntgenbefund rechtes Kniegelenk sowie rechtes Knie, Diagnosezentrum römisch 40 vom römisch 40 bzw. römisch 40
Patientenbrief, Orthopädisches Spital XXXX vom XXXXPatientenbrief, Orthopädisches Spital römisch 40 vom römisch 40
Röntgenbefund beide Kniegelenke, Diagnosezentrum XXXX vom XXXXRöntgenbefund beide Kniegelenke, Diagnosezentrum römisch 40 vom römisch 40
Befund, XXXX Strahlentherapie vom XXXXBefund, römisch 40 Strahlentherapie vom römisch 40
Befund, XXXX Innere Medizin II, Abteilung für Pulmologie vom XXXXBefund, römisch 40 Innere Medizin römisch zwei, Abteilung für Pulmologie vom römisch 40
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Größe: 176 cm, Gewicht: 100 kg, Blutdruck: 140/80
Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig
AZ zufriedenstellend, EZ normal; zeitl., örtl. und zur Person orientiert; Stimmungslage ausgeglichen
Haut/farbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet
Caput: Visus: mit Brille korrigiert; Zähne: Teilprothesen, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt; keine Lippenzyanose;
Sensorium: altersentsprechend, HNA frei
Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflussstauung;
Lymphknoten: nicht palpabel
Thorax: symmetrisch, elastisch
Cor: rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, mediane Bauchnarbe, Urostoma rechter Unterbauch mit blander Umgebung
Hepar am Ribo, Lien nicht palp, Nierenlager: frei
Pulse: allseits tastbar.
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse; Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert; Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar; beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert; linke Hüfte: Rom in S: 0-0-100°, mittelgradige Einschränkung der Rotation, reaktionslose Narbenverhältnisse, freie Beweglichkeit in rechtem Hüftgelenk und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben; keine Varikositas, keine Ödeme bds., Einbeinstand bds. möglich
Wirbelsäule: kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 30 cm; Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS endlagig eingeschränkt, im Bereich der BWS und LWS frei beweglich
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach Blasenkrebs
Unterer Rahmensatz, da Versorgung mittels Ileum Conduit. Kein Rezidivnachweis nach Ablauf der Heilungsbewährung. 08.01.03 50 vH
02 Schwerhörigkeit beidseits
12.02.01
Tabelle/
Spalte 3, Zeile 3 30 vH
03 Hüfttotalendoprothese links
Oberer Rahmensatz, da bei Zustand nach Endoprothese links eine endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 02.05.07 20 vH
04 Schlafapnoe-Syndrom
Unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Atemmaske gute Kompensation. 06.11.02 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 60 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
05 Allergisches Asthma Bronchiale
Unterer Rahmensatz, da milde Symptomatik und ohne Dauertherapie. 06.05.01 10 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da relevantes Zusatzleiden. Leiden 3 - 5 erhöhen nicht weiter, da kein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken.
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Unter Berücksichtigung der Stabilisierung des Blasenleidens sowie der aktuellen Einschätzungsverordnung, daher Absenkung des GdB.
2.2. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.2.2. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde am römisch 40 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.
2.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst eingewendet, dass er die Wiederherstellung des Grades der Behinderung von 80 vH beantrage. Er habe bis an sein Lebensende einen künstlichen Ausgang in Form eines Urostomas und dieser Blasenersatz werde häufig undicht. Seit der erstmaligen Ausstellung des Behindertenpasses habe er weitere Operationen gehabt. Seine Narbenbrüche seien im Februar XXXX saniert worden und es habe ihm ein künstliches Bauchnetz eingesetzt werden müssen. Er dürfe daher nicht mehr als 5 kg tragen. Im Juli XXXX habe er eine Achillessehnenoperation gehabt. Er habe noch immer Beschwerden. Auch das rechte Knie sei nicht besser geworden und er müsse um die Gehfähigkeit zu erhalten Medikamente nehmen und erhalte Injektionen. Eine Erhöhung des Grades der Behinderung sei deshalb verständlicher. Er leide weiters an Herzbeschwerden in Form von Vorhofflattern und sei diesbezüglich schon in der Notaufnahme gewesen. Weiters sei das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung am XXXX sehr ungenau. Er habe seine Hüftprothese seit XXXX und nicht seit XXXX. Außerdem sei sie links nicht rechts. Weiters liege eine Nierenerkrankung in Form einer Schrumpfniere links vor. Er sei der Ansicht, dass solche Überprüfungen von Fachärzten durchgeführt werden müssten und nicht von einem praktischen Arzt/Ärztin. Auch sei ihm keine Einspruchsmöglichkeit eingeräumt worden.2.3. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst eingewendet, dass er die Wiederherstellung des Grades der Behinderung von 80 vH beantrage. Er habe bis an sein Lebensende einen künstlichen Ausgang in Form eines Urostomas und dieser Blasenersatz werde häufig undicht. Seit der erstmaligen Ausstellung des Behindertenpasses habe er weitere Operationen gehabt. Seine Narbenbrüche seien im Februar römisch 40 saniert worden und es habe ihm ein künstliches Bauchnetz eingesetzt werden müssen. Er dürfe daher nicht mehr als 5 kg tragen. Im Juli römisch 40 habe er eine Achillessehnenoperation gehabt. Er habe noch immer Beschwerden. Auch das rechte Knie sei nicht besser geworden und er müsse um die Gehfähigkeit zu erhalten Medikamente nehmen und erhalte Injektionen. Eine Erhöhung des Grades der Behinderung sei deshalb verständlicher. Er leide weiters an Herzbeschwerden in Form von Vorhofflattern und sei diesbezüglich schon in der Notaufnahme gewesen. Weiters sei das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung am römisch 40 sehr ungenau. Er habe seine Hüftprothese seit römisch 40 und nicht seit römisch 40 . Außerdem sei sie links nicht rechts. Weiters liege eine Nierenerkrankung in Form einer Schrumpfniere links vor. Er sei der Ansicht, dass solche Überprüfungen von Fachärzten durchgeführt werden müssten und nicht von einem praktischen Arzt/Ärztin. Auch sei ihm keine Einspruchsmöglichkeit eingeräumt worden.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Journal, XXXX, Notfallmedizin vom XXXXJournal, römisch 40 , Notfallmedizin vom römisch 40
Ambulanter Patientenbrief, XXXX, Innere Medizin I vom XXXXAmbulanter Patientenbrief, römisch 40 , Innere Medizin römisch eins vom römisch 40
Patientenkurzbrief, XXXX, Urologie vom XXXX und XXXXPatientenkurzbrief, römisch 40 , Urologie vom römisch 40 und römisch 40
MRT linker Rückfuß und Achillessehne, Diagnosezentrum XXXX vom XXXXMRT linker Rückfuß und Achillessehne, Diagnosezentrum römisch 40 vom römisch 40
CT Thorax und Abdomen, XXXX, Radiodiagnostik vom XXXXCT Thorax und Abdomen, römisch 40 , Radiodiagnostik vom römisch 40
2.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen und vorgelegten medizinischen Unterlagen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen festgehalten, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Insbesondere seien auch behauptete relevante Stomaversorgungsprobleme durch diesbezügliche Befundberichte nicht untermauert.2.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen und vorgelegten medizinischen Unterlagen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom römisch 40 wurde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen festgehalten, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Insbesondere seien auch behauptete relevante Stomaversorgungsprobleme durch diesbezügliche Befundberichte nicht untermauert.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 BBG stattgegeben und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz eins, BBG stattgegeben und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln und unter Verweis auf die mit Schreiben vom XXXX gemachten Angaben wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass seine Kniegelenke sich seit der ersten Ausstellung des Behindertenpasses stark verschlechtert hätten. Auch von einer Stabilisierung des Blasenleidens könne keine Rede sein. Er habe keine Blase mehr sondern einen künstlichen Ausgang in der Bauchdecke, wo der Urin unkontrollierbar in einen Blasensack rinnen würde. Die Untersuchung sei flüchtig gewesen und die Ärztin habe nicht gewusst was ein Stoma sei. Er verweise diesbezüglich auch auf seine Einwendungen im Schreiben vom XXXX. Seine Behinderungen hätten sich in keiner Weise vermindert sondern sehr verschlechtert.Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln und unter Verweis auf die mit Schreiben vom römisch 40 gemachten Angaben wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass seine Kniegelenke sich seit der ersten Ausstellung des Behindertenpasses stark verschlechtert hätten. Auch von einer Stabilisierung des Blasenleidens könne keine Rede sein. Er habe keine Blase mehr sondern einen künstlichen Ausgang in der Bauchdecke, wo der Urin unkontrollierbar in einen Blasensack rinnen würde. Die Untersuchung sei flüchtig gewesen und die Ärztin habe nicht gewusst was ein Stoma sei. Er verweise diesbezüglich auch auf seine Einwendungen im Schreiben vom römisch 40 . Seine Behinderungen hätten sich in keiner Weise vermindert sondern sehr verschlechtert.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
CT-Befund Thorax und Abdomen, XXXX, Radiodiagnostik vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)CT-Befund Thorax und Abdomen, römisch 40 , Radiodiagnostik vom römisch 40 (bereits vorgelegt und im Akt)
Röntgenbefund rechtes Kniegelenk sowie rechtes Knie, Diagnosezentrum XXXX vom XXXX bzw. XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)Röntgenbefund rechtes Kniegelenk sowie rechtes Knie, Diagnosezentrum römisch 40 vom römisch 40 bzw. römisch 40 (bereits vorgelegt und im Akt)
Patientenbrief, Orthopädisches Spital XXXX vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)Patientenbrief, Orthopädisches Spital römisch 40 vom römisch 40 (bereits vorgelegt und im Akt)
Röntgenbefund beide Kniegelenke, Diagnosezentrum XXXX vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)Röntgenbefund beide Kniegelenke, Diagnosezentrum römisch 40 vom römisch 40 (bereits vorgelegt und im Akt)
Ärztliche Bescheinigung, Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vomÄrztliche Bescheinigung, Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin vom
XXXXrömisch 40
Patientenkurzbrief, XXXX, Urologie vom XXXX (bereits vorgelegt undPatientenkurzbrief, römisch 40 , Urologie vom römisch 40 (bereits vorgelegt und
im Akt)
4.1. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer nochmals seine Beschwerde sowie sein Schreiben vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht.4.1. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer nochmals seine Beschwerde sowie sein Schreiben vom römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
5.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, und Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers jeweils am XXXX, zusammenfassend im Wesentlichen5.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, und Dris. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers jeweils am römisch 40 , zusammenfassend im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Internistischer Status auszugsweise:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 177 cm, 105 kg, was zugleich das höchste Gewicht ist
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: eigene, Teilersatz
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne; RR 130/80, Frequenz 80/Min, rhythmisch
Abdomen: adipös, ausgedehnte OP-Narben. Urostoma im rechten Mittelbauch, bei der klinischen Untersuchung unauffällig
Leber und Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme
Unfallchirurgischer Status auszugsweise:
Größe 177 cm, Gewicht ca. 105 kg
Allgemeinzustand: altersentsprechend; Ernährungszustand: adipös
Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, verwendet keine weiteren Gehhilfen. Das Gangbild ist symmetrisch und hinkfrei, etwas verlangsamt. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Caput/Collum: trägt Hörapparat beidseits, sonst unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: im rechten Mittelbauch besteht ein Urostoma, es ist ein Harnsäckchen fixiert
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Das rechte Schultereckgelenk ist prominent, druckschmerzhaft. Es besteht Reiben bei Bewegung.
Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Die rechte Schulter ist endlagig gering eingeschränkt, links frei beweglich. Beim Nackengriff reicht rechts die Hand zum Hinterhaupt, links uneingeschränkt. Beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe rechts bis TH12, links bis TH8. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist etwas wankend. Zehenballen- und Fersenstand mit Mühe. Einbeinstand ist jeweils unsicher. Die tiefe Hocke ist zu 1/2 möglich. Es besteht eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 7 cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. Die Kniegelenke sind jeweils ergussfrei, es besteht Druckschmerz innen am Gelenksspalt. Zohlen Test ist jeweils deutlich positiv. Endlagenschmerz in der Beugung. An der linken Hüfte unauffällige Narbe nach Totalendoprothese. Kein wesentlicher Druckschmerz, kein Endlagenschmerz. Entlang der linken Achillessehne unauffällige Narbe. Die Sehne im Verlauf unauffällig. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit: Hüften S 0-0-90, R (S 90°) 5-0-25 beidseits, Knie S rechts 0-5-105, links 0-0-105; Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich
Wirbelsäule: Die rechte Schulter steht etwas höher. Der linke Beckenkamm steht etwas höher. Mäßige S-förmige Skoliose von Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Brustkyphose regelrecht. Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Hartspann zervikal. Kein wesentlicher Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA 3/15, Seitwärtsneigen 10-0-10, Rotation 50-0-50 Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 40, Seitwärtsneigen und Rotation ist je zu 1/2 eingeschränkt.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Z.n. Blasenkrebs
Unterer Rahmensatz, da zwar andauernde Versorgung mittels Ileum-Conduit erforderlich ist, jedoch ein günstiger onkologischer Verlauf gegeben ist. 08.01.03 50 vH
02 Schwerhörigkeit beidseits
12.02.01
Tabelle, Spalte 3, Zeile 3 30 vH
03 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung ohne neuro-logisches Defizit. 02.01.02 30 vH
04 Kniegelenksarthrose rechts mehr als links
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits ohne Ergussneigung. 02.05.19 20 vH
05 Hüfttotalendoprothese links
Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da liegende Totalendoprothese und geringe Beweglichkeitseinschränkung. 02.05.07 20 vH
06 Schlafapnoe-Syndrom
Unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Atemmaske gute Kompensation. 06.11.02 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 70 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
07 Allergisches Asthma bronchiale
Unterer Rahmensatz, da milde Symptomatik und ohne Dauertherapie. 06.05.01 10 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 2 und 3 um 2 Stufen erhöht. Leiden 2 und 3 stellen für sich genommen wesentliche Beeinträchtigungen dar und erhöhen daher den Gesamt-GdB um je 1 Stufe. Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamt-GdB nicht mehr. Ein operierter Teilriss der linken Achillessehne von XXXX, ohne Funktionsbehinderung, bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden.Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 2 und 3 um 2 Stufen erhöht. Leiden 2 und 3 stellen für sich genommen wesentliche Beeinträchtigungen dar und erhöhen daher den Gesamt-GdB um je 1 Stufe. Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamt-GdB nicht mehr. Ein operierter Teilriss der linken Achillessehne von römisch 40 , ohne Funktionsbehinderung, bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden.
Stellungnahme zu den Einwendungen und den vorgelegten Befunden:
Die Einwendungen bezüglich der Kniegelenke sind berechtigt und werden im heutigen GA als Leiden 2 (Gutachten Dris. XXXX) berücksichtigt. Die vorgelegten Befunde liegen im Akt bereits auf. Die Befunde, die Kniegelenke betreffend, sind in Leiden 2 (Gutachten Dris. XXXX) berücksichtigt. Im internistischen Fachbereich hat sich keine wesentliche Abweichung ergeben. Vorgelegt wird ein Befund der Universitätsklinik für Notfallmedizin vom XXXX, es wurde paroxysmales Vorhofflimmern festgestellt. Das Urostoma ist regelrecht, die entsprechende Pflege ist erforderlich und kann durchgeführt werden.Die Einwendungen bezüglich der Kniegelenke sind berechtigt und werden im heutigen GA als Leiden 2 (Gutachten Dris. römisch 40 ) berücksichtigt. Die vorgelegten Befunde liegen im Akt bereits auf. Die Befunde, die Kniegelenke betreffend, sind in Leiden 2 (Gutachten Dris. römisch 40 ) berücksichtigt. Im internistischen Fachbereich hat sich keine wesentliche Abweichung ergeben. Vorgelegt wird ein Befund der Universitätsklinik für Notfallmedizin vom römisch 40 , es wurde paroxysmales Vorhofflimmern festgestellt. Das Urostoma ist regelrecht, die entsprechende Pflege ist erforderlich und kann durchgeführt werden.
Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:
Das Wirbelsäulenleiden und das Knieleiden beidseits werden entsprechend der heute zu objektivierenden Klinik und der vorgelegten Befunde zusätzlich berücksichtigt. Die übrigen Diagnosen bleiben unverändert.
5.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.5.2. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens römisch 40 zu äußern.
Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.
5.3. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom XXXX unter neuerlicher Vorlage seiner Beschwerde und seines Schreibens vom XXXX ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er wieder nicht durch Spezialisten wie Urologe, Orthopäde oder Krebsfacharzt untersucht worden sei. Auch wenn der Internist seine Behinderung nicht objektivieren könne, liege diese, wie in der beiliegenden Beschwerde und dem beiliegenden Schreiben beschrieben, dennoch vor. Eine gründliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Er habe einen Grad der Behinderung von 80 vH gehabt, obwohl die jetzigen Behinderungen in den Beinen noch gar nicht berücksichtigt gewesen seien. Um nicht Krücken oder Rollator verwenden zu müssen, verwende er teure Medikamente, welche die Krankenkasse nicht bezahle. Trotz dieser Behandlung habe er starke Schmerzen, insbesondere im rechten Knie. Stiegen steigen sei an manchen Tagen fast nicht möglich.5.3. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom römisch 40 unter neuerlicher Vorlage seiner Beschwerde und seines Schreibens vom römisch 40 ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er wieder nicht durch Spezialisten wie Urologe, Orthopäde oder Krebsfacharzt untersucht worden sei. Auch wenn der Internist seine Behinderung nicht objektivieren könne, liege diese, wie in der beiliegenden Beschwerde und dem beiliegenden Schreiben beschrieben, dennoch vor. Eine gründliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Er habe einen Grad der Behinderung von 80 vH gehabt, obwohl die jetzigen Behinderungen in den Beinen noch gar nicht berücksichtigt gewesen seien. Um nicht Krücken oder Rollator verwenden zu müssen, verwende er teure Medikamente, welche die Krankenkasse nicht bezahle. Trotz dieser Behandlung habe er starke Schmerzen, insbesondere im rechten Knie. Stiegen steigen sei an manchen Tagen fast nicht möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag römisch 40 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers jeweils am XXXX. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen und auch auf die vorgelegten Befunde wird eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I. 5.1.). Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers jeweils am römisch 40 . Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen und auch auf die vorgelegten Befunde wird eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt römisch eins. 5.1.). Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. sind diese in die fachärztliche Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Überzeugend, weil fachärztlich untermauert, wurden die Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" und "Kniegelenksarthrose rechts mehr als links" dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend, zusätzlich - dem Beschwerdevorbringen folgend - in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen, woraus eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 vH resultiert. Hinsichtlich der übrigen angeführten Leiden im erstinstanzlichen Gutachten war keine abweichende Beurteilung angezeigt gewesen. So wird auch im Sachverständigengutachten Dris. XXXX nachvollziehbar ausgeführt, dass die nunmehrige Einschätzung des Leidens 1 (Zustand nach Blasenkrebs) mit einem Grad der Behinderung von 50 vH darauf zurückzuführen ist, dass zwar eine andauernde Versorgung mittels Ileum-Conduit erforderlich ist, jedoch ein günstiger onkologischer Verlauf gegeben ist.Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. sind diese in die fachärztliche Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Überzeugend, weil fachärztlich untermauert, wurden die Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" und "Kniegelenksarthrose rechts mehr als links" dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend, zusätzlich - dem Beschwerdevorbringen folgend - in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen, woraus eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 vH resultiert. Hinsichtlich der übrigen angeführten Leiden im erstinstanzlichen Gutachten war keine abweichende Beurteilung angezeigt gewesen. So wird auch im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 nachvollziehbar ausgeführt, dass die nunmehrige Einschätzung des Leidens 1 (Zustand nach Blasenkrebs) mit einem Grad der Behinderung von 50 vH darauf zurückzuführen ist, dass zwar eine andauernde Versorgung mittels Ileum-Conduit erforderlich ist, jedoch ein günstiger onkologischer Verlauf gegeben ist.
Es wurde somit in den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH vorliegt, zu entkräften, weil er mangels Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend substantiiert war.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da ein Grad der Behinderung von 70 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Soweit in der Beschwerde die Einholung von weiteren medizinischen Sachverständigengutachten beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Soweit in der Beschwerde die Einholung von weiteren medizinischen Sachverständigengutachten beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die Feststellungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die Feststellungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W115.2006210.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015