TE Bvwg Erkenntnis 2015/4/9 W106 2101312-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.04.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §26 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch

W106 2101312-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 13.01.2015, Zl. P1181143/1-MildKdo S/Kdo/ErgAbt/2014 (5), betreffend Befreiung von der Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 13.01.2015, Zl. P1181143/1-MildKdo S/Kdo/ErgAbt/2014 (5), betreffend Befreiung von der Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(09.04.2015)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde anlässlich seiner Stellung am 24.04.2014 für tauglich befunden. Mit Antrag vom 08.09.2014 ersuchte der BF um Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes bis mindestens Ende 2017, weil sein Vater auf Grund seiner Knieoperation im landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr voll einsetzbar wäre.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde anlässlich seiner Stellung am 24.04.2014 für tauglich befunden. Mit Antrag vom 08.09.2014 ersuchte der BF um Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes bis mindestens Ende 2017, weil sein Vater auf Grund seiner Knieoperation im landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr voll einsetzbar wäre.

Die Behörde führte in der Folge Erhebungen bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft zum Landwirtschaftsbetrieb sowie zum Wehrpflichtigen durch, ersuchte die zuständige Marktgemeinde um amtliche Bestätigung der im Privathaushalt des Wehrpflichtigen aufrecht gemeldeten Personen sowie den BF um nähere Angaben zum Landwirtschaftsbetrieb, zu den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen etc.

Mit Schreiben vom 18.11.2014 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt bzw. die Möglichkeit zu einer mündlichen Erörterung eröffnet.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme lautete wie folgt:

"Bei der Stellung am 24.04.2014 sind Sie für tauglich befunden worden. Die dreijährige "Landwirtschaftliche Fachschule" in XXXX haben Sie im Zeitraum 2010 bis 2013 besucht und abgeschlossen. Da Sie während Ihrer Schulzeit ein Internat in Anspruch genommen haben, wurden Sie damals von Herrn XXXX(Betriebshilfe des Maschinenringes XXXX) XXXX vertreten. Der Eigentümer des gegenständlichen Landwirtschaftsbetriebes XXXX, ist Ihr Vater XXXX. Dieser landwirtschaftliche Betrieb umfasst eine Gesamtfläche von ca. 158,62 ha, davon werden laut Mehrfachantrag (2014) 111,16 ha als Almfutterfläche und 47,46 ha als mehrmähdige Wiese bewirtschaftet. Es werden 14,8 ha Wiese dazugepachtet. Der Betrieb "XXXX" liegt in der ehemaligen Bergbauernzone I. Zum Silowalzen wird eine Kraft angestellt, zur Güllearbeit wird ein Hochdruckfass ausgeliehen. Der Viehbestand beträgt im Jahresschnitt 149,95 GVE. Mit Stichtag 01.09.2014 sind 194 Rinder (74 Kühe ab 2 Jahre, 14 Kalbinnen ab 2 Jahre, 46 Stück weibliches Jungvieh 1 bis 2 Jahre, 1 männliches Jungvieh 1 bis 2 Jahre, 50 Stück weibliches Jungvieh 1/2 bis 1 Jahr, 9 Kälber bis zu 1/2 Jahr) und eine weibliche Ziege am Hof vorhanden. Am Betrieb ist ein Milchkontingent von 620.000kg vorhanden. Der nächste Betriebshilfering ist der Maschinenring in XXXX. Die Kosten für eine Betriebshilfe betragen zwischen € 7,26 und € 10,90, für Maschinenstunden betragen die Kosten zwischen € 17,26 und € 36,33. Tägliche Arbeiten sind von 05:30 bis 08:30 Uhr die Stallarbeit am Morgen, von 09:30 bis 13:00 Uhr das Futter mischen, von 14:00 bis 15:00 die Stallarbeit am Nachmittag und von 16:00 bis 19:30 Uhr die Stallarbeit am Abend. Arbeitsspitzen sind die Heuernte, Düngearbeiten und im Winter die Kalbungen. Im Betrieb steht außer Ihnen Ihr Vater XXXX und im Sommer auf der Alm auch XXXX als Arbeitskraft zur Verfügung. Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe wird beim Nachsäen und im Herbst beim Kalkstreuen mit dem Maschinenring zusammengearbeitet. Bei vielen landwirtschaftlichen Arbeiten handelt es sich um Tätigkeiten, die täglich verrichtet werden müssen und nicht verschoben werden können (futtern, ausmisten, Geburtshilfe etc.). Im gemeinsamen Haushalt leben weiters Ihr Vater XXXX, verheiratet, selbstständiger Landwirt, Ihre Mutter XXXX, verheiratet, Inhaberin einer Pension / Jugendgästehaus, Ihre Schwester XXXX, ledig, Angestellte bei der XXXX und Ihre Schwester XXXX, ledig, Angestellte bei der XXXX im XXXX."Bei der Stellung am 24.04.2014 sind Sie für tauglich befunden worden. Die dreijährige "Landwirtschaftliche Fachschule" in römisch 40 haben Sie im Zeitraum 2010 bis 2013 besucht und abgeschlossen. Da Sie während Ihrer Schulzeit ein Internat in Anspruch genommen haben, wurden Sie damals von Herrn XXXX(Betriebshilfe des Maschinenringes römisch 40 ) römisch 40 vertreten. Der Eigentümer des gegenständlichen Landwirtschaftsbetriebes römisch 40 , ist Ihr Vater römisch 40 . Dieser landwirtschaftliche Betrieb umfasst eine Gesamtfläche von ca. 158,62 ha, davon werden laut Mehrfachantrag (2014) 111,16 ha als Almfutterfläche und 47,46 ha als mehrmähdige Wiese bewirtschaftet. Es werden 14,8 ha Wiese dazugepachtet. Der Betrieb "XXXX" liegt in der ehemaligen Bergbauernzone römisch eins. Zum Silowalzen wird eine Kraft angestellt, zur Güllearbeit wird ein Hochdruckfass ausgeliehen. Der Viehbestand beträgt im Jahresschnitt 149,95 GVE. Mit Stichtag 01.09.2014 sind 194 Rinder (74 Kühe ab 2 Jahre, 14 Kalbinnen ab 2 Jahre, 46 Stück weibliches Jungvieh 1 bis 2 Jahre, 1 männliches Jungvieh 1 bis 2 Jahre, 50 Stück weibliches Jungvieh 1/2 bis 1 Jahr, 9 Kälber bis zu 1/2 Jahr) und eine weibliche Ziege am Hof vorhanden. Am Betrieb ist ein Milchkontingent von 620.000kg vorhanden. Der nächste Betriebshilfering ist der Maschinenring in römisch 40 . Die Kosten für eine Betriebshilfe betragen zwischen € 7,26 und € 10,90, für Maschinenstunden betragen die Kosten zwischen € 17,26 und € 36,33. Tägliche Arbeiten sind von 05:30 bis 08:30 Uhr die Stallarbeit am Morgen, von 09:30 bis 13:00 Uhr das Futter mischen, von 14:00 bis 15:00 die Stallarbeit am Nachmittag und von 16:00 bis 19:30 Uhr die Stallarbeit am Abend. Arbeitsspitzen sind die Heuernte, Düngearbeiten und im Winter die Kalbungen. Im Betrieb steht außer Ihnen Ihr Vater römisch 40 und im Sommer auf der Alm auch römisch 40 als Arbeitskraft zur Verfügung. Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe wird beim Nachsäen und im Herbst beim Kalkstreuen mit dem Maschinenring zusammengearbeitet. Bei vielen landwirtschaftlichen Arbeiten handelt es sich um Tätigkeiten, die täglich verrichtet werden müssen und nicht verschoben werden können (futtern, ausmisten, Geburtshilfe etc.). Im gemeinsamen Haushalt leben weiters Ihr Vater römisch 40 , verheiratet, selbstständiger Landwirt, Ihre Mutter römisch 40 , verheiratet, Inhaberin einer Pension / Jugendgästehaus, Ihre Schwester römisch 40 , ledig, Angestellte bei der römisch 40 und Ihre Schwester römisch 40 , ledig, Angestellte bei der römisch 40 im römisch 40 .

... (Es folgen Angaben zu den weiteren Verwandten väterlicherseits)

Auf Grund der von Ihnen eingebrachten ärztlichen Bestätigung des Dr. XXXX (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) über den Gesundheitszustand Ihres Vaters, hat der Leitende Sanitätsoffizier (Arzt und Amtssachverständiger) beim Militärkommando Salzburg die Minderung der Erwerbsfähigkeit Ihres Vaters mit ca. 60 % festgesetzt. Eine Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor."Auf Grund der von Ihnen eingebrachten ärztlichen Bestätigung des Dr. römisch 40 (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) über den Gesundheitszustand Ihres Vaters, hat der Leitende Sanitätsoffizier (Arzt und Amtssachverständiger) beim Militärkommando Salzburg die Minderung der Erwerbsfähigkeit Ihres Vaters mit ca. 60 % festgesetzt. Eine Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor."

Mit Schreiben vom 29.11.2014 teilte der BF mit, dass sich in der Zwischenzeit ergeben habe, dass sich sein Vater voraussichtlich nächstes Jahr erneut einer Operation unterziehen müsse, da die erhoffte selbständige Rückbildung der Baker-Zyste leider nicht eingetreten sei. Er habe dadurch nach wie vor Schmerzen und sei in der Arbeit sehr eingeschränkt. Er bitte daher um Bewilligung seines Antrages auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes.

I.2. Mit Bescheid vom 13.01.2015 wurde der Antrag des BF vom 08.09.2014 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß § § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz abgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 13.01.2015 wurde der Antrag des BF vom 08.09.2014 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß Paragraph Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz abgewiesen.

In der Begründung wird dazu ausgeführt:

Im Fall des BF lägen keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG vor, welche eine befristete Befreiung rechtfertigen würden, weil nicht der BF selbst, sondern sein Vater Besitzer des in Rede stehenden Betriebes sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH müssten diese Interessen aber auch in der Person des Wehrpflichtigen selbst gelegen sein (VwGH 26.05.1986, 85/12/0250). Auch die Frage besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen sei zu verneinen. Von familiären Interessen könne nur gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Präsenzdienstes nicht gewähren könnte. Als besonders rücksichtswürdig sei dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten sei (VwGH 04.12.1987, 87/11/0094). Darüber hinaus haben auch jene Familienmitglieder, deren Unterstützungspflicht der Wehrpflichtige geltend macht, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des Wehrdienstpflichtigen einzurichten. Sie haben daher so zu disponieren, dass der Wehrpflichtige während der Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht ausreichend vertreten werden kann (VwGH 01.12.1992, 92/11/0113). Es könne daher seinem Vater in Kenntnis der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes durch den BF zugemutet werden, rechtzeitig für eine Vertretung vorzusorgen, um den Betrieb während der Abwesenheit des BF im unbedingt notwendigen Ausmaß aufrechtzuerhalten. Es werde weiters darauf hingewiesen, dass der BF auf Grund seines Internatbesuches schon während seiner Schulzeit für landwirtschaftliche Arbeiten ohnehin nur in sehr eingeschränktem zeitlichen Umfang zur Verfügung stand. Bei unaufschiebbaren Arbeiten, so die persönliche Anwesenheit des BF erforderlich erscheint, hätte der BF die Möglichkeit, bei seinem Einheitskommandanten um Dienstfreistellung iS des § 45 Abs. 4 WG anzusuchen.Im Fall des BF lägen keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Verständnis des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG vor, welche eine befristete Befreiung rechtfertigen würden, weil nicht der BF selbst, sondern sein Vater Besitzer des in Rede stehenden Betriebes sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH müssten diese Interessen aber auch in der Person des Wehrpflichtigen selbst gelegen sein (VwGH 26.05.1986, 85/12/0250). Auch die Frage besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen sei zu verneinen. Von familiären Interessen könne nur gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Präsenzdienstes nicht gewähren könnte. Als besonders rücksichtswürdig sei dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten sei (VwGH 04.12.1987, 87/11/0094). Darüber hinaus haben auch jene Familienmitglieder, deren Unterstützungspflicht der Wehrpflichtige geltend macht, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des Wehrdienstpflichtigen einzurichten. Sie haben daher so zu disponieren, dass der Wehrpflichtige während der Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht ausreichend vertreten werden kann (VwGH 01.12.1992, 92/11/0113). Es könne daher seinem Vater in Kenntnis der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes durch den BF zugemutet werden, rechtzeitig für eine Vertretung vorzusorgen, um den Betrieb während der Abwesenheit des BF im unbedingt notwendigen Ausmaß aufrechtzuerhalten. Es werde weiters darauf hingewiesen, dass der BF auf Grund seines Internatbesuches schon während seiner Schulzeit für landwirtschaftliche Arbeiten ohnehin nur in sehr eingeschränktem zeitlichen Umfang zur Verfügung stand. Bei unaufschiebbaren Arbeiten, so die persönliche Anwesenheit des BF erforderlich erscheint, hätte der BF die Möglichkeit, bei seinem Einheitskommandanten um Dienstfreistellung iS des Paragraph 45, Absatz 4, WG anzusuchen.

Der Bescheid wurde dem BF am 16.01.2015 nachweislich zugestellt.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend.

Hiezu führte er begründend aus, dass die gesundheitlichen Beschwerden seines Vaters nicht zutreffend festgestellt und berücksichtigt worden seien, insbesondere nicht die Zystenbildung und deren Gesundheitsverlauf. Bei seiner Abwesenheit müsste sein Vater mit seinen schweren Gesundheitsschäden die schweren Arbeiten am landwirtschaftlichen Betrieb verrichten. Daraus wären schwere bleibende gesundheitliche Nachteile seines Vaters zu befürchten. Es lägen daher besonders rücksichtswürdige familiäre Gründe für eine Befreiung vor. Falsch seien die nicht belegten Behauptungen der Behörde, dass seine Verpflichtung zur Unterstützung seines Vaters in seinen eigenen Belangen nicht vorläge. Die schweren gesundheitlichen Probleme seines Vaters würden von der Behörde in einer menschenverachtenden Art negiert.

Der im Bescheid dargestellte "Stammbaum" an Familienmitgliedern existiere in der Form als zur Verfügung stehende Arbeitskräfte leider nicht. Die Annahme, dass Tanten oder aber auch der allein stehende Onkel mit seinem eigenen allein bewirtschafteten Hof und mit seinen eigenen schwersten Gesundheitsproblemen zur Versorgung der 200 Rinder auf dem Familienbetrieb herangezogen werden könnten, sei vollkommen lebensfremd.

Die Abwesenheit während seiner Internatszeit habe im Nachhinein gesehen genau zu dem geführt, was die Behörde ihm nun zur Last zu legen versucht, indem sie offensichtlich annimmt, dass der BF durch neuerliche Abwesenheit seinen Vater mit seinem Betrieb mit all seinem sich verschlechternden Gesundheitszustand allein lassen müsste.

Die Behörde mache es sich mit dem Herunterkopieren von Entscheidungstexten in "menschenverachtender Weise" leicht, ohne auf das menschliche Leid auch nur im Geringsten einzugehen.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 20.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.römisch eins.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 20.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Demnach steht fest, dass der Vater des BF Eigentümer einer ca. 158 ha großen Landwirtschaft ist. Der Viehbestand betrug am 01.09.2014 194 Rinder sowie eine Ziege. Nach der Bestätigung der zuständigen Marktgemeinde vom 16.09.2014 sind im Privathaushalt der Familie folgende Personen gemeldet: XXXX (Vater, geb. 1955), XXXX (Mutter, geb. 1965), XXXX (der Beschwerdeführer), XXXX (Schwester, geb. 1986), XXXX (Schwester, geb. 1991), XXXX (Schwester, geb. 1987). Fest steht weiter, dass der Vater des BF an gesundheitlichen Problemen mit den Knien leidet und bereits an beiden Knien operiert wurde.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Demnach steht fest, dass der Vater des BF Eigentümer einer ca. 158 ha großen Landwirtschaft ist. Der Viehbestand betrug am 01.09.2014 194 Rinder sowie eine Ziege. Nach der Bestätigung der zuständigen Marktgemeinde vom 16.09.2014 sind im Privathaushalt der Familie folgende Personen gemeldet: römisch 40 (Vater, geb. 1955), römisch 40 (Mutter, geb. 1965), römisch 40 (der Beschwerdeführer), römisch 40 (Schwester, geb. 1986), römisch 40 (Schwester, geb. 1991), römisch 40 (Schwester, geb. 1987). Fest steht weiter, dass der Vater des BF an gesundheitlichen Problemen mit den Knien leidet und bereits an beiden Knien operiert wurde.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Den Feststellungen der belangten Behörde im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist der BF in seiner Stellungnahme vom 29.11.2014 nicht entgegen getreten, sondern verwies er lediglich auf eine bei seinem Vater voraussichtlich erneut erforderliche Knieoperation.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 26 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 181/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 26, Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26, (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

..."

Der BF macht in seiner Beschwerde primär seine Unterstützungspflicht gegenüber seinem Vater geltend. Die gesundheitlichen Beschwerden seines Vaters - er wurde an beiden Knien operiert und mit Gelenksersätzen versehen, voraussichtlich werde erneut eine Operation fällig werden - würden es diesem unmöglich machen, die schweren Arbeiten am landwirtschaftlichen Betrieb zu verrichten und bedarf dieser daher dringend der Unterstützung durch den BF.

Es war demnach vorrangig zu prüfen, ob besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG vorliegen, die eine (befristete) Befreiung des BF von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes rechtfertigten.Es war demnach vorrangig zu prüfen, ob besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Verständnis des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG vorliegen, die eine (befristete) Befreiung des BF von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes rechtfertigten.

Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Zur Gefährdung sonstiger lebenswichtiger Interessen zählt auch die Gefährdung der Existenzgrundlage (vgl. z.B. VwGH 29.09.2005, 2003/11/0026, 0034; 21.02.2012, 2011/11/0086; 24.07.2013, 2012/11/0091, jeweils mwN.).Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Zur Gefährdung sonstiger lebenswichtiger Interessen zählt auch die Gefährdung der Existenzgrundlage vergleiche z.B. VwGH 29.09.2005, 2003/11/0026, 0034; 21.02.2012, 2011/11/0086; 24.07.2013, 2012/11/0091, jeweils mwN.).

Die belangte Behörde hat das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen verneint und auf Judikatur des VwGH verwiesen, wonach familiäre Interessen nur dann als besonders rücksichtswürdig zu werten sind, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist und verwies sie weiter auf die Pflicht jener Familienmitglieder, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des Wehrpflichtigen einzurichten, dh. so zu disponieren, dass der Wehrpflichtige während der Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht ausreichend vertreten werden kann. Demnach könne dem Vater des BF zugemutet werden, rechtzeitig für eine Vertretung vorzusorgen, um den Betrieb während der präsenzdienstbedingten Abwesenheit des BF im unbedingt notwendigen Ausmaß aufrechtzuerhalten.

Der belangten Behörde kann im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Angaben des BF das Vorliegen rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen verneint hat.

Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass der Vater des BF aus den erwähnten gesundheitlichen Problemen mit den Knien im landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr voll einsatzfähig ist. Es ist aber auch unbestritten, dass der Vater nicht pflegebedürftig ist. Nicht unbeachtlich ist weiter, dass im Haushalt noch weitere erwachsene Familienmitglieder (Mutter und mehrere Schwestern) leben. Die Mutter des BF führt ein Jugendgästehaus. Wenngleich diese Familienmitglieder selbst erwerbstätig sind bzw. nach den Angaben des BF über keine landwirtschaftlichen Kenntnisse verfügen, trifft auch diese - nach ihren Möglichkeiten - eine Unterstützungspflicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich zur Unterstützung eines Familienmitgliedes nicht nur derjenige berufen, der zur Erfüllung seiner Wehrpflicht herangezogen werden soll, sondern vielmehr alle Familienangehörigen (zB VwGH 08.05.1990, 89/11/0056; 28.08.2013, 2012/11/0091, mwN). Es wäre im Übrigen auch die Aufgabe des Vaters des BF, für eine ausreichende Vertretung des BF während seiner präsenzdienstbedingten Abwesenheit zu sorgen. Dass der Vater dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Vom BF wird auch nicht vorgebracht, dass der landwirtschaftliche Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage wäre, für die verhältnismäßig kurze Dauer der Ableistung des Grundwehrdienstes durch den BF dessen Arbeitskraft durch Dritte zu substituieren. Die Größe des landwirtschaftlichen Betriebes machte es auch bisher bereits erforderlich, gelegentlich auf fremde Hilfe zurückzugreifen (Maschinenring, Nachbarschaftshilfe, XXXX für die Almwirtschaft).Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass der Vater des BF aus den erwähnten gesundheitlichen Problemen mit den Knien im landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr voll einsatzfähig ist. Es ist aber auch unbestritten, dass der Vater nicht pflegebedürftig ist. Nicht unbeachtlich ist weiter, dass im Haushalt noch weitere erwachsene Familienmitglieder (Mutter und mehrere Schwestern) leben. Die Mutter des BF führt ein Jugendgästehaus. Wenngleich diese Familienmitglieder selbst erwerbstätig sind bzw. nach den Angaben des BF über keine landwirtschaftlichen Kenntnisse verfügen, trifft auch diese - nach ihren Möglichkeiten - eine Unterstützungspflicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich zur Unterstützung eines Familienmitgliedes nicht nur derjenige berufen, der zur Erfüllung seiner Wehrpflicht herangezogen werden soll, sondern vielmehr alle Familienangehörigen (zB VwGH 08.05.1990, 89/11/0056; 28.08.2013, 2012/11/0091, mwN). Es wäre im Übrigen auch die Aufgabe des Vaters des BF, für eine ausreichende Vertretung des BF während seiner präsenzdienstbedingten Abwesenheit zu sorgen. Dass der Vater dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Vom BF wird auch nicht vorgebracht, dass der landwirtschaftliche Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage wäre, für die verhältnismäßig kurze Dauer der Ableistung des Grundwehrdienstes durch den BF dessen Arbeitskraft durch Dritte zu substituieren. Die Größe des landwirtschaftlichen Betriebes machte es auch bisher bereits erforderlich, gelegentlich auf fremde Hilfe zurückzugreifen (Maschinenring, Nachbarschaftshilfe, römisch 40 für die Almwirtschaft).

Bei diesem Ergebnis kommt der Rüge des BF, die Behörde hätte die gesundheitlichen Beschwerden seines Vaters, insbesondere die Zystenbildung und deren Gesundheitsverlauf nicht zutreffend festgestellt, keine entscheidungsrelevante Bedeutung mehr zu.

Da es für die Befreiung des BF vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG als unbegründet abzuweisen.Da es für die Befreiung des BF vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Pkt. II.3.). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Pkt. römisch zwei.3.). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Befreiungsantrag, besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche
Interessen, Erkrankung, familiäre Interessen, landwirtschaftlicher
Betrieb, Präsenzdienst, Unterstützungspflicht, Vertretung,
Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2101312.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten