TE Bvwg Erkenntnis 2015/4/10 G311 2011819-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2015
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Entscheidungsdatum

10.04.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §69 Abs2
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 69 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G311 2011819-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2014, Zl. 208373004-14898309 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2014, Zl. 208373004-14898309 zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG idgF aufgehoben. In Entsprechung des Antrages vom 18.08.2014 wird das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 18.04.2005 und mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 01.03.2006 verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG idgF aufgehoben. In Entsprechung des Antrages vom 18.08.2014 wird das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 18.04.2005 und mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 01.03.2006 verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 18.04.2005 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FrG 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 01.03.2006, zugestellt am 02.03.2006, abgewiesen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 18.04.2005 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 01.03.2006, zugestellt am 02.03.2006, abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 07.08.2007 beantragte der Beschwerdeführer die Behebung dieses Aufenthaltsverbotes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 07.11.2007 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 31.01.2008 abgewiesen.Mit Schriftsatz vom 07.08.2007 beantragte der Beschwerdeführer die Behebung dieses Aufenthaltsverbotes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 07.11.2007 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 31.01.2008 abgewiesen.

Gegen den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche mit Erkenntnis vom XXXX, XXXX, als unbegründet abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichthof führte in seinen Entscheidungsgründen dazu aus:Gegen den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichthof führte in seinen Entscheidungsgründen dazu aus:

"Der - von 1990 bis 1995 und dann wieder ab 1999 in Österreich aufhältige - Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, heiratete am XXXX die österreichische Staatsbürgerin F. und erhielt in der Folge eine - zuletzt unbefristete - Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher". Diese Niederlassungsbewilligung wurde mit Wirkung vom 4. Mai 2005 im Reisepass als "ungültig" kenntlich gemacht. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX für nichtig erklärt, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschließung noch in gültiger Ehe mit seiner ersten Ehefrau (R.), einer serbischen Staatsangehörigen, gelebt hatte. Mit R. hat der Beschwerdeführer zwei, 1995 bzw. 1997 geborene, Kinder."Der - von 1990 bis 1995 und dann wieder ab 1999 in Österreich aufhältige - Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, heiratete am römisch 40 die österreichische Staatsbürgerin F. und erhielt in der Folge eine - zuletzt unbefristete - Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher". Diese Niederlassungsbewilligung wurde mit Wirkung vom 4. Mai 2005 im Reisepass als "ungültig" kenntlich gemacht. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 für nichtig erklärt, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschließung noch in gültiger Ehe mit seiner ersten Ehefrau (R.), einer serbischen Staatsangehörigen, gelebt hatte. Mit R. hat der Beschwerdeführer zwei, 1995 bzw. 1997 geborene, Kinder.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 1. März 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens der Geldfälschung gemäß § 232 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden war, weil er am 1. November 2004 nachgemachtes Geld mit dem Vorsatz übernommen hatte, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. Weiters lag dem Aufenthaltsverbot eine Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bedachtnahme auf das Vorurteil zugrunde. Aus der verhängten Strafhaft war der Beschwerdeführer am 3. Mai 2005 entlassen worden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom 1. März 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens der Geldfälschung gemäß Paragraph 232, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden war, weil er am 1. November 2004 nachgemachtes Geld mit dem Vorsatz übernommen hatte, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. Weiters lag dem Aufenthaltsverbot eine Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens der Veruntreuung gemäß Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bedachtnahme auf das Vorurteil zugrunde. Aus der verhängten Strafhaft war der Beschwerdeführer am 3. Mai 2005 entlassen worden.

Am 23. Mai 2006 wurde über den Beschwerdeführer auf Grund seines unerlaubten Aufenthaltes (infolge des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes) eine Geldstrafe von EUR 200,-- gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG verhängt. Am 26. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben.Am 23. Mai 2006 wurde über den Beschwerdeführer auf Grund seines unerlaubten Aufenthaltes (infolge des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes) eine Geldstrafe von EUR 200,-- gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG verhängt. Am 26. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben.

Am 7. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Zur Begründung verwies er insbesondere auf den seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraum von "ungefähr" zwei Jahren und auf seine Reue. Außerdem wolle er mit seinen beiden Kindern, mit denen er in einem sehr starken, emotionalen Kontakt stehe, ein gemeinsames Leben führen und mit seiner ehemaligen Ehefrau F. eine neue Familiengemeinschaft gründen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 7. November 2007 abgewiesen, weil der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund nicht weggefallen sei. Mit der dagegen erhobenen Berufung legte der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstelle, ein neuropsychiatrisches Gutachten vor.Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 7. November 2007 abgewiesen, weil der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund nicht weggefallen sei. Mit der dagegen erhobenen Berufung legte der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstelle, ein neuropsychiatrisches Gutachten vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Jänner 2008 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Die belangte Behörde verwies im Rahmen ihrer Erwägungen zunächst darauf, dass der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung ignoriert habe. Deshalb sei er am 19. Mai 2006 festgenommen und in der Folge wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes bestraft worden. Von einem Wohlverhalten seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes könne daher keine Rede sein. Auch sei der seit Begehung der Straftaten in Freiheit verbrachte Zeitraum zu kurz, um einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit annehmen zu können.

Änderungen in seinem Privat- oder Familienleben, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen würden, seien nicht geltend gemacht worden. Zum vorgelegten Gutachten stellte die belangte Behörde fest, dass die Gefährdungsprognose von den Fremdenbehörden und nicht von einem Facharzt für Psychiatrie zu erstellen sei. Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände sah die belangte Behörde auch keine Veranlassung, das Aufenthaltsverbot im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu beheben.

....

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die belangte Behörde habe den Umstand, dass er mit seiner "österreichischen Lebensgefährtin, mit der er zwei Kinder" habe, und mit diesen beiden Kindern zusammenleben wolle, nicht berücksichtigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 1. März 2006 davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen Ehefrau R. und den beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe, und dass sie diesen Umstand bei ihrer Beurteilung auch ausreichend berücksichtigt hat. Eine zugunsten des Beschwerdeführers eingetretene Änderung liegt diesbezüglich nicht vor.

Der Beschwerdeführer rügt außerdem, die belangte Behörde habe das von ihm vorgelegte Gutachten nicht berücksichtigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht (siehe etwa das Erkenntnis vom 12. April 2011, Zl. 2007/18/0858, und aus der letzten Zeit auch das Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, jeweils mwN). Die belangte Behörde stellte diesbezüglich zutreffend fest, dass der seit Begehung der Straftat (im November 2004) in Freiheit verbrachte Zeitraum (die Entlassung aus der Strafhaft erfolgte am 3. Mai 2005) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Februar 2008 jedenfalls zu kurz war, um einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit annehmen zu können. Die belangte Behörde durfte in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung auf Grund des Aufenthaltsverbotes nicht nachgekommen war und somit nicht von einem Wohlverhalten im fremdenrechtlichen Sinn für den Zeitraum nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszugehen war.

..."

Mit dem am 18.08.2014 eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Behebung des Aufenthaltsverbotes. Begründend wurde ausgeführt, dass die ihm zur Last gelegte Tat vor ungefähr 10 Jahren stattgefunden hat. Er habe sich zwischenzeitig nichts zu Schulden kommen lassen, er stelle keine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. Er bereue sein deliktisches Verhalten sehr. Seine zwei Kinder leben in Österreich, zu diesen habe er einen sehr starken emotionalen Kontakt. Er sei seit 2005 geschieden, wolle aber mit seiner ehemaligen Gattin eine neue Lebensgemeinschaft gründen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag vom 18.08.2014 gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot nach eingebrachter Berufung am 02.03.2006 in Rechtskraft erwachsen sei. Er sei seit dem Datum seiner Abschiebung bis zum 13.06.2012 unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er sei am Meldeamt mit einem totalgefälschten Reisepass angetroffen worden. Er sei am 19.06.2012 in sein Heimatland zurückgekehrt. Seine familiären Bindungen seien ausreichend berücksichtigt worden. Weiters wurde auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Geldfälschung verwiesen. In Hinblick auf die Verwendung eines total gefälschten Reisepasses könne von keinem Wohlverhalten ausgegangen werden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag vom 18.08.2014 gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot nach eingebrachter Berufung am 02.03.2006 in Rechtskraft erwachsen sei. Er sei seit dem Datum seiner Abschiebung bis zum 13.06.2012 unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er sei am Meldeamt mit einem totalgefälschten Reisepass angetroffen worden. Er sei am 19.06.2012 in sein Heimatland zurückgekehrt. Seine familiären Bindungen seien ausreichend berücksichtigt worden. Weiters wurde auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Geldfälschung verwiesen. In Hinblick auf die Verwendung eines total gefälschten Reisepasses könne von keinem Wohlverhalten ausgegangen werden.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Seit der letzten Verurteilung weise er ein einwandfreies Leumundszeugnis auf. Der Beschwerdeführer habe zwei Kinder im Bundesgebiet zu versorgen.

Ergänzend zu den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes enthaltenen Feststellungen wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer war zuletzt von 09.01.2004 bis 06.11.2008 in XXXX, sowie von 13.06.2012 bis 19.06.2012 im Polizeianhaltezentrum XXXX gemeldet. Spätere Meldungen im Bundesgebiet liegen nicht vor. In den dem Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug vom 06.03.2015 scheinen nach wie vor die zwei genannten Verurteilungen auf. Laut dem im Auszug enthalten Vermerk wird die Tilgung voraussichtlich am 03.05.2015 eintreten. Weitere Verurteilungen (auch im Hinblick auf die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Urkundenfälschung) liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer war zuletzt von 09.01.2004 bis 06.11.2008 in römisch 40 , sowie von 13.06.2012 bis 19.06.2012 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 gemeldet. Spätere Meldungen im Bundesgebiet liegen nicht vor. In den dem Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug vom 06.03.2015 scheinen nach wie vor die zwei genannten Verurteilungen auf. Laut dem im Auszug enthalten Vermerk wird die Tilgung voraussichtlich am 03.05.2015 eintreten. Weitere Verurteilungen (auch im Hinblick auf die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Urkundenfälschung) liegen nicht vor.

Rechtskräftige, nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, sind nicht aktenkundig.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Strafregister- und Melderegisterauszug ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 125 Abs. 3 erster Satz FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.Gemäß Paragraph 125, Absatz 3, erster Satz FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichGemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

§ 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(1a) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige lassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige lassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

§ 9 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot - abgesehen von den Fällen der Z 5 bis 8 - für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein Fall des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG liegt im Gegenstand nicht vor, die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes sind somit im Gegenstand nicht gegeben.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann ein Einreiseverbot - abgesehen von den Fällen der Ziffer 5 bis 8 - für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein Fall des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 FPG liegt im Gegenstand nicht vor, die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes sind somit im Gegenstand nicht gegeben.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufenthaltsverbote nicht alleine deshalb aufzuheben, weil sie bei fiktiver Geltung der gegenwärtigen Rechtslage nicht hätten erlassen werden dürfen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, ein Aufenthaltsverbot jedenfalls dann aufzuheben, wenn die gegenwärtig höchstmögliche Befristung bereits abgelaufen ist. Sind dagegen seit Durchsetzbarkeit eines nach der alten Rechtslage unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes erst weniger als 10 Jahre vergangen und könnte gegenwärtig ein maximal mit 10 Jahren befristetes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen werden, so wäre das Aufenthaltsverbot nur dann zu beheben, wenn aufgrund sonstiger geänderter Umstände die Gefährdungsprognose nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte (Schmied, Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Fremdenpolizeigesetz nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 in ZUV 2011/4, 152; vgl auch VwGH 02.10.2012, 2012/21/0028 mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufenthaltsverbote nicht alleine deshalb aufzuheben, weil sie bei fiktiver Geltung der gegenwärtigen Rechtslage nicht hätten erlassen werden dürfen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, ein Aufenthaltsverbot jedenfalls dann aufzuheben, wenn die gegenwärtig höchstmögliche Befristung bereits abgelaufen ist. Sind dagegen seit Durchsetzbarkeit eines nach der alten Rechtslage unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes erst weniger als 10 Jahre vergangen und könnte gegenwärtig ein maximal mit 10 Jahren befristetes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen werden, so wäre das Aufenthaltsverbot nur dann zu beheben, wenn aufgrund sonstiger geänderter Umstände die Gefährdungsprognose nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte (Schmied, Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Fremdenpolizeigesetz nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 in ZUV 2011/4, 152; vergleiche auch VwGH 02.10.2012, 2012/21/0028 mwN).

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden vergleiche zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN).

Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdevorbringen insofern nicht entgegen getreten werden kann, als die den vorliegenden Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten bereits mehr als zehn Jahre zurückliegen.

Soweit seitens der belangten Behörde die Verwendung eines gefälschten slowenischen Reisepasses durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführt, ist auszuführen, dass laut der aktenkundigen Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.06.2012 zwar eine Anzeige wegen Übertretung der §§ 223 und 224 StGB an die Staatsanwaltschaft XXXX gerichtet wurde, eine diesbezügliche strafgerichtliche Verurteilung jedoch nicht vorliegt. Insofern kann die Auffassung der belangten Behörde, dass sich die Umstände nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert haben, nicht beigetreten werden.Soweit seitens der belangten Behörde die Verwendung eines gefälschten slowenischen Reisepasses durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführt, ist auszuführen, dass laut der aktenkundigen Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.06.2012 zwar eine Anzeige wegen Übertretung der Paragraphen 223 und 224 StGB an die Staatsanwaltschaft römisch 40 gerichtet wurde, eine diesbezügliche strafgerichtliche Verurteilung jedoch nicht vorliegt. Insofern kann die Auffassung der belangten Behörde, dass sich die Umstände nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert haben, nicht beigetreten werden.

Weiters war zu berücksichtigen, dass nach dem Vermerk im aktuellen Strafregisterauszug mit der Tilgung der Verurteilungen am 03.05.2015 gerechnet werden kann.

Der Aufhebung des Aufenthaltsverbots mangels aufrechter Gefährdungsprognose steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer zunächst das rechtskräftige Aufenthaltsverbot nicht befolgt hat und unter Missachtung der in Österreich geltenden Gesetze im Land verblieben ist. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.4.2010, 2009/21/0321, im Fall eines wegen Schlepperei verurteilten Fremden, der sich über sechs Jahre hinweg im Bundesgebiet strafrechtlich wohl verhalten hatte, ausgesprochen, dass dem illegalen Verbleib des Fremden im Bundesgebiet trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbot "keine auf den Verfahrensausgang durchschlagende Bedeutung zukommen kann".

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer wird abschließend eindringlichst darauf hingewiesen, dass im Falle eines neuerlichen Fehlverhaltens durchaus wieder die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Betracht kommen kann.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Gefährdungsprognose, Rechtsanschauung
des VwGH, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2011819.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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