RS Vwgh 2008/9/24 2006/15/0255

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. Jänner 2008, 2006/15/0116, die Kreditkonvertierung innerhalb von Fremdwährungen nicht als Verbindlichkeitstausch beurteilt. Vereinbare der Schuldner eines SFR-Kredites mit seiner Bank, dass die Schuld künftig in JPY bestehen solle, entstehe dadurch kein neues (negatives) Wirtschaftsgut. Es bleibe das idente Wirtschaftsgut "Fremdwährungsschuld" bestehen. Das Wirtschaftsgut (Verbindlichkeit aus Fremdwährungskredit) gehe bei der endgültigen Tilgung durch Kreditrückzahlung, aber auch mit der Konvertierung in ATS (EUR) unter (vgl. hiezu auch das zu einer Kreditkonvertierung im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 ergangene Erkenntnis vom 27. August 2008, 2008/15/0127). Dies bedeutet für die im Beschwerdefall als sonstige Einkünfte angenommenen Kursgewinne, dass sie außerhalb der Spekulationsfrist entstanden sind. Die Kreditaufnahme erfolgte am 18. Jänner 1999 in SFR, die Konvertierung in ATS erfolgte am 24. Jänner 2001. Die dazwischen erfolgte Konvertierung in JPY ist rechtlich ohne Belang. Soweit die belangte Behörde die aus diesen Krediten errechneten Kursgewinne als sonstige Einkünfte nach § 30 EStG 1988 der Besteuerung unterzogen hat, hat sie daher die Rechtslage verkannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150255.X01

Im RIS seit

12.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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