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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des Dr. H O in B, vertreten durch Dr. Eduard Haas, Steuerberater in 8600 Bruck an der Mur, Koloman Wallisch Platz 23/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 9. Jänner 2006, GZ. RV/0596-G/05, betreffend Einkommensteuer 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Arzt. Er ermittelt seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988.Der Beschwerdeführer ist Arzt. Er ermittelt seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988.
Im Rahmen einer für die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde unter "Tz. 1 Kursgewinn Fremdwährungskredite" des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung folgende Feststellung getroffen:
"Die beiden Raiba Fremdwährungskredite (Kto.Nrn.20.291.066 und 20.961.009) wurden im Jahr 2001 von Schweizer Franken in einen Yen-Kredit umgewandelt. 2003 wurden diese wieder konvertiert und der daraus entstehende Kursgewinn ist lt.
Einkommensteuerrichtlinien (Rz. 671) auch bei einem § 4 (3) - Ermittler zu versteuern."Einkommensteuerrichtlinien (Rz. 671) auch bei einem Paragraph 4, (3) - Ermittler zu versteuern."
Der diesbezügliche Kursgewinn wurde mit 72.173 EUR beziffert und den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Jahres 2003 zugerechnet.
Im geänderten Einkommensteuerbescheid 2003 folgte das Finanzamt den Prüfungsfeststellungen und nahm eine entsprechende Erhöhung der erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und begehrte darin den im Zuge der Umschuldung entstandenen Kursgewinn nicht bereits im Konvertierungszeitpunkt, sondern erst im Zeitpunkt und im Ausmaß der Tilgung zu berücksichtigen. Im nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung gestellten Vorlageantrag begegnete der Beschwerdeführer der Annahme des Finanzamtes, auch bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner sei der Kursgewinn bereits bei der Konvertierung und nicht erst bei der endgültigen Tilgung der Schuld zu erfassen, dass die Schuld vor und nach der Konvertierung unverändert gegenüber demselben Kreditinstitut bestanden habe und daher keinesfalls von einer Tilgung im Zuge der Konvertierung gesprochen werden könne.
Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde zunächst fest, es sei unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer eingegangene Verbindlichkeit eine Betriebsschuld darstelle und dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen sei. Sei ein Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zuzuordnen, müssten auch die damit in Zusammenhang stehenden Einnahmen (insbesondere auch Kursgewinne) und Ausgaben (wie Zinsen, allfällige Kursverluste) bei der jeweiligen Gewinnermittlung erfasst werden. Im Beschwerdefall sei lediglich der Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung strittig. Dazu vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die ursprüngliche Schuld durch Eingehung einer "entsprechenden anderen Fremdwährungsschuld" getilgt worden sei; die Konvertierung somit einen Verbindlichkeitstausch darstelle. Diese, unter Berufung auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise getroffene Annahme, führe - unabhängig von der Gewinnermittlungsart - zu einer Gewinnrealisierung im Zeitpunkt der Konvertierung.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung und werden Bücher auch nicht freiwillig geführt, darf gemäß 4 Abs. 3 EStG 1988 als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden.Besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung und werden Bücher auch nicht freiwillig geführt, darf gemäß 4 Absatz 3, EStG 1988 als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden.
Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ist das Zufließen der Betriebseinnahmen und das Abfließen der Betriebsausgaben maßgeblich. Hingegen bleiben Forderungen und Schulden außer Betracht. Teilwertabschreibungen sind dieser Gewinnermittlungsart fremd. Aus dem System der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergeben sich gegenüber jenem des Betriebsvermögensvergleiches unterschiedliche Periodenergebnisse. Der Totalgewinn muss aber bei beiden Gewinnermittlungsarten grundsätzlich ident sein (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz. 19 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung, sowie Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 4 Abs. 3 Tz. 3).Im Rahmen der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 ist das Zufließen der Betriebseinnahmen und das Abfließen der Betriebsausgaben maßgeblich. Hingegen bleiben Forderungen und Schulden außer Betracht. Teilwertabschreibungen sind dieser Gewinnermittlungsart fremd. Aus dem System der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergeben sich gegenüber jenem des Betriebsvermögensvergleiches unterschiedliche Periodenergebnisse. Der Totalgewinn muss aber bei beiden Gewinnermittlungsarten grundsätzlich ident sein vergleiche , Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 4, Tz. 19 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung, sowie Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 4, Absatz 3, Tz. 3).
Betriebseinnahmen sind betrieblich veranlasste Wertzugänge in Form von Geld oder geldwerten Vorteilen (vgl. Quantschnigg/Schuch, aaO, Tz. 28, Doralt, EStG7, § 4, Tz. 221, sowie das zu den insoweit vergleichbaren Bestimmungen des EStG 1972 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1991, 89/13/0261).Betriebseinnahmen sind betrieblich veranlasste Wertzugänge in Form von Geld oder geldwerten Vorteilen vergleiche , Quantschnigg/Schuch, aaO, Tz. 28, Doralt, EStG7, Paragraph 4,, Tz. 221, sowie das zu den insoweit vergleichbaren Bestimmungen des EStG 1972 ergangene hg. Erkenntnis vo