TE Bvwg Beschluss 2015/4/16 W163 1400190-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.04.2015

Norm

AsylG 2005 §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
ZustG §7
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W163 1400190-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.04.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.04.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

2. Am 11.04.2007 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

3. Am 29.05.2007 wurde dem Bundesasylamt (im Folgenden BAA) die Kopie eines afghanischen Personalausweises vorgelegt.

4. In weiterer Folge wurde der BF am 01.06.2007, 29.06.2007 und am 29.11.2007 vor dem Bundesasylamt im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 07 03.491-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 07 03.491-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

6. Die gegen den Spruchpunkt I. des unter Punkt 4. genannten Bescheides erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 17.06.2011, Zl. C2 400190 - 1/2008/13E, gemäß § 3 ASylG 2005 als unbegründet abgewiesen.6. Die gegen den Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 4. genannten Bescheides erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 17.06.2011, Zl. C2 400190 - 1/2008/13E, gemäß Paragraph 3, ASylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

7. In weiterer Folge wurden dem BF befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt, zuletzt mit Gültigkeit bis 09.06.2014.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.12.2013, rechtskräftig mit 10.12.2013, Zl. 007 HV 128/2013 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz, §§ 28 A Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z. 3, 28a Abs. 3 Suchmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.12.2013, rechtskräftig mit 10.12.2013, Zl. 007 HV 128 aus 2013, wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, Suchtmittelgesetz, Paragraphen 28, A Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, 28 a, Absatz 3, Suchmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

9. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21.02.2014, Zl. 7 Hv 128/13z- 205 wurde dem BF gemäß § 39 Suchtmittelgesetz ein vorläufiger Strafaufschub bis einschließlich 30.06.2014 gewährt, um sich der notwendigen ärztlichen und therapeutischen Behandlung betreffend seiner Suchtabhängigkeit zu unterziehen.9. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21.02.2014, Zl. 7 Hv 128/13z- 205 wurde dem BF gemäß Paragraph 39, Suchtmittelgesetz ein vorläufiger Strafaufschub bis einschließlich 30.06.2014 gewährt, um sich der notwendigen ärztlichen und therapeutischen Behandlung betreffend seiner Suchtabhängigkeit zu unterziehen.

10. Mit Eingabe vom 29.04.2014 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

11. Mit Eingabe vom 09.01.2015 übermittelte die XXXX, eine Vollmacht zur Vertretung des BF, unter ausdrücklichem Hinweis, dass eine Zustellvollmacht nicht erteilt wurde.11. Mit Eingabe vom 09.01.2015 übermittelte die römisch 40 , eine Vollmacht zur Vertretung des BF, unter ausdrücklichem Hinweis, dass eine Zustellvollmacht nicht erteilt wurde.

12. Am 19.01.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Eingabe vom 11.02.2015, datiert mit 09.02.2015 übermittelte die XXXX eine Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen.12. Am 19.01.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Eingabe vom 11.02.2015, datiert mit 09.02.2015 übermittelte die römisch 40 eine Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen.

13. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid den dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 07 03.491-BAW zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).13. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid den dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 07 03.491-BAW zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz 2005 vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).

Dieser Bescheid wurde der XXXX, durch Hinterlegung beim Postamt 1010 Wien am 04.03.2015 zugestellt. Auch in der Zustellverfügung vom 02.03.2015 wurde die Zustellung "mit RSa/RSb an den ausgewiesenen Vertreter des Asylwerbers XXXX" angeordnet (AS 1185).Dieser Bescheid wurde der römisch 40 , durch Hinterlegung beim Postamt 1010 Wien am 04.03.2015 zugestellt. Auch in der Zustellverfügung vom 02.03.2015 wurde die Zustellung "mit RSa/RSb an den ausgewiesenen Vertreter des Asylwerbers XXXX" angeordnet (AS 1185).

14. Gegen den oben im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die beim BFA am 17.03.2015 fristgerecht eingelangte und mit selben Datum datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2015 vom BFA vorgelegt.

II. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

II.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des BFA und dem Gerichtsakt.römisch zwei.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des BFA und dem Gerichtsakt.

II.2. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.2. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 62 AVG können Bescheide schriftlich oder mündlich erlassen werden. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung beziehungsweise Ausfolgung zu erfolgen. Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmenGemäß Paragraph 62, AVG können Bescheide schriftlich oder mündlich erlassen werden. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung beziehungsweise Ausfolgung zu erfolgen. Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen

II.3. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

Im gegenständlichen Verfahren verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustellung des "Bescheides" vom 27.02.2015 ausschließlich an den bevollmächtigten Vertreter des BF, obwohl sich aus der Vollmacht zweifelsfrei ergibt, dass keine Zustellvollmacht erteilt worden war. Da ein Zustellbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG nicht bestellt wurde, wäre der "Bescheid" vom 27.02.2015, Zl. XXXX, an den BF zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an die XXXX nicht rechtswirksam war. Durch die Fehlbezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung (siehe oben Punkt I. 13.) ist der aufgetretene Zustellmangel einer Heilung nach § 7 ZustellG nicht zugänglich.Im gegenständlichen Verfahren verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustellung des "Bescheides" vom 27.02.2015 ausschließlich an den bevollmächtigten Vertreter des BF, obwohl sich aus der Vollmacht zweifelsfrei ergibt, dass keine Zustellvollmacht erteilt worden war. Da ein Zustellbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG nicht bestellt wurde, wäre der "Bescheid" vom 27.02.2015, Zl. römisch 40 , an den BF zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an die römisch 40 nicht rechtswirksam war. Durch die Fehlbezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung (siehe oben Punkt römisch eins. 13.) ist der aufgetretene Zustellmangel einer Heilung nach Paragraph 7, ZustellG nicht zugänglich.

Das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 9 AsylG 2005) ist daher in erster Instanz anhängig.Das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 9, AsylG 2005) ist daher in erster Instanz anhängig.

Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Bescheiderlassung, Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W163.1400190.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten